INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR."

Transkript

1 INFO NÖ BTVO 2014 A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) dr.paula@gpl.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH

2 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO Februar 2015

3 INFO BTVO 2014 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFORMATION ZUR NÖ BAUTECHNIKVERORDNUNG 2014 Das Land Niederösterreich hat die NÖ Bautechnikverordnung, das NÖ Raumordnungsgesetz und die NÖ Bauordnung im Jahr 2014 neuerlassen. Diese neuen Rechtsgrundlagen traten in Niederösterreich mit 1. Februar 2015 in Rechtskraft. Zahlreiche wesentliche Änderungen ergeben sich durch die Neuerlassung dieser Gesetze. Unter der Devise alles neu macht der Februar wurde auch die BAUTECHNIKVERORDNUNG völlig neu gestaltet. Neben vielen rein technischen Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die örtliche Raumplanung haben, ist vor allem der Teil III mit den Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke relevant, da er auch auf die Erlassung von Bebauungsplänen Auswirkungen hat.... was ist neu in der NÖ BTVO Im Zuge der Neuerlassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 wurden viele, auch grundsätzliche Neuerungen vorgenommen, von denen wir für Sie zur Information lediglich die im Zuge der Ortsplanung relevanten kurz zusammengefasst haben. Der Vollständigkeit halber werden die übrigen Abschnitte angeführt, ohne jedoch auf ihren Inhalt einzugehen. Februar

4 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014 TEIL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ( 1): Es werden genaue Definitionen einzelner Begriffe zu den Bereichen Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie Heizungstechnik festgelegt. TEIL II BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN ( 3): Hier wird auf die OIB-Richtlinien verwiesen, die nunmehr verbindlich sind und im Anhang der Verordnung (1-6) angeführt werden. TEIL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUWERKE ( 4-14): Diese beziehen sich auf Ergänzungen bzw. Ausnahmen von den OIB-Richtlinien für ausgewählte Bauwerke: 1. Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen 2. Kindergärten und Schulen 3. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck 4. Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten 5. Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke 6. Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke 7. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge 8. Abstellanlagen für Fahrräder GEBÄUDE MIT NICHT MEHR ALS ZWEI WOHNUNGEN ( 5): Teile der OIB-Richtlinien finden keine Anwendung, allerdings nur, wenn die Wohnräume nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind (z.b. Arztpraxen). KINDERGÄRTEN UND SCHULEN ( 6): Abweichend von den OIB-Richtlinien wird hier die Raumhöhe mit 3 m und die Türbreite von Klassenzimmern mit 1 m festgelegt. ERHALTUNGSWÜRDIGE BAUWERKE UND ALTHAUSBAUTEN ( 8): Bauliche Maßnahmen dürfen von den Bestimmungen der BTV, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und keine hygienischen Bedenken bestehen, abweichen: 2 Februar 2015

5 INFO BTVO 2014 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH 1. zur Erhaltung von künstlerisch und kulturell wertvollen Bauwerken, wenn künstlerisch oder technisch notwendig; 2. für Zubauten, Abänderungen, Dachbodenausbauten und Einbau von Liften bei Gebäuden, die vor dem 31. Dezember 1969 errichtet wurden. NEBENGEBÄUDE et al. ( 9): Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen oder solche vorübergehenden Bestandes dürfen von den OIB-Richtlinien abweichen, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Für Kleinbauwerke gelten die Bestimmungen über den Brand-, Schall- und Wärmeschutz nicht. MINDESTANZAHL VON KFZ-ABSTELLANLAGEN ( 11): Die bisher geltenden Bestimmungen werden sinngemäß aufrechterhalten. Die Bezeichnung Kaufhäuser bzw. Einkaufszentren wurde durch die Bezeichnung Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als bzw. mehr als 750 m² Verkaufsfläche ersetzt. Der Begriff Kursstätten wurde durch Bildungseinrichtungen ersetzt und die Stellplatzverpflichtung hierfür verdoppelt. Weiters müssen bei den in der NÖ BO 46 (1) Z. 1 bis 7 angeführten Gebäuden (etwa solche mit öffentlichem Parteienverkehr) barrierefreie Stellplätze und solche für Familien mit Kleinkindern vorgesehen werden. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muss mindestens ein barrierefreier Stellplatz angeordnet werden. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GARAGEN ( 13): Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Fahrzeugen oder max. 5 Motorrädern dürfen von den sonst anzuwendenden brandschutztechnischen Vorschriften abweichen, wenn der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind. ABSTELLANLAGEN FÜR FAHRRÄDER ( 14): Die Verpflichtung zur Errichtung von Fahrrad-Abstellanlagen wird in 65 der neuen BO 2014 geregelt. Hier werden in der BTV 2014 die Richtzahlen, Mindestgrößen und technische Ausstattungsdetails für die je nach Verwendungszweck des Gebäudes zu errichtenden Fahrrad-Abstellplätze festgelegt. Februar

6 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014 TEIL IV HEIZUNGEN UND BLOCKHEIZKRAFTWERKE ( 15-30) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. TEIL V KLIMAANLAGEN ( 31) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. TEIL VI LAGERUNG BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN ( 32-42) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. TEIL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN ( 43 45) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. 4 Februar 2015

7 INFO BTVO 2014 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH FAZIT:... alles neu macht der Februar Aufgrund der umfassenden Änderungen ist es nicht möglich, in aller Kürze auf die einzelnen fachlichen Konsequenzen und technischen Details detailliert einzugehen. Bei Detailfragen, steht Ihnen unser Team jederzeit zur Beratung, Information und Diskussion der neuen Rechtslage zur Verfügung. Wir sind gespannt auf die praktische Umsetzung! DI Reinhard Hrdliczka DI Esther Böhm DI Susanne Scherübl-Meitz Februar

8

9 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht.

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht. Abkürzungsverzeichnis 11 A. NÖ Bauordnung 2014 Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13 I. Baurecht A) Allgemeines 1 Geltungsbereich 15 2 Zuständigkeit 16 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 17

Mehr

INFO NÖ BO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.

INFO NÖ BO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR. INFO NÖ BO 2014 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BO 2014 Februar 2015 INFO BO 2014 BÜRO DR

Mehr

30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen?

30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? 30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? Es ist bei der Errichtung eines religiösen Versammlungsraumes bzw. Gebäudes sicherzustellen, dass eine ausreichend

Mehr

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt.

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt. TEXTGEGENÜBERSTELLUNG z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 Geltender Text geänderte Passagen sind im Text kursiv ausgewiesen Entwurfstext vorgenommene Änderungen sind im Text fett ausgewiesen

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung)

Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung) Seite 1 von 5 Seiten Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung) Inhaltsübersicht: Präambel 1 Geltungsbereich 2 Herstellungspflicht

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Pettendorf (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen

Mehr

85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung

85. Verordnung. der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung 85. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Baueingabeverordnung Auf Grund des 21 Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/ 2007, wird verordnet: Die Baueingabeverordnung,

Mehr

AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG

AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG 24. November 2016 Referat 10/03: Bau-, Raumordnungs- und Straßenrecht Mag. Yvonne Koller Baurechtsnovelle Salzburger Bautechnikgesetz 2015 BauTG Salzburger Bautechnikverordnung

Mehr

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014

Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Name des Anzeigelegers:... Anschrift:...... Hollabrunn, am... (Datum) An die Stadtgemeinde Hollabrunn Hauptplatz 1 2020 Hollabrunn Gebührenpflichtig! Anzeige gemäß 15 der NÖ Bauordnung 2014 Betrifft: Liegenschaft,

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: Generell regelt die Stellplatzverordnung die Zahl von Stellplätzen für den ruhenden Verkehr bei Errichtung, Zubauten, Umbauten oder wesentliche Verwendungsänderungen

Mehr

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (WORTLAUT DER VERORDNUNG) Dipl.Ing. Gottfried Seyr Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Dipl.Ing. Thomas Knoll Ingenieurkonsulent

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Stellplatzverordnung, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Stellplatzverordnung, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Stellplatzverordnung, Fassung vom 03.11.2016 Langtitel Verordnung der Landesregierung über Stellplätze für Fahrräder und Kraftfahrzeuge StF: LGBl.Nr. 24/2013 Präambel/Promulgationsklausel

Mehr

Was bedeutet eigentlich Stand der Technik? Der Stand der Technik für Geländer Der Stand der Technik für Treppen Muss man sich an Normen halten?

Was bedeutet eigentlich Stand der Technik? Der Stand der Technik für Geländer Der Stand der Technik für Treppen Muss man sich an Normen halten? Was bedeutet eigentlich Stand der Technik? Der Stand der Technik für Geländer Der Stand der Technik für Treppen Muss man sich an Normen halten? Bekommen wir Erleichterungen bei Geländern und Treppen? Wieso

Mehr

Die neue NÖ Bauordnung 2014 Seminar Nr. OVR 42 Die neue NÖ Bautechnik-Verordnung 2014 Seminar Nr. OVR 43

Die neue NÖ Bauordnung 2014 Seminar Nr. OVR 42 Die neue NÖ Bautechnik-Verordnung 2014 Seminar Nr. OVR 43 Infos auch auf unserer Homepage: www.auctor-site.at sicherheits - qualitäts engineering + management Die neue NÖ Bauordnung 2014 Seminar Nr. OVR 42 Inhalt: Gegenüberstellung alt - neu neue und geänderte

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau (Stellplatz- und Garagensatzung) Vom 25.06.1997 Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen Bauordnung

Mehr

Die ÖAR erlaubt sich, zu oben angeführten Entwürfen folgende Stellungnahme abzugeben:

Die ÖAR erlaubt sich, zu oben angeführten Entwürfen folgende Stellungnahme abzugeben: Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (ÖAR) Dachorganisation der Behindertenverbände Österreichs Dr. Christina Meierschitz DW 119 E-Mail: ch.meierschitz@oear.or.at Stellungnahme der Österreichischen

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

Die wichtigsten Neuerungen werden erläutert und mit Praxisbeispielen dargestellt. Seminar Nr. OVR 42 E Donnerstag, 26. November 2015 Ort: Krems

Die wichtigsten Neuerungen werden erläutert und mit Praxisbeispielen dargestellt. Seminar Nr. OVR 42 E Donnerstag, 26. November 2015 Ort: Krems Infos auch auf unserer Homepage: www.auctor-site.at sicherheits - qualitäts engineering + management Die neue NÖ Bauordnung 2014 Seminar Nr. OVR 42 Inhalt: Gegenüberstellung alt - neu neue und geänderte

Mehr

EINFÜHRUNG UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN

EINFÜHRUNG UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN EINFÜHRUNG UND GESETZLICHE GRUNDLAGEN Quelle: http://meinlb.de/wp-content/uploads/2013/01/fotolia_41761883_m-1024x768.jpg Reg.-Rat. Georg Leitinger gerichtlich beeideter Sachverständiger für barrierefreie

Mehr

Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit

Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit Auszüge aus den Landesgesetzen bzgl. Anforderung an die Barrierefreiheit NÖ - Bauordnung 46 Barrierefreiheit (1) Die Bestimmungen uber die barrierefreie Gestaltung gelten für Bauwerke oder Teile davon

Mehr

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Bauordnung 2014, NÖ Bautechnikverordnung 2014

Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Bauordnung 2014, NÖ Bautechnikverordnung 2014 Stellungnahme des NÖ Monitoringausschusses : NÖ Bauordnung 2014, NÖ Bautechnikverordnung 2014 Der NÖ Monitoringausschuss gibt gem. 4 Abs.1 Zif.2 NÖ Monitoringgesetz, LGBl 9291 folgende Stellungnahme zu

Mehr

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91

Mehr

Erläuterungen. zur. NÖ Bautechnikverordnung 2014

Erläuterungen. zur. NÖ Bautechnikverordnung 2014 Erläuterungen zur NÖ Bautechnikverordnung 2014 Allgemeiner Teil Der Anstoß für die Neuauflage der Bautechnikverordnung als NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) ist die österreichweite Harmonisierung

Mehr

Örtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung)

Örtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung) Örtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung) vom 8. Mai 2017 Inhaltsübersicht Seite 1 Räumlicher und sachlicher

Mehr

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks

OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks zu Punkt der OIB-RL-2.2 2.1 Beziehen sich die Anforderungen an den Feuerwiderstand bei überdachten Stellplätzen innerhalb

Mehr

B a u a n s u c h e n

B a u a n s u c h e n BAUWERBER: Post-Anschrift PLZ Ort An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau, am... Betrifft: Bauplatz-Anschrift:

Mehr

Bauvorhaben Beispiele für bewilligungspflichtige - anzeigepflichtige - freie jeweils im Einzelfall zu prüfen

Bauvorhaben Beispiele für bewilligungspflichtige - anzeigepflichtige - freie jeweils im Einzelfall zu prüfen Seite 1 von 5 Bauvorhaben Beispiele für bewilligungspflichtige - anzeigepflichtige - freie jeweils im Einzelfall zu prüfen Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn

Mehr

Fachtagung Barrierefreiheit

Fachtagung Barrierefreiheit Fachtagung Barrierefreiheit Referent: Dr. Silverius Zraunig Referat 7/04 Bau-, Feuerpolizei- und Straßenrecht Abteilung 7 des Amtes der Salzburger Landesregierung Michael Pacher Straße 36 5020 Salzburg

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XXV

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... XXV Inhaltsübersicht 1. NÖ Bauordnung 2014... 1 2. NÖ Bautechnikverordnung 2014... 331 (OIB-Richtlinien jeweils in der Fassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014) Anlage 1: OIB-Richtlinie 1 Mechanische Festigkeit

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift Die Gemeinde Oberaudorf erlässt aufgrund Art. 81 Abs. l Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBI. S. 588), zuletzt geändert

Mehr

N Ö B a u o r d n u n g

N Ö B a u o r d n u n g T e c h n i s c h e r T e i l W a s s e r v e r - u n d - e n t s o r g u n g Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser.

Mehr

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen Aufgrund des Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlässt die Gemeinde Pliening folgende Satzung: 1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt

Mehr

INFO NÖ ROG A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.

INFO NÖ ROG A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR. INFO NÖ ROG 2014 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO ROG 2014 INFORMATION NÖ RAUMORDNUNGSGESETZ

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Steiermärkische Baugesetznovelle 2012) Vorblatt

Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Steiermärkische Baugesetznovelle 2012) Vorblatt Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Steiermärkische Baugesetznovelle 2012) Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Mit 01. Mai 2011 sind im Sinne einer möglichst weitreichenden

Mehr

Dipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk

Dipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen Gemeindenachmittag, 1.9.2016 im Stadtsaal Melk 1. Novelle zum NÖ-ROG 2014 Landtagsbeschluss 7.7.2016 ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER PLANUNGSRICHTLINIEN

Mehr

I. II. I. II. III. IV. I. II. III. I. II. III. IV. I. II. III. IV. V. I. II. III. IV. V. VI. I. II. I. II. III. I. II. I. II. I. II. I. II. III. I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII.

Mehr

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen Auf Grund der Art. 52, 91 Abs. 1 Nr. 3 und 89 Abs. 1 Nr. 17 der Bayerischen Bauordnung (Bay- BO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 (GVBl S. 433, BayRS 2132-1-I), in Verbindung mit Art. 23

Mehr

Technischen Bauvorschriften OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen

Technischen Bauvorschriften OIB-Richtlinien. Änderungen in der Ausgabe geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen Technischen Bauvorschriften 2016 geplante Neuerungen, Änderungen, Anpassungen OIB-Richtlinien Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Anlass

Mehr

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Name und Anschrift des Antragstellers An die Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde Gratkorn ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Gemäß der gesetzlichen Grundlage: wird um die Erteilung der Baubewilligung 22

Mehr

OIB Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

OIB Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz OIB Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz zu Punkt der OIB-RL-3 5.1.3 Wie ist eine Mündung einer Abgasanlage situiert, die "vor einem Fenster" liegt? 5.6.2 Gibt es für den Anschluss mehrerer

Mehr

DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ

DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ DAS NEUE STEIERMÄRKISCHE BAUGESETZ ENERGIERELEVANTE NEUERUNGEN AB MAI 2011 neteb ERFAHRUNGSAUSTAUSCHTREFFEN MAI 2011 Die Harmonisierungskonzept -Richtlinien 1 Die Landtagsbeschluss 6. Juli 2010 zur Novelle

Mehr

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

- Stellplatzsatzung - (StPlS)

- Stellplatzsatzung - (StPlS) Stadt Augsburg Satzung der Stadt Augsburg über die Ermittlung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Abstellplätzen - Stellplatzsatzung - (StPlS) Der Stadtrat der Stadt Augsburg

Mehr

Untersuchung zu den Möglichkeiten der Kostenreduktion im Wohnbau durch Reduktion der Stellplatzverpflichtung

Untersuchung zu den Möglichkeiten der Kostenreduktion im Wohnbau durch Reduktion der Stellplatzverpflichtung Untersuchung zu den Möglichkeiten der Kostenreduktion im Wohnbau durch Reduktion der Stellplatzverpflichtung Ausgangslage 8 TBO: bei Neubau von Gebäuden sind Stellplätze in ausreichender Zahl zu schaffen,

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl

Mehr

Kurzzusammenfassung NÖ Baurecht

Kurzzusammenfassung NÖ Baurecht Kurzzusammenfassung NÖ Baurecht Wer ist die Baubehörde und welche Rechtsmittel gibt es? Was darf ich bauen, was sind die Rechtgrundlagen? Wichtige Begriffe Welche Arten vn Bauvrhaben gibt es? Das Bewilligungsverfahren

Mehr

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern(GO) in der Fassung

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom 08.08.2013 Aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in

Mehr

Schutzziel Stufe 1 Stufe 2. Zielorientierte Anforderungen

Schutzziel Stufe 1 Stufe 2. Zielorientierte Anforderungen Einleitung Erst in der zweiten Ebene dieses zweistufigen Ansatzes werden jene technische Anforderungen entweder zahlenmäßig als Leistungsanforderungen oder beschreibend festgelegt, bei deren Einhaltung

Mehr

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags

Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzesbeschluss. Drucksache 15 / Wahlperiode. des Landtags Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 6097 Gesetzesbeschluss des Landtags Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg Der Landtag hat am 5. November 2014 das

Mehr

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu?

Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Novelle der Landesbauordnung - Was ist neu? Kommunenveranstaltung 2016 Barrierefrei Kostengünstig Energieeffizient in Hamm am 22.04.2016 Johannes Osing Städte- und Gemeindebund NRW 1 Novelle der BauO Stand

Mehr

Fachgruppentagung Landesinnung Bau

Fachgruppentagung Landesinnung Bau Fachgruppentagung Landesinnung Bau OIB-Richtlinien neu (Ausgabe 2015) Robert Jansche Bautechnik und Gestaltung OIB Richtlinien Ausgabe 2015 (Beschluss vom 26. März 2015) Bautechnik und Gestaltung 2 OIB-Richtlinie

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bautechnikverordnung 2014, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bautechnikverordnung 2014, Fassung vom Landesrecht Niederösterreich Gesamte Rechtsvorschrift für NÖ Bautechnikverordnung 2014, Fassung vom 03.11.2016 Langtitel NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) StF: LGBl. Nr. 4/2015 [CELEX-Nr.: 31982L0885,

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom 10.12.2008 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Teil B Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn

Teil B Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan G Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Seite 1 von 16 Teil B Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan 10-81 G Steuerung des Einzelhandels im Bezirk Marzahn-Hellersdorf, Ortsteil Marzahn Fassung vom 01.02.2016 I. Zulässigkeit von zentrenrelevanten

Mehr

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom 27.10.2011 Aufgrund der Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

B a u a n z e i g e gemäß 15 NÖ Bauordnung 2014

B a u a n z e i g e gemäß 15 NÖ Bauordnung 2014 BAUWERBER: Name Post-Anschrift PLZ Ort Telefon Mobil Email An die Stadtgemeinde Bad Vöslau Baubehörde Schloßplatz 1 Die Übermittlung ist unbedingt im Original erforderlich. 2540 Bad Vöslau Bad Vöslau,

Mehr

Vortrag ÖROK 22.Juni 2004

Vortrag ÖROK 22.Juni 2004 TIROLER LIEBEN DIE FREIHEIT. UNTERNEHMER AUCH. (Slogan der Wirtschaftskammer Tirol) 9. April 2003 6. Mai 2003 21. August 2003 14. September 2003 14. Oktober 2003 1 10. September 2003 8. März 2004 14. März

Mehr

Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen

Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen Gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 6 der Bayerischen Bauordnung BayBO und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Mehr

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten

OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten OIB-Richtlinien 2015 16. Internationales Hüttenfachsymposium Benediktbeuern OIB-Richtlinien Vereinfachungen für Schutzhütten HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2016-02-26 OIB-Richtlinien 2015 Grundlagen

Mehr

Umsetzung der Gebäuderichtlinie

Umsetzung der Gebäuderichtlinie Umsetzung der EU-Geb Gebäuderichtlinie in KärntenK Mag. Sonja Köffler Abteilung 7 - Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Amt der Kärntner Landesregierung Gebäuderichtlinie 2002/91/EG Umsetzung durch den

Mehr

Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf

Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf Der Markt Nittendorf erlässt durch Beschluss des Marktrates vom 20.09.2016 folgende Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-)

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)

Mehr

Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts)

Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts) Normen und Stand der Technik in der Verwaltungspraxis (aus dem Blickwinkel des Oö. Baurechts) Fachtagung Normen und Stand der Technik in der Öffentlichen Verwaltung 12. November 2015, Landhaus Dr. Herbert

Mehr

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005 Gemeinde Woltersdorf Woltersdorf, 12. September 2005 Rudolf-Breitscheid-Str. 23 15569 Woltersdorf Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17.

Mehr

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/ Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Novelle der Landesbauordnung NRW 2015/2016 - Überblick über die wesentlichen Inhalte - Nick Kockler Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Wo stehen wir? Juni 2015 ursprünglicher Referentenentwurf

Mehr

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG Hn SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde St.Andrä vom 22.03.2017, Zahl: 031-3/111/2016 mit welcher für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde St.Andrä ein Allgemeiner

Mehr

OIB RICHTLINIEN DIE P RAKTISCHE PRAKTISCHE UMSETZUNG UMSETZUNG

OIB RICHTLINIEN DIE P RAKTISCHE PRAKTISCHE UMSETZUNG UMSETZUNG OIB RICHTLINIEN DIE PRAKTISCHE UMSETZUNG Das Baurecht ist ein dynamischer Prozess und ändert sich ständig. Es wird den neuesten Erkenntnissen der Technik und Wirtschaft angepasst. Im Zuge einer Harmonisierung

Mehr

I N F O R M A T I O N

I N F O R M A T I O N I N F O R M A T I O N zur Pressekonferenz mit Landeshauptmann-Stellvertreter Franz Hiesl am 4. Juni 2007 zum Thema "OÖ hat modernste Bauordnung: 65 Mio. Euro eingespart Neue Broschüre für Häuslbauer" Weiterer

Mehr

Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden. Vorblatt

Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden. Vorblatt Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden Vorblatt 1. Anlass und Zweck der Neuregelung: Die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen

Mehr

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung

Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung Wien Wirkungsbereich der Bundeshauptstadt Wien Genehmigungs und Aufsichtspflichten bei Bauobjekten; Follow up Überprüfung Die Stadt Wien setzte beide Empfehlungen des RH zu Genehmigungs und Aufsichtspflichten

Mehr

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues?

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? Überblick NÖ ROG 2014 Novelle 03/2017 NÖ BO 2014 Novelle 05/2017 NÖ ROG 2014 bisher Erfahrungswerte Planungstool Hangwasserkarte Raumordnungsgesetz 2014 Novelle 03/2017

Mehr

der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge Satzung der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) vom 26.11.2015 Die Stadt Simbach a. Inn erlässt aufgrund

Mehr

Bayerische Bauordnung

Bayerische Bauordnung Bayerische Bauordnung Kommentar von Helmut König Vorsitzender Richter am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof a. D. 4., neubearbeitete Auflage des von Dr. Herbert Schwarzer begründeten Werkes K Verlag C.

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100731/19-2015-Pe/Vi Stand: 3. Juni 2015 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Bautechnikverordnung 2013 geändert wird (2. Oö. Bautechnikverordnungs-Novelle

Mehr

Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -

Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - 1 Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung - Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005

Mehr

Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung

Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung Vorschläge zur Fortentwicklung der Vorschriften zum barrierefreien Bauen in der Bremischen Landesbauordnung 14. Sitzung des TEEK am 26. November 2013 zur Erarbeitung eines Bremischen Aktionsplanes zur

Mehr

NÖ Baurecht ausgewählte Themen NÖ Bauordnung 2014 NÖ Bautechnikverordnung 2014

NÖ Baurecht ausgewählte Themen NÖ Bauordnung 2014 NÖ Bautechnikverordnung 2014 NÖ Baurecht ausgewählte Themen NÖ Bauordnung 2014 NÖ Bautechnikverordnung 2014 gültig ab 1. Februar 2015 Rechtliche Anforderungen Begriffsbestimmungen Großteils wurden die Begriffsbestimmungen der OIB-Richtlinien

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH 1 von 138 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2015 Ausgegeben am 15. Jänner 2015 4. Verordnung: NÖ Bautechnikverordnung 2014 CELEX-Nr.: 31982L0885, 31992L0042, 31993L0068, 31999L0032, 32009L0142,

Mehr

S AT Z U N G. 1 Geltungsbereich

S AT Z U N G. 1 Geltungsbereich Gemeinde Gröbenzell S AT Z U N G über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder in der Gemeinde Gröbenzell (Fahrradabstellplatzsatzung - FAbS) i. d. F. vom 13. Juni 1994 Aufgrund

Mehr

ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND. Amtsleiterseminar StVO. Flotzinger

ÖSTERREICHISCHER GEMEINDEBUND. Amtsleiterseminar StVO. Flotzinger Amtsleiterseminar 2011 StVO 1 Gliederung Grundsätze der StVO Begriffsbestimmungen Rollen der Gemeinde in der StVO Umsetzung nach der Oö. GemO 1990 Exkurs: Querverweise auf StVO Exkurs: 23. StVO Novelle

Mehr

Von der EU Gebäuderichtlinie zur NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung. Ein informativer Überblick

Von der EU Gebäuderichtlinie zur NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung. Ein informativer Überblick Von der EU Gebäuderichtlinie zur NÖ Gebäudeenergieeffizienzverordnung Ein informativer Überblick Reinhold KUNZE Allgemeines EG Richtlinie über die GesamtEnergieEffizienz von Gebäuden EPBD Energy Performance

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS Gesamtübersicht

INHALTSVERZEICHNIS Gesamtübersicht INHALTSVERZEICHNIS Gesamtübersicht Vorwort... 5 Inhaltsverzeichnis... 11 Gesamtübersicht... 11 Einzelübersicht... 13 NÖ Bauordnung 1996... 13 NÖ Bautechnikverordnung 1997... 15 NÖ Raumordnungsgesetz 1976...

Mehr

MARKTGEMEINDE EBENTHAL

MARKTGEMEINDE EBENTHAL MARKTGEMEINDE EBENTHAL BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN BESCHLOSSEN IN DER SITZUNG VOM 13.12.2011 Der Gemeinderat der Marktgemeinde EBENTHAL beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende VERORDNUNG

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld

Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld (Stellplatzsatzung) vom 04. Dezember 2014 Aufgrund von Art 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Geldersheim (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Geldersheim (Stellplatz- und Garagensatzung) Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Geldersheim (Stellplatz- und Garagensatzung) Aufgrund von Art. 98 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 der Bayerischen

Mehr

Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014

Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 Beilage Nr. 10/2014 1 von 2 LG 02617-2013/0001 Jahrgang 2014 Ausgegeben am xx. xxxxx 2014 xx. Gesetz: Wiener Garagengesetz 2008; Änderung Gesetz, mit dem das Wiener Garagengesetz 2008 geändert wird Der

Mehr

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler

-Richtlinie 4. NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler -Richtlinie 4 NUTZUNGSSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT Ausgabe Oktober 2011 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler 2011-11-08 1 Inhalte Nutzungssicherheit und auch Barrierefreiheit Barrierefreiheit folgt

Mehr

Wesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen gemäß Bauverordnung - BauVO

Wesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von Bauteilen gemäß Bauverordnung - BauVO Inhalt Burgenland Kärnten Niederösterreich Oberösterreich Salzburg Steiermark Tirol Vorarlberg Wien 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Wesentliche Anforderungen an das Brandverhalten von n gemäß Bauverordnung BauVO Gesamtnutzfläche

Mehr

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Ried - Stellplatzsatzung - vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Ried - Stellplatzsatzung - vom Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Ried - Stellplatzsatzung - vom 09.01.1995 Aufgrund von Art. 98. Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen

Mehr

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369)

Auszug. LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen. LTB-Hessen. vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Auszug LTB - Relevante Normen zum Barrierefreien Bauen LTB-Hessen vom 10. März 2016 (StAnz. S. 369) Inhalt: DIN 18065 (Anlage 7.1/1): Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße; Juni 2011 DIN 18040-1

Mehr

- Dokument. Nationalen Plan

- Dokument. Nationalen Plan - Dokument zur Definition des Niedrigstenergiegebäudes und zur Festlegung von Zwischenzielen in einem Nationalen Plan gemäß Artikel 9 (3) zu 2010/31/EU 28. März 2014 Inhaltsverzeichnis 1 VORBEMERKUNGEN...

Mehr

NÖ Spielplatzgesetz 2002

NÖ Spielplatzgesetz 2002 NÖ Spielplatzgesetz 2002 Stammgesetz 124/02 2002-12-20 Blatt 1-2 0 Ausgegeben am Jahrgang 2002 124. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2002 beschlossen: NÖ Spielplatzgesetz 2002 Der

Mehr

Erforderliche Verfahren Golfplatz

Erforderliche Verfahren Golfplatz Erforderliche Verfahren Golfplatz Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms gem. NÖ ROG 1976 idgf. Flächenwidmung als Voraussetzung Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 idgf. Genehmigungsbescheid

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 maximal zwei Wohnungen (bislang eine)

Mehr

NÖ - Kleingartengesetz

NÖ - Kleingartengesetz NÖ - Kleingartengesetz Mit dem Stand: 1994 Abschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt in Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes, LGBl. 8000, und der NÖ Bauordnung, LGBl.

Mehr

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten

Burgenland Heizungsanlagenänderung - Pflichten Burgenland Luftreinhalte-, Heizungs- und Klimaanlagen Gesetz Anzeigepflicht 17 und Abnahmeprüfung Jede Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Heizungsanlagen über 4kW Luftreinhalte-, Heizungs- und

Mehr