Soziales, Arbeit und Integration. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Stubenring Wien

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1 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 10 AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Stubenring Wien Bearbeiter/in: Dr. Katrin Struger Tel.: +43 (316) Fax: +43 (316) abteilung11@stmk.gv.at Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: ABT03VD /2018-5; Bezug: BMASGK-57024/0002- Graz, am ABT / V/B/7/2018 Ggst.: Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und Sozialhilfe-Statistikgesetz, Bundesbegutachtung, Stellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren! Zu dem mit do. Schreiben vom 28. November 2018, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe- Grundsatzgesetz) und ein Bundesgesetz über die bundesweite Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) erlassen werden, wird seitens des Landes Steiermark folgende Stellungnahme abgegeben: Zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Das Land Steiermark begrüßt das Vorhaben des Bundes, eine Vereinheitlichung der Mindestsicherung durchzuführen und nimmt zur Kenntnis, dass dies nunmehr nicht mehr über eine Art. 15a- Vereinbarung, sondern als Grundsatzgesetz gemäß Art. 12 B-VG erfolgen soll. Festgehalten wird, dass durch das vorliegende Sozialhilfe-Grundsatzgesetz im Vergleich zur bestehenden Gesetzeslage Verschlechterungen bei den Leistungen für Kinder, den Wohnleistungen und für Menschen mit Behinderung zu erwarten sind. Insgesamt wird festgestellt, dass es durch den vorliegenden Entwurf nicht nur zu einer Aufgabenübertragung vom Bund auf die Länder, sondern auch zu einer Kostenverschiebung zu Lasten der Länder sowie einem deutlich erhöhten Personalaufwand im Vollzug kommen würde Graz Burgring 4 UID ATU Landes-Hypothekenbank Steiermark: IBAN AT BIC HYSTAT2G VD_1/V1.0

2 2 von 10 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu 1: Leistungen der Sozialhilfe sollen in Zukunft gemäß Z 1 lediglich zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs beitragen und nicht wie bisher in der Mindestsicherung zur Sicherung des notwendigen Bedarfes des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes. Aus Sicht der Steiermark sollten wie in 1 StMSG geregelt die Bekämpfung und Vermeidung von Armut und sozialer Ausschließung auch weiterhin als Ziel verfolgt werden können. Zu 2: Während in der Mindestsicherung die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt, Wohnbedarf sowie die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gesetzlich verankert sind, umfasst in Zukunft die Sozialhilfe Geld- oder Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfes gewährt werden. Erst die Erläuterungen führen aus, dass Bezugsberechtigte weiterhin in die Krankenversicherung einbezogen sein werden. 1 Die derzeitige Verankerung nur im Verordnungsrang führt einerseits zu einer geringeren Bestandkraft als die Verankerung in einem Gesetz, andererseits tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft; daher ist es ungewiss, ob Bezugsberechtigte der Sozialhilfe über diesen Termin hinaus in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen sein werden. Die Steiermark fordert daher die unbefristete Aufnahme der Krankenversicherung in ein Bundesgesetz. Zu 3: 3 Abs. 4 spricht von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten, von denen die Leistungen der Sozialhilfe abhängig zu machen sind. Offen lässt das Gesetz allerdings, was unter aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten zu verstehen ist und wie eine dauerhafte Bereitschaft geprüft werden sollte. Zu 4: Gemäß Abs. 3 sind subsidiär Schutzberechtigte von Leistungen gemäß 5 und 6 auszuschließen. Ihnen sind gemäß Abs. 4 ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe auf dem Niveau der Grundversorgung von den Ländern zu gewähren. Fraglich ist, wie diese Grundsatzbestimmung umzusetzen ist: Derzeit zählen subsidiär Schutzberechtigte gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 der 1 1 Z 20 Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28. November 1969 über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl 420/1969 idf II 439/2016. Gemäß 1 Z 20 dieser Verordnung sind nachstehend bezeichnete Gruppen von Personen gemäß 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogen [ ]: Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach den Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsgesetzen der Länder [ ]. Die Beiträge sind gemäß 6 Abs. 8 von jenem Bundesland zu entrichten, das für die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der jeweiligen Person zuständig ist.

3 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von Grundversorgungsvereinbarung Artikel 15a B-VG ivm 2 Z 3 lit. e StGVG zur Zielgruppe der Grundversorgung. Die Kosten der Leistungen der Grundversorgung werden im Gegensatz zu den Leistungen der Sozialhilfe zwischen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt (Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung). Sollte angedacht sein, dass subsidiär Schutzberechtigte nur mehr Leistungen der Sozialhilfe (auf dem Niveau der Grundversorgung) und nicht Leistungen der Grundversorgung erhalten, würde das bedeuten, dass die Grundversorgungsvereinbarung ausgehebelt werden würde und darf insbesondere auf Art. 12 Abs. 1 der Vereinbarung hingewiesen werden. 2 Abs. 3 regelt auch, dass Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für einen der Freiheitsstrafe entsprechenden Zeitraum, frühestens ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils von Leistungen gemäß 5 und 6 auszuschließen sind. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass der temporäre Ausschluss bestimmter Straftäter von Leistungen der Sozialhilfe als Nebenfolge einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe [vorzusehen ist], um im Falle des Bezugs von Sozialleistungen auch für den Fall einer bedingten Nachsicht der gesamten oder eines Teiles der Strafe eine adäquate öffentliche Sanktionswirkung zu gewährleisten. Dadurch entsteht die Gefahr, dass die Wiedereingliederung in das soziale Leben gefährdet wird ( öffentliche Zurschaustellung/ Sanktionswirkung ). Diese Bestimmung bedeutet, dass bei einer bedingten Strafnachsicht über die Verweigerung der Leistung der Sozialhilfe die Strafe verlängert wird. Für den Vollzug sollte klargestellt werden, wie die Straffälligkeit festzustellen ist. Zu 5: Gemäß Abs. 1 dürfen die Ausführungsgesetze lediglich eine 12malige Auszahlung von Geldleistungen vorsehen. Die Erläuterungen präzisieren, dass etwa die sachfremde Bezahlung eines 13. oder 14. Monatsbezugs, die den Bezug einer Sozialleistung mit unselbständiger Erwerbsarbeit gleichstellt, ausgeschlossen ist. Gemäß 10 Abs. 2 StMSG werden derzeit die Mindeststandards für Kinder 14mal ausbezahlt, wodurch es bei einer Umsetzung der Grundsatzbestimmung zu deutlichen Schlechterstellungen für Kinder kommen würde. Sinnvoll wäre, wenn die Länder bei Bedarf Sonderzahlungen für Kinder beibehalten können, um Sonderbedarfe, die sich z.b. am Schulanfang ergeben, abdecken zu können. Kritisch wird auch die Bezugnahme in Abs. 1 ist die Bezugnahme auf einen zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs gesehen. Die Notwendigkeit soll laut Erläuterungen anhand eines Vergleichs zu einem 2 Werden durch künftige Gesetze oder Verordnungen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüssel von 60:40 faktische finanzielle Kostenverschiebungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Artikel-15a-B-VG-Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten.

4 4 von 10 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) bescheidenen ortsüblichen Arbeitnehmerhaushalt, in dem keine Leistungen der Sozialhilfe bezogen werden, beurteilt werden. Diese Regelung stellt vollzugs- und kostentechnisch eine Herausforderung dar. Es bedarf einer Klarstellung, was im Einzelfall je nach Region ortsübliche Arbeitnehmerhaushalte sind und welche Vergleichswerte herangezogen werden müssen. Abs. 2 bringt neben der Reduktion der Sätze für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen in Haushaltsgemeinschaft leben sowie für die dritte leistungsberechtigte volljährige Person eine Neustaffelung der Kinderrichtsätze: Während die Mindeststandards für drei Kinder bisher insgesamt 54 % betragen haben ( 10 StMSG), gelten nunmehr als Höchstsatz 45 %. Dies führt zu einer Schlechterstellung der besonders sensiblen Bezugsgruppe der Kinder. Neu sind die in Z 4 und 5 geregelten Boni zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts für AlleinerzieherInnen und Personen mit Behinderung ( 40 Abs. 1 und 2 BBG). Offen lässt das Gesetz allerdings, wie die Boni umzusetzen sind. Der Gesetzestext spricht von anrechnungsfreien Beträgen ( 7 Abs. 1), die Erläuterungen legen hingegen nahe, dass es sich um einen tatsächlichen Bonus handelt, der zum Höchstsatz hinzuzuzählen ist. Sollte Variante 1 zutreffen, würde vom Einkommen der Bonus abgezogen werden und dann die Sozialhilfeleistung berechnet werden. Bei Variante 2 würde sich der Prozentsatz der Leistung erhöhen. Diese Unterscheidung wird bei alleinstehenden Personen oder Menschen mit Behinderung ohne Einkommen augenscheinlich: Bei Variante 1 würden sich die 100 % nicht erhöhen (die 12 bzw. 18 % sind mangels Vorliegens eines Einkommens auch nicht abzuziehen). Bei Variante 2 würde sich der Höchstsatz auf 112 bzw. 118 % erhöhen. Hier bedarf es einer Klarstellung. Ebenso würde es durch die Umsetzung der Grundsatzbestimmung zu einer Schlechterstellung für Menschen mit Behinderung in der Steiermark kommen. Diese erhalten derzeit Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ( 9 StBHG). Der Vergleich der bestehenden Leistung mit jener des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes zeigt eine deutliche Verschlechterung für diesen Personenkreis. Daher fordert die Steiermark, dass das derzeit bestehende Leistungsniveau für Menschen mit Behinderung aufrechterhalten werden kann. Das neue Sozialhilfe-Grundsatzgesetz normiert den Vorrang der Sachleistungen ( 3 Abs. 1 ivm 3 Abs. 5 und 5 Abs. 5), wobei hier primär an die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt, gedacht ist. So sprechen auch die Erläuterungen von der unmittelbaren Bezahlung entgeltlicher Sachleistungen an Dritte (beispielsweise allgemeine Wohnkosten an den Vermieter einer Wohnung, Stromkosten an ein Versorgungsunternehmen oder die Bezahlung von Kaufpreisen für die Überlassung von Hausrat). Wenngleich bereits bisher derartige Sachleistungen erbracht wurden (bspw. direkte Anweisung der

5 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von Miete an den Vermieter), knüpft das vorliegende Gesetz weitergehende Leistungen (Wohnkostenpauschale) an die vorherige Verpflichtung Geld- durch Sachleistungen zu ersetzen. Problematisch wird dies nun, wenn der Vermieter die Bekanntgabe seiner Daten an die Behörde verweigert (somit direkte Anweisung der Miete an den Vermieter und somit keine Sachleistung an den Mieter/Sozialhilfebezieher möglich). Die Erbringung von Sachleistungen und damit von der weitergehenden Gewährung einer Wohnkostenpauschale hängt somit vom Willen eines Dritten ab. Kritisch und verwaltungsaufwändig zu sehen ist diese Regelung überdies bei Aufstockern: Bezieht eine alleinstehende Person lediglich Sozialhilfe in der Höhe von 200, da sie ein Einkommen in der Höhe von 663 hat, wären 80 (40 % Wohnbedarf) als Sachleistung an den Vermieter zu überweisen, damit die Wohnkostenpauschale zusätzlich ausbezahlt werden dürfte. Bei einer fiktiven Miethöhe von 400 würden 80 vom Sozialhilfeträger an den Vermieter angewiesen werden und 320 müsste der Sozialhilfebezieher selbst überweisen. Überdies ist zu präzisieren, ob die Bezeichnung dieser zusätzlichen Geld- oder Sachleistung (die Erläuterungen sprechen nur von Sachleistungen) als Betrag mit den tatsächlichen Wohnkosten (bzw. den 30 %) begrenzt ist und somit keine Pauschale mehr darstellt. Neben der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft (vgl. 3 Abs. 4) muss die Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt als neue Voraussetzung vorliegen, damit das volle Leistungsausmaß gewährt werden kann (Arbeitsqualifizierungsbonus). Diese Voraussetzung in Abs. 6 erscheint insofern problematisch, als Personen, die anhand der Legaldefinition in Abs. 7 ff. als nicht vermittelbar gelten, trotzdem dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und auch in einem aufrechten Arbeitsverhältnis stehen können. Die Definition der Vermittelbarkeit (in Abs. 7 werden zwei Voraussetzungen normiert: Sprachkenntnisse und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen oder Integrationserklärung/ Integrationsvereinbarung; in Abs. 8 wird normiert, dass die Vermittelbarkeit jedenfalls anzunehmen ist, wenn die Person über einen österreichischen Pflichtschulabschluss verfügt), sollte klarer ausgeführt und Kriterien für einen einheitlichen Vollzug (z.b. für den Nachweis der Sprachkenntnisse) definiert werden. Österreichische Staatsbürger ohne Pflichtschulabschluss (die Vermittelbarkeit ist gemäß Abs. 8 hier nicht anzunehmen) müssen somit durch Vorsprache bei der Behörde ihre deutschen Sprachkenntnisse unter Beweis stellen und zusätzlich den Abschluss von beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nachweisen. Weder das Gesetz noch die Erläuterungen führen aus, was unter beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen zu verstehen ist, wie der Abschluss derselben nachzuweisen ist und wer die Kosten dafür trägt. Wie mit Personen umzugehen ist, denen der Status des Asylberechtigten gemäß 3 AsylG 2005 [ ] vor dem 1. Jänner 2015 zuerkannt wurde, lässt das Gesetz ebenso offen. Für diesen Personenkreis sind gemäß 28 IntG die 4, 5 und 6 IntG nicht anzuwenden.

6 6 von 10 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Gemäß Abs. 9 sind in den Ausführungsgesetzen der Länder berufs- oder sprachqualifizierende Sachleistungen als Ersatz für den Differenzbetrag (35 %) vorzusehen. Hier kann wohl nur von solchen sprachqualifizierenden Sachleistungen die Rede sein, die nicht bereits durch das Integrationsgesetz vom Bund zur Verfügung zu stellen sind. 3 Sichergestellt werden soll, dass es zu keiner Kompetenzverschiebung und folglich Kostenverschiebung zu den Ländern kommt. Auffallend ist, dass 4 Abs. 3 IntG davon ausgeht, dass auch Personen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, die über keine oder geringe Sprachkenntnisse verfügen. 5 Abs. 7 des vorliegenden Grundsatzgesetzes schließt die Vermittelbarkeit hingegen aus. Es bedarf für einen gesicherten Vollzug einer Klarstellung. In Abs. 10 werden unterschiedliche Inhalte normiert: Einerseits wird den Ländern vorgeschrieben, dass sie die Vermittelbarkeit (is dieses Gesetzes; dieser Begriff unterscheidet sich vom Begriff der Vermittelbarkeit isd AlVG!) vor der Zuerkennung von Leistungen zu prüfen haben und in welchen Fällen diese Prüfung entfallen kann. 4 Andererseits regelt Abs. 10 Sanktionen insbesondere in Form von Leistungskürzungen bis hin zu Leistungsausschlüssen (vgl. auch die Regelung von Sanktionen in 3 Abs. 4 ivm 9 Abs. 2). Vorgeschlagen wird die Aufnahme eines einheitlichen Sanktionstatbestandes in einem Paragrafen. Zu 6: Gemäß Abs. 1 letzter Satz ist der gleichzeitige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ( 5) und von aufwandbezogenen Leistungen zur Minderung eines nachgewiesenen, tatsächlichen Aufwands zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von Geld- oder Sachleistungen ausgeschlossen. Abs. 1 regelt überdies, dass die Landesgesetzgebung Personen, die keine Leistungen gemäß 5 beziehen, aufwandsbezogene Leistungen zur Minderung eines nachgewiesenen, tatsächlichen Aufwands zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von Geld- oder Sachleistungen bis zu einem monatlichen Höchstausmaß von 75 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes gewähren kann. Eine derartige Regelung wirft verfassungsrechtliche Bedenken auf, wenn diese Regelung auch Leistungen umfasst, die von den Ländern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht werden. Zur Vermeidung von besonderen Härtefällen können gemäß Abs. 2 zusätzliche Sachleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt 3 Dies würde nur Kurse auf dem Sprachniveau B1 (Deutsch) betreffen. Gemäß 4 IntG hat der Bund für Asylberechtigte [ ] ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die wenn erforderlich die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen. Kursmaßnahmen, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt. 4 Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 7 oder wenn das Nettoeinkommen allerdings nur aus unselbständiger Tätigkeit! dieselbe Höhe wie 100 % der Sozialhilfeleistungen beträgt was wohl nur für Bezugsberechtigte in Haushaltsgemeinschaften zutreffen kann.

7 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 7 von werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach 5 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird. 5 Abs. 5 führt aus, dass die Leistungen der Sozialhilfe inkl. Wohnkostenpauschale maximal 130 % betragen dürfen ( Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs ). Inwiefern weitergehende Sachleistungen zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gemäß 6 Abs. 2 geleistet werden können, ist unklar. Klargestellt werden sollte, ob der gleichzeitige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ( 5) und von aufwandbezogenen Leistungen zur Minderung eines nachgewiesenen, tatsächlichen Aufwands zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Form von Geld- oder Sachleistungen tatsächlich ausgeschlossen und ob es möglich ist, auch weiterhin Mietrückstände zur Verhinderung von Delogierung und Obdachlosigkeit zu übernehmen. Zu 7: Gemäß Abs. 1 gilt der Grundsatz, dass bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen anzurechnen [sind]. Nähere Erläuterungen zu den Abs. 1 bis 5 (insbesondere auch zum letzten Satz des Abs. 1) fehlen gänzlich. Künftig sind nun offensichtlich sämtliche von Dritten erhaltenen Leistungen dies ohne Ausnahme der Leistungen der freien Wohlfahrt anzurechnen (fraglich ist, ob die Leistungen der freien Wohlfahrt unter 7 Abs. 5 subsumiert werden können). Durch die Formulierung dieses Grundsatzes erscheint die Regelung eines eigenen Einkommensbegriffes in den Ausführungsgesetzen der Länder ausgeschlossen. Derzeit gelten in der Steiermark abweichend vom Einkommensbegriff im 6 Abs. 2 StMSG gemäß 6 Abs. 2a StMSG als Einkommen von nicht alleinstehenden minderjährigen Personen [ ] alle zufließenden Einkünfte bis zur Höhe des abstrakten Mindeststandards für minderjährigen Personen. Ebenso ist in 6 Abs. 3a StMSG ein eigener Einkommensbegriff für Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24- Stunden-Betreuung gemäß 21b BPGG in Anspruch nehmen, [ ] geregelt. Durch diesen Wegfall der speziellen Einkommensbegriffe würde es insbesondere für minderjährige Personen zu einer deutlichen Schlechterstellung und zu einer geringeren Sozialhilfeleistung als derzeit kommen. Die Bezugsberechtigten sind gemäß Abs. 2 verpflichtet alle Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, soweit dies nicht aussichtslos oder unzumutbar ist (generelle Rechtsverfolgungspflicht von Ansprüchen gegen Dritten). Fraglich ist, ob die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen per se unter den Ausnahmetatbestand fallen könnte, andernfalls sind auch nicht titulierte Unterhaltsansprüche zu verfolgen/geltend zu machen. Diese Ansprüche können auf den Sozialhilfeträger übertragen werden, was zu massiven Mehrkosten im Vollzug führen würde (insbesondere da die Bescheide gemäß 3 Abs. 6 mit einem Jahr zu befristen sind).

8 8 von 10 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Abs. 6 regelt wie bereits in der Mindestsicherung üblich einen Einkommensfreibetrag. Dieser soll nunmehr 35 % des monatlichen Nettoeinkommens betragen und für die Dauer von höchsten 12 Monaten eingeräumt werden. Durch die Neureglung ist mit deutlichen Mehrkosten zu rechnen. Eine grundbücherliche Sicherstellung kann gemäß Abs. 8 hinsichtlich solcher Leistungen vorgesehen werden, die nach drei unmittelbar aufeinander folgenden Jahren eines Leistungsbezugs weiterhin zu gewähren sind: Eine Klarstellung ab wann von keiner Unmittelbarkeit der aufeinander folgenden Jahre auszugehen ist und wie sich jegliche Unterbrechung des Leistungsbezuges auf die Möglichkeit der grundbücherlichen Sicherstellung auswirkt, ist notwendig. Z 3 regelt das Schonvermögen in der Höhe von 600 %. Durch die Neureglung ist mit Mehrkosten zu rechnen. Zu 9: Gemäß Abs. 1 haben die Länder wirksame Kontrollsysteme einzurichten, um bei unrechtmäßigem Bezug, zweckwidriger Verwendung der Leistung, Arbeits- und Integrationsverweigerung sowie nachgewiesener Schwarzarbeit [ ] wirksame Sanktionen, Reduktionen bzw. völlige Einstellung und Rückforderung der Leistung vorzusehen.. Es bedarf einer Klarstellung, wie der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung erbracht werden muss und welche Kontrollinstrumente hier eingesetzt werden sollen. Das StMSG sieht bereits derzeit ein engmaschiges Sanktions- und Kontrollsystem vor. Sollte dieses System isd Grundsatzgesetzes nicht ausreichen, ist mit Mehrkosten durch den erhöhten Vollzugsaufwand zu rechnen. Bezüglich der in Abs. 3 vorgesehenen Leistungskürzungspflicht (wegen einer schuldhaften Verletzung der Pflichten gemäß 6 Abs. 1 IntG) stellt sich die Frage, warum diese Regelung nicht in 5 Abs. 10 letzter Satz (Verstöße gegen Verpflichtungen einer Vereinbarung gemäß [ 5] Abs. 7 oder Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft) geregelt wird. Zu 10: Alleine auf technischer Seite entstehen geschätzte Mehrkosten für erforderliche technische Anpassungen, das notwendige parallele Führen von mehreren Systemen und eine Schnittstelle zur Transparenzdatenbank (TDB) ihv rund Hier sind die dadurch deutlich erhöhten Personalkosten noch nicht mit eingerechnet.

9 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 9 von Zum Sozialhilfe-Statistikgesetz Gemäß Abs. 1 Z 1 lit. k der Anlage zu diesem Gesetz ist auch die Staatsangehörigkeit der leiblichen Eltern von SozialhilfeempfängerInnen zu melden. Diese Daten sind für den Bezug der Leistungen der Sozialhilfe unbeachtlich und daher datenschutzrechtlich äußerst bedenklich. Unklar ist, wie die Übermittlung der Sozialhilfedaten an die TDB technisch tatsächlich vorgesehen ist. Da laut Anlage zum Sozialhilfe-Statistikgesetz wesentlich mehr Informationen zu den einzelnen LeistungsempfängerInnen an den Bund im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen sind, als sonst in der TDB derzeit verarbeitet werden (können), ist es auch denkbar, dass die Daten auf einem anderen Weg an den Bund übermittelt und von ihm in die TDB eingepflegt werden. Notwendig wird sein, den Ländern eine entsprechende technische Lösung seitens des Bundes für die Umsetzung eines einheitlichen Vollzuges zur Verfügung zu stellen. Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird in elektronischer Form auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt. Mit freundlichen Grüßen Für die Steiermärkische Landesregierung Der Landesamtsdirektor Mag. Helmut Hirt (elektronisch gefertigt)

10 10 von 10 86/SN-104/ME XXVI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) Ergeht per 1. dem Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlament.gv.at 2. allen steirischen Mitgliedern des Nationalrates 3. allen steirischen Mitgliedern des Bundesrates 4. allen Ämtern der Landesregierungen 5. allen Klubs des Landtages Steiermark sowie der Direktion des Landtages Steiermark 6. der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung zur gefälligen Kenntnisnahme.

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