INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.
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1 INFO NÖ BTVO 2014 A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) dr.paula@gpl.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH
2 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO Februar 2015
3 INFO BTVO 2014 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFORMATION ZUR NÖ BAUTECHNIKVERORDNUNG 2014 Das Land Niederösterreich hat die NÖ Bautechnikverordnung, das NÖ Raumordnungsgesetz und die NÖ Bauordnung im Jahr 2014 neuerlassen. Diese neuen Rechtsgrundlagen traten in Niederösterreich mit 1. Februar 2015 in Rechtskraft. Zahlreiche wesentliche Änderungen ergeben sich durch die Neuerlassung dieser Gesetze. Unter der Devise alles neu macht der Februar wurde auch die BAUTECHNIKVERORDNUNG völlig neu gestaltet. Neben vielen rein technischen Vorschriften, die keine Auswirkungen auf die örtliche Raumplanung haben, ist vor allem der Teil III mit den Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke relevant, da er auch auf die Erlassung von Bebauungsplänen Auswirkungen hat.... was ist neu in der NÖ BTVO Im Zuge der Neuerlassung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 wurden viele, auch grundsätzliche Neuerungen vorgenommen, von denen wir für Sie zur Information lediglich die im Zuge der Ortsplanung relevanten kurz zusammengefasst haben. Der Vollständigkeit halber werden die übrigen Abschnitte angeführt, ohne jedoch auf ihren Inhalt einzugehen. Februar
4 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014 TEIL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ( 1): Es werden genaue Definitionen einzelner Begriffe zu den Bereichen Energieeinsparung und Wärmeschutz sowie Heizungstechnik festgelegt. TEIL II BAUTECHNISCHE ANFORDERUNGEN ( 3): Hier wird auf die OIB-Richtlinien verwiesen, die nunmehr verbindlich sind und im Anhang der Verordnung (1-6) angeführt werden. TEIL III SONDERVORSCHRIFTEN FÜR BESTIMMTE BAUWERKE ( 4-14): Diese beziehen sich auf Ergänzungen bzw. Ausnahmen von den OIB-Richtlinien für ausgewählte Bauwerke: 1. Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen 2. Kindergärten und Schulen 3. Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck 4. Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten 5. Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke 6. Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke 7. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge 8. Abstellanlagen für Fahrräder GEBÄUDE MIT NICHT MEHR ALS ZWEI WOHNUNGEN ( 5): Teile der OIB-Richtlinien finden keine Anwendung, allerdings nur, wenn die Wohnräume nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind (z.b. Arztpraxen). KINDERGÄRTEN UND SCHULEN ( 6): Abweichend von den OIB-Richtlinien wird hier die Raumhöhe mit 3 m und die Türbreite von Klassenzimmern mit 1 m festgelegt. ERHALTUNGSWÜRDIGE BAUWERKE UND ALTHAUSBAUTEN ( 8): Bauliche Maßnahmen dürfen von den Bestimmungen der BTV, sofern die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und keine hygienischen Bedenken bestehen, abweichen: 2 Februar 2015
5 INFO BTVO 2014 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH 1. zur Erhaltung von künstlerisch und kulturell wertvollen Bauwerken, wenn künstlerisch oder technisch notwendig; 2. für Zubauten, Abänderungen, Dachbodenausbauten und Einbau von Liften bei Gebäuden, die vor dem 31. Dezember 1969 errichtet wurden. NEBENGEBÄUDE et al. ( 9): Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen oder solche vorübergehenden Bestandes dürfen von den OIB-Richtlinien abweichen, wenn die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist. Für Kleinbauwerke gelten die Bestimmungen über den Brand-, Schall- und Wärmeschutz nicht. MINDESTANZAHL VON KFZ-ABSTELLANLAGEN ( 11): Die bisher geltenden Bestimmungen werden sinngemäß aufrechterhalten. Die Bezeichnung Kaufhäuser bzw. Einkaufszentren wurde durch die Bezeichnung Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als bzw. mehr als 750 m² Verkaufsfläche ersetzt. Der Begriff Kursstätten wurde durch Bildungseinrichtungen ersetzt und die Stellplatzverpflichtung hierfür verdoppelt. Weiters müssen bei den in der NÖ BO 46 (1) Z. 1 bis 7 angeführten Gebäuden (etwa solche mit öffentlichem Parteienverkehr) barrierefreie Stellplätze und solche für Familien mit Kleinkindern vorgesehen werden. Bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muss mindestens ein barrierefreier Stellplatz angeordnet werden. SONDERBESTIMMUNGEN FÜR GARAGEN ( 13): Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Fahrzeugen oder max. 5 Motorrädern dürfen von den sonst anzuwendenden brandschutztechnischen Vorschriften abweichen, wenn der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind. ABSTELLANLAGEN FÜR FAHRRÄDER ( 14): Die Verpflichtung zur Errichtung von Fahrrad-Abstellanlagen wird in 65 der neuen BO 2014 geregelt. Hier werden in der BTV 2014 die Richtzahlen, Mindestgrößen und technische Ausstattungsdetails für die je nach Verwendungszweck des Gebäudes zu errichtenden Fahrrad-Abstellplätze festgelegt. Februar
6 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014 TEIL IV HEIZUNGEN UND BLOCKHEIZKRAFTWERKE ( 15-30) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. TEIL V KLIMAANLAGEN ( 31) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. TEIL VI LAGERUNG BRENNBARER FLÜSSIGKEITEN ( 32-42) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. TEIL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN ( 43 45) Keine für die Ortsplanung relevanten Neuerungen. 4 Februar 2015
7 INFO BTVO 2014 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH FAZIT:... alles neu macht der Februar Aufgrund der umfassenden Änderungen ist es nicht möglich, in aller Kürze auf die einzelnen fachlichen Konsequenzen und technischen Details detailliert einzugehen. Bei Detailfragen, steht Ihnen unser Team jederzeit zur Beratung, Information und Diskussion der neuen Rechtslage zur Verfügung. Wir sind gespannt auf die praktische Umsetzung! DI Reinhard Hrdliczka DI Esther Böhm DI Susanne Scherübl-Meitz Februar
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9 BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014
Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis 11. A. NÖ Bauordnung Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13. I. Baurecht.
Abkürzungsverzeichnis 11 A. NÖ Bauordnung 2014 Novellenspiegel 13 Amtliche Erläuterungen 13 I. Baurecht A) Allgemeines 1 Geltungsbereich 15 2 Zuständigkeit 16 3 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde 17
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