Regeln für die Zuteilung von (0)9009er-Rufnummern für über Anwählprogramme erreichbare Premium Rate -Dienste

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1 Vfg. Nr. 38/2003 Regeln für die Zuteilung von (0)9009er-Rufnummern für über Anwählprogramme erreichbare Premium Rate -Dienste 1. Nummernart Gegenstand dieser Regeln ist die Zuteilung von Premium Rate -Dienste (PRD) Rufnummern, die über registrierungspflichtige Anwählprogramme (Dialer) erreicht werden können. Anwählprogramme (Dialer) im Sinne dieser Regeln sind Programme oder Teilprogramme, welche direkt oder mittelbar eine Telekommunikationsverbindung zu einem Premium Rate- Dienst herstellen oder herstellen und kontrollieren. Anwählprogramme im obigen Sinne sind auch solche Programme oder Teilprogramme, die direkt oder mittelbar die Konfiguration des Endgeräts des Nutzers zur Herstellung einer Telekommunikationsverbindung beeinflussen oder verändern. PRD im Sinne dieser Regeln sind Dienste, bei denen a) durch einen Betreiber eines Telekommunikationsnetzes eine Telekommunikationsdienstleistung für die Öffentlichkeit erbracht wird und darüber hinaus b) eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird. Bei der weiteren Dienstleistung kann es sich um eine gleichzeitig mit der Telekommunikationsdienstleistung erbrachte Leistung oder um eine später zu erbringende Leistung handeln. Die Abrechnung erfolgt anhand der Rufnummer des Anrufers. Der Anbieter der weiteren Dienstleistung legt in Absprache mit dem Netzbetreiber, bei dem die PRD-Rufnummer eingerichtet wird, den Tarif fest, zu dem Anrufer die PRD-Rufnummer aus nationalen öffentlichen Festnetzen erreichen können. Diese Absprache erfolgt gegebenenfalls indirekt über einen Diensteanbieter. Die Möglichkeit der Erhebung eines abweichenden Entgeltes durch den Betreiber einer am Netzabschluss angeschlossenen Endeinrichtung bleibt unbenommen. 2. Nummernraum Rufnummern für Anwählprogramme belegen den Teilbereich (0)9009 in dem durch die Empfehlung E.164 der Internationalen Fernmeldeunion definierten nationalen Nummernraum für öffentliche Telefonnetze; sie beginnen mit der vierstelligen Dienstekennzahl 9009, der für die nationale Wahl das Prefix (0) vorangestellt wird. An die Dienstekennzahl schließt sich eine siebenstellige Teilnehmerrufnummer an. Rufnummern für Anwählprogramme sind somit folgendermaßen strukturiert: Prefix Nationale Rufnummer (11 Stellen) 0 Dienstekennzahl 9009 Teilnehmerrufnummer (7 Stellen)

2 Zuteilungsgrundlage Rufnummern für Anwählprogramme sind Nummern im Sinne des 3 Nr. 10 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom (BGBl. I S.1120). Die Zuteilung einer Rufnummer für Anwählprogramme erfolgt auf der Grundlage von 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 und Abs. 3 TKG nach diesen Regeln. Die Zuteilung einer Rufnummer für Anwählprogramme begründet ein Nutzungsrecht im Sinne des 43 TKG. Die Reg TP kann Änderungen dieser Regeln vornehmen, wenn sich dies als erforderlich erweist. Nimmt die Reg TP Änderungen dieser Regeln vor, gelten die Änderungen auch für bereits erfolgte Zuteilungen. 4. Antragsberechtigte Anwählprogramme über (0)190er- oder (0)900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. ( 43b Abs. 5 Satz 1 TKG). Antragsberechtigt ist jeder, der ein Anwählprogramm aufgrund von 43b Abs. 5 Satz 1 TKG registrieren lassen und einsetzen will. Antragsteller mit einer Auslandsadresse müssen einen Empfangsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Anschrift im Inland angeben. Sofern eine diesbezügliche Angabe fehlt, werden diese Anträge nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert. 5. Antragsverfahren 5.1 Beantragung von Rufnummern Vorläufige Regelung Für die Antragstellung ist bis auf weiteres das von der Regulierungsbehörde auf der Web- Seite ( zur Verfügung gestellte Programm zur Registrierung eines Dialers mit einer (0)190er- oder (0)900er-Rufnummer - zu verwenden. Bis auf weiteres ist eine kombinierte Antragstellung erforderlich. Das bedeutet, dass zeitgleich ein Antrag auf Registrierung eines Dialers mit einer (0)190er- oder (0)900er-Rufnummer und auf Zuteilung einer (0)9009er-Rufnummer zu stellen ist. In der Eingabemaske kann bei der Antragstellung nicht angegeben werden, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll (Wirksamkeitsdatum). Es wird angenommen, dass die Zuteilung zum frühestmöglichen Termin wirksam werden soll. Anträge von Antragstellern mit einer Auslandsadresse, bei denen kein Empfangsbevollmächtigter mit einer ladungsfähigen Anschrift im Inland angegeben ist, werden nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert. Für die Übermittlung der Daten an die Regulierungsbehörde gibt es drei Varianten:

3 - 3 - Mit Hilfe der Druckfunktion des Programms ist ein Ausdruck des Antrags zu erstellen. Dieser ist zu unterschreiben. Der Ausdruck kann auf dem postalischen Weg an die Reg TP gesandt werden. Die elektronischen Daten sind auf einem Datenträger (Diskette oder CD) beizufügen. Alternativ kann der ausgedruckte und unterschriebene Antrag per Telefax an die Regulierungsbehörde gesandt werden. In diesem Fall müssen die elektronischen Daten als Anhang zu einer an die folgende -Adresse übersandt werden: MEDE01.POSTFACH@regtp.de. Schließlich kann mittels der Druckfunktion des Programms auch eine pdf-datei generiert werden.. Diese ist mit den übrigen elektronischen Daten einer als Anhang beizufügen. Anschließend ist die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und an die Reg TP zu übersenden. Nähere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation mit der Reg TP siehe unter Die Regulierungsbehörde, Elektronische Kommunikation Anträge sind zu richten an folgende postalische Anschriften: a) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Meschede Nördeltstraße Meschede oder Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Meschede Postfach Meschede b) per Fax an folgende Fax-Rufnummer: (0) sowie per an: MEDE01.POSTFACH@regtp.de. c) qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf elektronischem Wege: unter Berücksichtigung der Zugangsvoraussetzungen der elektronischen Kommunikation mit der Reg TP (qualifizierte elektronische Signatur) für den Zugang im Sinne des 3a VwVfG (siehe unter Die Regulierungsbehörde, Elektronische Kommunikation poststelle@regtp.de Die persönliche Abgabe bei der oben genannten Adresse ist an Arbeitstagen von montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis Uhr möglich. Ein Antrag gilt erst nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen (schriftliche Unterlagen und elektronische Daten) als eingegangen Spätere Regelung Für die Antragstellung ist ein Antragsformular zu verwenden (Anlage 1). Das Antragsformular wird im Internet unter bereitgestellt. Außerdem kann es bei der unten

4 - 4 - angegebenen Adresse angefordert werden. Wie das Antragsformular auszufüllen ist, ist im Hinweisblatt (0)9009 erläutert (Anlage 2). Im Antrag kann angegeben werden, zu welchem Datum die Zuteilung wirksam werden soll. (Wirksamkeitsdatum). Das Wirksamkeitsdatum darf nicht mehr als 90 Tage nach dem Eingangsdatum des Antrags liegen. Hinweis: Ist kein Wirksamkeitsdatum angegeben, wird angenommen, dass die Zuteilung zum frühestmöglichen Termin wirksam werden soll. Anträge mit einem unzulässigen Wirksamkeitsdatum und Anträge von Antragsteller mit einer Auslandsadresse, bei denen kein Empfangsbevollmächtigten mit einer ladungsfähigen Anschrift im Inland angegeben ist, werden nicht berücksichtigt. Der Antragsteller wird hierüber informiert. Ein Antrag kann wie folgt gestellt werden: a) Die im Web unter bereitgestellte Antragsdatenmaske ist auszufüllen und im Internet elektronisch abzusenden. Unmittelbar nach der Absendung erhält der Antragsteller von der Reg TP per Internet seinen Antrag als PDF-Datei übermittelt. Die Datei muss vom Antragsteller ausgedruckt werden. Das ausgedruckte Dokument ist zu unterschreiben und an folgende Postadresse bzw. Telefaxnummer zu senden: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Mülheim Postfach Mülheim bzw. Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Mülheim Aktienstraße Mülheim bzw. Telefax: (0) Die persönliche Abgabe bei der oben genannten Adresse ist an Arbeitstagen von montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis Uhr und freitags von 8.00 Uhr bis Uhr möglich. Ein Antrag gilt erst nach Eingang des unterschriebenen Antragsausdrucks als vollständig eingegangen. Hinweise: 1. Nach dem Ausdruck dürfen grundsätzlich keine handschriftlichen Änderungen vorgenommen oder Zusatzvermerke angebracht werden. Die Übersendung der ausgedruckten Fassung wird verlangt, damit ein unterschriebener Antrag vorliegt. 2. Es wird gebeten, vorzugsweise diese Art der Antragstellung zu wählen. b) Das Antragsformular (Anlage 1) kann ausgefüllt und an die unter a) genannte Postadresse oder Telefaxnummer gesandt werden bzw. persönlich wie unter a) angegeben abgegeben werden. Hinweis: Die Anträge werden maschinell gelesen. Es wird daher zum einen gebeten, Anträge möglichst maschinell auszufüllen. Zum anderen wird gebeten, Anträge möglichst auf dem Postweg zu übersenden.

5 - 5 - c) Antragsteller, die regelmäßig eine größere Anzahl von Rufnummern beantragen, können nach Abschluss einer individuellen Vereinbarung mit der Reg TP Anträge als Datei übermitteln. Das Dateiformat wird von der Reg TP bereitgestellt. 5.2 Bearbeitung der Anträge Die Rufnummern werden in sequentieller Reihenfolge an die Antragsteller zugeteilt. Die Beantragung und Zuteilung von Wunschrufnummern ist nicht möglich. Die Bearbeitung der Anträge richtet sich nach der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig vorliegt. Per Post eingegangene Anträge gelten als um Uhr eingegangen. Bei per Telefax eingegangenen Anträgen ist der im Empfangsbericht protokollierte Zeitpunkt des Empfangsbeginns maßgeblich. Bei persönlich abgegebenen Anträgen ist der Zeitpunkt des Empfangs maßgeblich. Die Reg TP kann festlegen, wie viele Rufnummern einem Antragsteller höchstens zugeteilt werden (Obergrenze). Hinweis: Nach 16 Verwaltungskostengesetz kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Geht der Vorschuss nicht fristgerecht ein, wird das Antragsverfahren von Amts wegen eingestellt. 5.3 Bearbeitungsfrist Die Entscheidung über die Zuteilung einer Rufnummer erfolgt in der Regel innerhalb von sieben Kalendertagen nach Eingang des Antrages. 5.4 Wirksamwerden der Zuteilung Hat der Antragsteller ein Datum angegeben, zu dem die Zuteilung wirksam werden soll, wird sie - soweit möglich - zu diesem Datum wirksam. Wenn kein Datum angegeben ist, wird die Zuteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirksam. 6. Auflagen 6.1 Verwendung der Rufnummer a) Der Antragsteller muss die Einrichtung der Rufnummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragen und die Rufnummer innerhalb einer Frist von 180 Kalendertagen nach dem Wirksamkeitsdatum nutzen. Eine Rufnummer gilt als genutzt, wenn durch ihre Wahl ein Anschluss im öffentlichen Telefonnetz erreicht werden kann. b) Der Antragsteller darf die ihm zugeteilte Rufnummer nur für einen über ein Anwählprogramm erreichbaren PRD im Sinne von Abschnitt 1 nutzen. Das Anwählprogramm muss gemäß 43b Abs. 5 TKG registriert sein und die in Verfügung 39/2003 (Amtsblatt Nr. 16/2003 vom ) festgelegten Regelungen in der jeweils gültigen Fassung erfüllen und rechtskonform sein. c) Der Antragsteller darf das Nutzungsrecht an der ihm zugeteilten Rufnummer nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen; die Überlassung der Rufnummer zur Nutzung durch den Antragsteller für Dritte ist nicht zulässig.

6 - 6 - d) Wenn es zu einer Firmenübernahme oder einer Rechtsnachfolge kommt, eine Rufnummer auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des 15 Aktiengesetz übertragen werden soll, eine Rufnummer von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden soll oder der Antragsteller verstirbt und ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will, muss bei der Reg TP unter Vorlage entsprechender Nachweise (z.b. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag) unverzüglich schriftlich eine Änderung des Zuteilungsbescheids beantragt werden. In den genannten Fällen kann die Nummer bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag zunächst weiter genutzt werden. e) Der Handel mit Rufnummern ist unzulässig. Hierzu zählen auch Vereinbarungen, in denen die Rückgabe einer Rufnummer mit einer Zahlung an den bisherigen Zuteilungsnehmer verknüpft wird. Ebenso sind Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen unzulässig, in denen der Eindruck erweckt wird, dass der Verkauf oder die Überlassung einer Rufnummer gegen Abstandszahlung möglich ist. 6.2 Rückgabepflichten Der Antragsteller muss eine Rufnummer, die er nicht mehr nutzt, grundsätzlich umgehend zurückgeben. Die Rückgabe ist schriftlich gegenüber der Reg TP zu erklären. Die Unterbrechung der Nutzung einer Rufnummer ist zulässig, solange die Unterbrechung nicht länger als 365 Tage dauert und die Rufnummer in jedem Kalenderjahr an insgesamt mindestens sieben Kalendertagen genutzt wird. Ist der Antragsteller eine natürliche Person und verstirbt diese, ohne dass ein Erbe die Rufnummer weiter nutzen will, muss die Rufnummer vom Erben bzw. vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden. Ist der Antragsteller eine nicht-natürliche Person und wird diese aufgelöst, ohne dass es eine Rechtsnachfolge gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Rufnummer zurückgeben. 6.3 Informationspflicht a) Der Antragsteller muss die Reg TP umgehend und unaufgefordert informieren, wenn sich sein Name oder seine Anschrift geändert hat. b) Der Antragsteller muss der Reg TP auf Anforderung Informationen zur Nutzung der Rufnummer übersenden. 7. Widerruf einer rechtmäßigen Zuteilung Die Zuteilung einer Rufnummer kann von der Reg TP in folgenden Fällen widerrufen werden:

7 - 7 - a) Der Antragsteller verstößt gegen diese Zuteilungsregeln bzw. gegen Auflagen aus dem Zuteilungsbescheid. b) Der Antragsteller bleibt seine Gebührenschuld nach Abschnitt 11 schuldig. c) Der Antragsteller verstößt durch die Art der Nummernnutzung gegen geltendes Recht. d) Es wird eine die Rufnummer betreffende Änderung nach 43 Abs. 4 TKG durchgeführt. e) Die in 49 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) genannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Reg TP führt vor einem beabsichtigten Widerruf eine Anhörung durch. 8. Rücknahme einer rechtswidrigen Zuteilung Hinweis: Nach 48 VwVfG kann u. a. eine Zuteilung, die aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, zurückgenommen werden. 9. Wiederverwendung freigewordener Rufnummern Durch Widerruf oder Rücknahme einer Zuteilung freigewordene Rufnummern werden von der Reg TP erst ab einem Stichtag neu zugeteilt. Bei Rufnummern, die genutzt waren, liegt der Stichtag 180 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Bei Rufnummern, die nicht genutzt waren, liegt er 90 Tage nach dem Datum des Freiwerdens. Die Feststellung, ob eine Rufnummer genutzt war, erfolgt anhand der unter Abschnitt 10 genannten elektronischen Verzeichnisse. 10. Verzeichnisse Die Reg TP erstellt ein elektronisches Verzeichnis der zugeteilten Rufnummern unter Angabe der Zuteilungsnehmer und deren ladungsfähigen Anschriften. Das Verzeichnis kann während der in Abschnitt 5.1 genannten Zeiten bei der dort genannten Anschrift der Reg TP oder im Internet unter eingesehen werden. Eine Bereitstellung von Verzeichnissen aus der Vergangenheit erfolgt nicht. Betreiber von Telekommunikationsnetzen können an einem Datenaustauschverfahren teilnehmen und dann spezielle Verzeichnisse abrufen und Informationen über Schaltungen, Portierungen und Abschaltungen von Rufnummern in diese Verzeichnisse einstellen. Die Reg TP stellt Betreibern von Telekommunikationsnetzen auf Anforderung nähere Informationen zum Datenaustauschverfahren zur Verfügung. 11. Gebühren Die für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Entscheidungen über die Zuteilung von Nummern nach 43 Abs. 3 TKG zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach der Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Gebührenfestsetzung kann in einem gesonderten Bescheid ergehen

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