Heilmittelvereinbarung gemäß 84 SGB V für das Jahr 2018
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- Friederike Kirchner
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1 Heilmittelvereinbarung gemäß 84 SGB V für das Jahr 2018 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz, Mainz - nachfolgend KV RLP genannt - und der AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Die Gesundheitskasse, Eisenberg dem BKK Landesverband Mitte, Hannover der IKK Südwest, Saarbrücken der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Speyer den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz Techniker Krankenkasse (TK) BARMER DAK-Gesundheit Kaufmännische Krankenkasse - KKH Handelskrankenkasse (hkk) HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) - vertreten durch den Leiter der vdek-landesvertretung RLP -, Mainz der KNAPPSCHAFT, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken - nachfolgend Verbände der Krankenkassen genannt -
2 Präambel Die KV RLP und die Verbände der Krankenkassen schließen für das Jahr 2018 die nachfolgende Heilmittelvereinbarung nach 84 Absatz 1 in Verbindung mit 84 Absatz 8 SGB V. Ziel dieser Vereinbarung ist es, durch gemeinsames, ergebnisorientiertes Handeln auf eine sowohl bedarfsgerechte und wirtschaftliche als auch qualitätsgesicherte Heilmittelversorgung hinzuwirken, die sich an den medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und an den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses orientiert. 1 Gegenstand, Zielsetzung Die KV RLP und die Verbände der Krankenkassen vereinbaren ein Ausgabenvolumen für die von den der KV RLP angehörenden Vertragsärzten nach 32 SGB V insgesamt veranlassten Ausgaben für Heilmittel. 2 Ausgabenvolumen 2018 (1) Das vereinbarte Ausgabenvolumen nach 1 für das Jahr 2018 beträgt Euro. (2) Bei der Berechnung des Ausgabevolumens nach Absatz 1 haben die Vereinbarungspartner für den regional zu verhandelnden Anpassungsfaktor Preisentwicklung für das Jahr 2017 einen vorläufigen Anpassungsfaktor von 2,0 Prozent und für das Jahr 2018 in Höhe von 4,5 Prozent angesetzt. Sollten die tatsächlichen Vertragsabschlüsse mit den Leistungserbringern in RLP diese geschätzte Preissteigerung überschreiten, so werden Abweichungen von diesen für die Berechnung des Ausgabevolumens 2018 zugrunde gelegten Annahmen nachträglich korrigiert (3) Korrekturen der Rahmenvorgaben durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2018 werden in den Verhandlungen für das Folgejahr berücksichtigt. Abweichungen von diesen für die Berechnung des Ausgabevolumens 2018 zugrunde gelegten Annahmen werden nachträglich korrigiert. (4) Die KV RLP und die Verbände der Krankenkassen vereinbaren, dass bei Ermittlung der Einhaltung des Ausgabenvolumens die Ergebnisse der Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfungen für Heilmittel nach 106 SGB V zu berücksichtigen sind, die in dem für das Ausgabenvolumen geltenden Vereinbarungszeitraum zahlungswirksam geworden sind. 3 Wirtschaftlichkeitsziele (1) Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, qualifizierten und wirtschaftlichen Heilmittelversorgung im Jahre 2018 verständigen sich die Vereinbarungspartner auf die nachfolgend genannten Wirtschaftlichkeitsziele: Bei der Ausstellung von Heilmittelverordnungen prüfen die Ärzte, ob die Möglichkeit der Verordnung von Gruppentherapie besteht; dies gilt insbesondere bei Heilmittelverordnungen in Alten- und Pflegeheimen, Seite 2 von 5
3 optionale Heilmittel (zum Beispiel Übungsbehandlung / Chirogymnastik) in Betracht kommen könnten, die Anzahl der Leistungen pro Woche (Frequenzempfehlung), insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalles, voll ausgeschöpft werden muss, bei Verordnungen zum Ende der Therapie hin die Höchstverordnungsmenge voll ausgeschöpft werden muss, die im Einzelfall zur Erreichung der Therapieziele empfohlene Menge an Sitzungen notwendig ist oder der Therapieerfolg mit einer geringeren Menge erreicht werden kann, parallele Dauerverordnungen konkurrierender Heilmittel durch mehrere Ärzte vorliegen, und weisen insbesondere darauf hin, wenn Eigenübungsprogramme sinnvoll oder gar angezeigt sind. Ferner achten die Ärzte bei der Verordnung von Heilmitteln auf eine ordnungsgemäße und vollständige Verschlüsselung (Angabe der Diagnose nach ICD-10 und der Indikationsschlüssel), darauf, dass in Pflegeheimen keine Heilmittel anstelle angezeigter, aktivierender Pflege verordnet werden, auf eine wirtschaftliche Verordnungsweise bei den Behandlungszeiten von Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie sowie bei manueller Lymphdrainage, darauf, dass keine Hausbesuchsverordnungen zur Behandlung von Kindern in Fördereinrichtungen (auch Kindergärten) vorgenommen werden. (2) Zur Information der Ärzte über ihr Verordnungsverhalten verwendet die KV RLP für die Quartale I/2018 bis IV/2018 die GKV-HIS-Daten im Rahmen ihrer Beratungen. 4 Gemeinsame Arbeitsgruppe (1) Zur Analyse und strukturierten Bewertung von Heilmitteldaten und des Verordnungsgeschehens im Bereich der KV RLP bilden die Vereinbarungspartner eine gemeinsam besetzte Arbeitsgruppe. Ziel der Arbeitsgruppe ist es, auf Grundlage aktueller Verordnungsdaten Empfehlungen für regionale Versorgungsziele für die Vereinbarungspartner zu erarbeiten. (2) Für die gemeinsame Analyse wird der Arbeitsgruppe folgendes Datenmaterial zur Verfügung gestellt: die jeweiligen GKV-HIS-Auswertungen Verordnungsdaten der Krankenkassen Seite 3 von 5
4 auf Anforderung Auswertungen über Diagnosen im Zusammenhang mit der Verordnung von Heilmitteln durch die KV RLP in anonymisierter und gegebenenfalls aggregierter Form auf Anforderung Auswertungen der Verordnungsdaten der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung 5 Geltungszeitraum / Anschlussvereinbarung (1) Diese Vereinbarung gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember Kommt bis zum Ablauf dieser Vereinbarung keine neue Vereinbarung zu Stande, gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder einer Entscheidung durch das Schiedsamt weiter ( 84 Absatz 1 Satz 3 SGB V). (2) Die Vereinbarungspartner werden nach Abschluss von Rahmenvorgaben zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für das Jahr 2019 in die Verhandlungen über eine Anschlussvereinbarung eintreten. Seite 4 von 5
5 Saarbrücken, Eisenberg, Mainz, Speyer, 6. Dezember 2017 Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Die Gesundheitskasse Dr. Peter Heinz Vorsitzender des Vorstandes Dr. Irmgard Stippler Vorstandsvorsitzende IKK Südwest BKK Landesverband Mitte Prof. Dr. Jörg Loth Vorstand Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Detlef Oesterwinter Martin Schneider Der Leiter der vdek-landesvertretung Rheinland-Pfalz KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Saarbrücken Armin Beck Leiter der Regionaldirektion Seite 5 von 5
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