Kurzzusammenfassung NÖ Baurecht
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- Victor Seidel
- vor 7 Jahren
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1 Kurzzusammenfassung NÖ Baurecht Wer ist die Baubehörde und welche Rechtsmittel gibt es? Was darf ich bauen, was sind die Rechtgrundlagen? Wichtige Begriffe Welche Arten vn Bauvrhaben gibt es? Das Bewilligungsverfahren Das Anzeigeverfahren Baubeginn und Fertigstellung Weiterführende Infrmatinen Wer ist die Baubehörde und welche Rechtsmittel gibt es? Die Baubehörde 1. Instanz ist der Bürgermeister Die Baubehörde 2.Instanz bei Inanspruchnahme des Rechtsmittels der Berufung ist der Gemeindevrstand Danach besteht nch das Rechtsmittel der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Was darf ich bauen, was sind die Rechtgrundlagen? Was und wie gebaut werden darf ist für jedes Grundstück genau geregelt. Hierbei sind vr allem 3 Landesgesetze relevant: NÖ Baurdnung (NÖ BO 2014) NÖ Raumrdnungsgesetz (NÖ ROG 2014) NÖ Bautechnikverrdnung inkl. der OIB-Richtlinien (NÖ BTV 2014) Der Flächenwidmungsplan, dessen rechtliche Grundlage im NÖ ROHG geregelt ist, wird durch die Gemeinde mit Hilfe eines Ortsplaners erstellt. Änderungen müssen dem Prinzip der Erfrderlichkeit
2 entsprechen und müssen vm Land genehmigt werden. Der Grundeigentümer hat bei der Flächenwidmung keine Parteienstellung. Man unterscheidet 3 Gruppen vn Widmungen (die dann nch weiter untergliedert sind): Bauland Grünland Verkehrsflächen Tipp: Die Widmung entscheidet maßgeblich was und wie drt gebaut werden darf und sllte daher immer bereits im Vrfeld der Planungen abgeklärt werden. Wichtige Begriffe Bauwerk: Ein Bauwerk erfrdert ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen für die fachgerechte Herstellung und ist mit Bden kraftschlüssig verbunden. Bauwerke werden unterteilt in: Gebäude: Flgende Kriterien machen aus einem Bauwerk ein Gebäude: Es ist zumindest teilweise berirdisch Es hat ein Dach Es hat mindestens 2 Wände Es ist begehbar Es dient einem Schutzzweck für Persnen, Tiere der Sachen Bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die kein Gebäude sind: zb. Einfreidung, Carprt Unterscheidung Haupt- und Nebengebäude und Zubau Nebengebäude: Kriterien, die aus Gebäude ein Nebengebäude machen: bebaute Fläche bis zu 100m 2 nur 1 berirdisches Geschss kein Aufenthaltsraum dem Hauptgebäude untergerdneter Zweck knstruktive Trennung vm Hauptgebäude Trifft einer dieser Punkte nicht zu, handelt es sich um ein Hauptgebäude. Zubau zu bestehendem Hauptgebäude: Ein Zubau verfügt über einen gemeinsamen Dachstuhl mit dem Hauptgebäude, verfügt über einen Eingang über das Hauptgebäude und ist mit diesem knstruktiv verbunden.
3 Bauwich: Der Bauwich ist der vrgeschriebene Mindestabstand eines Hauptgebäudes zur Grundstücksgrenze bzw. zur Straßenfluchtlinie. Vrderer Bauwich: nur dann relevant, wenn es einen Bebauungsplan gibt. Für den seitlichen und hinteren Bauwich gelten: entspricht der halbe Gebäudehöhe des Hauptgebäudes, mindestens aber 3 Meter Welche Arten vn Bauvrhaben gibt es? In der NÖ Baurdnung ist genau geregelt, welche Bauvrhaben eine Bewilligung durch die Baubehörde benötigen, welche der Baubehörde anzuzeigen sind, welche meldepflichtig sind bzw. welche bewilligungs- bzw. anzeigefrei sind. Bewilligungspflichtige Bauvrhaben: 14 NÖ Baurdnung 2014 hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle: Neu- der Zubauten vn Gebäuden Errichtung vn baulichen Anlagen Abänderung vn Bauwerken Niveauveränderung eines Grundstücks im Bauland Aufstellung vn Feuerungsanlagen > 400kW Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab 1000 l Abbruch vn Bauwerken an der Grundstücksgrenze
4 Anzeigepflichtige Bauvrhaben: 15 NÖ Baurdnung 2014 hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle: Errichtung vn Bauwerken mit max. 10m 2 /3m Änderung des Verwendungszwecks Aufstellen vn Heizkesseln < 400kW Aufstellen vn Maschinen und Geräten Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab 500 l Einfriedungen (wenn bauliche Anlage der gegen öffentl. Verkehrsflächen gerichtet) Anbringung vn Wärmeschutzverkleidungen Slaranlagen, PV-Anlagen Carprts (max. 50m 2, nur 1 Wand) bei Zustimmung des Nachbarn. Meldepflichtige Bauvrhaben: 16 NÖ Baurdnung 2014 hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle: Abbruch vn Bauwerken (sfern nicht an Grundgrenze) Aufstellung und Entfernung Klimaanlagen > 12kW Aufstellung Gasheizkessel 50kW Aufstellung vn Einzelöfen ab 3. Whneinheit Bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Bauvrhaben: 17 NÖ Baurdnung 2014 hier eine Auswahl der wichtigsten Fälle: Instandsetzung vn Bauwerken (wenn Knstruktinsart beibehalten wird und vn außen sichtbare Farben und Frmen nicht wesentlich verändert werden) Abänderungen im Inneren des Gebäudes, wenn die Standsicherheit und der Brandschutz nicht beeinträchtigt werden: eine Veränderung tragender Mauern der Einbau eines Heizraums sind daher bewilligungspflichtig!! Aufstellung vn Einzelöfen (bei max. 2 Whneinhieten) Aufstellung vn Wärmetauschern/Wärmempumpen Aufstellung vn 1 Gerätehütte und 1 Gewächshaus (im Bauland, max. 10m 2 /3m) Das Bewilligungsverfahren Die für die Einreichung eines Bauvrhabens ntwendigen Pläne und Berechnungen sind vn Fachleuten zu erstellen, die dazu gewerberechtlich der als Ziviltechniker befugt sind. Ntwendige Antragsbeilagen im Bewilligungsverfahren gem. 18 NÖ BO sind: Bauansuchen (Unterschrift Bauwerber/Eigentümer) Grundbuchsauszug (nicht älter wie 6 Mnate) 3 x Bauplan (Unterschrift Verfasser) 3 x Baubeschreibung (Unterschrift Verfasser) Ev. 3 x Energieausweis (ab 50m 2 ) Nachweis der Grundgrenzen (wenn erfrderlich: im Bauland nicht wenn Abstand zu Grundstücksgrenzen > Bauwich + 1m) GWR-Daten (elektrnisch)
5 Weitere Unterlagen auf Verlangen der Baubehörde, sfern sie zur Beurteilung des Bauvrhabens ntwendig sind. Nachdem alle gefrderten Unterlagen bei der Baubehörde eingelangt sind, erflgt die Vrprüfung, w die Einreichunterlagen auf Rechtsknfrmität geprüft werden. Führt die Vrprüfung zu keiner Abweisung des Antrags, kmmt es zur Bauverhandlung. Bis zur und am Tag der Bauverhandlung können vn Nachbarn Einwände gegen das Bauvrhaben eingebracht werden. Nach der Bauverhandlung ist das nicht mehr möglich. Ergibt die Vrprüfung, dass keine Nachbarrechte beeinträchtigt werden können, kann die Bauverhandlung auch entfallen ( 22 Abs. 1 NÖ BO 2014) Die Bauverhandlung kann auch im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ( 22 Abs. 2 NÖ BO 2014) entfallen: Die Baubehörde muss dabei die Parteien nachweislich infrmieren und Ihnen die Einsichtnahme ermöglichen. Gleichzeitig müssen die Parteien aufgefrdert werden, eventuelle Einwände gegen das Vrhaben binnen 14 Tage bei der Baubehörde einzubringen. Wer eine Parteienstellung habt, regelt 6 NÖ BO 2014: auf jeden Fall der Bauwerber, der Eigentümer des Bauwerks bzw. des Baugrundstücks und unter gewissen Vraussetzungen auch die Nachbarn (wenn sie durch fertiggestelltes Bauvrhaben bzw. dessen Benutzung in ihren subjektivöffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können). Die Baubehörde hat über eine Antrag nach 14 NÖ BO binnen 3 Mnaten zu entscheiden, wbei die Frist erst mit Einlangen aller erfrderlichen Unterlagen zu laufen beginnt. Erteilung der Baubewilligung: Wurden keine berechtigten Einwände eingebracht und liegen snst keine Gründe vr, die zu einem Versagen der Baubewilligung führen, hat die Baubehörde die Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid zu erlassen. Das Anzeigeverfahren Ntwendige Antragsbeilagen im Anzeigeverfahren gem. 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 sind: Schriftliche Bauanzeige (mit Unterschrift des Bauwerbers) 2 x maßstäbliche Darstellung des Bauvrhabens 2 x Baubeschreibung ev. 2x Energieausweis (wenn >25% Gebäudehaut betrffen) Bei Heizkesseln: Prüfbericht ggf. Unterlagen für Phtvltaik-Anlagen Nachbarn haben im Anzeigeverfahren keine Parteienstellung! Wenn alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Bauvrhabes erfrderlich sind der Baubehörde vrliegen, hat die Baubehörde die Anzeige binnen 8 Wchen zu prüfen.
6 Der Anzeigenleger darf das Vrhaben ausführen, wenn die Baubehörde, innerhalb der Frist das Vrhaben nicht untersagt der zu einem früheren Zeitpunkt eine Mitteilung schickt, dass mit der Ausführung des Vrhabens begnnen werden darf. Baubeginn und Fertigstellung Baubeginn: Frist: innerhalb 2 Jahre nach Baubewilligung/Mitteilung. Ist vm Bauherrn der Baubehörde anzuzeigen. Fertigstellung: Achtung: Wird nicht binnen 2 Jahren begnnen erlischt die Baubewilligung ( 14 Vrhaben) bzw. das Recht zur Ausführung ( 15 Vrhaben)!! Frist: innerhalb 5 Jahre nach Baubeginn. ist vm Bauherrn der Baubehörde anzuzeigen. Achtung: Wird nicht binnen 5 Jahren ab Baubeginn fertiggestellt erlischt ebenfalls die Baubewilligung ( 14 Vrhaben) bzw. das Recht zur Ausführung ( 15 Vrhaben)!! Ein Bauvrhaben gilt erst dann als fertiggestellt, wenn alle erfrderliche Unterlagen der Baubehörde vrliegen: zb. Bauführerbestätigung bei 14 Vrhaben Weiterführende Infrmatinen Zur Abklärung vn Detailfragen gibt es eine Reihe vn Möglichkeiten: Infrmieren Sie sich persönlich im Bauamt der Gemeinde: Wir stehen Ihnen aber auch telefnisch der per Mail für Anfragen zur Verfügung: gemeinde@tuernitz.gv.at Telefn: 02769/8203 NÖ Bauberatung des Landes NÖ: Telefn: 02742/ Die Brschüre Baurecht können Sie hier dwnladen! Die Rechtgrundlagen und Gesetztestexte können Sie sich auch nline ansehen: Diese Kurzzussammenfassung können Sie hier dwnladen. Alle Angaben vrbehaltlich Fehler der Änderung der Rechtsgrundlagen! Stand:
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