Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert:
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1 Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Das Steiermärkische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird wie folgt geändert: 1. Dem 2 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: Die Bezirksverwaltungsbehörde, die über die Gewährung einer Hilfeleistung entschieden hat, ist auch für die Entscheidung über die Weitergewährung der Hilfeleistung zuständig. 2. Dem 3 Abs. 1 lit. p wird folgende lit. q angefügt: q) 3. 3 Abs. 2 lautet: Persönliches Budget (2) Dem Menschen mit Behinderung steht ein Anspruch auf eine bestimmte in Abs. 1 lit. a bis q genannte Hilfeleistung nicht zu. 4. Dem 4 Abs. 1a Z. 4 wird folgende Z. 5 angefügt: 5. Geldleistung: Leistung, die in Geldeswert erbracht wird Abs. 2 lautet: (2) Die Hilfeleistungen gemäß 3 Abs. 1 lit. e, f, k, o, p und q sind als Geldleistungen zu erbringen, jene der lit. a, d und n können als Geldleistungen an Stelle eines mobilen, ambulanten, teilstationären oder vollstationären Dienstes erbracht werden Abs. 1 lautet: (1) Hilfe zur Heilbehandlung wird für ärztliche Behandlungen und Therapien gewährt, wenn dadurch a) eine Behebung, b) eine erhebliche Besserung der Beeinträchtigung, c) eine Verlangsamung des Verlaufes der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen erreicht werden kann oder d) eine Verschlechterung der durch die Behinderung bestehenden Beeinträchtigungen hintangehalten werden kann lautet: 7 Erziehung und Schulbildung Hilfe zur Erziehung und Schulbildung wird für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten gewährt, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Das sind Kosten für den behinderungsbedingten pädagogischen Zusatzaufwand für die Frühförderung, heilpädagogische Kindergärten, Horte und inländische öffentlich-rechtliche Schulen. Soweit Leistungen in Zusammenhang mit der Schulpflicht betroffen sind, erfolgt eine Kostenübernahme nur für den Zusatzaufwand außerhalb der regulären Schulzeit Abs. 2 Z. 4 lautet: 4. Unterstützungen juristischer Personen (von Vereinen und Institutionen) sowie freiwillige Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich wären, Abs. 3 Z. 4 lit. a lautet: a) jener Betrag, den der Mensch mit Behinderung nach Abzug der Leistungen Dritter für die Wohnung tatsächlich, jedoch begrenzt mit dem vertretbaren Wohnungsaufwand gemäß 10 Abs. 1 Z. 3, zu entrichten hat,
2 lautet: 19 Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen (1) Die Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen eine Hilfeleistung gemäß 3 Abs. 1 lit. i oder l beziehen und die einer Pflege in einem Pflegeheim bedürfen. (2) Das Pflegeheim muss für eine Kostenübernahme über die entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung der Menschen mit Behinderung verfügen. Die Landesregierung hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. 11. In 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge persönliche Assistenzleistung oder Abs. 2 entfällt. 13. Nach 22 wird folgender 22a eingefügt: 22a Persönliches Budget Die Hilfeleistung Persönliches Budget wird sinnesbeeinträchtigten und/oder erheblich bewegungsbehinderten Menschen gewährt, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben außerhalb ihrer Herkunftsfamilie oder einer stationären Wohneinrichtung zu ermöglichen Abs. 1 lautet: (1) Die Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit hängt vom individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung ab. Dieser ist insbesondere nach der Pflegestufe, den Lebensumständen sowie dem Ausmaß der Betreuung des Menschen mit Behinderung außer Haus zu beurteilen Abs. 1 und 2 lauten: (1) Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt, Mietzinsbeihilfe und auf die Hilfeleistung Persönliches Budget können weder gepfändet noch verpfändet werden. (2) Der Mensch mit Behinderung kann nur mit Zustimmung der Landesregierung seine in Abs. 1 genannten Ansprüche ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse des Menschen mit Behinderung oder seiner Angehörigen liegt lautet: (1) Der Mensch mit Behinderung hat eine 35 Rückzahlungspflicht 1. zu Unrecht empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt, 2. zu Unrecht empfangene Mietzinsbeihilfe, 3. nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung Persönliches Budget zurückzuzahlen. (2) Die Rückzahlungspflicht hat zu unterbleiben, wenn 1. in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 der Mensch mit Behinderung den ungebührlichen Bezug nicht durch sein Verschulden verursacht und die Leistung gutgläubig bezogen hat, 2. dies zu Härten für den Menschen mit Behinderung führen, insbesondere den Lebensunterhalt des Menschen mit Behinderung und seiner Familie oder seiner eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners gefährden würde oder 3. das Verfahren der Rückforderung mit Kosten oder einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadensbetrag stehen.
3 lautet: 37 Neuberechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Mietzinsbeihilfe und des Kostenbeitrages (1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamteinkommen um mehr als 20 Euro monatlich ändert. Sie gebühren im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt. (2) Jede Änderung des für die Beitragsleistung maßgeblichen Sachverhaltes ist der Behörde bekannt zu geben. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst ab 20 Euro anzuzeigen. Die Behörde hat den auf Grund der Änderungen zu leistenden Beitrag neu festzusetzen. Der neu festgesetzte Beitrag ist ab dem der Änderung des Sachverhalts folgenden Monat zu entrichten Abs. 5 lautet: (5) Im Ein- und Austrittsmonat sind die Beiträge gemäß Abs. 1 sowie die Ansprüche, die gemäß Abs. 3 und 4 auf den Sozialhilfeträger übergehen, zu aliquotieren. Ein Anspruchsübergang entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung untergebracht ist, deren Öffnungszeiten sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz richten a Abs. 2 lautet: (2) Der Ersatzanspruch kann für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab der letzten Inanspruchnahme gewährt wurden, geltend gemacht werden Abs. 2 lautet: (2) Die Kosten für Gutachten gemäß 42 Abs. 5 Z. 2 lit. a und c sowie die Kosten der Hilfeleistungen gemäß 3 Abs. 1, ausgenommen die Kosten des Lohnkostenzuschusses im Landes- und Gemeindedienst, sowie von Pilotprojekten gemäß 43 Abs. 3 und 45 Abs. 6 sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden und Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % der Kosten zu ersetzen. Die Kosten des Lohnkostenzuschusses im Landesdienst werden vom Land zu 100 %, im Gemeindedienst von der Gemeinde zu 100 % getragen Abs. 2a zweiter Satz lautet: Dem Antrag auf Hilfeleistung gemäß 8 Abs. 1 lit. a und b, 9 sowie der 16, 18, 19 und 22 sind überdies die für die Ermittlung des Gesamteinkommens gemäß 11 erforderlichen Nachweise, insbesondere allfällige Pensions- und Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten anzuschließen Abs. 1 erster Satz lautet: Als Einrichtung der Behindertenhilfe gelten Einrichtungen in der Steiermark, in denen Hilfeleistungen gemäß 3 Abs. 1 lit. a, c, d, fa, h und i teilstationär oder vollstationär erbracht werden Abs. 3 lautet: (3) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Bewilligung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. 24. Dem 43 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: Voraussetzungen für die Heranziehung einer Einrichtung außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieser Einrichtung mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch Abs. 1 lautet: (1) Wird einem Mängelbehebungsauftrag gemäß 48 Abs. 3 nicht oder nicht fristgerecht entsprochen, ist die Bewilligung zu widerrufen,
4 a) wenn Umstände bekannt werden, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährdung der Menschen mit Behinderung befürchten lassen, wenn eine Beseitigung der festgestellten Missstände nicht erreicht werden kann oder b) die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr gegeben sind Abs. 1 erster Satz lautet: Als Dienste der Behindertenhilfe gelten alle in der Steiermark gemäß 3 Abs. 1 lit. a, c, l und m mobil oder ambulant erbrachten Hilfeleistungen Abs. 2 lit. a lautet: a) Frühförderung, Dienste zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit, Abs. 6 lautet: (6) Die Landesregierung kann zur Erprobung von neuen Leistungen von einer Anerkennung der Eignung der Leistung für die Dauer von höchstens drei Jahren absehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 gegeben sind (Pilotprojekte); auf derartige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. 29. In 45 Abs. 7 wird die Wortfolge Träger einer Einrichtung durch die Wortfolge Träger eines Dienstes der Behindertenhilfe ersetzt Abs. 9 lautet: (9) Abs. 7 gilt nicht, wenn Dienste der Behindertenhilfe außerhalb des Landes in Anspruch genommen werden. Voraussetzungen für die Heranziehung eines Dienstes der Behindertenhilfe außerhalb des Landes sind eine Bewilligung im jeweiligen Bundesland und eine Verrechnungsmöglichkeit dieses Dienstes der Behindertenhilfe mit dem Bundesland. Eine Kostenübernahme erfolgt höchstens in Höhe der mit diesem Bundesland vereinbarten Sätze. Auf die Übernahme der Kosten einer solchen Einrichtung besteht kein Rechtsanspruch. Auf die Übernahme der Kosten eines solchen Dienstes besteht kein Rechtsanspruch. 31. Die Überschrift des 46 lautet: Abs. 1 erster Satz lautet: 46 Entfall der Bewilligung/Anerkennung Die Landesregierung erlässt für die zu erbringenden mobilen, ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen sowie für die Geldleistungen eine Leistungs- und Entgeltverordnung Abs. 1 Z. 4 lautet: 4. die Entgelte bzw. Höchstgrenzen für die Leistungen gemäß Z. 1, 34. Nach 47 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt: (1a) Die Landesregierung hat, sofern dies zur Umsetzung von Änderungen der Leistungs- und Entgeltverordnung erforderlich ist, entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen. (1b) Änderungen der Leistungs- und Entgeltverordnung gelten auch für im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Novelle rechtskräftige Bescheide a Abs. 4 lautet: (4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. September und 30. November zu erfolgen Abs. 2 lautet: (2) Den Organen der Landesregierung ist jederzeit Auskunft zu geben, Zutritt zu den Einrichtungen gemäß 43 Abs. 1 und 3 sowie gemäß 45 Abs. 1 und 6 zu gestatten sowie Einschau in die Akten und Bilanzen zu
5 gewähren. Diese Organe haben die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung zu kontrollieren. 37. Dem 48 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: (3) Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, hat die Behörde die Behebung dieser Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind auch die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden verpflichtet, unaufschiebbare Maßnahmen anzuordnen. Hierüber ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen lautet: 49 Datenerhebung und -verwendung (1) Träger ( 43 und 45) sind verpflichtet, klienten- und personalbezogene Daten in anonymisierter Form sowie einrichtungsbezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß in eine von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einzutragen. Änderungen der Daten sind unverzüglich zu aktualisieren. (2) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten automationsunterstützt zu verarbeiten und insbesondere zum Zweck der Qualitätssicherung, der Festsetzung der Leistungsentgelte, der Planung, Statistik und Information zu verwenden Abs. 1 Z. 5 lautet: 5. Daten ( 49 Abs. 1) nicht vollständig und wahrheitsgemäß in die von der Landesregierung eingerichtete internetbasierende Datenbank einträgt; Abs. 2 lautet: 1. gemäß Abs. 1 Z. 1 mit Geldstrafen bis Euro, 2. gemäß Abs. 1 Z. 2, 3, 5 und 6 mit Geldstrafen bis Euro, 3. gemäß Abs. 1 Z. 4 mit Geldstrafen bis Euro. 41. Dem 59 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt: (12) Die Änderungen des 2 Abs. 6, des 3 Abs. 2, des 4 Abs. 2, des 5 Abs. 1, der 7 und 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 4 lit. a, der 19 und 21 Abs. 1, des 29 Abs. 1, der 32, 35 und 37, des 39 Abs. 5, des 39a Abs. 2, des 40 Abs. 2, des 42 Abs. 2a, des 43 Abs. 1, 3 und 5, des 44 Abs. 1, des 45 Abs. 1 und 2 lit. a, des 45 Abs. 6, 7 und 9, der Überschrift des 46, des 47 Abs. 1, des 47a Abs. 4, des 48 Abs. 2, der 49 und 55 Abs. 1 Z. 5 und Abs. 2 sowie der Entfall des 21 Abs. 2, die Anfügung des 3 Abs. 1 lit. q, des 4 Abs. 1a Z. 5, des 48 Abs. 3 und die Einfügung der 22a und 47 Abs. 1a durch die Novelle LGBl. Nr. treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der, in Kraft. (13) Die Einfügung des 47 Abs. 1b durch die Novelle LGBl. Nr. tritt mit 1. Mai 2011 in Kraft. (14) Verordnungen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. /2011 können ab dem der Kundmachung der Novelle LGBl. Nr. /2011 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 12 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
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