Kosten- und Benutzungsordnung für das Kulturzentrum Kandel
|
|
- Arthur Brodbeck
- vor 5 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Kosten- und Benutzungsordnung für das Kulturzentrum Kandel 1 Allgemeines 1. Das Kulturzentrum steht für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen im Rahmen dieser Benutzungsordnung zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Benutzung besteht jedoch nicht. 2. Anträge auf Überlassung des Kulturzentrums sind schriftlich bei der VG-Kandel einzureichen. Hierbei ist der Veranstaltungszweck sowie Tag und Dauer der Veranstaltung zu benennen. Über die Vergabe entscheidet die/der Stadtbürgermeister/in. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses herbeizuführen. 3. Zwischen dem Veranstalter und der Stadt wird ein Mietvertrag abgeschlossen. 4. Mit Inanspruchnahme des Kulturzentrums erkennt der Mieter die Bestimmungen dieser Benutzungs- und Kostenordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen an. 5. Der Stadtbürgermeister bzw. dessen Beauftragte sind während der Veranstaltungen jederzeit berechtigt alle Räumlichkeiten des Kulturzentrums zu betreten. Der Stadtbürgermeister bzw. dessen Beauftragte haben im Auftrage der Stadt Kandel das Hausrecht. Für die Dauer der Veranstaltung übt auch der Veranstalter das Hausrecht aus, soweit es für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung notwendig ist. 2 Benutzer und Benutzungsarten 1. Das Kulturzentrum wird nur an Einwohner für deren Feierlichkeiten, an örtliche Vereine sowie an mit Sitz in Kandel gemeldete Firmen und Organisationen vermietet. 2. Auch für Konfirmations- und Kommunionsfeiern wird das Kulturzentrum vermietet. 3. An auswärtig wohnhafte Personen wird das Kulturzentrum vermietet, wenn diese in einem Kandeler Verein aktiv tätig sind. 4. Gewerbliche Veranstaltungen werden zugelassen. 5. Das Kulturzentrum kann nur an Personen vermietet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 6. Für Discoveranstaltungen und Polterabende wird das Kulturzentrum nicht vermietet. 7. Für Schülertreffen wird das Kulturzentrum vermietet, wenn mindestens drei Teilnehmer des Treffens Einwohner bzw. ehemalige Einwohner der Stadt Kandel sind. 8. Versammlungen von Interessengruppen und Bürgerinitiativen können auf schriftlichen Antrag von mindestens 5 volljährigen Einwohnern der Stadt Kandel im Kulturzentrum stattfinden. Seite 1 von 6
2 3 Rücktritt vom Mietvertrag 1. Die Stadt Kandel hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit das Recht den Mietvertrag zu widerrufen. Dem Mieter stehen wegen des Rücktritts der Stadt vom Mietvertrag keine Ersatzansprüche zu. Gleiches gilt auch, wenn durch höhere Gewalt, durch aufgetretene Schäden im Kulturzentrum oder den Einrichtungen des Kulturzentrums, eine Benutzung unmöglich wurde. 2. Ein Rücktritt vom Mietvertrag durch den Mieter ist spätestens 14 Tage vor der Veranstaltung möglich. Dies ist der VG-Verwaltung schriftlich mitzuteilen. Falls der Rücktritt von der Veranstaltung nicht fristgemäß erfolgt, ist die vereinbarte Miete zu entrichten. 4 Bestuhlung, Garderobe und Reinigung 1. Die Bestuhlung des Kulturzentrums ist in einem Bestuhlungsplan nach der Versammlungsstättenverordnung geregelt. Der Veranstalter hat die jeweils erforderliche Bestuhlung anzugeben. Die Bestuhlung erfolgt durch den Veranstalter selbst. Nach Beendigung der Veranstaltung sind alle Stühle und Tische abzuwischen und in die dafür vorgesehenen Lagerräume zu verbringen. Aschenbecher sind auszuleeren und auszuwischen. Benutzte Küchenzeilen sind ebenfalls zu reinigen und nass abzuwischen. Der benutzte Raum ist besenrein zu verlassen. 2. Hüte, Mäntel, Schirme usw. dürfen nicht in den Versammlungsraum mitgenommen werden. Sie sind an der Garderobe abzulegen. Eine Haftung für Entwendung oder Beschädigung der o.a. Sachen seitens der Stadt ist ausgeschlossen. 5 Dekoration 1. Das Dekorieren und Ausschmücken des Kulturzentrums bedarf der Zustimmung der Stadt. Es dürfen nur Dekorationsmittel verwendet werden, die den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Schäden an Decken, Wänden und Einrichtungen dürfen durch das Dekorieren nicht entstehen. 2. Dekorationen sind nach Beendigung der Veranstaltung (en), für die sie benötigt wurden, unverzüglich zu entfernen. 6 Behandlung von Einrichtungen 1. Bühneneinrichtungen, Lautsprecheranlagen, Heizung, Schankanlagen, elektrische Anlagen, sowie sonstige Einrichtungen des Kulturzentrums dürfen nur vom Hausmeister oder einer eingewiesenen Person bedient werden. Seite 2 von 6
3 2. Die einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien sind zu beachten. 3. Ausleihen von Inventar des Kulturzentrums erfolgt nicht. Ausnahmen hiervon können nur für konfessionelle Gruppen und örtliche Vereine erfolgen. 1. Vermietet werden: 7 Nähere Regelungen zur Benutzung und Mietbeträge - Gemeinschaftsraum EG - Turn- und Chorsaal 1. OG - Kultursaal 2. OG - Räume die Vereinen zur ständigen Nutzung allein überlassen sind oder werden, wird ein eigener Mietvertrag abgeschlossen. 2. Für die Nutzung der Räumlichkeiten werden folgende Mietbeträge festgesetzt, die jeweils pro Veranstaltung (maximal 24 Std.) gelten: Gemeinschaftsraum EG: Probe- u. Übungsbetrieb Allgem. Veranstaltungen Turn- u. Chorsaal 1.OG: Probe- u. Übungsbetrieb Allgem. Veranstaltungen Kultursaal 2. OG: Probe- u. Übungsbetrieb Allgem. Veranstaltungen 10,00 Euro 25,00 Euro 5,00 Euro 50,00 Euro 7,50 Euro 75,00 Euro Mietbeträge für Veranstaltungen mit gewerblichem Charakter: Gemeinschaftsraum: Turn- und Chorsaal: Kultursaal: 50,00 Euro 100,00 Euro 150,00 Euro Die Miete ist 1 Woche vor Mietbeginn bei der Verbandsgemeindekasse Kandel zu Gunsten der Stadt Kandel einzuhalten. 3. Die Stadt Kandel kann von jedem Mieter eine Sicherheitszahlung in Geld als Kaution verlangen. Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Art der Veranstaltung. Die Kaution ist sofort nach Festsetzung an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen. 8 Wirtschaftsbetrieb 1. Bei Veranstaltungen ist eine Bewirtschaftung in eigener Regie möglich. Die Küchenzeilen können dabei mitbenutzt werden. Der Hausmeister übergibt dem Veranstalter gegen Nachweis das Inventar. Seite 3 von 6
4 2. Der Veranstalter ist verpflichtet, das übernommene Inventar pfleglich zu behandeln. Er ist verpflichtet Ersatz zu leisten wenn Teile des Inventars während der Benutzung schadhaft oder unbrauchbar werden. 3. Der Hausmeister ist nicht berechtigt, Gegenstände, gleicher welcher Art, für den Veranstalter entgegenzunehmen. 4. Haftungsansprüche aus der Selbstbewirtschaftung gegen die Stadt sind ausgeschlossen. 5. Die einschlägigen Vorschriften zu Hygiene (Schankanlagenverordnung usw.) sind vom Mieter einzuhalten. 9 Reinigung Die Endreinigung wird von einem Beauftragten der Stadt Kandel durchgeführt. Der Veranstalter ist jedoch verpflichtet, das Kulturzentrum besenrein zu verlassen. Zur Reinigung durch den Veranstalter gehören u.a. das Ausleeren der Aschenbecher, Auskehren der genutzten Räume, das Leeren der Abfalleimer, Ausräumen der benutzten Bestuhlung, Reinigung des Geschirrs und der evtl. benutzten Küchenzeilen. 10 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Mieter ist nicht berechtigt, das Kulturzentrum ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen bzw. weiter zu vermieten. 2. Bei mehrmaligen oder groben Verstößen gegen die Benutzungsordnung ist die Stadt Kandel berechtigt, den jeweiligen Benutzer oder Mieter von der weiteren Überlassung des Kulturzentrums ganz oder teilweise auszuschließen. Dies entscheidet der Hauptund Finanzausschuss. 11 Haftungsschluss 1. Der Mieter stellt die Stadt von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter, für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Kulturzentrums, der dazugehörigen Räume, Einrichtungen und Einrichtungsgegenstände, Geräte sowie der Zugänge zu den Räumen und Anlagen, entstehen. Hierunter fallen auch Haftungsansprüche, die sich aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Zugangswege zu den Räumlichkeiten des Kulturzentrums ergeben. Der Mieter des Kulturzentrums hat bei Glätte die notwendigen Räum- und Streumaßnahmen zu treffen und selbst für einen verkehrssicheren Zu- und Abgang zu sorgen. Zu diesem Zweck ist der Mieter verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn, während oder vor Ende seiner Veranstaltung, die entsprechenden Verkehrssicherungsmaßnahmen zu ergreifen und durchzuführen. Für Unfälle, die durch unterlassene oder mangelhaft wahrgenommene Verkehrssicherungspflicht entstehen, haftet der Mieter. Seite 4 von 6
5 2. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftungsansprüche gegen die Stadt Kandel und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Stadt, deren Bedienstete und Beauftragten. 3. Schadenersatzpflicht der Stadt für vom Benutzer oder Mieter mitgebrachte Gegenstände, Wertsachen, Kleidungsstücke und Geräte, die beschädigt wurden oder abhanden gekommen sind, ist ausgeschlossen. 4. Von dieser Benutzungsordnung bleibt die Haftung der Stadt als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß 836 BGB unberührt. 5. Der Mieter haftet für Schäden, die der Stadt an den überlassenen Räumlichkeiten, Anlagen, Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen, durch seine Nutzung und seine Besucher, des Kulturzentrums entstehen. Der Mieter ist verpflichtet der Stadt unverzüglich alle aufgetretenen Schäden zu melden. 6. Die Stadt kann den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, die auch Mietsach- und Obhutsschäden abdeckt, beim Abschluss des Mietvertrages fordern. Durch diese Versicherung sollen auch die Freistellungsansprüche abgedeckt sein. 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Kandel/ Pfalz. 13 Inkrafttreten Diese Kosten- und Benutzungsordnung tritt am in Kraft. Die Kosten- und Benutzungsordnung vom wird aufgehoben. Beschlossen im Stadtrat am Kandel, den gez. Günther Tielebörger Stadtbürgermeister Gemäß 24 Abs. 6 der GemO wird auf folgendes noch hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Seite 5 von 6
6 Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 1 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen, was hiermit geschieht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt der Verbandsgemeinde in der Ausgabe Nr. 33/2015 am Freitag, den 14. August Seite 6 von 6
Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32
Kosten- und Benutzungsordnung für das Feuerwehrgerätehaus in Kandel, Landauer Str. 32 Durch Beschluß des Verbandsgemeinderates am 20.09.2001 wurden die Mietbeträge mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in Euro
MehrKosten- und Benutzungsordnung für den Kulturkeller Kandel, Luitpoldstraße 6. 1 Benutzung allgemein
Kosten- und Benutzungsordnung für den Kulturkeller Kandel, Luitpoldstraße 6 1 Benutzung allgemein 1. Die Stadt Kandel unterhält in Kandel, Luitpoldstr. 6 ein Kulturzentrum in dem ein Kulturkeller eingerichtet
MehrKosten- und Benutzungsordnung für den Ratssaal der Stadt Kandel
Kosten- und Benutzungsordnung für den Ratssaal der Stadt Kandel 1 Benutzung allgemein 1. Der große Ratssaal der Stadt Kandel dient vornehmlich der Durchführung der Ratssitzungen und Ausschusssitzungen
MehrKosten- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Minderslachen
Kosten- und Benutzungsordnung für das Bürgerhaus Minderslachen 1 Benutzung allgemein 1. Die Stadt Kandel unterhält in Minderslachen ein Bürgerhaus. Das Bürgerhaus steht für kulturelle und gesellschaftliche
MehrKosten- und Benutzungsordnung für den Kulturkeller Kandel, Luitpoldstraße 6. 1 Benutzung allgemein
Kosten- und Benutzungsordnung für den Kulturkeller Kandel, Luitpoldstraße 6 1 Benutzung allgemein 1. Die Stadt Kandel unterhält in Kandel, Luitpoldstr. 6 ein Kulturzentrum in dem ein Kulturkeller eingerichtet
MehrBenutzungsordnung der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein für das Bürgerhaus mit Bürgersaal, Altenstube und öffentliche Bücherei vom
Benutzungsordnung der Ortsgemeinde Neuburg am Rhein für das Bürgerhaus mit Bürgersaal, Altenstube und öffentliche Bücherei vom 18.08.2000 in der geänderten Fassung vom 14.02.2006 1 Benutzung allgemein
MehrBenutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Scheibenhardt. in der Fassung vom
Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Scheibenhardt in der Fassung vom 27.11.2013 1 Allgemeines (1) Das Bürgerhaus steht für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen im Rahmen dieser
MehrKosten- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum der Protestantischen Kirchengemeinde Kandel Schulgasse Kandel
Kosten- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum der Protestantischen Kirchengemeinde Kandel Schulgasse 2 76870 Kandel 1 Allgemeines 1) Das Gemeindezentrum ist ein Ort für Gemeindeveranstaltungen
MehrKosten- und Benutzungsordnung für die Gräfenberghalle der Ortsgemeinde Freckenfeld
Kosten- und Benutzungsordnung für die Gräfenberghalle der Ortsgemeinde Freckenfeld 1 Allgemeines 1. Die Gräfenberghalle der Ortsgemeinde Freckenfeld steht den ortsansässigen Vereinen auf Anfrage, für die
MehrKosten- und Benutzungsordnung für die Bienwaldhalle Kandel
Kosten- und Benutzungsordnung für die Bienwaldhalle Kandel 1 Allgemeines 1. Die Bienwaldhalle wird von der Stadt Kandel betrieben, in dieser werden die Kulturhalle, der Schulungsraum und die Turnhalle
MehrBenutzungs- und Kostenordnung
STADTVERWALTUNG GERMERSHEIM Aktenzeichen: 752-04 Schriftstück-ID: 10145247 Benutzungs- und Kostenordnung FÜR DAS BÜRGERHAUS 1 Benutzung allgemein 1. Die Stadt Germersheim unterhält ein Bürgerhaus (An der
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule. des Marktes Stockstadt am Main vom
Benutzungs- und Gebührenordnung für die Alte Knabenschule des Marktes Stockstadt am Main vom 23.11.2010 1 Allgemeine Bestimmungen 1. Der Markt Stockstadt a. Main ist Eigentümer der Alten Knabenschule.
MehrNeufassung der. Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8
Neufassung der Benutzungsordnung für die Vereinsräume Schulstraße 8 Der Gemeinderat der Gemeinde Tuningen hat am 9. November 2017 aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der
MehrDer Ortsbürgermeister der Gemeinde Erlenbach
Erlenbach, im Oktober 2014 Sehr geehrte Mieterin, sehr geehrter Mieter unseres Bürgerhauses, hier und auf den weiteren Seiten finden Sie Informationen und Verhaltensregeln zur Benutzung unserer Einrichtung.
MehrKosten- und Benutzungsordnung für die Bienwaldhalle Kandel
Kosten- und Benutzungsordnung für die Bienwaldhalle Kandel 1 Allgemeines 1. Die Bienwaldhalle wird von der Stadt Kandel betrieben, in dieser werden die Kulturhalle, der Schulungsraum und die Turnhalle
MehrKosten- und Benutzungsordnung für die Stadthalle Kandel
Kosten- und Benutzungsordnung für die Stadthalle Kandel 1 Allgemeines 1. Die Stadthalle wird von der Stadt Kandel betrieben, diese dient der Durchführung kultureller Veranstaltungen, Unterhaltungsveranstaltungen,
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989
4.10 Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989 in der Fassung der Fünften Änderungsordnung vom 03.04.2003 Der Rat der
MehrMiet- und Benutzungsordnung für den Holzlandsaal der Gemeinde Bad Klosterlausnitz in der aktuellen Fassung
Miet- und Benutzungsordnung für den Holzlandsaal der Gemeinde Bad Klosterlausnitz in der aktuellen Fassung 1 Zweckbestimmung 1. Der Holzlandsaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bad Klosterlausnitz
MehrBenutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS 4-08
Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS der Stadt Kaltenkirchen Nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 20.03.2007 wird folgende Benutzungsordnung für das Jugendhaus KAKTUS der Stadt Kaltenkirchen
MehrBenutzungsordnung. für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde. Elbingen
Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Elbingen In seiner Sitzung am 16.02.1995 stimmte der Ortsgemeinderat einstimmig der Benutzungsordnung für das Bürgerhaus in der nachfolgend abgedruckten
MehrBenutzungsordnung für die Grillhütte der Ortsgemeinde Scheibenhardt. in der Fassung vom
Benutzungsordnung für die Grillhütte der Ortsgemeinde Scheibenhardt in der Fassung vom 27.11.2013 1 Allgemeines (1) Die Grillhütte im Himmelreich steht vorrangig örtlichen Vereinen, Organisationen, Gruppen
MehrMiet- und Benutzungsordnung für den Feierraum Inhaltsverzeichnis
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 11.12.2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN... 2 1. Geltungsbereich... 2 2. Zuständigkeit... 2 3. Mietvertrag... 2 4. Veranstalter...
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Gemeindehäuser der Ortsgemeinde Kelberg in den Ortsteilen Hünerbach, Köttelbach, Rothenbach-Meisenthal und Zermüllen vom 15.08.2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung
MehrMiet- und Benutzungsordnung für die Versammlungsräume im Feuerwehrgerätehaus
vom 26.01.1995 zuletzt geändert am 11.12.2002 Inhaltsverzeichnis Seite I. ALLGEMEINE MIET- UND BENUTZUNGSBEDINGUNGEN 2 1. Geltungsbereich 2 2. Zuständigkeit 2 3. Mietvertrag 2 4. Veranstalter 2 5. Anmeldung/Genehmigungen
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. für das Kulturzentrum Am Stadtrand der Stadt Hagenbach
Aktenzeichen: 752-00 Schriftstück-ID: 062123 BENUTZUNGSORDNUNG für das Kulturzentrum Am Stadtrand der Stadt Hagenbach 1 Allgemeines (1) Das Kulturzentrum steht für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen
MehrÜberlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim. Allgemeines
Überlassungsbedingungen für das Eisstadion der Stadt Bad Nauheim 1 Allgemeines (1) Für die mietweise Überlassung des Eisstadions der Stadt Bad Nauheim an Vereine, Verbände, Schulen sowie sonstige Veranstalter
MehrGemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar. Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom
Gemeinde Tuningen Landkreis Schwarzwald-Baar Benutzungsordnung für den Teinosaal im Obergeschoss des Feuerwehrgerätehauses vom 17.03.2005 I. Allgemeines 1 Gegenstand dieser Benutzungsordnung sind folgende
MehrBenutzungs- und Kostenordnung (in der Fassung vom ) für die Gottfried-Tulla-Halle, Germersheim
Aktenzeichen: 751-04. Schriftstück-ID: 10157896 Benutzungs- und Kostenordnung (in der Fassung vom 27.10.2016) für die Gottfried-Tulla-Halle, Germersheim 1 Benutzung allgemein 1. Die Stadt Germersheim unterhält
MehrHaus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt
Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus der Gemeinde Seeth-Ekholt I. Allgemeines und Nutzung (1) Das Gemeindezentrum sowie das Schützen- und Jugendhaus ist
MehrBenutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt
Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadthalle der Stadt Heilbad Heiligenstadt Der Stadtrat der Stadt Heilbad Heiligenstadt hat in seiner Sitzung am 29.02.2012 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung
MehrB E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim
B E N U T Z U N G S O R D N U N G für die Grillhütte der Gemeinde Bobenheim-Roxheim 1. Allgemeines Die gemeindeeigene Grillhütte auf dem Gondelfestplatz am Altrhein mit Toilettenanlage steht Jedermann
MehrNeufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau
Neufassung der Benutzersatzung für das Dorfgemeinschaftshaus Wieskau Der Gemeinderat der Gemeinde Wieskau hat in seiner Sitzung am 23.10.2009 auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
MehrHaus- und Benutzungsordnung
Haus- und Benutzungsordnung Die katholische Kirchengemeinde gestattet für kulturelle und gesellige Veranstaltungen die Benutzung ihrer Räumlichkeiten im Pfarrheim / Haus nach folgender Ordnung. 1 Die Räumlichkeiten
MehrArbeitsexemplar. Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus. 1 Widmungszweck. 2 Verwaltung. 3 Benutzerkreis. 4 Raumvergabe
Arbeitsexemplar Benutzungsordnung für das Jürgen Rickertsen Haus Nach Beschlussfassung des Sozial- und Schulausschusses vom 09.09.2008 wird nachfolgende Benutzungsordnung erlassen. 1 Widmungszweck Die
Mehr(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)
Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und
MehrBENUTZUNGSORDNUNG. für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich. vom Allgemeines
BENUTZUNGSORDNUNG für die Festhalle Vindriacum in der Ortsgemeinde Wintrich vom 10.05.1995 1 Allgemeines 1. Die Festhalle Vindriacum in Wintrich steht im Eigentum der Gemeinde Wintrich. 2. Die Sport- und
MehrBenutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, Theuma
Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Theuma Schulstraße 9, 08541 Theuma 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Theuma betreibt das vorgenannte Haus als öffentliche Einrichtung. Das Haus steht allen
MehrBenutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt
Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche Abstatt Der Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Abstatt hat am 28.04.2009 folgende Benutzungsordnung für die Evangelische Stephanus-Kirche
MehrMiet- und Benutzungsordnung für das Klubhaus der Gemeinde Crossen
Miet- und Benutzungsordnung für das Klubhaus der Gemeinde Crossen 1 Zweckbestimmung (1) Das Klubhaus Crossen ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Crossen und dient dem kulturellen, gesellschaftlichen
Mehr1.Änderung der Benutzungssatzung. für den Gemeindesaal. der Gemeinde Breitenworbis
Vermerk: Bekanntmachung in den Eichsfelder Kesselnachrichten Nr. 36 vom 06.09.2002. Die Satzungsänderung tritt damit am 07.09.2002 in Kraft. Gemeinde Breitenworbis Beschluss Nr. 712 143 36 / 2002 vom 08.08.2002
MehrBereinigte Satzung. der Stadt Bernkastel-Kues
Bereinigte Satzung der Stadt Bernkastel-Kues über die Erhebung von Gebühren für die Vermietung der Güterhalle Alter Bahnhof Kues und des Forumsplatzes sowie die Benutzung dieser Einrichtungen (Gebühren-
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR
STADT STEINHEIM AN DER MURR Benutzungs- und Gebührenordnung für die städtischen Bürgersäle Kloster vom 18.09.2001 1 Allgemeines Die Stadt Steinheim an der Murr erhebt für die Benutzung der städtischen
MehrBenutzungsordnung. für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten
Benutzungsordnung für den Bürgersaal im Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten Für das Rathaus der Ortsgemeinde Weingarten wird nachstehende Benutzungs- und Entgeltordnung erlassen: 1 Allgemeines, Geltungsbereich
MehrOrtsrecht in der Ortsgemeinde Herxheim
Ortsrecht in der Verbandsgemeinde Herxheim Körperschaft: Ortsgemeinde Herxheim Bezeichnung: Benutzungsordnung für das Haus der Begegnung Nummer: 038.05.08 vom: 01.08.2012 zuletzt geändert: 06.04.2017 Historie:
Mehr1 Allgemeines. Der Gemeindesaal ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Breitenworbis. 2 Benutzer
Benutzungssatzung für den Gemeindesaal der Gemeinde Breitenworbis vom 05.02.1999, geändert durch die 1.Änderungssatzung vom 28.08.2002, zuletzt geändert durch die 2.Änderungssatzung vom 12.11.2014 Aufgrund
MehrHaus- und Benutzungsordnung des Vereins- und Bürgerhauses Roter Ochse im Ortsteil Mupperg vom
Aufgrund des 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar
MehrSTADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG
STADT STEINHEIM AN DER MURR KREIS LUDWIGSBURG BENUTZUNGS- UND GEBÜHRENORDNUNG für die Bürgersäle Kloster vom 01. April 1998 - mit Änderung vom 18. September 2001 - Benutzungs- und Gebührenordnung für die
MehrAZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)
GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG) INHALTSVERZEICHNIS 1 Aufgabe der Bücherei 3 2 Benutzerkreis, Öffnungszeiten 3 3 Anmeldung, Leseausweis
MehrSatzung der Ortsgemeinde Neichen über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom
Satzung der Ortsgemeinde Neichen über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 28.05.2018 Der Ortsgemeinderat von Neichen hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
MehrSATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom
SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF vom 12.11.2007 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Satzung über
MehrI. Allgemeines Nutzung der Räumlichkeiten:
Gemeinde Dettingen an der Erms - Landkreis Reutlingen - B e n u t z u n g s o r d n u n g für das ALTE RATHAUS Zur Regelung der Benutzung der Räumlichkeiten im ALTEN RATHAUS hat der Gemeinderat in seiner
MehrBENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp
BENUTZUNGSSATZUNG des Regionalen Natur- und Kulturerlebniszentrums Leckerhölken der Gemeinde Bothkamp Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S.-H. 2003,
MehrBenutzungsordnung für das Haus der Vereine in Dagersheim
in der Fassung vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 01.10.2003 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Geltungsbereich... 2 2 Benutzergemeinschaft... 2 3 Zuständigkeit... 2 4 Überlassungszweck... 2 5 Benutzungsentgelt...
MehrGebührensatzung der. Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Schladt. Veranstaltungen mit Gewinnabsicht 1 Tag 150,-
7/ 30 Gebührensatzung der Benutzungsgebühren für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Schladt Veranstaltungen mit Gewinnabsicht 1 Tag 150,- Veranstaltungen mit Gewinnabsicht für jeden weitern Tag 75,- Polterabend
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim 1 Träger Die Stadt Bensheim unterhält einen Gemeinschaftsraum (Clubraum) im Bürgerhaus Bensheim am Beauner Platz.
MehrBenutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände
Benutzungsordnung für Boulehalle/Boulegelände vom 18.11.2010 1 Allgemeines (1) Die o.g. Anlagen sind im Besitz des TSV Hütschenhausen e.v. Sie stehen nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung den sberechtigten
MehrMiet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland)
Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche Räume der Gemeinde Eslohe (Sauerland) Der Rat der Gemeinde Eslohe (Sauerland) hat in seiner Sitzung am 20.07.2011 folgende Miet- und Benutzungsordnung für gemeindliche
MehrÜberlassungs- und Benutzerordnung. für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow
Überlassungs- und Benutzerordnung für Schulräume sowie für Kultur- und Sport- einrichtungen der Stadt Teltow Überlassungs- und Benutzungsordnung für Schulräume sowie für Kultur- und Sporteinrichtungen
MehrBenutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg
Benutzungsordnung für die Sporthalle beim Städtischen Gymnasium Bad Segeberg Seite 1 von 9 vom 27. Juni 1972 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Benutzungszeiten 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur
MehrMietvertrag für die Benutzung der Vereinshalle in Bischweier, Bahnhofstr. 12
1. Vermieter 2. Mieter (Name, Anschrift, Telefon) 3. Art der Veranstaltung (genaue Bezeichnung der Veranstaltung) 4. Beginn der Veranstaltung 5. Ende der Veranstaltung 6. Aufbau/Schlüsselübergabe 7. Abbau/Schlüsselrückgabe
MehrHaus- und Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Bornheim
Haus- und Benutzungsordnung für das Dorfgemeinschaftshaus Bornheim Für das Dorfgemeinschaftshaus wird nachstehende Haus- und Benutzungsordnung erlassen: 1 Allgemeines, Geltungsbereich 1) Das Dorfgemeinschaftshaus
MehrSCHULVERBAND MITTELSCHULE SCHILLINGSFÜRST
SCHULVERBAND MITTELSCHULE SCHILLINGSFÜRST Geschäftsstelle: BENUTZUNGSORDNUNG für die Sportanlage des Schulverbandes Mittelschule Schillingsfürst 1 Allgemeines (1) Die Sporthalle, Mörikestraße 6, 91583
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
GEMEINDE LICHTENSTEIN LANDKREIS REUTLINGEN B e n u t z u n g s o r d n u n g der Gemeindebücherei Lichtenstein Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000
MehrBenutzungsordnung. für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte, Amselweg 5, Lotte
Benutzungsordnung für die Elly-Heuss-Begegnungsstätte, Amselweg 5, Lotte 1 Die Elly-Heuss-Begegnungsstätte steht allen Vereinen, Verbänden und Institutionen sowie allen Bürgern und Bürgerinnen der Gemeinde
MehrB e n u t z u n g s o r d n u n g
Gemeinde Oedheim - Kreis Heilbronn - B e n u t z u n g s o r d n u n g für die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn 1 Zulassung von Veranstaltungen (1) Die Mehrzweckhalle im Ortsteil Degmarn, dient als öffentliche
MehrBenutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Mähren (Stand )
Benutzungsordnung für das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Mähren (Stand 25.01.2012) 1 Allgemeines Das Bürgerhaus (nachstehend BGH genannt) steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Mähren. Soweit es nicht
MehrGemeinde Rheinhausen. Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen
Gemeinde Rheinhausen Benutzungs- und Gebührensatzung für die Grillhütte am Parkplatz Weiher der Gemeinde Rheinhausen Der Gemeinderat der Gemeinde Rheinhausen hat am 12.10.2011 aufgrund der 4 und 10 der
MehrOrdnung. für die Benutzung des Bürgerhauses. der Ortsgemeinde Heßheim. vom
8.280 Ordnung für die Benutzung des Bürgerhauses der Ortsgemeinde Heßheim vom 25.10.1978 1 Das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Heßheim dient als öffentliche Einrichtung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere
MehrS a t z u n g. der Ortsgemeinde Bodenbach
S a t z u n g der Ortsgemeinde Bodenbach über die Benutzung des Bürgerhauses und die Erhebung von Gebühren vom 11.12.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.02.2010 Der Ortsgemeinderat Bodenbach
MehrSatzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012
Satzung über die Benutzung der Tiefgarage der Stadt Bad Sobernheim vom 03. Juli 2012 Der Stadtrat Bad Sobernheim hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) in der zurzeit geltenden
MehrSatzung der Stadt Haldensleben über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf
Satzung der Stadt über die Erhebung von Entgelten für die Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses (DGH) Bodendorf Auf der Grundlage der 1, 4, 5 und 8 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
MehrBenutzungs- und Gebührenordnung für den Saal des Backhausgebäudes in Schwalbach
Benutzungs- und Gebührenordnung für den des Backhausgebäudes in Schwalbach I. Allgemeines 1 (1) Der des Backhausgebäudes dient vorwiegend Veranstaltungen zur Gemeinschaftspflege, zur Förderung des kulturellen
MehrMIET- UND KOSTENORDNUNG FÜR DIE ANMIETUNG VON RÄUMEN IM BÜRGERHAUS DER GEMEINDE LOHFELDEN
MIET- UND KOSTENORDNUNG FÜR DIE ANMIETUNG VON RÄUMEN IM BÜRGERHAUS DER GEMEINDE LOHFELDEN Das Bürgerhaus der Gemeinde Lohfelden dient der Durchführung von gemeinnützigen, kulturellen, kommunalen, staatsbürgerlichen
MehrBENUTZUNGSORDNUNG ALTE SCHULE
Gemeinde Neckarwestheim Kreis Heilbronn Anlage 2 BENUTZUNGSORDNUNG für die ALTE SCHULE Der Gemeinderat der Gemeinde Neckarwestheim hat am 31. Mai 2017 folgende Benutzungsordnung mit der Anlage 1 - Benutzungsentgeltordnung
MehrBENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016
BENUTZUNGSVERTRAG UND -ORDNUNG vom 1. Februar 2016 zwischen der Ortsgemeinde Rüscheid als Träger des Dorfgemeinschaftshauses Rüscheid, vertreten durch den Ortsbürgermeister und... 1 Benutzer Die Ortsgemeinde
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrSatzung. über die. Erhebung von Benutzungsgebühren für die. Sporthalle
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Sporthalle Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und den 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes von Baden-Württemberg hat der Gemeinderat
MehrSchlossscheune. 1 Allgemeines
Gemeinderatsbeschluss vom 21.10.2010 1 Allgemeines (1) Die Schloss-Scheune in Essingen, Bahnhofstraße 7 ist eine öffentliche Einrichtung für kulturelle und soziale Angebote der Gemeinde Essingen. (2) Die
Mehrüber die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Hallen (Hallengebührenordnung) I. Allgemeine Bestimmungen
Gemeinde Alfdorf Rems-Murr-Kreis Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Hallen (Hallengebührenordnung) Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung
MehrI. Allgemeiner Teil. 1 Allgemeines
Satzung der Gemeinde Ammersbek über die Benutzung gemeindlicher Räume, Einrichtungen und Flächen durch Dritte und die Erhebung von Benutzungsgebühren (Benutzungs- und Gebührenordnung) Aufgrund des 4 der
MehrSATZUNG. über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung)
SATZUNG über die Unterbringung von Obdachlosen und die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Maulburg (Obdachlosensatzung) Aufgrund von 4 Absatz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrS a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck
32/6 S a t z u n g über die Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Stadt Osterholz-Scharmbeck Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds.
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
MehrSatzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung)
Satzung zur Förderung der gemeinnützigen Vereine in der Gemeinde Schmölln-Putzkau (Vereinsfördersatzung) Der Gemeinderat der Gemeinde Schmölln-Putzkau hat in der öffentlichen Sitzung am 28.02.2017 auf
MehrHaus- und Benutzungsordnung für das Gemeindehaus Danewitz, OT Danewitz
Stadt Biesenthal Haus- und Benutzungsordnung für das Gemeindehaus Danewitz, OT Danewitz Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Biesenthal hat am 02. Juli 2015 folgende Haus- und Benutzungsordung für
MehrBenutzungsordnung Bürgerhaus Strotzbüsch
Benutzungsordnung Bürgerhaus Strotzbüsch 1 Gegenstand Gegenstand dieser Benutzungsordnung ist das Bürgerhaus der Ortsgemeinde Strotzbüsch mit seinen Nebenanlagen und Einrichtungsgegenständen. 2 Mieter
MehrBENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) HAUSRECHT
BENUTZUNGSORDNUNG FÜR DIE GEMEINSCHAFTS- UND BÜRGERHÄUSER DER STADT BORKEN (HESSEN) 1 HAUSRECHT Das Hausrecht über die Gemeinschaftshäuser und Bürgerhäuser - nachfolgend Einrichtungen genannt - in der
MehrMiet- und Benutzunsordnung für die Mehrzweckhalle des Schulverbands Böblingen/Sindelfingen
vom 16.01.1974 in der Fassung vom 30.04.1985 zuletzt geändert am 10.12.2010 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Miet- und Benutzungsbedingungen... 2 1. Mietvertrag... 2 2. Veranstalter... 2 3. Rücktritt
MehrHaus- und Benutzungsordnung für die Dalberghalle der Ortsgemeinde Essingen
Haus- und Benutzungsordnung für die Dalberghalle der Ortsgemeinde Essingen 1 Allgemeines, Geltungsbereich 1. Die Dalberghalle steht in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Essingen. Soweit sie nicht für eigene
MehrGemeinde Seckach. Benutzungs- und Entgeltordnung. Neckar-Odenwald-Kreis. für den Dorftreff Am Lindenbaum in Zimmern vom 1.
Gemeinde Seckach Neckar-Odenwald-Kreis Benutzungs- und Entgeltordnung für den Dorftreff Am Lindenbaum in Zimmern vom 1. März 2014 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines 2 Zweckbestimmungen 3 Nutzung und Überlassung
MehrS A T Z U N G. der Verbandsgemeinde Langenlonsheim über die Erhebung von Gebühren für. die Benutzung des Freibades der Verbandsgemeinde Langenlonsheim
S A T Z U N G der Verbandsgemeinde Langenlonsheim über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades der Verbandsgemeinde Langenlonsheim vom 08.11.2018 Der Verbandsgemeinderat Langenlonsheim
MehrSTADT PEINE Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte SATZUNG
Seite 1 von 5 SATZUNG über die Benutzung der städtischen Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte in der Fassung vom. (siehe Chronologie) Der Rat der Stadt Peine hat aufgrund der 4, 10 und 58 des Niedersächsischen
MehrBenutzungsordnung Geschirrmobil und WC Wagen
Benutzungsordnung Geschirrmobil und WC Wagen Änderungen eingearbeitet zum 26.07.1999, 01.01.2002, 01.04.2003 I. Allgemeines Das Geschirrmobil der Gemeinde Bartholomä kann bei Festen und Veranstaltungen
MehrGemeinde Täferrot Ostalbkreis. Benutzungsordnung für die Gemeindehalle Täferrot. 1 Zweckbestimmung
Gemeinde Täferrot Ostalbkreis Benutzungsordnung für die Gemeindehalle Täferrot 1 Zweckbestimmung Die Gemeindehalle ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Täferrot. Sie dient der Abhaltung von kulturellen,
MehrSatzung. über die Benutzung der Grafschafter Festhalle in der Ortsgemeinde Mülheim/Mosel (Benutzungsordnung) vom
Satzung über die Benutzung der Grafschafter Festhalle in der Ortsgemeinde Mülheim/Mosel (Benutzungsordnung) vom 20.06.2002 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
Mehr1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und endet am.. um Uhr.
MIETVERTRAG zwischen Raum3 Holger Hildebrandt Hauptstraße 6 29490 Neu Darchau -nachfolgend Vermieter genanntund -nachfolgend Mieter genannt- 1. Vermietung 1.1. Das Mietverhältnis beginnt am.. um Uhr und
MehrSatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden Auf Grund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr