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1 Nationalrat Sommersession 08 e-parl : s KVG. Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit Entwurf des es Beschluss des es Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Dezember 05 vom 6. Juni 06 vom 0. April 08 Nichteintreten Eintreten und Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) (Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Dezember 05, beschliesst: I I Das Bundesgesetz vom 8. März 994 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: BBl SR

2 e-parl :59 - Art. 4 Grundsatz Art. 4 Die Leistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich: a. auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif); b. für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif); c. pauschale Vergütungen vorsehen (Pauschaltarif); d. zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter Leistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln 6 40 hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus, Weiter- oder Fortbildung eines Leistungserbringers (Tarifausschluss). Der Pauschaltarif kann sich auf die Behandlung je Patient oder Patientin (Patientenpauschale) oder auf die Versorgung je Versichertengruppe (Versichertenpauschale) beziehen. Versichertenpauschalen können prospektiv aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten Leistungen und der zu erwartenden Bedürfnisse festgesetzt werden (prospektives Globalbudget). 4 Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifver-

3 e-parl :59 - trägen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten. 4bis Die Tarife und Preise orientieren sich an der Entschädigung jener Leistungserbringer, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. 5 Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der diese Tarifstruktur fest. 5bis Der kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. 6 Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. 7 Der kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen.

4 e-parl :59 - Art. 58 Qualitätssicherung Der kann nach Anhören der interessierten Organisationen systematische wissenschaftliche Kontrollen zur Sicherung der Qualität oder des zweckmässigen Einsatzes der von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistungen vorsehen. Art. 58 Sicherung der Qualität der Leistungen Der legt jeweils für vier Jahre die Ziele in Bezug auf die Sicherung der Qualität der Leistungen fest. Er kann die Ziele während der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben. Art. 58 Qualitätsentwicklung Der legt jeweils für vier Jahre die Ziele im Hinblick auf die Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen (Qualitätsentwicklung) fest. Er kann die Ziele während der Vierjahresperiode anpassen, falls sich die Grundlagen für deren Festlegung wesentlich verändert haben. Er kann die Durchführung der Kontrollen den Berufsverbänden oder anderen Einrichtungen übertragen. Er regelt, mit welchen Massnahmen die Qualität oder der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen ist. Er kann insbesondere vorsehen, dass: a. vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders kostspieliger Diagnose- oder Behandlungsverfahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eingeholt wird; b. besonders kostspielige oder schwierige Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden. Er kann die Leistungserbringer näher bezeichnen. Zur Erreichung der Ziele nach Absatz erarbeitet der nationale Programme zur Förderung der Qualität, führt diese durch und evaluiert sie. Er legt die inhaltlichen und methodischen Vorgaben für die Programme fest. Art. 58a Aufgabenübertragung und Abgeltung im Bereich von nationalen Programmen Art. 58a Streichen Der kann die Erarbeitung, Durchführung und Evaluation von nationalen Programmen nach Artikel 58 Absatz an Dritte übertragen. Die Leistungen der Dritten werden im Rahmen der bewilligten Kredite abgegolten.

5 e-parl :59 - Die Abgeltungen werden auf Gesuch hin in der Form von Globalbeiträgen an die Kosten der Erarbeitung, Durchführung und Evaluation von nationalen Programmen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt. Der legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung der Abgeltungen fest. Art. 58b Finanzhilfen im Bereich von Projekten Der kann im Rahmen der bewilligten Kredite Projekte zur Erreichung der Ziele nach Artikel 58 Absatz unterstützen. Art. 58b Streichen Die Finanzhilfen werden auf Gesuch hin an Dritte gestützt auf Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Sie decken höchstens 50 Prozent der anerkannten Kosten. Der legt die Anforderungen und das Verfahren, für die Gewährung der Finanzhilfen fest. Art. 58c Kommission für Qualität in der Krankenversicherung Der setzt eine Kommission ein, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 58, 58a Absätze und sowie 58b Absätze und berät. Art. 58c Streichen Er regelt die Organisation der Kommission und bezeichnet deren Aufgaben näher.

6 e-parl :59 - Art. 58d Finanzierung der Qualitätssicherung Zur Sicherstellung der Finanz-ierung der Qualitätssicherung entrichten die Versicherer für alle nach diesem Gesetz versicherten Erwachsenen und jungen Erwachsenen nach Artikel 6 Absatz zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung einen jährlichen Beitrag an den Bund. Die Beiträge werden verwendet für die Finanzierung: a. der Abgeltungen für Programme nach Artikel 58a; b. der Finanzhilfen für Projekte nach Artikel 58b; c. der Erarbeitung der Grundlagen für die Entwicklung von Qualitätsindikatoren nach Artikel a; d. der Ressortforschung in der Qualitätssicherung gemäss den Zielen der jeweiligen Vierjahresperiode nach Artikel 58 Absatz ; e. der personellen Ressourcen, die im Bundesamt für die Umsetzung der Artikel 58 58b und 58e sowie dieses Artikels benötigt werden; f. der Kosten der Kommission nach Artikel 58c. Art. 58d Streichen Der legt die Höhe des Beitrags fest. Der Beitrag ist für alle Versicherten nach Absatz gleich hoch. Er darf 0,07 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene nach Artikel 6 Absatz für die obligatorische Krankenpflegever sicherung mit der vom gestützt auf Artikel 64 Absatz festgelegten Franchise und Unfalldeckung nicht übersteigen.

7 e-parl :59 - Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Versicherern ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. 4 Der regelt die Einzelheiten der Überweisung und der Verwaltung des Beitrags. Art 58e Gesamtkredit Art. 58e Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Gesamtkredit den Höchstbetrag, bis zu dem der Bund Abgeltungen nach Artikel 58a und Finanzhilfen nach Artikel 58b gewähren kann. Streichen Art. 58f Massnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung der Qualität und des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen Art. 58f Streichen Der legt die Massnahmen fest, mit denen die Qualität und der zweckmässige Einsatz der Leistungen zu sichern oder wiederherzustellen sind. Er kann insbesondere vorsehen, dass: a. vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders kostspieliger Diagnose- oder Behandlungsverfahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eingeholt werden muss; b. die Kosten besonders kostspieliger oder schwieriger Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur übernommen werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden.

8 e-parl :59 - Er kann die Leistungserbringer nach Absatz Buchstabe b näher bezeichnen. Art. 58g Massnahmen der Leistungserbringer und der Versicherer zur Qualitätsentwicklung Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamtschweizerisch geltende Verträge über die Qualitätsentwicklung (Qualitätsverträge) ab. Die Qualitätsverträge regeln mindestens Folgendes: a. die Qualitätsmessungen; b. die Massnahmen zur Qualitätsentwicklung; c. die Zusammenarbeit der Vertragspartner bei der Festlegung von Verbesserungsmassnahmen; d. die Überprüfung der Einhaltung der Verbesserungsmassnahmen; e. die Veröffentlichung der Verbesserungsmassnahmen; f. die Sanktionen bei Verletzungen des Vertrags; g. das Vorlegen eines Jahresberichts über den Stand der Qualitätsentwicklung gegenüber der Eidgenössischen Qualitätskommission und dem. bis Die Regeln zur Qualitätsentwicklung orientieren sich an jenen Leistungserbringern, welche die obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die Qualitätsverträge bedürfen der Genehmigung des es. 4 Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht

9 e-parl :59 - auf einen Qualitätsvertrag einigen, so legt der die Regeln für die in Absatz Buchstaben a e und g vorgesehenen Bereiche fest. 5 Die Leistungserbringer müssen sich an die vertraglich festgelegten Regeln zur Qualitätsentwicklung halten. 6 Die Einhaltung der Regeln zur Qualitätsentwicklung bildet die Voraussetzung für die Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Art. 58h Eidgenössische Qualitätskommission Der setzt zur Realisierung seiner Ziele im Bereich der Qualitätsentwicklung eine Qualitätskommission (Eidgenössische Qualitätskommission) ein und ernennt deren Mitglieder. Er sorgt für eine angemessene Vertretung der Kantone, der Leistungserbringer, der Versicherer, der Versicherten sowie von Fachleuten. Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt ein Geschäftsreglement. Darin regelt sie namentlich ihre Organisation und das Verfahren für ihre Entscheidungen. Das Geschäftsreglement bedarf der Genehmigung des Departements. 4 Die Eidgenössische Qualitätskommission erlässt ein Reglement zur Mittelverwendung. Darin regelt sie namentlich die Berechnung der Abgeltungen und der Finanzhilfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung des Departements.

10 e-parl :59-5 Die Eidgenössische Qualitätskommission veröffentlicht ihre Beschlüsse in geeigneter Form. Art. 58i Aufgaben und Kompetenzen der Eidgenössischen Qualitätskommission Die Eidgenössische Qualitätskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. Sie berät den, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer hinsichtlich der Koordination der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung. b. Sie beauftragt Dritte, neue Qualitätsindikatoren zu entwickeln und die bestehenden weiterzuentwickeln; sie gibt gegenüber den Behörden Empfehlungen ab, welche Indikatoren zu verwenden sind. c. Sie prüft die Berichte der Verbände der Leistungserbringer und Versicherer nach Artikel 58g und unterbreitet diesen Verbänden Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung. d. Sie berät den bei der Festlegung von Massnahmen, die der gestützt auf die Artikel 58g und 58n vorsieht. e. Sie beauftragt Dritte, systematische Studien und Überprüfungen durchzuführen. f. Sie beauftragt Dritte, nationale Programme zur Qualitätsentwicklung durchzuführen sowie die Identifikation, Analyse und Massnahmen zur Reduktion von Patientensicherheitsrisiken zu gewährleisten und die Weiterentwicklung von Methoden zur Förderung der Patientensicherheit sicherzustellen. Dabei berücksichtigt sie insbesondere Organisationen, die über eine entsprechende Erfahrung in der Durchführung derartiger Aktivitäten sowie der Implementierung des Wissens mit den

11 e-parl :59 - zuständigen Fachpersonen verfügen. g. Sie kann nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung unterstützen. h. Sie unterbreitet den zuständigen Behörden und Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer Empfehlungen über Qualitätsmessungen und allgemeine Qualitätsvorgaben, namentlich auch zur Indikationsqualität, sowie über Massnahmen in Einzelfällen. Der legt auf Antrag der Eidgenössischen Qualitätskommission jährlich die von ihr zu erreichenden Ziele und die Überprüfung der Zielerreichung fest. Die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer sind verpflichtet, den von der Eidgenössischen Qualitätskommission beauftragten Dritten die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz Buchstaben e und f erforderlich sind. 4 Die Dritten müssen die Anonymität der Patientinnen und Patienten gewährleisten. 5 Der regelt die Einzelheiten der Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe der Daten nach den Absätzen und 4. Art. 58j Abgeltungen Ausgabenbremse Der Bund gilt Leistungen von Dritten, denen eine Aufgabe nach Artikel 58i Absatz Buchstabe b, e oder f übertragen wurde, im Rahmen der bewilligten Kredite ab. Die Abgeltungen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Ge-

12 e-parl :59 - such hin mittels Globalbeiträgen gestützt auf Leistungsvereinbarungen gewährt. Der legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von Abgeltungen fest. Art. 58k Finanzhilfen Ausgabenbremse Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung mit Finanzhilfen unterstützen. Die Finanzhilfen werden von der Eidgenössischen Qualitätskommission auf Gesuch hin gestützt auf Leistungsvereinbarungen ausgerichtet. Sie decken höchstens 50 Prozent der Kosten. Der legt die Anforderungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen fest. Art. 58l Finanzierung der Aufgaben und des Betriebs der Eidgenössischen Qualitätskommission Mehrheit Die Finanzierung der Kosten der Qualitätskommission für ihren Betrieb, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 58i Absatz, für die Abgeltungen nach Artikel 58j und für die Finanzhilfen nach Artikel 58k wird zu je zur Hälfte vom Bund und den Kantonen sichergestellt. Minderheit (Humbel, Hess Lorenz, Lohr, Moret, Nantermod, Pfister Gerhard, Sauter, Weibel)... wird zu je einem Drittel vom Bund, von den Kantonen und von den Versicherern sichergestellt.

13 e-parl :59 - (Mehrheit) (Minderheit) Die jährlichen Ausgaben für die Finanzierung der Kosten nach Absatz dürfen höchstens 0,07 Prozent der durchschnittlichen Jahresprämie für Erwachsene nach Artikel 6 Absatz für die obligatorische Krankenpflegeversicherung mit der vom gestützt auf Artikel 64 Absatz festgelegten Franchise und Unfalldeckung betragen. Für den Anteil des Bundes werden die notwendigen Kredite in den Voranschlag eingestellt. 4 Der Anteil der Kantone bemisst sich nach ihrer Wohnbevölkerung. 4bis Der Anteil der Versicherer bemisst sich nach der Anzahl ihrer Versicherten. 5 Der legt bei der Festlegung der Ziele nach Artikel 58 den jährlichen Beitrag des Bundes und der Kantone unter Berücksichtigung des Höchstbetrags nach Absatz und der Kostenteilung nach Absatz fest. 6 Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Kantonen ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins den jährlichen Beitrag des Bundes, der Kantone und der Versicherer unter Berücksichtigung des 6 Das Bundesamt fordert die Beiträge bei den Kantonen und den Versicherern ein und... 7 Der regelt die Einzelheiten der Überweisung und der Verwaltung der Finanzierungsbeiträge.

14 e-parl :59 - Art. 58m Gesamtkredit Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Gesamtkredit den Höchstbetrag, bis zu dem die Eidgenössische Qualitätskommission Abgeltungen nach Artikel 58j und Finanzhilfen nach Artikel 58k gewähren kann. Art. 58n Massnahmen des es zur Qualitätsentwicklung und zur Sicherung und Wiederherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen Der legt Massnahmen zur Qualitätsentwicklung und zur Sicherung und Wiederherstellung des zweckmässigen Einsatzes der Leistungen fest. Er kann insbesondere vorsehen, dass: a. vor der Durchführung bestimmter, namentlich besonders kostspieliger Diagnose- und Behandlungsverfahren die Zustimmung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eingeholt werden muss; b. die Kosten besonders kostspieliger oder schwieriger Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur übernommen werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden. Er kann die Leistungserbringer nach Absatz Buchstabe b näher bezeichnen.

15 e-parl :59 - Art. 59 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen Art. 59 Abs. erster Satz und Bst. c Art. 59 Sachüberschrift, Abs. und Einleitungssatz (betrifft nur den frz. Text) und Bst. c Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualitätsentwicklung Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden; c. eine Busse; oder d. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Gegen Leistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58f) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen.... Gegen Leistungserbringer, die gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56, 58g und 58n) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen neben den in den Qualitätsverträgen vorgesehenen Sanktionen: a. die Verwarnung; b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden; c. eine Busse; oder d. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer. Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz sind insbesondere: a. die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz ; b. die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6; c. die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen; d. die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44; Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz sind insbesondere: c. die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58f zu beteiligen; Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz sind insbesondere: c. die Nichteinhaltung der Massnahmen nach den Artikeln 58g und 58n;

16 e-parl :59 - e. die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz ; f. die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen. 4 Die finanziellen Mittel, die aus Bussen und Sanktionen stammen, werden vom für Qualitätsmassnahmen nach diesem Gesetz verwendet. Übergangsbestimmung zur Änderung vom Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer müssen dem die Verträge über die Qualitätsentwicklung erstmalig ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Änderung zur Genehmigung einreichen. II Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Der bestimmt das Inkrafttreten.

17 e-parl :59 - Entwurf des es vom 4. Dezember 05 Beschluss des es vom 6. Juni 06 Nichteintreten Anträge der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 0. April 08 Eintreten und Zustimmung zum Entwurf, wo nichts vermerkt ist Bundesbeschluss über den Gesamtkredit für Abgeltungen und Finanzhilfen zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für die Jahre 08 0 vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 67 der Bundesverfassung und auf Artikel 58d des Bundesgesetzes vom 8. März 994 über die Krankenversicherung (KVG), nach Einsicht in die Botschaft des es vom 4. Dezember 05, beschliesst: SR 0 SR 8.0 BBl 06 57

18 e-parl :59 - Art. Für die Aufgaben der Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit nach den Artikeln 58a und 58b KVG wird für die Jahre 08 0 ein Gesamtkredit von insgesamt 50 Millionen Franken bewilligt. Der Gesamtkredit setzt sich wie folgt zusammen: a. Rahmenkredit zur Abgeltung der Leistungen im Zusammenhang mit nationalen Programmen nach Artikel 58a Absatz KVG im Umfang von Millionen Franken; b. Rahmenkredit für Finanzhilfen zur Unterstützung von Leistungen im Zusammenhang mit Projekten nach Artikel 58b Absatz KVG im Umfang von 8 Millionen Franken. Das Bundesamt für Gesundheit kann in der Periode 08 0 zwischen den beiden Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal zwei Millionen Franken vornehmen. Art. Ausgabenbremse Für die Abgeltungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 58j und 58k KVG wird für die Jahre 09 0 ein Gesamtkredit von insgesamt 45, Millionen Franken bewilligt. Der Gesamtkredit setzt sich wie folgt zusammen: a. Rahmenkredit zur Abgeltung der Leistungen im Zusammenhang mit nationalen Programmen nach Artikel 58j Absatz KVG im Umfang von 7,7 Millionen Franken; b. Rahmenkredit zur Abgeltung der Leistungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von neuen und der Weiterentwicklung von bestehenden Qualitätsindikatoren nach Artikel 58j Absatz KVG im Umfang von 5 Millionen Franken; c. Rahmenkredit zur Abgeltung der Leistungen im Zusammenhang mit systematischen Studien und Überprüfungen nach Artikel 58j Absatz KVG im Umfang von 7,5 Millionen Franken; d. Rahmenkredit für Finanzhilfen zur Unterstützung von regionalen oder nationalen Projekten zur Qualitätsentwicklung nach Artikel 58k Absatz KVG im Umfang von 5 Millionen Franken. Das Bundesamt für Gesundheit kann in der Periode 09 0 zwischen den vier Rahmenkrediten Verschiebungen in der Höhe von maximal vier Millionen Franken vornehmen. Art. Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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