LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. B. straße 8, N., g e g e n

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1 11 Sa 591/11 3 Ca 3500/10 Arbeitsgericht Mönchengladbach Verkündet am 15. September 2011 LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit des Herrn Dr. L.-I. X., L. Straße 47, N., gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Q. U., B. straße 8, N., g e g e n die Q. Q. auf A. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer C. T., T. straße 3, N., - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Q. L., X. allee 79-81, L., hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Schroeder und den ehrenamtlichen Richter Vogtländer für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom Ca 3500/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen

2 - 2 - T A T B E S T A N D : Der Kläger war in den Monaten Januar bis Mai 2007, im November und Dezember 2007 sowie im Januar 2008 bei der Beklagten auf der Grundlage der Arbeitsverträge vom und beschäftigt. Nach 1 Nr. 1 der beiden Arbeitsverträge bestimmten sich die Rechts und Pflichten der Parteien nach den zwischen dem Arbeitgeberverband mittelständischer Personaldienstleister i. V. und der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge. Nach 7 Nr. 1 der beiden Arbeitsverträge verfielen die Ansprüche der Vertragsparteien, wenn die nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei geltend gemacht worden waren. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom IN 94/09 - wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Ansprüche bis zum anzumelden. Der vom Amtsgericht Krefeld bestellte Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt L., legte einen Insolvenzplan, auf dessen näheren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, vor. Nachdem die Bestätigung dieses Insolvenzplans vom rechtskräftig geworden war, hob das Amtsgericht Krefeld durch Beschluss vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf. Das Bundesarbeitsgericht verneinte durch Beschluss vom ABR 19/10 - die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP). Der Kläger beansprucht mit seiner beim Arbeitsgericht Mönchengladbach am eingereichten und der Beklagten am zugestellten Klage, gestützt auf 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG die Vergütung, die nach seiner Ansicht mit ihm vergleichbare Mitarbeiter des Entleihunternehmens während der Dauer - 3 -

3 - 3 - seiner Beschäftigung bei der Beklagten erhalten hätten. Aufgrund der von ihm in seiner Klageschrift vorgenommenen Berechnung beziffert er seine Forderung auf insgesamt 9.845,52 brutto. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.845,52 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Wesentlichen geltend gemacht: Nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom ABR 19/10 - stehe nicht fest, ob der DGZP die Tariffähigkeit auch für den streitgegenständlichen Zeitraum gefehlt habe. Im Übrigen würden nach 254 Abs. 1 InsO die im gestaltenden Teil des Insolvenzplanes festgelegten Wirkungen auch für solche Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderung nicht angemeldet hätten. Demgemäß müsse der Kläger den Inhalt des Insolvenzplans gegen sich gelten lassen. Vorgesehen sei dort - unstreitig - die maximal mögliche Befriedigung durch Verteilung der gesamten Masse durch Übertragung auf den Treuhänder. Sie habe ihr gesamtes bei Rechtskraft und Bestätigung des Insolvenzplanes vorhandenes Vermögen auf den Treuhänder - Herrn Rechtsanwalt L. - zur Befriedigung ihrer Gläubiger übertragen. Durch sein am verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Es könne dahinstehen, ob die vom Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von 9.845,52 brutto nach 9 Nr. 2 AÜG, 10 Abs. 4 AÜG entstanden sei. Der Kläger sei gem. 254 Abs. 1 Satz 3 InsO mit den geltend gemachten Ansprüchen ausgeschlossen. Die Forderungen des Klägers seien im Insolvenzverfah

4 - 4 - ren nicht festgestellt worden. An die Feststellungen im Insolvenzplan seien alle Gläubiger des Insolvenzschuldners gebunden, auch die, die nicht am Insolvenzverfahren teilgenommen hätten, wie vorliegend der Kläger. Die Folge sei, dass die eventuell vor Bestandskraft des Insolvenzplanes entstandenen Rechte des Klägers verloren seien. Dies gelte unabhängig davon, ob und inwieweit der Insolvenzplan bereits durchgeführt sei. Mit der Rechtskraft des Planes stehe fest, welche Ansprüche zu erfüllen seien. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem bei Gericht am eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem hier am eingereichten Schriftsätze begründet. Der Kläger macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Sein Bestreiten zur Ausführung des Insolvenzplanes in erster Instanz habe sich nicht nur auf die Auskehrung an die anerkannten Gläubiger, sondern auch darauf bezogen, dass die Insolvenzschuldnerin gerade nicht ihr gesamtes zum damaligen Zeitpunkt vorhandenes Vermögen auf den damaligen Insolvenzverwalter und späteren Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt L., übertragen habe. Wenn, wie vorliegend, der Insolvenzplan schon bei der Vermögensübertragung an den Insolvenzverwalter und späteren Treuhänder nicht erfolge und demgemäß auch keine Auszahlungen an die festgestellten Gläubiger erfolgen könnten, sei nicht einzusehen, dass der Insolvenzschuldner die Vorteile des Insolvenzplanes u. a. auch den Ausschluss nicht berücksichtigter Gläubiger, behalten solle. Es sei vielmehr in entsprechender Anwendung des 255 Abs. 1 InsO davon auszugehen, dass alle Ansprüche, die nach den Regelungen des Insolvenzplanes ganz oder teilweise untergegangen seien, wieder aufleben würden. Das gelte auch für den zu seinen Lasten fingierten Verzicht

5 - 5 - Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom , zugestellt am , entsprechend dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu entscheiden und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.845,42 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt in erster Linie das angefochtene Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend: Mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans äußere dieser seine Wirkung gegenüber allen Beteiligten, wobei die Wirkung des Insolvenzplans gegenüber allen Forderungen eintrete. Auch eine Forderung, deren Anmeldung aus Unkenntnis unterblieben sei, werde nach 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst. Vor diesem Hintergrund könne auch die Rüge des Klägers nicht greifen, er sei auf einen etwaigen Zahlungsanspruch erst durch den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom ABR 19/10 - aufmerksam geworden, so dass er die Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht hätte anmelden können. Für eine Nichtausführung des Insolvenzplans seien nicht die geringsten Anhaltspunkte gegeben. Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen

6 - 6 - E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : A. Die Berufung des Klägers, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz die Klage abgewiesen. Denn die Beklagte ist nach 227 Abs. 1 InsO i. V. m. 254 Abs. 1 Satz 1 und 3, 38 InsO von der von dem Kläger geltend gemachten Verbindlichkeit, ihr Bestehen zu seinen Gunsten unterstellt, befreit worden. I. Nach 227 Abs. 1 InsO wird der Insolvenzschuldner mit der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. 1. Die Beklagte war Insolvenzschuldnerin. Der Kläger war, soweit man das Bestehen der streitgegenständlichen Forderung gegen die Beklagte zu seinen Gunsten unterstellt, Insolvenzgläubiger i. S. von 38 InsO. 2. Die Beklagte ist aufgrund des gestaltenden Teils des Insolvenzplans von ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber ihren Gläubigern, also auch von der vom Kläger geltend gemachten Klageforderung, soweit sie bestehen sollte, befreit worden. a) In dem gestaltenden Teil des Insolvenzplans ist unter Nr. 13 ( Nicht angemeldete Forderungen ) bestimmt, dass Gläubiger, die nicht bis zum Wirksamwerden des Insolvenzplans ihre Forderungen angemeldet haben, ihre Rechte verlieren und mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans insoweit ein antizipierter Verzicht dieser Gläubiger fingiert wird

7 - 7 - b) Der Insolvenzplan wurde von den Insolvenzgläubigern angenommen und durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom IN 94/09 - bestätigt. Nach Bestätigung des Insolvenzplans wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluss vom aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig geworden war (vgl. 258 Abs. 1 InsO). Aufgrund des rechtskräftigen Bestätigungsbeschlusses treten nach 254 Abs. 1 Satz 1 InsO die im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, demzufolge unter anderem auch die Wirkung in Nr. 13 des Insolvenzplans, wonach die Gläubiger, die nicht bis zu seinem Wirksamwerden ihre Forderungen angemeldet haben, ihre Rechte verlieren. Somit wird mit der vorliegend eingetretenen Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans insoweit ein antizipierter Verzicht dieser Gläubiger fingiert (OLG Hamm I-30 U 28/10 - n. v.). Unstreitig hat der Kläger seine Klageforderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet, obwohl die Insolvenzeröffnung öffentlich bekannt gemacht worden war (vgl. 9 InsO). 3. Entgegen der Auffassung des Klägers steht einer Befreiung der Beklagten von der streitgegenständlichen Verbindlichkeit, deren Bestand zu Gunsten des Klägers wieder unterstellt, nicht entgegen, dass er von dem Insolvenzplanverfahren keine Kenntnis hatte und dass das Insolvenzplanverfahren vorliegend sehr kurz war. aa) 254 Abs. 1 Satz 3 InsO bestimmt ausdrücklich ohne Unterscheidung des Grundes, warum eine Anmeldung unterblieben ist, dass die Wirkungen des Insolvenzplanes - vorliegend also auch die Wirkung nach Nr. 13 des Insolvenzplanes - selbst für und gegen die Insolvenzgläubiger eintreten, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Nach allgemeiner Auffassung kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, aus welchem Grund ein Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht angemeldet hat. Auch eine aus Unkenntnis unterbliebene Anmeldung wird von 254 Abs. 1 Satz 3 InsO erfasst. Die Wirkungen des 254 Abs. 1 Satz 3 InsO treten selbst gegen unbekannte Insolvenzgläubiger ein. Voraussetzung ist allein, dass sie einer der im Insolvenzplan gebildeten Gruppen zugerechnet werden können (vgl. OLG Hamm

8 - 8 - I-30 U 28/10 - n. v.; SächsLAG Sa 364/03 - Rz. 38 juris; MünchKomm InnO/Huber 2. Aufl. 2008, 254 Rz. 22; Braun/Frank, InsO, 4. Aufl. 2010, 254 Rz. 7;). bb) Letzteres ist hier der Fall. Der Kläger hätte zur Gruppe 1 des Insolvenzplans (vgl. dort unter IV.1.) gehört. Diese umfasst alle Arbeitnehmer nach 222 Abs. 3 Satz 1 InsO. Hierunter fallen alle Arbeitnehmer, die als Insolvenzgläubiger mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind. Hierzu zählen Forderungen über 500,-- (vgl. Nerlich/Römermann/Braun, InsO, Stand: März 2005, 222 Rz. 87; FK-InsO/Jaffè, 5. Aufl Rz. 35). Hintergrund der Regelung in 254 Abs. 1 Satz 3 InsO ist, dass kein Beteiligter, wozu auch die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger (vgl. 38 InsO) gehören, sich den Wirkungen des Insolvenzplans durch Nichtteilnahme am Verfahren oder durch Enthaltung bzw. Widerspruch bei der Abstimmung über den Plan entziehen können soll (vgl. OLG Hamm I-30 U 98/10 - n. v.; MünchKommInsO-Huber, 254 Rz. 22 mit Rz. 14). 4. Eine von 254 Abs. 1 Satz 1, Satz 1 InsO abweichende Beurteilung ergäbe sich allenfalls, wenn der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, nichtig wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. a) Nichtigkeit kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann angenommen werden, wenn ein ganz schwerwiegender und offenkundiger Fehler vorliegt (vgl. OLG Hamm I-30 U 98/10 - n. v.; Musielak, ZPO, 8. Aufl. 2011, 300 Rz. 4 ff.). Das ist hier aber nicht der Fall. b) Der Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt worden ist, enthält keinen ganz schwerwiegenden und offenkundigen Fehler. aa) Wegen der Ausschlussklausel unter Nr. 13 des Insolvenzplans kann keine Nichtigkeit des Bestätigungsbeschlusses angenommen werden. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dafür, dass die weitreichende Ausschlussklausel unter Nr. 13 des Insolvenzplanes wirksam ist. Bei Insolvenzplänen, die - anders - 9 -

9 - 9 - als im Streitfall - eine bestimmte Zahlungsquote an nicht nachrangige Insolvenzgläubiger vorsehen, besteht nämlich das grundsätzliche Risiko, dass sich nach Annahme und Bestätigung des Plans - wie im Streitfall - bislang unbekannte Insolvenzgläubiger melden und in der Planabwicklungsphase Leistungen gemäß den Planbestimmungen verlangen. Durch derartige Nachzügler kann die Verwirklichung des gesamten Planes gefährdet werden. Deshalb wird auch eine Präklusionsklausel mit dem Inhalt, dass Insolvenzgläubiger mit Forderungen ausgeschlossen sind, die nicht spätestens zum Erörterungs- und Abstimmungstermin angemeldet worden sind, für zulässig gehalten (OLG Hamm I-30 U 98/10 - n. v. im Anschluss an Otte/Biester, NZI 2005, 70 ff.). bb) Im Übrigen liegt ein ganz schwerwiegender und offenkundiger Verstoß weder deshalb vor, weil in Nr des Insolvenzplans bestimmt ist, dass die Beklagte hiermit alle bei Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans vorhandenen Vermögenswerte überträgt, noch deshalb, weil das Insolvenzplanverfahren vorliegend von sehr kurzer Dauer war, nämlich Eröffnung am und Aufhebung am (vgl. hierzu näher OLG Hamm I-30 U 98/10 - n. v.). 5. Zwar hat der Kläger bestritten, dass eine Übertragung der in IV Nr. 9.2 und Nr. 9.3 des Insolvenzplans genannten Vermögensgegenstände erfolgt sei. Dies ist jedoch für die Befreiung der Beklagten von der von dem Kläger geltend gemachten Verbindlichkeit nach 227 Abs. 1 InsO i. V. m. 254 Abs. 1 Satz 1 und 3, 38 InsO unerheblich. Denn Befriedigung erfordert nach h. M. nicht Erfüllung in dem Sinne, dass eine Befreiung von den (restlichen) Verbindlichkeiten erst mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan eintritt. Abzustellen ist vielmehr auf die im Plan vorgesehene Befriedigung, d. h. die Befreiung tritt bereits ein mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses nach 254 Abs. 1 Satz 1 InsO (OLG Hamm I-30 U 98/10 - n. v.; MünchKommInsO-Huber, 2. Aufl. 2008, 254 Rz. 16 FK-InsO/Jaffé, 5. Aufl. 2009, 254 Rz. 1)

10 Entgegen der Auffassung des Klägers würde der unter IV. Nr. 13 des Insolvenzplans geregelte fiktive Verzicht selbst dann nicht durch eine analoge Anwendung des 255 Abs. 1 Satz 1 InsO hinfällig, wenn die Insolvenzschuldnerin entgegen der Regelung in IV Nr. 9.2 und Nr. 9.3 des Insolvenzplans die dort genannten Vermögensgegenstände nicht auf den damaligen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt L., übertragen hätte. a) Eine Analogie setzt nach gesicherter Rechtsauffassung voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., z. B. BGH IX ZR 92/05 - NJW 2007, 992, 993 m. w. N.). Die Unvollständigkeit des Gesetzes muss planwidrig sein (vgl. BGH IX ZR 92/05 - a. a. O.; Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 194 f., 202 ff.). Der dem Gesetz zugrunde liegende Regelungsplan ist aus ihm selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung zu erschließen und es ist zu fragen, ob das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, planwidrig unvollständig ist (BGH X ZR 134/00 - BGHZ 149, 165, 174; BGH IX ZR 92/05 - a. a. O.; vgl. auch BAG AZR 221/10 - Rz. 23 EzA 17 TzBfG Nr. 11). b) Vorliegend sind die vorgenannten Voraussetzungen für eine Analogie des 255 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den im Insolvenzplan genannten fiktiven Verzicht nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Da in 255 Abs. 1 Satz 1 InsO bewusst vom Gesetzgeber lediglich für zwei Tatbestände, nämlich die Stundung bzw. den teilweisen Erlass von Forderungen der Insolvenzgläubiger, eine Rückgängigmachung der im gestaltenden Teil des Insolvenzplans geregelten Wirkungen (vgl. 254 Abs. 1 Satz 1 InsO) vorgesehen ist, kann von einer unbewussten Gesetzeslücke bezüglich weiterer,

11 nicht ausdrücklich in 255 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Tatbestände keine Rede sein. B. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision an das Bundesarbeitsgericht gem. 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von dem Kläger eingelegt werden. R E V I S I O N Für die Beklagte ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim eingelegt werden. Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz Erfurt Fax: Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

12 Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Prof. Dr. Vossen gez.: Schroeder gez.: Vogtländer

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