Sehr geehrte Frau Mag. Pitner!

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1 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT HARTBERG Sozialreferat An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 11A zh Frau Abteilungsvorständin Mag. Barbara Pitner Hofgasse Graz Bearbeiter: Mag. Stefan Koller Tel.: +43 (03332) Fax: +43 (03332) Bei Antwortschreiben bitte Geschäftszeichen (GZ) anführen GZ: FA11A861/ Bezug: Hartberg, am Ggst.: Entwurf eines Gesetzes mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung erlassen und das steiermärkische Sozialhilfegesetz geändert wird Stellungnahme Sehr geehrte Frau Mag. Pitner! Die Bezirkshauptmannschaft Hartberg gibt zum Entwurf des Gesetzes mit Einführung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nachstehende Stellungnahme ab: Ad 4 persönliche Voraussetzungen, Abs. 2 lit. 3 Die Erfahrung hat gezeigt, dass es nicht möglich ist Staatsangehörige eines EU- oder EWR- Staates abzuschieben, wenn sie die finanziellen Mittel, die sie zum Aufenthalt im Inland berechtigen würden, nicht aufbringen können. Das bedeutet, dass EU- oder EWR-Bürger weiterhin anspruchsberechtigt sein werden. Ad 5 Subsidiarität Abs 1. Die Formulierung Ansprüche auf Leistungen nach dem Stmk. Behindertengesetz ist unserer Meinung nach zu streichen, da Anspruchsberechtigte mit ihren Ansprüchen nicht auf das Stmk. Behindertengesetz verwiesen werden sollten.

2 Der Grundbedarf für Behinderte und Nichtbehinderte auf Lebensunterhalt geht von den gleichen Voraussetzungen aus. Behinderungsbedingter Mehraufwand wäre vom BHG zu decken. Ad 6 Einsatz der eigenen Mittel Abs. 2 lit. 2 und 3 Kinderabsetzbeträge sind unserer Meinung nach als Einkommen zu werten, da sie gleich wie Unterhaltsabsetzbeträge zu behandeln sind und die eindeutig nach ABGB als Einkommen zu bezeichnen sind. Weiters ist Pflegegeld der Betreuungspersonen in jenem Umfang als Einkommen anzurechnen, indem nicht Fremdleistungen zugekauft werden, d.h. Pflegegeldbezug für andere Personen wäre hier noch als Einkommen zu berücksichtigen (VwGH 97/05/510). Ad 7 Einsatz der Arbeitskraft Im Absatz 2 müsste das Wort Arbeitslosengeld in Bezüge nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz umformuliert werden. Im Absatz 6 müsste die Formulierung der mit dem Arbeitsunwilligen im gemeinsamen Haushalt lebenden Unterhaltsberechtigten oder mit ihm/ihr, in Wohngemeinschaft lebenden Personen von nicht beeinträchtigt in nicht gefährdet umformuliert werden, denn eine Beeinträchtigung wird eine Kürzung der Mindestsicherung in den meisten Fällen mit sich bringen. Absatz 7: Uns ist nicht klar, warum es der hilfesuchenden Person erst nach einer 6-monatigen Wartefrist möglich sein soll in dem beschriebenen Umfang durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu erzielen. Durch diese Wartezeit wird der Antrieb der Hilfeempfänger vermindert, eine Arbeit am Arbeitsmarkt zu suchen. Ad 8 Abs. 2 Leistungen Dritter Unserer Meinung nach ist in diesem Zusammenhang auch die Abstimmung mit dem 10 Abs. 2 unklar formuliert. Hier wünschen wir uns eine klarere Formulierung des Abs. 2 für den besseren und rascheren Vollzug des Mindeststandards im Verfahren der Mindestsicherung.

3 Ad 10 Für den Mindeststandard der Verfahren zur Mindestsicherung wäre eine bessere Vernetzung mit der Wohnbeihilfenstelle erforderlich. Die vom Sozialhilfeträger vorschussweise ausbezahlten Wohnungskosten werden dem Sozialhilfeträger bis zur Höhe der Wohnbeihilfe direkt von der FA11A (Wohnbeihilfestelle) rückerstattet. Weiters wäre es anzustreben, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde Zugriff auf die Wohnbeihilfendatei hätte, ob der Hilfeempfänger den Antrag eingereicht hat, er Wohnbeihilfe bekommt bzw. ob schon eine Entscheidung ergangen ist, abzurufen, damit wir nicht immer telefonisch nachfragen, was noch zu einer weiteren Überlastung der ohnehin überlasteten Wohnbeihilfenstelle führt. Zu Absatz 3 wäre auszuführen, dass eine Harmonisierung mit Pensionsvorschussbeziehern herzustellen ist. Hier werden die Sonderzahlungen im Mai bzw. im Oktober ausbezahlt, damit es hier nicht zu Überzahlungen kommt. Weiters fehlt in Abs. 5 unserer Meinung nach die Überschrift Der Anspruch auf Mindestsicherung ruht: Ebenfalls gehört in lit. 2 die Formulierung von die in da sie, dadurch nicht dem Arbeitsmarkt als arbeitssuchend im Sinne des 7 zur Verfügung stehen, geändert, da es hier ansonsten zu Fehlinterpretationen dieser Bestimmung kommen könnte. 17 Ersatzansprüche Anspruchsübergang Abs. 2 Wie bereits in der Besprechung am in Graz besprochen, gehört dieser Absatz natürlich klarer formuliert. Grundsätzlich ist es für die Bezirksverwaltungsbehörden nur denkbar, dass rechtskräftig festgesetzte Unterhaltsansprüche übergehen können und geltend gemacht werden, alles andere ist für die Bezirksverwaltungsbehörden nicht administrierbar. 19 Kostentragung Abs. 1 Die Formulierung müsste heißen: Hinsichtlich der Tragung der Kosten der Mindestsicherung..., und der Leistungen der Soforthilfe gelten die des Sozialhilfegesetzes sinngemäß. Der Absatz 2 des neuen Gesetzes zur Mindestsicherung müsste unserer Meinung nach

4 entfallen, denn warum soll es hier zu einer Kostenverschiebung hinsichtlich der Kostentragung von Land zu den Sozialhilfeverbänden kommen. 21 Behörden Abs. 4 Nach Meinung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg sollte über Berufungen nach wie vor durch die Fachabteilung 11A und nicht durch den UVS entschieden werden, da ansonsten die Fachaufsicht durch die Fachabteilung 11A nicht mehr gegeben ist, wenn die Rechtssprechung durch den unabhängigen Verwaltungssenat erfolgt. Artikel 2 Änderung des Stmk. Sozialhilfegesetzes Ad 2: Die Änderung des Absatzes im 5 Abs. 2 über die Unterhaltsansprüche des Hilfeempfängers dürfen nur soweit berücksichtigt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht gefährdet wird, bedeutet, dass ein Unterhaltspflichtiger möglicherweise einen Anspruch in der Mindestsicherung auf den Differenzbetrag zwischen verbleibenden Einkommen und Richtsätzen für die Mindestsicherung erwirbt, wenn er Unterhalt leistet. Dazu sind nachstehend 2 Fallbeispiele aus dem Bereich Unterhalt/ Vaterschaft angefügt, die auch an die Arbeitsgruppe weitergeleitet mögen werden. Fallbeispiel 1: Mutter 40 Jahre, Teilzeitbeschäftigt mit monatlich 550,-- Einkommen, excl. Sonderzahlungen; Wohnungskosten monatlich netto 200,-- (Wohnbeihilfe bereits abgezogen) 2 Kinder (12 und 8 Jahre alt), monatlicher Unterhalt für die Kinder 200,-- und 180,-- (Unterhaltsvorschuss) Berechnung der Mindestsicherung nach der Mutter: Vater 45 Jahre, seit ca. 5 Jahren Notstandshilfebezieher monatlich 800,- ; keine Wohnungskosten (lebt kostenlos bei den Eltern), Unterhalt siehe oben für 2 Kinder gesamt 380,-- Herabsetzung des Unterhaltes nicht möglich wegen Anwendung der Anspannungstheorie (Vater könnte arbeiten und sogar mehr als 1.000,-- verdienen, sodass eigentlich eine Erhöhung des Unterhaltes möglich wäre). Tatsächlich können monatlich im Rahmen der Exekution gesamt rund 120,-- eingebracht werden (das ist daher der Betrag, der dem Vater von der Notstandshilfe abgezogen wird. Auszahlung der NH daher rd. 680,--. Ist auch beim Vater der Richtsatz für die Kinder zu berücksichtigen? Berechnung der Mindestsicherung nach dem Vater: Kann der Betrag für die Kinder nur bei einem Elternteil oder bei beiden berücksichtigt werden?

5 Fallbeispiel 2: KM Einkommen 1000,-- excl. SZ, Wohnungskosten netto 300,-- (Mietbeihilfe bereits abgezogen) 3 Kinder: 16 Jahre (Lehrling monatlich 540,-- excl. SZ), 13 Jahre, 11 Jahre; Unterhalt 200,-- / 250,-- / 250,-- Hat die Frau Anspruch auf Mindestsicherung? Vater Einkommen monatlich 1400,-- excl. SZ; aber: 3 Monate im Jahre saisonbedingte Winterarbeitslosigkeit mit Arbeitslosengeld von etwas mehr als mtl. 900,-- Der Unterhalt berechnet sich nach dem Durchschnitt des Jahreseinkommens. Kann der Mann für die Zeit der Arbeitslosigkeit Mindestsicherung bekommen zumal bei ihm ebenfalls Wohnungskosten anfallen? Bei Berücksichtigung von Wohnungskosten von 180,-- (nur!!) und nach Abzug des Unterhaltes verbleiben aber auch beim Arbeitseinkommen monatlich nur 520,-- Hat der Mann Anspruch auf Mindestsicherung (ganzjährig wegen Berücksichtigung des ALG-Bezuges)? Abschließend bleibt natürlich festzuhalten, dass von Seiten des Landes Steiermark fristgerecht dafür zu sorgen sein wird, das die Bezirksverwaltungsbehörden mit der personellen und EDVmäßigen Ausstattung bzw. Vernetzung mit der Gebietskrankenkasse, AMS und Pensionsversicherungsanstalt ausgestattet sein müssen, um den zu erwartenden hohen Anfall an Anträgen auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nachkommen zu können. Mit freundlichen Grüßen Der Bezirkshauptmann: (Mag. Max Wiesenhofer) (Unterschrift auf dem Original im Akt)

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