Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Heuchelheim
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- Beate Stein
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1 Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Heuchelheim B11 Aufgrund der 5 u. 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl S. 167) sowie der 44, 76, 81 der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom (GVBl I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom (GVBl S. 294), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Heuchelheim in der Sitzung am die nachstehende Satzung beschlossen: 1 Stellplatzpflicht (1) Für das gesamte Gebiet der Gemeinde Heuchelheim wird bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, nur errichtet werden dürfen, wenn Stellplätze oder Garagen und Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden (notwendige Stellplätze, Garagen und Abstellplätze). (2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich. (3) Sonstige Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze, oder Garagen und Abstellplätze in solcher Zahl, Größe und Beschaffenheit hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrzeuge aufnehmen können. (4) Die erforderlichen Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder müssen spätestens mit Beginn der Nutzung der baulichen Anlage betriebsfertig hergestellt sein. (5) Für das gesamte Gebiet der Gemeinde Heuchelheim wird bestimmt, dass die Verpflichteten unter Fortfall der Herstellungspflicht an die Gemeinde einen Geldbetrag zu zahlen haben, wenn die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist (Stellplatzablösung). Die Höhe des Geldbetrages ergibt sich aus 6 dieser Satzung. 2 Beschaffenheit und Gestaltung der Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder (1) Stellplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag, wie z.b. breitfugigem Pflaster, Ökopflaster oder Rasengittersteinen oder Ähnlichem luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen. Wasserundurchlässige Befestigungen wie z.b. Asphalt oder Ortbetonflächen sind nicht zulässig. Aus Gründen des Grundwasserschutzes oder aus Gründen der Denkmalpflege kann von dieser Regelung abgewichen werden. 1
2 (2) Stellplätze sind durch einheimische geeignete Bäume, Hecken und Sträucher so weit wie möglich zu umpflanzen. Für je 5 Stellplätze ist mind. ein standortgerechter einheimischer Laubbaum (Stammumfang mindestens 14/16 cm, gemessen in 1,00 m Höhe) in einer unbefestigten Baumscheibe von 6 m 2 zu pflanzen und dauernd zu unterhalten. Stellplätze mit mehr als 500 m 2 befestigter Fläche sind zusätzlich durch eine raumgliedernde und flächenüberdeckende Bepflanzung zwischen den Stellplatzgruppen zu unterteilen. Böschungen zwischen den Stellplatzflächen sind flächendeckend zu bepflanzen. Die Pflanzflächen sind gegen Überfahren zu sichern. Die Anpflanzungen sind innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der baulichen Anlage vorzunehmen. (3) Direkt an öffentlichen Verkehrsflächen angeordnete Stellplätze mit unmittelbarer Zufahrt von der Verkehrsfläche sind nur bis zu einer maximalen Breite von 8,00 m zulässig, höchstens jedoch 40 % der Grundstücksbreite, wobei Fahrgassen und Zufahrten einzurechnen sind. (4) Sofern Stellplätze direkt an öffentlichen Verkehrsflächen angeordnet werden, hat die Anlegung grundsätzlich so zu erfolgen, dass ein Fahrzeugüberhang nicht die öffentliche Verkehrsfläche berührt. (5) Für Abstellplätze gelten die Absätze 1 u. 4 entsprechend. Zusätzlich sind die Abstellplätze mit geeigneten Vorrichtungen auszustatten, die es erlauben, die abgestellten Fahrräder ausreichend gegen Diebstahl zu schützen. 3 Lage der Stellplätze (1) Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück nachzuweisen, herzustellen und zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis 150 m) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. (2) Der für Garagen erforderliche Stauraum von mindestens 5,00 m in den Zu- und Abfahrten gilt nicht als Stellplatz. Stellplätze sind so anzuordnen, dass sie von Kraftfahrzeugen ohne Überquerung anderer Stellplätze erreicht werden können. 4 Größe der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze (1) Für die Stellplätze werden folgende Mindestgrößen festgesetzt: 1. Stellplatzfläche für 1 Personenkraftwagen oder 1 Lastkraftwagen bis zu 2,5 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder 1 Anhänger 2,50 m x 5,00 m = 12,50 m 2 2. Stellplatzfläche für Personenkraftwagen von Behinderten 3,50 m x 5,00 m = 17,50 m 2 3. Stellplatzfläche für 1 Lastkraftwagen von mehr als 2,5 t bis 10 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit mehr als 10 Sitzplätzen (ohne Gelenkbusse) 4,00 m x 10,00 m = 40,00 m 2 4. Stellplatzfläche für 1 Lastkraftwagen von mehr als 10 t Gesamtgewicht oder ein Sattelfahrzeug oder einen Gelenkbus 4,00 m x 18,00 m = 72,00 m 2 (2) Für Garagen gelten die gleichen Mindestgrößen. (3) Für Abstellplätze für je 1 Fahrrad wird eine Mindestgröße von 0,60 m x 2,00 m = 1,20 m 2 festgesetzt. 2
3 5 Zahl der Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder (1) Die Anzahl der Stellplätze und der Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage 1, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Anlage 1 zu dieser Satzung beinhaltet keinen Bedarf aus dem Güterverkehr. Die hierfür erforderlichen Stellplätze sind entsprechend dem tatsächlichen Bedarf zusätzlich nachzuweisen. (3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf und der Bedarf an Abstellplätzen für den jeweiligen Nutzungsabschnitt gesondert zu ermitteln. (4) Wenn für mehrere Betriebe, Verwaltungen, Versammlungsstätten, Schulen usw., deren Geschäfts-, Betriebs-, Dienst- und Schulzeiten sich zeitlich ablösen, gemeinsame Stellplätze und Abstellplätze geschaffen werden, dann bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze bzw. Abstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und der Abstellplätze entsprechend vermindert werden, sofern eine wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. (5) Bei jeweils zehn notwendigen Stellplätzen für PKW ist ein Stellplatz als Behindertenstellplatz herzustellen. (6) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils auf einen vollen Stellplatz aufzurunden. (7) Für bauliche und sonstige Anlagen, die in der Anlage 1 zu dieser Satzung nicht eindeutig erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf unter sinngemäßer Berücksichtigung der Zahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln. (8) Abweichungen von den in der Anlage 1 festgelegten Richtwerten können bei im Einzelfall festgestelltem Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen und an Abstellplätzen nur mit Zustimmung der Gemeinde zugelassen oder gefordert werden. (9) Sofern Garagen errichtet werden, gelten die gleichen Zahlen wie im Falle der Errichtung von Stellplätzen. 6 Ablösebetrag Für das Gebiet der Gemeinde Heuchelheim werden folgende Ablösungsbeträge festgelegt: Stellplatz nach 4 Nr ,-- Stellplatz nach 4 Nr ,-- Stellplatz nach 4 Nr ,-- Stellplatz nach 4 Nr ,-- 7 Sonstiges (1) Vorhandene und notwendige Stellplätze und Garagen dürfen nicht zweckentfremdet genutzt werden. (2) Auf Antrag kann bei Vorliegen und Nachweis einer besonderen Härte ein zeitlicher Aufschub der Verpflichtung aus 1 Abs. 4 gewährt werden. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Für die nachfolgend aufgeführten Ordnungswidrigkeitstatbestände wird auf die Bußgeldvorschrift des 76 HBO verwiesen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 3
4 1. entgegen 1 Abs. 4 die erforderlichen Stellplätze, Garagen oder Abstellplätze nicht mit Beginn der Nutzung der baulichen Anlage fertig gestellt hat, 2. entgegen 2 Abs. 2 die Anpflanzungen nicht innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung der baulichen Anlage anlegt und die Anpflanzungen nicht dauernd unterhält, 3. entgegen 4 Abs. 1 Stellplätze und 4 Abs. 2 Garagen nicht mit der festgesetzten Mindestgröße errichtet, 4. entgegen 5 Abs. 4 die wechselseitige Benutzung der Stellplätze nicht zulässt, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nach 76 Abs. 3 der HBO mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Heuchelheim vom 25. April 1995 außer Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Gemeindevorstand der Gemeinde Heuchelheim Heuchelheim, den 05. September 2017 Lars Burkhard Steinz Bürgermeister Anlage 1 zur Stellplatz- und Ablösesatzung der Gemeinde Heuchelheim Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 1 WOHNGEBÄUDE 1.1 Einfamilienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.2 Zweifamilienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.3 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.4 Gebäude mit Altenwohnungen 1 Stpl. je 5 Wohnungen 1 je 5 Wohnungen 1.5 Wochenend- und Ferienhäuser 2 Stpl. je Wohnung 2 je Wohnung 1.6 Kinder- und Jugendwohnheime 1 Stpl. je 10 Betten, jedoch mind. 3 Stellplätze 1.7 Altenwohnheime, Altenheime 1 Stpl. je 8 Betten, jedoch mind. 1 je 2 Betten 1 je 20 Betten 1.8 sonstige Wohnheime sowie Sammelunterkünfte 1 Stpl. je 2 Betten, jedoch mind. 1 je 2 Betten 1.9 Studenten/innenwohnheime 1 Stpl. je 2 Betten 1 je Bett 1.10 Übergangswohnheime 1 Stpl. je 3 Betten, jedoch mind. 1 je Bett 4
5 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 2 GEBÄUDE MIT BÜRO-, VERWALTUNGS- UND PRAXISRÄUMEN 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 Stpl. je 30 m 2 Nutzfläche oder mind. 1 Stpl. je 2 Beschäftigte 1 je 60 m 2 Nutzfläche 2.2 Räume mit erheblichem Besucher/innenverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) 3 VERKAUFSSTÄTTEN 1 Stpl. je 30 m 2 Nutzfläche, jedoch mind. 1 je 30 m 2 Nutzfläche 3.1 Läden, Geschäftshäuser 1 Stpl. je 30 m 2 Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 3 Stpl. je Laden 1 je 30 m 2 Verkaufsnutzfläche 3.2 Geschäftshäuser mit geringem Besucher/innenverkehr 1 Stpl. je 50 m 2 Verkaufsnutzfläche 1 je 100 m 2 Verkaufsnutzfläche 3.3 Verbrauchermärkte 1 Stpl. je 15 m 2 Verkaufsnutzfläche je 100 m 2 Verkaufsnutzfläche 4 VERSAMMLUNGSSTÄTTEN (außer Sportstätten, KIRCHEN) 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z.b. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 Stpl. je 5 Sitzplätze 1 je 20 Sitzplätze 4.2 Sonst. Versammlungsstätten (z.b. Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragshäuser) 1 Stpl. je 7 Sitzplätze 1 je 7 Sitzplätze 4.3 Gemeindekirchen 1 Stpl. je 25 Sitzplätze 1 je 15 Sitzplätze 4.4 Kirchen von überörtlicher Bedeutung 1 Stpl. je 10 Sitzplätze 1 je 25 Sitzplätze 5 SPORTSTÄTTEN 5.1 Sportplätze ohne (z.b. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze mit 1 Stpl. je 250 m 2 Sportfläche 2 je 250 m 2 1 Stpl. je 250 m 2 Sportfläche und zusätzl. 1 Stpl. je 25 Besucher/ innenplätze Sportfläche 2 je 250 m 2 Sportfläche und zusätzl. 1 je 30 5
6 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 5.3 Turn- und Sporthallen ohne 1 Stpl. je 50 m 2 Sportfläche 1 je 50 m 2 Sportfläche 5.4 Turn- und Sporthallen mit Besucher/innen und Fitnesscenter 1 Stpl. je 50 m 2 Sportfläche und zusätzl. 1 Stpl. je 25 1 je50 m 2 Sportfläche und zusätz. 1 Stpl. je Freibäder und Freiluftbäder 1 Stpl. je 250 m 2 Grundstücksfläche 2 je 250 m 2 Grundst. Fläche 5.6 Hallenbäder ohne 1 Stpl. je 7 Kleiderablagen 1 je 10 Kleiderabl. 5.7 Hallenbäder mit n 1 Stpl. je 7 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl je 10 Kleiderablagen zusätzlich 1 je Tennisplätze ohne 4 Stpl. je Spielfeld 1 je Spielfeld 5.9 Tennisplätze mit 4 Stpl. je Spielfeld, zusätz. 1 Stpl. je 15 Besucher/innenpl. 1 je Spielfeld und zusätzl. 1 je 10 Besucher/innen 5.10 Minigolfplätze 6 Stpl. je Minigolfanlage 5 je Minigolfanlage 5.11 Kegel-, Bowlingbahnen 4 Stpl. je Bahn 2 je Bahn 5.12 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 Stpl. je 3 Bootsliegeplätze 1 je 5 Bootsliegeplätze 6 GASTSTÄTTEN UND BEHERBERGUNGSBETRIEBE 6.1 Gaststätten von örtl. Bedeutung 1 Stpl. je 8 Sitzplätze und/oder 1 Stpl. je 8 m 2 Bewirtungsfläche 6.2. Gaststätten von überörtl. Bedeutung 1 Stpl. je 5 Sitzplätze und/oder 1 Stpl. je 5 m 2 Bewirtungsfläche 1 je 4 Sitzplätze 1 je 6 Sitzplätze 6.3 Diskotheken 1 Stpl. je 5 m 2 Gastraumfläche 1 je 8 Sitzplätze 6.4 Hotels, Pensionen, Kurheime u.a. Beherberungsbetriebe 1 Stpl. je 3 Betten, zu zugehörig. Restaurationsbetrieb Zuschlag nach 6.1. oder je 25 Betten 6.5 Jugendherbergen 1 Stpl. je 10 Betten 1 je 10 Betten 7 KRANKENANSTALTEN 7.1 Krankenanstalten von örtl. Bedeutung 1 Stpl. je 4 Betten 1 je 25 Betten 7.2. Krankenanstalten von überört. Bedeut. 1 Stpl. je 3 Betten 1 je 40 Betten 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 1 Stpl. je 3 Betten 1 je 50 Betten 7.4 Altenpflegeheime siehe Nr Stpl. je 8 Betten, jedoch mind. 1 je 20 Betten 6
7 Nr. Verkehrsquelle Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge Zahl der Abstellplätze für Fahrräder 8 DER SCHULEN, EINRICHTUNGEN JUGENDFÖRDERUNG 8.1 Grundschulen 1 Stpl. je 30 Schüler/innen 1 je 5 Schüler/innen 8.2 Sonstige allgemeinbild. Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 Stpl. je 25 Schüler/innen zusätzl. 1 Stpl. je 3 Schüler/innen über 18 Jahre 1 je 3 Schüler/in 8.3 Sonderschulen für Behinderte 1 Stpl. je 15 Schüler/innen 1 je 15 Schüler/innen 8.4 Kindergärten, Kindertagesstätten und dergl. 1 Stpl. je 20 Kinder, jedoch mind. 3 Stpl. 2 je 20 Kinder 8.5 Jugendfreizeitheime und dergl. 1 Stpl. je 10 1 je 5 9 GEWERBLICHE ANLAGEN 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1) 1 Stpl. je 60 m 2 Nutzfläche oder je 2 Beschäftigte 1 je 60 m 2 Nutzfläche oder je 4 Beschäft. 9.2 Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze 1) 1 Stpl. je 80 m 2 Nutzfläche oder je 2 Beschäftigte 1 je 80 m 2 Nutzfläche oder je 4 Beschäft. 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 5 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand 1 je 5 Wartungsoder Reparaturstände 9.4 Tankstellen mit Pflegeplätzen 10 Stpl. je Pflegeplatz Automatische Kraftfahrzeugwaschstraße 2) 5 Stpl. je Waschanlage Kraftfahrzeugwaschplätze 3 Stpl. je Waschplatz Spiel- und Automatenhallen 1 Stpl. je 8 m 2 Nutzfläche 1 je 20 m 2 Nutzfläche 10 VERSCHIEDENES 10.1 Kleingartenanlagen 1 Stpl. je 3 Kleingärten 1 je 2 Kleingärten 10.2 Friedhöfe 1 Stpl. je m 2 Grundstücksfläche, jedoch mind. 10 Stpl. 1 je m 2 Grundstücksfläche 1) 2) Der Stellplatzbedarf ist grundsätzlich nach der Nutzfläche zu berechnen, ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen. Dabei ist für 2 Beschäftigte ein Stellplatz erforderlich. Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein Vorstehende Satzung wurde in den Gemeindenachrichten Heuchelheim-Kinzenbach in der Ausgabe Nr. 40/2017 vom 12. Oktober 2017 öffentlich bekannt gemacht. 7
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