Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO
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- Benedict Fromm
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1 VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT Baurecht Oö im Überblick Teil 2 NACHBAR IM BAURECHT Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO? zwar gilt 31 (Einwendungen der Nachbarn) gem 25 a Abs 5 Z 1 Oö BauO in diesen Verfahren, aber: Anzeigeverfahren hier nur zulässig, wenn Nachbarn auf Bauplan unterschrieben haben (=Einwendungsverzicht); daher ie keine Parteistellung alle andere Bauvorhaben nach 25 Abs 1: keine Parteistellung, da 31 gem 25 a Abs 5 Oö BauO nicht anwendbar 1
2 NACHBAR IM BAURECHT Nachbarbegriff, 31 Oö BauO Wohngebäude: Grundeigentum und Entfernung höchstens 10 m Sonstige Bauvorhaben sowie Nachbarrechte nach Abs 5: Grundeigentum sowie Entfernung höchstens 50 m Grundeigentümern gleichgestellt: Personen, denen ein Baurecht zusteht ( 31 Abs 1 letzter Satz) In allen Fällen zusätzlich erforderlich: Möglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten NACHBAR IM BAURECHT Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren Regelmäßige Rechte im Administrativverfahren Einwendungen ( 31 Abs 4) Berufung Einwendung : Geltendmachung der Verletzung subjektiver Rechte Einwendungen = zulässig, wenn rechtserheblich, hinreichend bestimmt und rechtzeitig Rechtserheblich: unterscheide privatrechtl. ( 32 Abs 5) vs öffentlich-rechtl. Einwendungen ( 31 Abs 4) Eingeschränkte Nachbarrechte bei gewerblichen Betriebsanlagen, 31 Abs 6 2
3 Problem: Woher kommt das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn, dessen Verletzung er einwenden kann? Suche nach nachbarschützender Norm Subjektives Recht des Nachbarn auf Widmungskonformität eines Vorhabens? Hat Nachbar ein subjektives öffentliches Recht darauf, dass Bauvorhaben nur widmungskonform ausgeführt wird? Mit anderen Worten: Hat Nachbar ein subjektives Recht darauf, dass auf dem betroffenen Grundstück nur solche Bauwerke errichtet werden, die in der für dieses Grundstück geltenden Widmungskategorie zulässig sind? Hängt davon ab, ob Widmungskategorie zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dienen soll Auslegung! Bauland Wohngebiet (+) Dorfgebiet: (-) Immissionen landwirtschaftlicher Betriebe, (+) bzgl sonstiger Bauten Kerngebiet nur (+) im Hinblick auf sonstige Bauten und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erheblichen Belästigungen bewirken Gemischtes Baugebiet (+) im Hinblick auf Schutz vor wesentlich störenden Vorhaben Betriebsbaugebiet (+), Schutz vor unzulässigem Betrieb Gebiet für Geschäftsbauten (-) Grünland (-) 3
4 NACHBAR IM BAURECHT Sonderkonstellation heranrückende Wohnbebauung ( 31 Abs 5) Tatbestand: Neubau von Wohngebäuden auf bisher unbebauten Grundstücken Immissionen von bestehender benachbarter Betriebsanlage mit rechtskräftiger Betriebsanlagengehmigung, die diese Immissionen umfasst [oder entsprechender land-/forstwirtschaftlicher Betrieb] Immissionen wirken auf Grundstück ein Rechtsfolge: sind auch Einwendungen zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden = Einwendungen, mit denen der Eigentümer des BA-Grundstücks einwendet, dass der BA nachträgliche gewerberechtliche Auflagen drohen. NACHBAR IM BAURECHT Probleme: Wann ist eine Betriebsanlage etc benachbart? 31 Abs 1 Z 2 Oö BauO 1994: höchstens 50 m entfernt VwGH: Trennung durch 30m breiten Grünstreifen steht Nachbareigenschaft nicht entgegen (98/05/0046) Wann ist Grundstück unbebaut? wenn bislang gar keine Bebauung wenn bisherige Bebauung unempfindlich gegenüber Immissionen wenn Nachbargrundstück bislang nur in einer Art und Weise genutzt wurde, die im BA- Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen 4
5 A. NACHBAR IM BAURECHT Fortsetzung: Wann ist Grundstück unbebaut? Was, wenn auf Nachbargrundstück bereits Wohngebäude steht, und daneben weiteres auf demselben Grundstück errichtet wird? Strittig! VfGH VfSlg 16032/2000: Fall der heranrückenden Bebauung: in jedem Einzelfall zu prüfen, wie sich Immissionen auf geplantes Vorhaben auswirken VwGH 2003/05/0243: kein Fall der heranrückenden Wohnbebauung arg: Betriebsanlage nicht schutzwürdig; BA-Inhaber musste schon im Zeitpunkt der BA-Genehmigung damit rechnen, dass ihm nachträglich Auflagen zum Schutz der Bewohner des Nachbargrundstücks gemacht werden. A. NACHBAR IM BAURECHT [Fortsetzung: Einwendungen: zulässig, wenn rechtserheblich, hinreichend bestimmt und rechtzeitig] Rechtzeitig: 42 AVG, andernfalls Präklusion, wenn Bauverhandlung ordnungsgemäß kundgemacht ( 41,42 AVG) Quasi-Wiedereinsetzung beschränkt durch 33 Abs 5 Oö BauO Übergangene Partei, 33 Oö BauO 5
6 D. OÖ BAUTECHNIKGESETZ Hauptstück: Anwendungsbereich 2. Hauptstück: allgemeine Bauvorschriften insbesondere 3: Allgemeine Anforderungen Abs 1 Z 1 bis 5 Z 1: mechanische Festigkeit, Standsicherheit 2. Abschnitt, 4 Z 2: Brandschutz 3. Abschnitt, 5-10 Z 3: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Abschnitt, Z 4: Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 5. Abschnitt, Z 5: Schallschutz 6. Abschnitt, Z 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz 7. Abschnitt, D. OÖ BAUTECHNIKGESETZ 2013 WICHTIG: 3 Abs 3 VwGH 2009/05/0264 (zu 3 Z 4 ivm 2 Z 36 BauTG af = 3 Abs 3 Z 2 ivm 2 Z 22 Oö BauTG 2013): Nachbarn haben ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz vorsieht. Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden. [Allerdings müssen] die in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Immissionen vom Nachbarn hingenommen werden. Außerdem: keine grundsätzliche Versagung der BG wegen Immissionsschutz, wenn Vorhaben widmungsgemäß, 31 Abs 4 ae Oö BauO 6
7 D. OÖ BAUTECHNIKGESETZ Hauptstück: Besondere Bauvorschriften insbesondere: Abstand, 40; Ausnahmen: 41 Haupt- und Nebengebäude, 42 Stellplätze, 43 f Grün-/Frei-/Erholungsflächen, 45 Gemeinschaftsanlagen, 46 Hochwassergeschützte Gestaltung, 47 Schutz- und Sicherheitsräume, 48 Einfriedungen, Lärm- und Schallschutzwände, 49 Bauausführung, 50 Bauprodukte, 51 D. OÖ BAUTECHNIKGESETZ Hauptstück: Normen und Richtlinien, 52 Soweit in einer nach diesem Landesgesetz zu beurteilenden Angelegenheit Übereinstimmung mit allgemein anerkannten Normen und Richtlinien gegeben ist, wird auch wenn diese nicht für verbindlich erklärt sind vernutet, dass die in der betreffenden Angelegenheit dem jeweiligen Stand der Technik entsprochen ist. Der Gegenbeweis bleibt zulässig. Insbesondere ÖNORMEN, auch dann, wenn sie nicht nach Normengesetz für verbindlich erklärt sind. ÖNORMEN = vom Austrian Standards Institute veröffentlichte nationale Norm; freiwillige Standards, die in Normungsgremien erarbeitet werden. 7
8 D. OÖ BAUTECHNIKGESETZ Hauptstück: Bauerleichterungen, 53 Abweichungen von 2. und 3. Hauptstück im Einzelfall möglich bei taxativ 6. Hauptstück: Umsetzung 15a-Vereinbarung betreffend Bauprodukte aufgezählten Tatbeständen 7. Hauptstück: Behörden, Übergangs- und Schlussbestimmungen, 86 ff 86: Ermächtigung zum Erlass der BautechnikVO (StF: LGBl 2013/36) 87: Behörde isd BauTG = jeweilige Behörde isd Oö BauO 54, 55 Oö BauO 88: Schlussbestimmungen (insbes Abs 3, 4, 5) 8
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