Vergleichende Gegenüberstellung der Richtlinie über die Jagdnutzung und dem Entwurf der Jagdnutzungs-und Gebührensatzung.

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1 Vergleichende Gegenüberstellung der Richtlinie über die Jagdnutzung und dem Entwurf der Jagdnutzungs-und Gebührensatzung Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg vom Geltungsbereich Der Geltungsbereich dieser Richtlinie erstreckt sich auf alle städtischen Liegenschaften im unbebauten Bereich, die eine zusammenhängende Fläche von mindestens 75 ha aufweisen. 2 Jagdausübung 1) Ziel der Jagdausübung ist es, einen gesunden, zahlenmäßig für den Naturhaushalt vertretbaren Wildbestand zu erhalten. 2) Der Wildschaden ist so gering wie möglich zu halten. 3) Die Jagdausübung wird durch die Stadt Quedlinburg entsprechend dieser Richtlinie organisiert. 4) Bei der Ausübung der Jagd sind die Bestimmungen des Landes-jagdgesetzes LSA in Verbindung mit dem Bundesjagdgesetz einzuhalten. Naturschutzrechtlichen Vorschriften ist Folge zu leisten. Entwurf der Jagdnutzungs und Gebührensatzung für die Eigenjagdbezirke der Stadt Quedlinburg 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Verwaltung, Ausübung, Nutzung und den Betrieb der Jagd in den städtischen Eigenjagdbezirken. 2 Ziele und Grundsätze (1) Die Stadt Quedlinburg hat das Ziel, ihre Eigenjagdbezirke nachhaltig, pfleglich, sachkundig und unter Berücksichtigung ökologischer Bedingungen zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren. Das Wild ist fachgerecht, nach ethischen Grundsätzen und den Regeln der Waidgerechtigkeit zu hegen und zu bejagen. Waldbauliches Ziel ist der Aufbau und die Pflege standortgemäßer, naturnaher und strukturreicher Wälder, deren Bestandteil ein gesunder, artenreicher und dem Ökosystem zahlenmäßig angepasster Wildbestand ist. Die waidgerechte Jagd ist Mittel, eine für die naturnahe Waldwirtschaft angepasste Wilddichte, zu erreichen. Landwirtschaftliches Ziel ist die ordnungsgemäße, fachgerechte und nachhaltige Landbewirtschaftung. Acker-, Wald- und Wegeränder sind zu erhalten und ökologisch aufzuwerten. Der Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen, insbesondere durch Schwarzwild, ist durch gemeinsames Handeln von Jägern und Landwirten einzuschränken. Feldgehölze, Hecken und andere Einstände für das Wild in der freien Landschaft sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Die Lebensbedingungen für das Niederwild sind durch geeignete Maßnahmen zu verbes-

2 s. 3 Jagdausübungsberechtigt sern. Die Jagd soll als wesentliches Kulturgut und naturnahe Landnutzungsform erhalten und gefördert werden. (2) Die Jagd in den Eigenjagdbezirken wird durch das für die Jagd verantwortliche Personal der Stadt Quedlinburg und den Inhabern von Jagderlaubnisscheinen ausgeübt. Die Jagderlaubnisscheininhaber sollen vorwiegend ortsansässig sein. Für die Jagderlaubnis wird eine Gebühr erhoben (Anlage 1). (3) Die Jagd erfolgt grundsätzlich in Eigenregie. Für den verantwortlichen Angestellten der Stadt Quedlinburg ist die Jagd Dienstaufgabe. 3 Jagdausübungsberechtigte Die Jagd wird durch die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sowie durch bevollmächtigte Angestellte der Stadt Quedlinburg entsprechend dieser Richtlinie ausgeübt. 3 Organisation (1) Leiter der Verwaltungsjagd (Jagdleiter) ist der verantwortliche Angestellte der Stadt Quedlinburg mit der Dienstaufgabe Jagd. Er ist gleichzeitig für die Organisation und Durchführung der Jagd verantwortlich. (2) Der Jagdleiter hat einen leistungsgeprüften und brauchbaren Jagdhund oder einen Jagdhund in Ausbildung zu führen. Ist dies vorübergehend nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass ein anderer leistungsgeprüfter und brauchbarer Jagdhund zur Verfügung steht. (3) Der verantwortliche Angestellte der Stadt Quedlinburg mit der Dienstaufgabe Jagd erhält zur Abgeltung des mit der Jagd verbundenen Mehraufwandes eine Jagdaufwandsentschädigung erstattet, sofern er die Verwaltungsjagd ausübt (Anlage 2). (4) Die Jagd wird ausgeübt durch a) den verantwortlichen Angestellten der Stadt Quedlinburg mit der Dienstaufgabe Jagd, b) die Jagderlaubnisscheininhaber mit entgeltlichem Jagderlaubnisschein, c) die Jagdgäste gegen Gebühr,

3 d) die zur Jagdausübung vorübergehend herangezogenen Jäger. Dazu zählen Personen, die für das Erreichen der Ziele notwendig sind und über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Dies gilt insbesondere für Nachsuchen und Drückjagden. 4 Jagderlaubnisscheine 1) Jagderlaubnisscheine werden auf schriftlichen Antrag entsprechend der Kapazität durch die Stadt Quedlinburg vorrangig an einheimische Jäger vergeben. 2) Jagderlaubnisscheine sind entsprechend den landesrechtlichen Bestimmungen der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. 3) Die Vergabe der Jagderlaubnisscheine erfolgt entgeltlich. Sie können als ständiger Jagderlaubnisschein (gesamte Jagdzeit einer Wildart, maximal ein Jahr) oder als nicht ständiger Jagderlaubnisschein vergeben werden. Weiterhin ist die Vergabe von Tagesjagderlaubnisschein möglich. 4) Bei der Übergabe der Jagderlaubnisscheine ist der Jäger über die Verhaltensregeln zur Vermeidung von Jagdunfällen sowie die sich aus dieser Richtlinie ergebenen Pflichten durch die Stadt Quedlinburg zu belehren. Darüber hat die Stadt ein vom Jagderlaubnisscheininhaber zu unterzeichnendes Protokoll zu fertigen. 4 Jagdbetrieb (1) Jagderlaubnisscheine werden auf Antrag, maximal für die Dauer eines Jagdjahres, vorrangig an ortsansässige Jäger vergeben. Jagderlaubnisscheine werden nur an Jäger vergeben, die im Besitz eines gültigen deutschen Jagdscheines sind. Der Jagderlaubnisschein verliert seine Gültigkeit, sobald der Jagdschein des Inhabers ungültig wird. (2) Die Entscheidung über die Vergabe der Jagderlaubnisscheine liegt beim Jagdleiter. (3) Vor der Übergabe der Jagderlaubnisscheine sind die Jäger über die Verhaltensregeln zur Vermeidung von Jagdunfällen und die Jagdschutzbefugnisse zu belehren. Der Nachweis erfolgt durch eine Unterschrift auf dem Protokoll der Belehrung. (4) Inhaber von entgeltlichen Jagderlaubnisscheinen üben die Jagd in Pirschbezirken aus. Es besteht kein Recht auf alleinige Jagdausübung in einem bestimmten Pirschbezirk. (5) An den Außengrenzen der Eigenjagdbezirke gilt die gesetzliche Wildfolge. (6) Die Jagderlaubnisscheininhaber sind für den Bau und die Unterhaltung der jagdlichen Einrichtung in ihrem Pirschbezirk selbst verantwortlich. Über den Standort ist mit dem Jagdleiter Einvernehmen herzustellen. Der ordnungsgemäße Zustand der Einrichtung ist dem Jagdleiter jährlich bis zum 30. April schriftlich zu melden.

4 (7) Das Befahren des Waldes außerhalb von Wegen ist nur zum Zwecke der Wildbergung und des Baues oder der Reparatur jagdlicher Einrichtungen gestattet. Das Befahren landwirtschaftlicher Nutzfläche ist nur mit Zustimmung des Bewirtschafters erlaubt. (8) Über das Anlegen von Kirrungen entscheidet der Jagdleiter. (9) Die Vermarktung des erlegten Wildes erfolgt durch die Stadt Quedlinburg zu marktüblichen Preisen. Erlegtes Wild ist fachgerecht aufgebrochen dem Jagdleiter vorzuzeigen und in der Wildkammer einzulagern. Frischlinge bis zu 15 kg Körpergewicht kann der Inhaber einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach dem Vorzeigen kostenlos für sich behalten. Für diese Stücke hat er eine Trichinenschau durchführen zu lassen und die Kosten dafür selbst zu tragen. (10) Der Jagderlaubnisscheininhaber ( 3 Abs. 4 Punkt b) ist verpflichtet eine Wildbretpauschale in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Die Pauschale ist im Voraus und nach Aufforderung durch die Stadt Quedlinburg für das Jagdjahr zu zahlen. Dafür ist der Jagderlaubnisscheininhaber berechtigt, ein bei der Einzeljagd selbsterlegtes Stück Rehwild und ein bei der Einzeljagd selbsterlegtes Stück Schwarzwild (Frischling oder Überläufer), kostenlos für sich zu behalten. Das Geld verbleibt auch bei der Stadt Quedlinburg, wenn der Jäger die Stücke nicht erlegt. (11) Jeder Jagderlaubnisscheininhaber ( 3 Abs. 4 Punkt b) ist verpflichtet, die Wildkammer nach Benutzung zu reinigen. (12) Über jeden abgegebenen Schuss auf Wild ist der Jagdleiter vom Schützen zu informieren, um gegebenenfalls eine Kontroll- oder Nachsuche einzuleiten. Jeder Abschuss ist durch den Schützen unverzüglich in das Abschussbuch, in der vorgegebenen Form, einzutragen.

5 (13) Durch einen unpräzisen Schuss stark entwertetes Wild ist vom Schützen zum marktüblichen Preis eines nicht entwerteten Stückes zu übernehmen. (14) Die ordnungsgemäß präparierten Trophäen (mit Unterkiefer) sind dem Jagdleiter auf Verlangen und zum Zwecke der Durchführung einer Hegeschau zur Verfügung zu stellen. (15) Der Jagdleiter ist bei Verstößen gegen jagdrechtliche Bestimmungen sowie Vorgaben der Stadt Quedlinburg berechtigt, die Jagderlaubnis zu widerrufen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung der Gebühr für die Jagderlaubnis (Anlage 1) und die entrichtete Wildbretpauschale ( 4 Abs. 10). 5 Pirschbezirke s. 4 Jagdbetrieb Abs. 3, 4 1) Die Eigenjagdbezirke werden in Pirschenbezirke mit einer Mindestgröße von 75 ha untergliedert. 2) Die Jagdausübungsberechtigten werden durch die Stadt Quedlinburg in den jeweiligen Pirschenbezirk eingewiesen. 3) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Jagdnutzungsrichtlinie zu befolgen. 4) Jäger mit nicht dauerhaften Jagderlaubnisscheinen können Jägern mit dauerhaften Jagderlaubnisscheinen zugeordnet werden. 5) Die Stadt Quedlinburg kann Wild zum Einzelabschuß freigeben und dazu Jäger zusätzlich in einen Pirschbezirk einweisen.

6 6 Jagdgrenzen und Wildfolge s. 4 Jagdbetrieb Abs. 5 1) Die Jagdgrenzen sind die Eigentumsgrenzen. Die Grenzen sind mit allen Beteiligten (Stadt Quedlinburg, Jagderlaubnisscheininhaber, Reviernachbar) zu besichtigen und zu kennzeichnen. Darüber sind ein Schriftstück und eine Karte anzufertigen, welche von den Beteiligten zu unterzeichnen und an diese auszuhändigen ist. 2) Zwischen der Stadt Quedlinburg und den Reviernachbarn ist eine Wildfolgevereinbarung anzustreben. 3) Es gilt die gesetzliche Wildfolge, wenn nicht eine gesonderte Wildfolgevereinbarung abgeschlossen wurde. 7 Jagdschutz Die Stadt Quedlinburg übt den Jagdschutz aus. Die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen sind im Sinne des 25 Bundesjagdgesetz jagdschutzberechtigt. 8 Jagdbares Wild 1) Jeder Jagdausübungsberechtigte kann Wild entsprechend der genehmigten Abschusspläne und nach Freigabe durch die Stadt Quedlinburg strecken. 2) Der Jäger kann folgendes Wild für sich behalten: 3) Kaninchen 4) Tauben 5) Der Jäger kann folgendes Wild unentgeltlich strecken: 6) Raubwild 7) Schwarzwild/ Einzelabschüsse können verkauft werden 8) Rotwild weiblich 9) Damwild weiblich 10) Muffelwild weiblich 11) Niederwild (außer Rehwild) männlich 12) Der Jäger kann folgendes Wild entgeltlich strecken:

7 13) Rotwild männlich 14) Damwild männlich 15) Muffelwild männlich 16) Rehwild männlich 17) Der Abschuss des Schalenwildes erfolgt gemäß Hegerichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt. Der Abschuss des Niederwildes beschränkt sich auf Kaninchen, Tauben, Hasen und Fasane. 18) Raubenzeug und Füchse sind mit Nachdruck zu bejagen. 9 Unterhaltung jagdliche Einrichtungen s. 4 Jagdbetrieb Abs. 6 1) Die vorhandenen Ansitzleitern, Kanzeln und Fütterungen sind durch den Inhaber eines ständigen Jagderlaubnisscheines instandzusetzen bzw. instandzuhalten. 2) Im Frühjahr ist der bauliche Zustand der jagdlichen Einrichtungen durch die Stadt Quedlinburg zu kontrollieren. 3) Sind in einem Jagdbezirk unzureichend Ansitzmöglichkeiten bzw. Fütterungen vorhanden, werden diese durch den Inhaber des Jagd-erlaubnisscheines für dieses Gebiet in Abstimmung mit der Stadt Quedlinburg errichtet. 4) Baumaterial und Futter werden in begrenztem Umfang durch die Stadt Quedlinburg zur Verfügung gestellt. 10 Fütterungen, Schütten, Kirrungen und Salzlecken s. 4 Jagdbetrieb Abs. 8 1) Für das Beschicken der Fütterungen und Schütten ist der Jagderlaubnisscheininhaber verantwortlich. 2) Das Anlegen von Kirrungen und das Aufstellen von Fütterungen und Salzlecken bedarf der Genehmigung durch die Stadt Quedlinburg.

8 3) Das Aufstellen von Fütterungen, Kirrungen, Schütten und Salzlecken in Naturschutzgebieten erfolgt in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde. 11 Vermarktung des Wildes s. 4 Jagdbetrieb Abs. 9, 13 1) Das gestreckte Wild ist, versorgt durch den Schützen, in die städtische Wildkammer zu bringen und dort bis zum Verkauf zu lagern. Der Schütze hat das Wild gegebenenfalls aus der Decke bzw. Schwarte zu schlagen. 2) Der Schütze ist verpflichtet, die Stadt Quedlinburg unverzüglich über den Abschuss zu informieren. 3) Der Schütze ist verpflichtet, bei erlegtem Schwarzwild eine Trichinenschau durchführen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten werden durch die Stadt Quedlinburg erstattet. 4) Das erlegte und gewogene Wild ist zum Tageshöchstpreis durch die Stadt Quedlinburg zu vermarkten. 12 Abschussplan / Abschussmeldung s. 4 Jagdbetrieb Abs. 12 1) Der Abschussplan ist auf Grundlage der Wildzählung durch die Stadt Quedlinburg bei der Unteren Jagdbehörde einzureichen. 2) Der Jagderlaubnisscheininhaber hat der Stadt Quedlinburg monatlich eine Abschussmeldung vorzulegen. 3) Die Stadt Quedlinburg führt die Streckenliste und meldet den Abschuss entsprechend der Vorschrift an die Untere Jagdbehörde.

9 13 Kostenloser Abschuss von Trophäenträgern 1) Zur Erfüllung der Abschusspläne kann die Stadt Quedlinburg im Einzelfall auf die Erhebung einer Abschussgebühr für Trophäenträger verzichten. 2) Besondere Einsatzbereitschaft bei der Unterhaltung des Pirschbezirkes kann im Einzelfall mit der Freigabe eines gebührenfreien Trophäenträgerabschusses an den Inhaber eines Jagderlaubnisschein-es gewürdigt werden. 3) Über die Freigabe gemäß Absatz 1 und 2 entscheidet die Stadt Quedlinburg. 14 Hege und Naturschutz s. 4 Jagdbetrieb Abs. 15 1) Das Wild ist in der Notzeit durch Fütterungen vor den Tod zu schützen. 2) Bei der Bestellung sowie der Mahd des Wildackers ist durch die Jagderlaubnisscheininhaber Hilfe zu leisten. 3) Die im Pirschbezirk befindlichen Nistkästen sind durch den Jagderlaubnisscheininhaber im Februar zu säubern und gegebenenfalls zu reparieren. 4) Sind dem Jagderlaubnisscheininhaber Verstöße gegen das Naturschutz-, Abfall, -Wasserhaushalts- und Jagdgesetz bekannt, ist er verpflichtet, diese unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. 5) Die Stadt Quedlinburg kann den Jagderlaubnisscheininhaber nach Bedarf verpflichten, bei biotopverbessernden Maßnahmen in den Eigenjagdbezirk Hilfe zu leisten.

10 6) Um einen genauen Überblick über die Höhe des Waldbestandes zu bekommen, ist das beobachtete Wild zu zählen. 15 Außerordentliches Kündigungsrecht Die Stadt Quedlinburg behält sich ein außerordentliches, frist- und entschädigungsloses Kündigungsrecht bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie vor. 16 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Quedlinburg, den Der Oberbürgermeister Röhrich 5 In-Kraft-Treten Die Jagdnutzungs- und Gebührensatzung für die Eigenjagdbezirke der Stadt Quedlinburg tritt einschließlich der Anlagen 1 und 2 am 01. April 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. die Richtlinie über die Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg vom , 2. die Gebührensatzung zur Jagdnutzung in den Eigenjagdbezirken der Stadt Quedlinburg vom Quedlinburg, den Stadt Quedlinburg Der Oberbürgermeister

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