Update Sozialrecht. Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Rechtliche Grundlagen. Bedarfsorientierte Mindestsicherung
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- Ilse Wagner
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1 Update Sozialrecht Mindestsicherung,, Grundversorgung Dr. Katrin Struger Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration Stabsstelle Recht Rechtliche Grundlagen Vereinbarung betreffend einer bundesweiten Bedarfsorientierten Mindestsicherung LGBl. Nr. 93/2010 (bis !) Steiermärkisches Mindestsicherungsgesetz (StMSG) LGBl. Nr. 14/2011 (Stammfassung) idf LGBl. Nr. 106/2016 Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz 2016 (StMSG-DVO 2016) LGBl. Nr.109/2016 idf LGBl. Nr.146/2016 Abgrenzung zu anderen sozialrechtlichen Regelungen SHG LGBl. Nr. 29/1998 idf LGBl. Nr. 20/2017 StBHG LGBl. Nr. 26/2004 idf LGBl. Nr. 113/2015 StGVG LGBl. Nr.111/2016 StWUG LGBl. Nr.106/2016 idf LGBl. Nr. 13/2017 1
2 Erfasste Bedarfsbereiche ( 3 StMSG) Lebensunterhalt Wohnbedarf Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung Adressatenkreis ( 4 StMSG) Personen, die hilfebedürftig sind, ihren Hauptwohnsitz im Land Steiermark haben und zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind Keinen Anspruch haben insbesondere ( 4 Abs. 3 StMSG) EWR BürgerInnen und Schweizer BürgerInnen während der ersten 3 Monate ihres Aufenthaltes im Inland (außer ArbeitnehmerInnen oder Selbständige und deren Angehörige) EuGH Urteile! Personen, die nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gemäß 13 Asylgesetz 2005 haben Personen, die Leistungen nach dem Stmk. Grundversorgungsgesetz geltend machen können 2
3 Anspruch besteht dann, wenn kein gleichartiger Anspruch nach den diesbezüglichen bundesgesetzlichen Bestimmungen oder nach dem StBHG besteht oder dieser Anspruch die Höhe des jeweiligen Mindeststandards gemäß 10 Abs. 1 nicht erreicht (Subsidiarität) der jeweilige Lebensunterhalts-/Wohnbedarf nicht durch den Einsatz der eigenen Mittel durch Arbeit oder Geld-und Sachleistungen Dritter gedeckt werden kann Einsatz der eigenen Mittel Einkommen alle der Hilfe suchenden Person zufließenden Einkünfte nicht als Einkommen gelten Familienbeihilfe (Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz) Kinderabsetzbeträge Pflegegeld Einkünfte von Schülerinnen und Schülern aus Ferialbeschäftigung und Pflichtpraktika Förderungen nach dem Steiermärkischen sgesetz Einsatz der eigenen Mittel Vermögen nicht zum verwertbaren Vermögen zählen Gegenstände, die für die Erwerbsausübung benötigt werden Gegenstände, die für den Haushalt benötigt werden Kraftfahrzeuge, wenn sie berufsbedingt oder wegen einer Behinderung erforderlich sind Ersparnisse bis zum Freibetrag (5x MS) sonstige Vermögenswerte bis zum Freibetrag solange Leistungen nicht länger als 6 Monate bezogen werden 3
4 Einsatz der eigenen Arbeitskraft Ausnahme: Personen, die das ASVG-Regelpensionsalter erreicht haben Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten) pflegebedürftige Angehörige ab der Pflegegeldstufe 3 überwiegend betreuen Sterbebegleitung oder Begleitung von schwerstkranken Kindern leisten oder einer Ausbildung nachgehen, die vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde Kein Einsatz der eigenen Arbeitskraft (Sanktionierungsgründe) Nichtauffüllen: Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß 10 AlVG Ohne Ermahnung: Kürzung um bis zu 25% (höchstens 3 Monate) Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise einsetzt oder nicht an einer Begutachtung, an einer von der Behörde oder dem Arbeitsmarktservice vermittelten Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik oder an einer von der Behörde beauftragten sonstigen Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit, Vermittelbarkeit, Integration oder sozialen Stabilisierung teilnimmt Mit Ermahnung: Kürzung bis 75% Geld-und Sachleistungen Dritter Rechtsverfolgungspflicht Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Mindestsicherung nicht oder nur in geringerem Ausmaß erforderlich wären Ausnahme von der Rechtsverfolgungspflicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar oder mit einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko verbunden Ansprüche gemäß 947 ABGB Nichttitulierte Unterhaltsansprüche der Hilfe suchenden Person 4
5 Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ( 9 StMSG) pauschalierte Geldleistungen 12x für Erwachsene 14x für Kinder Sachleistungen wenn dadurch eine den Zielen und Grundsätzen der Mindestsicherung dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann Höhe der Mindeststandards monatliche pauschalierte Geldleistungen, die im Verhältnis 75:25 auf den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf aufgeteilt werden für Alleinstehende.(100%) 844,46 Euro (für alleinstehende volljährige Personen, alleinstehende minderjährige Personen bei besonderen sozialen Härten sowie AlleinerzieherInnen) für EhepartnerInnen/ LebensgefährtInnen.....(75%)633,35 Euro (für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben) Höhe der Mindeststandards für weitere Erwachsene im gemeinsamen Haushalt (50%) 422,23 Euro (ab der dritten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist) für das 1. bis 3. Kind... (18%) 152,00 Euro (Anspruch auf Familienbeihilfe und die mit zumindest einem Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben) ab dem 4. Kind... (15%) 126,67 Euro 5
6 Antragseinbringung bei den Gemeinden, den Bezirkshauptmannschaften bzw. dem Magistrat Graz-Sozialamt und der Steiermärkischen Landesregierung A11 keine Antragstellung beim Arbeitsmarktservice (ursprüngliche Intention) 3-monatige Entscheidungsfrist Einbehalt ( 16a StMSG) Bereits gewährte Leistungen der Mindestsicherung sind einzubehalten, soweit sie die soweit sie die auf Grund einer Entscheidung über die Kürzung zuerkannte Höhe überschritten haben. Vom Einbehalt kann allerdings unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen werden (ebenso bei der Rückerstattung). Ersatz ( 17 StMSG) Seit 1. Juli 2014: Regressabschaffung Keine Ersatzpflicht der Eltern und Kinder der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung Ersatzpflichtige: Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt sind Erben der Bezieherinnen/Bezieher der Mindestsicherung höchstens bis zum Wert des Nachlasses 6
7 Kostentragung 40% Sozialhilfeverbände 60% Land Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern richten sich nach der zwischen den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über einen Kostenersatz in der Sozialhilfe Aktuelle Entwicklungen Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Befristet bis Verlängert bis Seit außer Kraft getreten Verordnung, mit der die Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß 9 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz einbezogenen Personen betreffend die Bezieherinnen/Bezieher von bedarfsorientierter Mindestsicherung geändert wird (bis Ende 2018) Aktuelle Entwicklungen Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe LGBl. Nr. 22/1979 Kärnten bis Salzburg bis (voraussichtlich) Niederösterreich bis (voraussichtlich) Oberösterreich bis
8 Aktuelle Entwicklungen Bundesländer Kärnten keine Novelle Wien keine Novelle Salzburg (Novelle LGBl. Nr. 100/2016) redaktionelle Änderungen Burgenland (Novelle vom ) Integrationsvereinbarung Mindeststandards Integration Deckelung der Mindeststandards (1.500 Euro) Aktuelle Entwicklungen Bundesländer Steiermark (Novelle LGBl. Nr. 106/2016) Kein Auffüllen durch BMS bei Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß 10 AlVG Kürzung ohne Ermahnung um 25%. Vorschreibung von Maßnahmen zur Integration Entfall des ergänzenden Wohnungsaufwandes Neue Mindeststandards für Kinder Aktuelle Entwicklungen Bundesländer Niederösterreich (Novelle LGBl. Nr. 103/2016) Kein Auffüllen durch BMS bei Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß 10 AlVG befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten vom Land oder den Gemeinden 7b Maßnahmen zur Integration 7c Integrationsvereinbarung 11a Mindeststandards Integration (522,50 Euro Euro Wohnbedarf) 11b Deckelung der Mindeststandards (1.500 Euro) 8
9 Aktuelle Entwicklungen Bundesländer Oberösterreich (Novelle LGBl. Nr. 36/2016) Personen ohne dauerndes Aufenthaltsrecht (insb Asylberechtigte mit befristeter Aufenthaltsberechtigung und subsidiär Schutzberechtigte) erhalten weniger MS (Höhe GV ev. Steigerungsbetrag) 11a: Hilfsbedürftige haben sich um die erforderliche Integration [ ] in der Gesellschaft zu bemühen 25a: Organisierte Quartiere Aktuelle Entwicklungen Bundesländer Tirol (aktueller Novellenentwurf) ua: Neuregelung des Kreises der nicht anspruchsberechtigten Personen Neuregelung der Kinderrichtsätze und Präzisierung der MS für Bedarfs- und Wohngemeinschaften regionale Staffelung der Geldleistungen zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes Sicherung des Wohnbedarfes durch Gewährung einer Sachleistung Vorschreibung von Maßnahmen zur besseren Integration Aktuelle Entwicklungen Bundesländer Vorarlberg (aktueller Novellenentwurf) ua: Erleichterung für die Gewährung von Sachleistungen Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen Kein Auffüllen durch BMS bei Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß 10 AlVG Pauschalierung des Wohnbedarfs 9
10 Rechtliche Grundlagen Steiermärkisches sgesetz (StWUG) LGBl. Nr. 106/2016 (Link) LT-Beschluss vom 6. Juli 2016 Inkrafttreten: 1. September 2016 Novelle LGBl. Nr. 13/2017 (Link) LT-Beschluss vom 13. Dezember 2016 Inkrafttreten: 1. Jänner 2017 Rechtliche Grundlagen Stmk. sgesetz- Durchführungsverordnung (StWUG-DVO ) (Link) LGBl. Nr. 108/2016 (Link) Landesregierungsbeschluss vom 22. August 2016 (Umlaufbeschluss) Inkrafttreten: 1. September 2016 Novelle LGBl. Nr. 15/2017 (Link) Landesregierungsbeschluss vom 26. Jänner 2017 Inkrafttreten: 1. Jänner 2017 Regelungsgegenstand Gewährung von Landesförderungen als Maßnahme zur Unterstützung der Wohnversorgung Zuschusses zu den Wohnkosten Ohne Rechtsanspruch 10
11 Förderungswerberinnen/Förderungswerber Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben Personengruppen: österreichische StaatsbürgerInnen Aufenthaltstitel Familienangehöriger gemäß 47 Abs.2 NAG unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß 51 bis 54a und 57 NAG Asylberechtigte subsidiär Schutzberechtigte Aufenthaltstitel Daueraufenthalt EU gemäß 45 NAG Aufenthaltstitel gemäß 49 Abs. 2 bis 4 NAG Förderungswerberinnen/Förderungswerber MieterInnen gemäß 1 MRG; Ausnahme: MieterInnen, die selbst (Mit)EigentümerInnender Liegenschaft sind MieterInnen, die Angehörige gemäß 36a AVG der VermieterIn sind UntermieterInnen einer von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer Einrichtung gemäß 7 Abs. 1 Z 4 lit. c Stmk. WFG 1993 gemieteten geförderten Wohnung BenutzerInnen von Dienst-, Natural-oder Werkswohnungen ohne Mietvertrag Förderungswerberinnen/Förderungswerber Ausschluss: Personen, die die Voraussetzungen für die Gewährung einer Mietzinsbeihilfe gemäß 20 StBHG erfüllen Langfristiges Ziel: Integrierung dieser Personengruppe ins StWUG 11
12 Förderungsvoraussetzungen Nutzung der Mietwohnung durch alle im Haushalt lebenden Personen als Hauptwohnsitz Ausnahme: Personen, die Betreuungsleistungen im Rahmen der 24-Stunden-Betreuung ( 21b BPGG) erbringen, im Zeitraum der Erbringung dieser Leistung Mietvertrag mit Vergebührungsvermerk oder Nachweis über die Benützung als Dienst-, Natural-oder Werkswohnung Einkommen und Vermögen (StWUG-DVO) Einkommen: alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld Zum Einkommen zählen insbesondere: Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 2 EStG 1988 Wochengeld Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld Notstandshilfe Pensionsvorschuss erhaltene Unterhaltszahlungen Sonderzahlungen Familienbeihilfe Geldleistungen gemäß dem StMSG, SHG, StBHG Studienbeihilfe Einkommen und Vermögen Haushaltseinkommen: Summe der Einkommen der FörderungswerberInnen und der mit ihr/ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen gemäß 36a AVG Haushaltseinkommen bei Studierenden: Wenn das eigene Einkommen pro Jahr nicht übersteigt: ihr eigenes Einkommen und das Einkommen der ihnen gegenüber unterhaltsverpflichteten Personen unabhängig davon, ob diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben 12
13 Einkommen und Vermögen Äquivalisiertes Haushaltseinkommen: das Haushaltseinkommen geteilt durch die Summe folgender Werte Haushalt: 0,5 je volljähriger Person: 0,5 je minderjähriger Person: 0,3 je Person für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die einen Behindertenpass gemäß 40 Bundesbehindertengesetz vorweisen kann : 0,8 Einkommen und Vermögen Vermögen: Verwertung darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte Gegenständen, die der Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse dienen Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe von pro Haushalt Einkommen und Vermögen Obergrenze für eine Förderung: das äquivalisierte Haushaltseinkommen liegt unter Untergrenze für den Höchstbetrag der Förderung: das äquivalisierte Haushaltseinkommen liegt unter 889,94 Förderung ist begrenzt mit den Wohnungskosten tatsächlich aufgewendete Kosten für Miete, Strom, Betriebskosten einschließlich Heizung 13
14 Höchstbetrag der Förderung 1. für eine Person 143,00 Euro 2. für zwei Personen 178,75 Euro 3. für drei Personen 193,05 Euro 4. für vier Personen 207,35 Euro 5. für fünf Personen 214,50 Euro 6. für sechs Personen 221,65 Euro 7. für sieben Personen 228,80 Euro 8. ab acht Personen 235,95 Euro Verfahren Ansuchen an das Land 3-monatige Entscheidungsfrist ab vollständiger Übermittlung aller erforderlichen Unterlagen Auszahlungsuntergrenze von 10 Allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten sind vom errechneten Förderungsbetrag in Abzug zu bringen insbesondere die Wohnkostenbeihilfe gemäß 31 Heeresgebührengesetz 2001 Beginn und Dauer höchstens für ein Jahr gewährt. ab 1. des Monats der Antragstellung wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Mietverhältnis besteht und die vollständigen Unterlagen des Förderungsansuchens bis spätestens 15. des laufenden Monats (Werktag) eingelangt sind Erlöschen der Förderung Tod der FörderungswerberInnen Wegfall einer gesetzlichen Voraussetzung 14
15 Verpflichtungen der FörderungswerberInnen Nachweis der tatsächlichen Wohnungskosten Vorlage von Zahlungsbelegen Meldepflichten innerhalb eines Monats sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe oder den Verlust der Förderung zur Folge haben können, innerhalb eines Monats Rückzahlungspflichten/Einbehalt (10 Grenze) Nichtvorlage der Nachweise Verletzung der Meldeverpflichtung bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen Kostentragung 100% Land Grundversorgung Rechtliche Grundlagen Neufassung der Aufnahmerichtlinie (Link) Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen Steiermärkisches Grundversorgungsgesetz (StGVG) LGBl. Nr. 111/2016 LT-Beschluss vom 6. Juli 2016 Inkrafttreten: 10. September 2016 Stmk. Grundversorgungsgesetz- Durchführungsverordnung (StGVG-DVO ) (Link) LGBl. Nr. 133/2016 Landesregierungsbeschluss vom 27. Oktober 2016 Inkrafttreten: 10. September
16 Grundversorgung Rechtliche Grundlagen Grundversorgungsvereinbarung Artikel 15a B-VG (Link) LGBl. Nr. 39/2004 LGBl. Nr. 71/2016 (Erhöhung der Kostenhöchstsätze) Bundesverfassungsgesetz über die Unterbringung und Aufteilung von hilfs-und schutzbedürftigen Fremden (Link) BGBl. I Nr. 120/2015 Grundversorgungsgesetz Bund 2005 (Link) BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 Grundversorgung Zielgruppe hilfs- und schutzbedürftige Fremde Hilfsbedürftig sind Fremde, die den Lebensbedarf für sich und ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen können und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten Grundversorgung Zielgruppe hilfs- und schutzbedürftige Fremde Schutzbedürftig sind (ua.) AsylwerberInnen, über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist, subsidiär Schutzberechtigte Asylberechtigte, während der ersten vier Monate nach Asylgewährung 16
17 Grundversorgung Voraussetzungen Aufenthalt und Hauptwohnsitz Keinen Anspruch auf Grundversorgung haben insb. Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes untergebracht sind oder sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden einem anderen Bundesland zur Betreuung zugewiesen ohne Zuweisung Grundversorgung Leistungen (ua) Unterbringung in geeigneten Unterkünften Versorgung mit angemessener Verpflegung Gewährung eines monatlichen Taschengeldes Sicherung der Krankenversorgung Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs notwendige Bekleidung Gewährung von Rückkehrberatung die bei der Aufnahme und während des Aufenthalts unbedingt erforderlichen Leistungen der medizinischen und psychologischen Behandlung für besonders schutzbedürftige Fremde nach Einzelfallprüfung Neu: Unentgeltliche Rechtsberatung Grundversorgung Kostenhöchstsätze (zb) 1. für die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag a) mit Verpflegung b) ohne Verpflegung 19,00 Euro 12,00 Euro 2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Monat a) für Erwachsene b) für Minderjährige c) für unbegleitete Minderjährige 3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat a) für eine Einzelperson b) für Familien(ab zwei Personen) gesamt 200,00 Euro 90,00 Euro 180,00 Euro 120,00 Euro 240,00 Euro 17
18 Grundversorgung AsylwerberInnen (ab 3M) und Arbeitsmarkt Eingeschränkter Zugang zu unselbstständiger Tätigkeit im Rahmen festgesetzter Kontingente für die Ernte- /Saisonarbeit Hilfstätigkeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen und gemeinnützige Hilfstätigkeiten für Bund, Land, Gemeinde AsylwerberInnen unter 25 Jahren dürfen eine Lehre absolvieren, wenn für die betreffende Lehrstelle keine andere Arbeitskraft vermittelt werden kann Neu (BGBl. II Nr. 89/2017): Erbringung von einfachen haushaltstypischen Dienstleistungen in Privathaushalten gemäß 1 des Dienstleistungsscheckgesetzes Grundversorgung Durchführung der Versorgung das Land kann sich vertraglich humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen bedienen Einrichtungen, die UMF betreuen, sind auf Antrag von der Landesregierung mit Bescheid zu bewilligen (vgl. Anlage 1 StGVG-DVO) Versorgung UMF Wohnheim Versorgung UMF Wohnheim mit mobiler Betreuung geplant: Sonderbetreuung UMF Sonderbestimmung im Stmk. BauG nicht alle bautechnischen Erfordernisse sind in vollem Umfang zu erfüllen sind Grundversorgung Verfahren Landesregierung Entscheidungen über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Leistungen werden im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung getroffen Ausnahme wenn AsylwerberInnen Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld oder Bekleidung verweigert oder nicht in vollem Umfang oder unter Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen gewährt oder eingestellt oder eingeschränkt werden 18
19 Grundversorgung Kostentragung 60:40 zwischen Bund und Ländern Kosten für die Versorgung von AsylwerberInnen werden den Ländern zu 60% vom Bund refundiert(zu 100%, wenn das Asylverfahren länger als 12 Monate dauert). Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Katrin Struger Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration 19
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