AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG
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1 AKTUELLES BAURECHT in SALZBURG 24. November 2016 Referat 10/03: Bau-, Raumordnungs- und Straßenrecht Mag. Yvonne Koller Baurechtsnovelle Salzburger Bautechnikgesetz 2015 BauTG Salzburger Bautechnikverordnung S.BTV Baupolizeigesetz 1997 Salzburger Hebeanlagengesetz - HebeAnlG 1
2 3 Allgemeine Anforderungen Bauliche Anlagen müssen in ihrer Gesamtheit, unabhängig ob für ihre Errichtung eine baurechtliche Bewilligung, Anzeige odgl erforderlich ist, in allen Teilen so errichtet, gestaltet und ausgestattet sein, dass sie nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der technischen Wissenschaften der Bauaufgabe gerecht werden und im Hinblick auf ihren Verwendungszweck, ihre Größe und die örtlichen Verhältnisse den Anforderungen folgender Gesichtspunkte entsprechen. Gesichtspunkte - Unterabschnitte 1. mechanische Festigkeit und Standsicherheit, 2. Brandschutz, 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, 5. Schallschutz, 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz, 7. nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen. 2
3 Wesentliche Änderungen: 21 Abs 8 BauTG (alt): Wohnungseingangstüren von Bauten, die neu errichtet werden, müssen einbruchshemmend sein. 30 Abs 3 BauTG (alt): In Bauten mit höchstens fünf Geschossen ist für jede Wohnung ein Anschluß an einen Rauchfang oder Reserverauchfang für eine für feste Brennstoffe geeignete Feuerstätte vorzusehen. Ersatzlos entfallen! 31 - Barrierefreiheit Bauliche Anlagen oder deren Teile, 1. die öffentlichen Zwecken dienen, 2. die Bildungszwecken dienen, 3. in denen Handelsbetriebe, Geldinstitute, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Arztpraxen, Apotheken udgl untergebracht sind, 4. in denen öffentliche Toiletten untergebracht sind oder 5. die sonst allgemein zugänglich und für mindestens 50 Besucher oder Kunden ausgelegt sind; 3
4 Zur Erfüllung der Barrierefreiheit 1. mindestens ein Eingang, und zwar der Haupteingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; 2. im Bereich von Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse möglichst vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen; 3. Türen und Gänge die notwendigen Mindestbreiten aufweisen; und 4. eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Sanitärräumen vorhanden sein. Barrierefreiheit Wohnbauten Für bauliche Anlagen mit mehr als fünf Wohnungen gilt Abs 2 Z 1 bis 3. Darüber hinaus sind diese Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit vertretbarem Aufwand barrierefrei ausgestaltet werden können. Die Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzugs richtet sich nach 28 Abs 3. 4
5 28 - Aufzugspflicht Bauliche Anlagen mit 1. Aufenthaltsräumen mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen, 2. Garagen mit zwei oder mehr unterirdischen Geschoßen oder 3. Garagen bzw Parkdecks mit drei oder mehr oberirdischen Geschoßen müssen jedenfalls mit einem Aufzug ausgestattet sein, der alle Geschoße miteinander verbindet. Eine Verpflichtung zur Errichtung eines Aufzuges besteht nicht für bauliche Anlagen mit drei oberirdischen Geschoßen und bis zu neun Wohn- und Geschäftseinheiten 38 - Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und Fahrräder Erweiterung Regelungsbereich Fahrradabstellplätze künftig ist eine Unterschreitung der Schlüsselzahlen für Stellplätze für Wohnungen durch Verordnung nicht mehr verwehrt bei Bauten, bei denen mehr als 50 KFZ-Pflichtstellplätzen herzustellen sind, sind entsprechende Vorkehrungen für die (nachträgliche) Installation von Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu treffen (zb Leerverrohrungen) 5
6 6 Richtlinien und Regelwerke Die Landesregierung hat die bautechnischen Anforderungen der folgenden Unterabschnitte 1 bis 6 durch Verordnung näher zu regeln. Zu diesem Zweck kann sie die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) zur Harmonisierung im Bauwesen herausgegebenen technischen Richtlinien oder sonstige Regelwerke für verbindlich erklären. Ergänzungen dazu und Abweichungen davon sind zulässig. Bauliche Anlagen, die den durch Verordnung festgelegten technischen Anforderungen entsprechen, erfüllen den Stand der Technik. Salzburger Bautechnikverordnung Bautechnische OIB-Richtlinie Anforderung Nr Titel Ausgabe Sonderregelungen Mechanische Festigung 1 Mechanische März 2015 keine und Standsicherheit Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz (je nach Anwendungsfall) 2 Brandschutz März 2015 gemäß Teil A der Anlage Brandschutz bei März 2015 keine Betriebsbauten 2.2 Brandschutz bei März 2015 keine Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks 2.3 Brandschutz bei März 2015 keine Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m Hygiene, Gesundheit und 3 Hygiene, Gesundheit März 2015 keine Umweltschutz und Umweltschutz Nutzungssicherheit und 4 Nutzungssicherheit März 2015 keine Barrierefreiheit und Barrierefreiheit Schallschutz 5 Schallschutz März 2015 keine Gesamtenergieeffizienz, Energieeinsparung und Wärmeschutz 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz März 2015 gemäß Teil B der Anlage 1 6
7 Sonstige OIB-Regelwerke 1. OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen 2. OIB-Richtlinie Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke 3. Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken 4. Leitfaden zur OIB-Richtlinie 2 Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte 5. Leitfaden zur OIB-Richtlinie 6 Energetisches Verhalten von Gebäuden Ergänzungen und Abweichungen Bei [ ] Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen genügt eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten. Abweichung des λ-wertes (im Holzbau) Energiebewertung der Gebäude eigene Berechnungsmethode (LEK T - und P i -Werte) 7
8 Größere Renovierung Keine Änderung des status quo 1 BauPolG: Bauliche Änderungen an Bestandsbauten, die mehr als 25% der Oberfläche der Gebäudehülle betreffen und sich auf die Gesamtenergieeffizienz des Baus auswirken 2 Abs 4 BauPolG Solaranlagen und Photovoltaik Solaranlagen bedürfen keiner Bewilligung, wenn 1. sie bei Anbringung auf oder an bestehenden Bauten a) in Dach- oder Wandflächen von Bauten eingefügt werden; b) auf geneigten Dächern in einem Abstand bis höchstens 30 cm, im rechten Winkel zur Dachfläche gemessen, angebracht werden und die gegebene Höchsthöhe (Frist udgl) des Daches nicht überschritten wird; c) auf Flachdächern zumindest 1 m zurückversetzt vom aufgehenden Mauerwerk angebracht werden und ihre Höhe lotrecht zum Flachdach 1 m nicht übersteigt; d) an Wandflächen oder Geländern von Balkonen, Terrassen oder Brüstungen udgl in einem Abstand bis höchstens 30 cm angebracht werden; 8
9 Neubau Gebäudetechnik liegt Baubewilligung zugrunde = Projektbestandteil Änderung der Gebäudetechnik, ändert sich Bau selber: Änderungsbewilligung Ölkesseltausch Unter 50 kw nicht bewilligungspflichtig! Jedoch 31a Abs 4 WRG beachten: Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe sind der Behörde zu melden. Meldung von Anlagen zur Beheizung von Gebäuden. Austausch größerer Ölkessel gegen kleineren Nicht bewilligungspflichtig 9
10 Gasanlagen Gasanlagen, die nach dem Gassicherheitsgesetz einer Bewilligungsbzw Meldepflicht unterliegen, ausgenommen bei Erdgasanlagen der Abgasfang, bedürfen keiner Bewilligung. 2 Abs 2 Z 15a BauPolG Luftwärmepumpen Je nach Art der Ausführung unterschiedliche Formen Unterscheidung zwischen: Anbauten/Bestehende Bauten/Neubauten Technische Einrichtung Beiblatt zur technischen Beschreibung: zur_technischen_beschreibung_einbau_einer_luftw_rmepumpe.pdf 10
11 Salzburger Hebeanlagengesetz Grundlage: Hebeanlagen-Betriebsverordnung (HBV 2009) Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV) Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) Ausblick - Novellen RL Gebäudeenergieeffizienz OIB RL 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz Baurechtsreform II 11
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