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1 Kundmachung Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl hat in der Sitzung vom folgende Beschlüsse gefasst: Neufassung Stellplatzverordnung Die Stellplatzverordnung wird neu beschlossen (Text siehe Anhang zu dieser Kundmachung). Ergänzung der Wasserleitungs- und Kanalgebührenordnung Zur Klarstellung und Vermeidung von Auslegungsproblemen werden in den beiden Gebührenordnungen Begriffsbestimmungen definiert (in Anlehnung an 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz) und als 1a neu in die jeweilige Verordnung aufgenommen. 1a Begriffsbestimmungen (1) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. (2) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. (3) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. (4) Nicht als Gebäude gelten: a) Gebäude im Sinn des 41 Abs. 2 lit. a bis d des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBI. Nr. 56, im Freiland, b) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf Sonderflächen nach 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 oder im Freiland, c) Folientunnels im Sinn des 2 Abs. 17 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57 d) e) Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes im Sinn des 46 der Tiroler Bauordnung 2011, LGBI. Nr. 57. (5) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. (6) Baubeginn ist der Tag, an dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird. Seite 1

2 Entwidmung des Gst. 290/112, KG Liesfeld Es wird die Exkamerierung (Entwidmung) des Gst. 290/112 aus dem öffentlichen Gut beschlossen und damit das Grundstück zur grundbuchsmäßigen Übertragung an Patrick Janes freigegeben. Diese Kundmachung erfolgt gemäß 60 Tiroler Gemeindeordnung für die Dauer von zwei Wochen. Der Bürgermeister gez. Anton Hoflacher F.d.R.d.A.: Angeschlagen am: Abzunehmen am: Seite 2

3 V E R O R D N U N G Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl hat in der Sitzung vom auf Grund des 8 Abs. 6 der Tiroler Bauordnung TBO 2011, LGBL. Nr. 57/2011, in der jeweils geltenden Fassung - folgende Verordnung über die Schaffung von Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge beschlossen: 1 Begriffsbestimmungen (1) Soweit in dieser Verordnung keine näheren Bestimmungen über die für bestimmte Arten von baulichen Anlagen erforderliche Zahl von Abstellplätzen enthalten sind, richtet sich die erforderliche Anzahl von Abstellplätzen nach der zu erwartenden Zahl der Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher der baulichen Anlage. (2) Als Wohnnutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Wohnnutzfläche sind nicht zu berücksichtigen: a) Keller- und Dachbodenräume, soweit sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sowie b) Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen. (3) Als Fläche der Gebäude bzw. Nutzungseinheiten is. des 2 Abs. 2 dieser Verordnung gilt die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen zuzüglich sämtlicher Nebenräume. Die Flächen der Nebenräume (WCs, Umkleiden ) werden in die Flächenberechnung miteinbezogen. Bei der Berechnung der Fläche sind nicht zu berücksichtigen: Treppen, offene Balkone, Loggien und Terrassen. (4) Gegebenenfalls sind die Flächen und Wohnnutzflächen nach mathematischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden. (5) Bei Wohnanlagen im Sinn des 2 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 wird die Mindestzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge mit 85 v.h. der jeweiligen Mindestzahl nach 2 Abs. 1 festgelegt. Weiters ist bei Wohnanlagen immer auf ganze Zahlen abzurunden. (6) Die Mindestzahlen an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge für alle übrigen Gebäude und Nutzungseinheiten sind nach mathematischen Regeln auf ganze Zahlen zu runden. (7) Bei Zusammentreffen mehrerer Nutzungskategorien bzw. Nutzungseinheiten in einem Gebäude wird die Mindestzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge aus der Summe der einzelnen Nutzungskategorien bzw. Nutzungseinheiten ermittelt und anschließend die Gesamtsumme nach mathematischen Regeln auf ganze Zahlen gerundet. 2 Anzahl der Abstellmöglichkeiten (1) Für Gebäude, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen (Wohnbauvorhaben), wird für den zu Wohnzwecken genutzten Bereich folgende Mindestzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge festgelegt:

4 1. Hauptsiedlungsgebiet und übriges Siedlungsgebiet Kundl I (ohne Liesfeld und Saulueg) 1.1. Wohngebäude bzw. Wohneinheiten bis 60 m² Wohnnutzfläche 1, Wohngebäude bzw. Wohneinheiten ab 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche 1, Wohngebäude bzw. Wohneinheiten 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche 1, Wohngebäude bzw. Wohneinheiten mit mehr als 110 m² Wohnnutzfläche 2,10 2. Hauptsiedlungsgebiet und übriges Siedlungsgebiet Kundl II (Liesfeld und Saulueg) 2.1. Wohngebäude bzw. Wohneinheiten bis 60 m² Wohnnutzfläche 1, Wohngebäude bzw. Wohneinheiten ab 61 bis 80 m² Wohnnutzfläche 2, Wohngebäude bzw. Wohneinheiten 81 bis 110 m² Wohnnutzfläche 2, Wohngebäude bzw. Wohneinheiten mit mehr als 110 m² Wohnnutzfläche 2,50 (2) Für sonstige Gebäude oder Nutzungseinheiten wird folgende Mindestzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge festgelegt: 1. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 1.1. Bei Privatzimmervermietung, pro Bett 0, Hotels, Pensionen (ohne Restauration), pro Zimmer 1, Hotels, Pensionen (mit Restauration), zusätzlich pro 1 Sitzplatz im Restaurant 0, Restaurants, Cafés und Gaststätten, pro Sitzplatz 0,20 2. Verkaufsstätten, Einkaufszentren, etc. pro m² Kundenfläche oder Bürofläche pro m² Lagerfläche 0,05 0, Industrie- und Gewerbebetriebe 3.1. pro m² Betriebsfläche 0, pro m² Lagerfläche mit Verkauf 0, pro m² Lagerfläche ohne Verkauf 0,012 Bei Betrieben mit mehr als 100 Mitarbeitern wird - anstelle der Berechnung gem bis die Zahl der Stellplätze auf Basis der Mitarbeiterzahl berechnet. Dabei beträgt die Zahl der Stellplätze je Mitarbeiter 0, Büros und Praxisräume pro m² Bürofläche pro m² Praxisraumfläche 5. Private Sportanlagen (Fitnessstudios etc.) 5.1. für Anlagen in Gebäuden pro m² Nutzfläche oder je Besucherplatz 5.2. für Anlagen im Freien pro m² Fläche oder je Besucherplatz 0,033 3,00 0,07 3,00 0,02 0,20 0,0066 0,10

5 3 Stellplätze und Garagen Gemäß 8 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2011 sind für alle Gebäude und Nutzungseinheiten (ausgenommen Betriebe gemäß Punkt 3.4.) bei denen die Mindestanzahl an Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge die Zahl von 30 Abstellmöglichkeiten erreicht oder überschreitet, 50% der Abstellmöglichkeiten in Form von unterirdischen Garagen zu errichten. 4 Schlussbestimmungen Diese Verordnung tritt mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung vom außer Kraft. Für den Gemeinderat Der Bürgermeister

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