Gebührensatzung der. Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Schladt. Veranstaltungen mit Gewinnabsicht 1 Tag 150,-
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- Oldwig Meyer
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1 7/ 30 Gebührensatzung der Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Schladt Veranstaltungen mit Gewinnabsicht 1 Tag 150,- Veranstaltungen mit Gewinnabsicht für jeden weitern Tag 75,- Polterabend 130,- Familienfeier 1 Tag 100,- Familienfeier jeden weitern Tag 50,- Beerdigungen 75,- Sitzungen * 50,- Endreinigungt 30,- Ausgenommen Vereine der Ortsgemeinde Schladt sowie die Gremien der Ortsgemeinde Schladt, der Verbandsgemeinde Manderscheid und des landkreises Bernkastel-Wittlich. Nach Sitzungen wird keine Endreinigung fällig, es sei denn eine erhebliche Verschmutzung des Gemeindesaales und der Nebenräume hat stattgefunden und eine Endreinigung ist notwendig. Eine Ausfertigung der Gebührensatzung hängt als Anlage mit der Benutzungsordnung im Gemeindehaus aus. Die Gebührensatzung tritt amoli.t?.oä3in Kraft und gilt bis zum Ab dem werden die Benutzungsgebühren für das jeweilige Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung festgelegt. Sc la t den/«d1..2d%3 rn Ortsbürgermeister der Gemeinde Schladt
2 Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in der Ortsgemeinde Schladt 1 Allgemeines Das Gemeindehaus der Ortsgemeinde Schladt ist eine öffentliche Einrichtung. Es steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Schladt. Soweit es nicht für eigene Zwecke der Ortsgemeinde benötigt wird und keine fest eingetragenen Termine berührt werden, steht es nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den örtlichen Vereinen, Gruppen und sonstigen Institutionen für Versammlungen und sonstige Veranstaltungen zur Verfügung. Einer Nutzung zu Sitzungen durch die Gremien von der Verbandsgemeinde Manderscheid und dem Landkreis Bernk.-Wittlich (Rat, Ausschüsse und Fraktionen) steht das Bürgerhaus ebenso zur Verfügung. Ferner allen Einwohnern der Ortsgemeinde und Nachbargemeinden für private Feiern, Beerdigungen oder sonstige familiäre Veranstaltungen. Das Bürgerhaus dient allen öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie Veranstaltungen der Vereine, deren Ziel es ist, das gesellschaftliche, kulturelle und sportliche Leben in der Gemeinde zu fördern. 2 Verwaltung und Aufsicht Verwaltung und Aufsicht des Bürgerhauses obliegen dem Ortsbürgermeister. Bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung kann der Ortsbürgermeister die Verwaltung und Aufsicht des Bürgerhauses seinem allgemeinen Vertreter (Beigeordneten) oder einem Mitglied des Ortsgemeinderates übertragen. Das Hausrecht im Bürgerhaus steht der Ortsgemeinde und deren Beauftragten zu. Den Anforderungen des Beauftragten der Ortsgemeinde zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und pfleglichen Nutzung des Bürgerhauses ist Folge zu leisten. Die beauftragte Person der Ortsgemeinde hat jederzeit das Recht, vor, während und nach der Veranstaltung die vermieteten Räume zu betreten. 3 Benutzung des Bürgerhauses Ein grundsätzlicher Anspruch der Vereine, der Bürger oder sonstiger Gruppen von Veranstaltern auf Nutzung des Bürgerhauses besteht nicht. Jede Benutzung bedarf vielmehr
3 der besonderen Genehmigung des Ortsbürgermeisters bzw. seines Vertreters oder Beauftragten und der Abschluss eines Mietvertrages. Dieser kann schriftlich oder auch mündlich abgeschlossen sein. Mit Inanspruchnahme erkennt der Veranstalter, Benutzer oder Mieter die Bedingungen dieser Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen in allen Teilen verbindlich an. Aus wichtigen Gründen (z. B. dringenden Eigenbedarf) kann die Gestattung zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Die gilt auch bei nicht ordnungsgemäßer Benutzung. Benutzer, die bereits gegen diese Benutzungsordnung in grober Weise verstoßen haben, können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Eine erteilte Benutzungsgenehmigung kann bei gegebener Veranlassung, insbesondere Verstößen gegen die Benutzungsordnung jederzeit fristlos widerrufen werden. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ortsgemeinde, bei mehreren Anträgen zum gleichen Zeitraum zu entscheiden. Hierbei ist der Bedarf der Interessenten, die Förderungswürdigkeit der Veranstaltung, die Zuverlässigkeit des Veranstalters und der Zeitpunkt des Antragseinganges zu berücksichtigen. Die Gestattung gilt nur für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum. Der Mieter darf den Nutzungsgegenstand nur zu dem im Mietvertrag vereinbarten Zweck benutzen. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Rechte an Dritte abzutreten. Eine Untervermietung ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde erlaubt. Die Räume werden mit Mobiliar und Inventar vermietet. Ausstellungen und Veranstaltungen mit Tieren sind nicht erlaubt. 4 Benutzungsregeln und Reinigung Das Bürgerhaus darf nur in Anwesenheit des verantwortlichen Veranstalters oder dessen Vertreter genutzt werden. Vor oder nach einer Veranstaltung / Benutzung / Miete müssen der Saal und die Nebenräume vom Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter und dem verantwortlichen Veransta ter / Benutzer / Mieter abgenommen und evtl. Mängel schriftlich festgehalten werden. Der Veranstalter / Benutzer / Mieter hat sich vor und nach der Benutzung des Gebäudes von dem Zustand der Einrichtung zu überzeugen und etwa festgestellte Mängel dem Ortsbürgermeister oder dessen Vertreter zu melden. Über alle beweglichen und unbeweglichen Einrichtungen sowie der vorhandenen Kücheneinrichtung wird grundsätzlich eine Liste geführt, die vom Veranstalter / Benutzer / Mieter gemeinsam mit dem Ortsbürgermeister geprüft wird. Das Demontieren jeglicher Gegenstände oder Einrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Das Ein- und Abräumen des Mobiliars erfolgt durch den Veranstalter / Benutzer / Mieter. Plakate, Hinweisschilder, Dekorationen usw. dürfen nicht mit Nägeln, Schrauben oder ähnlichen innerhalb und außerhalb der Räume befestigt werden. Der Gemeindesaal und die Nebenräume sind Besenrein zu reinigen. Das
4 Mobiliar ist gründlich zu reinigen. Der Veranstalter / Benutzer / Mieter ist verpflichtet, auch die Außenanlagen einschließlich der Parkplätze zu säubern. Der anfallende Müll und Abfall muss vom Veranstalter / Benutzer / Mieter mitgenommen und ordnungsgemäß entsorgt werden. Die Übergabe hat bis spätestens zwei Tage nach Abschluss der Veranstaltung zu erfolgen. Gegenstände und Material, die dem Veranstalter / Benutzer / Mieter gehören, sind nach Abschluss der Veranstaltung zu entfernen. Der Schlüssel zum Bürgerhaus ist beim Ortsbürgermeister bzw. dessen Vertreter in Empfang zu nehmen. Vom Empfang bis zur Rückgabe der Schlüssel trägt der betreffende Veranstalter / Benutzer / Mieter die volle Verantwortung für die sorgfältige Aufbewahrung der Schlüssel. Bei Abhandenkommen der Schlüssel haftet der Veranstalter / Benutzer / Mieter für alle daraus entstehenden Kosten (z. B.: Einbau neuer Schlösser, Schließanlagen bzw. von Ersatzschlüsseln). Die Schlüssel sind unmittelbar nach der Benutzung des Bürgerhauses bzw. erfolgter Reinigung beim Ortsbürgermeister bzw. dessen Vertreter abzugeben. Bei der Benutzung des Bürgerhauses sind die Vorschriften über den Jugendschutz, den Lärmschutz sowie den Brandschutz zu (.. beachten sowie die Wahrung von Anstand und guter Sitte. Die Veranstaltungen sind so durchzuführen, dass insbesondere zur Nachtzeit eine Störung der Nachbarschaft vermieden wird. Die Lautstärke ist nach Uhr zu reduzieren. Im Winter obliegt dem Veranstalter / Benutzer / Mieter für die Zeit der Veranstaltung / Benutzung / Miete die Räum- und Streupflicht auf den zum Grundstück gehörenden Flächen. 5 Benutzungsgebühren Die Benutzungsgebühren werden ab dem Haushaltsjahr 2014 in der jährlichen Haushaltssatzung festgelegt, bis dahin gilt die am beschlossene Gebührensatzung für das Bürgerhaus der Gemeinde Schladt. Nach Abschluss der Veranstaltung / Benutzung / Miete erhält der Veranstalter / Benutzer! Mieter eine schriftliche Rechnung mit Auflistung der zu zahlenden Gebühren. Die Benutzungsgebühren sind spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung an die Verbandsgemeindekasse Manderscheid unter Angabe des Verwendungszweckes zu zahlen. In begründeten Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, bei Abschluss von Mietverträgen eine Mietkaution zu vereinbaren. Die Benutzungsgebühren werden, soweit möglich, mit der Kaution verrechnet. Die Unterhaltungskosten (Strom, Heizung, Wasser) sind von dem Veranstalter / Benutzer / Mieter so gering wie möglich zu halten. Kündigt der Mieter den Mietvertrag kurzfristig vor dem Miettermin oder benutzt er das Bürgerhaus ohne vorherige Kündigung nicht, so behält sich die Ortsgemeinde vor, die Hälfte von den vereinbarten Benutzungsgebühren in Rechnung zu stellen.
5 6 Haftung Der Veranstalter! Benutzer! Mieter übernimmt gegenüber der Ortsgemeinde und Dritten die selbstschuldnerische Haftung für alle direkten oder indirekten Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung im Gebäude, auf dem Gebäude und den angrenzenden Grundstücken entstehen. Dem Veranstalter! Benutzer! Mieter wird insoweit der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen. Die Anmeldung der Veranstaltungen bei den zuständigen Behörden sind grundsätzlich Sache des Veranstalters. Die Ortsgemeinde übernimmt keinerlei Haftung für verspätete Anmeldungen. Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle aller Art und Diebstahl (Entwendung oder Beschädigung von Kleidungsstücken), die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und Anlagen stehen. Der Vermieter wird von jeder Haftung freigestellt. Die Haftung der Ortsgemeinde als Grundstückseigentümerin für den verkehrssicheren Zustand der Gebäude gemäß 836 BGB bleibt hiervon jedoch unberührt. Der Veranstalter! Benutzer / Mieter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde und deren Beauftragte. Für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist der Gerichtsstand das Amtsgericht Wittlich. 7 Schlussbestimmungen Eine Ausfertigung der Benutzungsordnung und Gebührensatzung hängt im Gemeindehaus aus. Diese Benutzungsordnung tritt am 01. Juli 2013 in Kraft. Schladt, den gez.: Rainer Ernst Ortsbürgermeister der Gemeinde Schladt (Dienstsiegel)
6 Verfahrensablauf: Benutzungsgebührensatzung Bürgerhaus Schladt (Textkurzbezeich nu ng) 1. Diese Satzung wurde in der Sitzung des Gemeinderates Schladt D Verbandsgemeinderates Manderscheid am beschlossen. 2. Die Satzung wurde am durch den Ortsbürgermeister D Bürgermeister ausgefertigt. 3. Die Satzung wurde am in der Bürgerzeitung 1Das Blättche«der Ver bandsgemeinde Manderscheid öffentlich bekanntgemacht und ist mit Ablauf des g eichen Tages vollzogen. 4. Nach Abschluß des Verfahrens wurde eine Ausfertigung dieser Satzung der Kreisverwal tung Bernk.-Wittlich (für die Satzungssammlung) zum dortigen Verbleib übersandt Manderscheid, den Verbandsgemeindeverwaltung Manderscheid Im Auftrag:
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