Kosten- und Benutzungsordnung für das Kulturzentrum Kandel

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1 Kosten- und Benutzungsordnung für das Kulturzentrum Kandel 1 Allgemeines 1. Das Kulturzentrum steht für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen im Rahmen dieser Benutzungsordnung zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht jedoch nicht. 2. Anträge auf Überlassung des Kulturzentrums sind schriftlich bei der VG-Kandel einzureichen. Hierbei ist der Veranstaltungszweck sowie Tag und Dauer der Veranstaltung zu benennen. Über die Vergabe entscheidet die/der Stadtbürgermeister/in. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. 3. Zwischen dem Veranstalter und der Stadt wird ein Mietvertrag abgeschlossen. 4. Mit Inanspruchnahme des Kulturzentrums erkennt der Mieter die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Kostenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. 5. Der Stadtbürgermeister bzw. dessen Beauftragte sind während der Veranstaltungen jederzeit berechtigt alle Räumlichkeiten des Kulturzentrums zu betreten. Der Stadtbürgermeister bzw. dessen Beauftragte haben im Auftrage der Stadt Kandel das Hausrecht. Für die Dauer der Veranstaltung übt auch der Veranstalter das Hausrecht aus, soweit es für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendig ist. 2 Benutzer und Benutzungsarten 1. Das Kulturzentrum wird nur an Einwohner für deren Feierlichkeiten, an örtliche Vereine sowie an mit Sitz in Kandel gemeldete Firmen und Organisationen vermietet. 2. Auch für Konfirmations- und Kommunionsfeiern wird das Kulturzentrum vermietet. 3. An auswärtig wohnhafte Personen wird das Kulturzentrum vermietet, wenn diese in einem Kandeler Verein aktiv tätig sind. 4. Gewerbliche Veranstaltungen werden zugelassen. 5. Das Kulturzentrum kann nur an Personen vermietet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 6. Für Discoveranstaltungen und Polterabende wird das Kulturzentrum nicht vermietet. 7. Für Schülertreffen wird das Kulturzentrum vermietet, wenn mindestens drei Teilnehmer des Treffens Einwohner bzw. ehemalige Einwohner der Stadt Kandel sind. 8. Versammlungen von Interessengruppen und Bürgerinitiativen können auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 volljährigen Einwohnern der Stadt Kandel im Kulturzentrum stattfinden. Seite 1 von 6

2 3 Rücktritt vom Mietvertrag 1. Die Stadt Kandel hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit das Recht den Mietvertrag zu widerrufen. Dem Mieter stehen wegen des Rücktritts der Stadt vom Mietvertrag keine Ersatzansprüche zu. Gleiches gilt auch, wenn durch höhere Gewalt, durch aufgetretene Schäden im Kulturzentrum oder den Einrichtungen des Kulturzentrums, eine Benutzung unmöglich wurde. 2. Ein Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung möglich. Dies ist der VG-Verwaltung schriftlich mitzuteilen. Falls der Rücktritt von der Veranstaltung nicht fristgemäß erfolgt, ist die vereinbarte Miete zu entrichten. 4 Bestuhlung, Garderobe und Reinigung 1. Die Bestuhlung des Kulturzentrums ist in einem Bestuhlungsplan nach der Versammlungsstättenverordnung geregelt. Der Veranstalter hat die jeweils erforderliche Bestuhlung anzugeben. Die Bestuhlung erfolgt durch den Veranstalter selbst. Nach Beendigung der Veranstaltung sind alle Stühle und Tische abzuwischen und in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen. Aschenbecher sind auszuleeren und auszuwischen. Benutzte Küchenzeilen sind ebenfalls zu reinigen und nass abzuwischen. Der benutzte Raum ist besenrein zu verlassen. 2. Hüte, Mäntel, Schirme usw. dürfen nicht in den Versammlungsraum mitgenommen werden. Sie sind an der Garderobe abzulegen. Eine Haftung für Entwendung oder Beschädigung der o.a. Sachen seitens der Stadt ist ausgeschlossen. 5 Dekoration 1. Das Dekorieren und Ausschmücken des Kulturzentrums bedarf der Zustimmung der Stadt. Es dürfen nur Dekorationsmittel verwendet werden, die den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Schäden an Decken, Wänden und Einrichtungen dürfen durch das Dekorieren nicht entstehen. 2. Dekorationen sind nach Beendigung der Veranstaltung (en), für die sie benötigt wurden, unverzüglich zu entfernen. 6 Behandlung von Einrichtungen 1. Bühneneinrichtungen, Lautsprecheranlagen, Heizung, Schankanlagen, elektrische Anlagen, sowie sonstige Einrichtungen des Kulturzentrums dürfen nur vom Hausmeister oder einer eingewiesenen Person bedient werden. Seite 2 von 6

3 2. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien sind zu beachten. 3. Ausleihen von Inventar des Kulturzentrums erfolgt nicht. Ausnahmen hiervon können nur für konfessionelle Gruppen und örtliche Vereine erfolgen. 1. Vermietet werden: 7 Nähere Regelungen zur Benutzung und Mietbeträge - Gemeinschaftsraum EG - Turn- und Chorsaal 1. OG - Kultursaal 2. OG - Räume die Vereinen zur ständigen Nutzung allein überlassen sind oder werden, wird ein eigener Mietvertrag abgeschlossen. 2. Für die Nutzung der Räumlichkeiten werden folgende Mietbeträge festgesetzt, die jeweils pro Veranstaltung (maximal 24 Std.) gelten: Gemeinschaftsraum EG: Probe- u. Übungsbetrieb Allgem. Veranstaltungen Turn- u. Chorsaal 1.OG: Probe- u. Übungsbetrieb Allgem. Veranstaltungen Kultursaal 2. OG: Probe- u. Übungsbetrieb Allgem. Veranstaltungen 10,00 Euro 25,00 Euro 5,00 Euro 50,00 Euro 7,50 Euro 75,00 Euro Mietbeträge für Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter: Gemeinschaftsraum: Turn- und Chorsaal: Kultursaal: 50,00 Euro 100,00 Euro 150,00 Euro Die Miete ist 1 Woche vor Mietbeginn bei der Verbandsgemeindekasse Kandel zu Gunsten der Stadt Kandel einzuhalten. 3. Die Stadt Kandel kann von jedem Mieter eine Sicherheitszahlung in Geld als Kaution verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Art der Veranstaltung. Die Kaution ist sofort nach Festsetzung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen. 8 Wirtschaftsbetrieb 1. Bei Veranstaltungen ist eine Bewirtschaftung in eigener Regie möglich. Die Küchenzeilen können dabei mitbenutzt werden. Der Hausmeister übergibt dem Veranstalter gegen Nachweis das Inventar. Seite 3 von 6

4 2. Der Veranstalter ist verpflichtet, das übernommene Inventar pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet Ersatz zu leisten wenn Teile des Inventars während der Benutzung schadhaft oder unbrauchbar werden. 3. Der Hausmeister ist nicht berechtigt, Gegenstände, gleicher welcher Art, für den Veranstalter entgegenzunehmen. 4. Haftungsansprüche aus der Selbstbewirtschaftung gegen die Stadt sind ausgeschlossen. 5. Die einschlägigen Vorschriften zu Hygiene (Schankanlagenverordnung usw.) sind vom Mieter einzuhalten. 9 Reinigung Die Endreinigung wird von einem Beauftragten der Stadt Kandel durchgeführt. Der Veranstalter ist jedoch verpflichtet, das Kulturzentrum besenrein zu verlassen. Zur Reinigung durch den Veranstalter gehören u.a. das Ausleeren der Aschenbecher, Auskehren der genutzten Räume, das Leeren der Abfalleimer, Ausräumen der benutzten Bestuhlung, Reinigung des Geschirrs und der evtl. benutzten Küchenzeilen. 10 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Kulturzentrum ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen bzw. weiter zu vermieten. 2. Bei mehrmaligen oder groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung ist die Stadt Kandel berechtigt, den jeweiligen Benutzer oder Mieter von der weiteren Überlassung des Kulturzentrums ganz oder teilweise auszuschließen. Dies entscheidet der Hauptund Finanzausschuss. 11 Haftungsschluss 1. Der Mieter stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter, für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kulturzentrums, der dazugehörigen Räume, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen, entstehen. Hierunter fallen auch Haftungsansprüche, die sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Zugangswege zu den Räumlichkeiten des Kulturzentrums ergeben. Der Mieter des Kulturzentrums hat bei Glätte die notwendigen Räum- und Streumaßnahmen zu treffen und selbst für einen verkehrssicheren Zu- und Abgang zu sorgen. Zu diesem Zweck ist der Mieter verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn, während oder vor Ende seiner Veranstaltung, die entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Für Unfälle, die durch unterlassene oder mangelhaft wahrgenommene Verkehrssicherungspflicht entstehen, haftet der Mieter. Seite 4 von 6

5 2. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt Kandel und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt, deren Bedienstete und Beauftragten. 3. Schadenersatzpflicht der Stadt für vom Benutzer oder Mieter mitgebrachte Gegenstände, Wertsachen, Kleidungsstücke und Geräte, die beschädigt wurden oder abhanden gekommen sind, ist ausgeschlossen. 4. Von dieser Benutzungsordnung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. 5. Der Mieter haftet für Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen, durch seine Nutzung und seine Besucher, des Kulturzentrums entstehen. Der Mieter ist verpflichtet der Stadt unverzüglich alle aufgetretenen Schäden zu melden. 6. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, die auch Mietsach- und Obhutsschäden abdeckt, beim Abschluss des Mietvertrages fordern. Durch diese Versicherung sollen auch die Freistellungsansprüche abgedeckt sein. 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kandel/ Pfalz. 13 Inkrafttreten Diese Kosten- und Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Die Kosten- und Benutzungsordnung vom wird aufgehoben. Beschlossen im Stadtrat am Kandel, den gez. Günther Tielebörger Stadtbürgermeister Gemäß 24 Abs. 6 der GemO wird auf folgendes noch hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Seite 5 von 6

6 Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 1 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen, was hiermit geschieht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde in der Ausgabe Nr. 33/2015 am Freitag, den 14. August Seite 6 von 6

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