KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

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1 KÄRNTNER BAUVORSCHRIFTEN BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 20. November 2007 Bauliche Anlage Nach langjähriger Rechtsprechung des VwGH wird unter baulicher Anlage jede Anlage verstanden, zu deren Herstellung ein wesentliches (gewisses) Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Jede Anlage, zu deren Errichtung bautechnische Kenntnissen erforderlich sind, die mit dem Boden in eine Verbindung gebracht wird und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. (St) Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und die mit dem Boden in Verbindung stehen. (V) Gebäude Eine Definition des Begriffes Gebäude enthält die K-BO nicht. Nach der Rechtsprechung des VwGH bedeutet der Begriff des Gebäudes einen nach den Regeln der Baukunst umschlossenen Raum. Eine weitere nach der Rechtssprechung des VwGH entwickelte Definition ist, dass unter Gebäuden in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktionen zu verstehen sind, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird. Die Verbindung mit dem Boden ist auch dann anzunehmen, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde bzw. wie sie ausgeführt werden soll, keine Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften haben müsste. Sonstige bauliche Anlage Von dieser Begriffsbestimmung sind sämtliche bauliche Anlagen, die nicht als Gebäude zu qualifizieren sind, erfasst (zb. Carport).

2 2 Neubau Nach der Judikatur des VwGH liegt ein Neubau dann vor, wenn es sich um ein Gebäude handelt, für welches bisher keine (rechtskräftige) Baubewilligung erteilt wurde (VwGH , 94/06/0060). Ein Neubau besteht auch dann, wenn alte Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise mitverwendet werden. Ein Neubau liegt auch dann vor, wenn nach Abbruch oder Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, mitverwendet werden. Umbau Ein Umbau liegt dann vor, wenn solche Änderungen des Gebäudes vorgenommen werden, dass nach Durchführung dieser Änderungen das Gebäude im Vergleich zum früheren Zustand als ein wesentlich anderes erscheint (zb. Umwandlung eines Schuppens in eine Werkstätte oder Umwandlung eines Wirtschaftsraumes in eine Garage). Nach der Judikatur ist mit einem Umbau weder eine Veränderung (Vergrößerung) der verbauten Fläche, noch eine solche des umbauten Raumes verbunden. Zubau Darunter ist jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung zu verstehen. Auch eine Teilunterkellerung ist daher ein Zubau. Ein Zubau ist eine Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Breite und Länge nach. Dazu bedarf es jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstür (Durchgang), sei es in Form einer baulichen Integration durch ein abgeschlepptes (einheitliches) Dach, das über den Zubau reicht, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes (bauliche Einheit) entsteht. Einen Zubau und nicht ein selbständiges Gebäude stellt eine Garage dann dar, wenn eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen der Garage und dem alten Baubestand in der Weise besteht, dass der überwiegende Teil einer Seitenwand der Garage durch die bisherige Außenmauer des bestehenden Wohngebäudes gebildet wird und die Träger des Garagendaches in dieser Wand verankert sind, sodass die Garage für sich allein baulich nicht bestehen kann (VwGH , 90/17/0505).

3 3 Anbau Bei einem Anbau handelt es sich um ein selbständiges Nebengebäude. Die Abgrenzung zwischen einem als Teil des Hauptgebäudes aufzufassenden Zubau und einem Anbau, welcher ein selbständiges Nebengebäude bildet, hängt von der baulichen Gestaltung und vom funktionalen Zusammenwirken der in Rede stehenden Baukörper ab. Carport Der Begriff Carport ist weder in der Kärntner Bauordnung 1996, noch in den Kärntner Bauvorschriften definiert. Unter einem Carport wird eine offen zugängliche Überdachung für das Auto verstanden ( Die Kärntner Bauordnung 1996 enthält in der Bestimmung des 7 Abs 1 lit m den Begriff überdachter Stellplatz. Es ist daher davon auszugehen, dass unter einem Carport ein überdachter Stellplatz zu verstehen ist. Richtungsweisend ist das Erkenntnis des VwGH vom , 89/06/0042: Kann ein überdachtes Bauwerk von Menschen betreten werden und wird es durch das Dach, den Boden, die ganze Längsrückwand und ca. ein Drittel der Seitenwände umschlossen und bieten diese Flächen ein Mindestmaß an Schutz vor Witterungseinflüssen (Kälte, Regen usw.), so liegt ein Gebäude vor. Ein Carport ist mangels Vorliegens einer raumbildenden Anlage kein Nebengebäude im Sinne des 7 OÖ BauTG 1994 (VwGH , 2000/05/0081). Aufenthaltsräume Sind Räume, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (zb. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume) ( 4 Abs 4 Steiermärkisches Baugesetz). Aufenthaltsräume in einer Wohnung sind Wohnräume. Alle übrigen Räume sind Nebenräume ( 47 Abs. 2 K-BV). Bruttogeschossfläche (Bruttogrundrissfläche BGF) Ist die Fläche je Geschoss, die von den Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände (siehe auch ÖNORM B 1800 Blatt 1).

4 4 Geschossflächenzahl (GFZ) Die Geschossflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogesamtgeschossflächen zur Fläche des Baugrundstückes (Summe BGF/Grundstücksfläche - 25 Abs 4 GemeindeplanungsG). Durch die GFZ wird die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke festgelegt. Im Bebauungsplan ist die GFZ festzulegen. Baumassenzahl Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Baugrundstückes, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt ( 25 Abs 4 GemeindeplanungsG). Gebäudehöhe Der jeweilige vertikale Abstand zwischen einem Punkt auf der Geländeverschneidung (natürliches Gelände) mit der Außenwandfläche und dem darüber liegenden Dachsaum (Bauges. Steiermark). Geschossanzahl Legt die max. Anzahl der Geschosse, die errichtet werden dürfen, fest. Damit wird gleichzeitig auch die max. Gebäudehöhe eingegrenzt. Eine verbindliche Geschosszahl ist die Zahl der Geschosse, die errichtet werden müssen (lt. 6 Abs. 2 lit. b VBauBVO). Geschoss Die Kärntner Bauvorschriften differenzieren immer wieder zwischen den Begriffen Geschoss, Vollgeschoss und Dachgeschoss, ohne diese jedoch näher zu beschreiben. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst ein Geschoss - die in einer Ebene liegenden Räume (VwGH , 94/05/0349) oder - die Gesamtheit der in einer Ebene liegenden Räume eines Gebäudes, auch wenn die Ebene bis zur halben Höhe des Geschosses versetzt ist ( 2 Z 7 NÖBauO). Ein Geschoss stellt kein Vollgeschoss dar, wenn die in diesem Geschoss vorgesehenen Räume nach ihren lichten Höhen nicht den Anforderungen der entsprechenden Regelung für Aufenthaltsräume entsprechen (VwGH , 93/05/0039).

5 5 Auch in der Bestimmung des 17 der Kärntner Bauvorschriften, welche Regelungen über die Raumhöhe enthält, wird zwischen Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen und sonstigen Aufenthaltsräumen unterschieden. Dachgeschoss Grundsätzlich versteht man nach der generellen Bedeutung des Wortes Dachgeschoss in seiner fachspezifischen Auslegung darunter ein (oberstes) Geschoss innerhalb eines Daches (siehe Koepf, Bilderbuch der Architektur, 2. Auflage, S. 104). Noch deutlicher bzw. präziser definiert den Begriff Dachgeschoss Neufert in seinem fachlich fundierten und anerkannten Standardwerk Bauentwurfslehre, und zwar wie folgt: Ein Dachgeschoss ist ein Geschoss, das vollständig oder teilweise im Dachraum eines Gebäudes liegt. Zu den Vollgeschossen zählt ein Dachgeschoss nur dann, wenn es die erforderliche lichte Höhe von =2,30 m auf = ¾ seiner Grundfläche (Grundfläche des darunterliegenden Geschosses) übersteigt. Dass das oberste Geschoss eines Gebäudes gegenüber dem Raum innerhalb des Daches keine Decke aufweist, macht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieses Geschoss nicht zu einem Dachgeschoss. Auch das oberste Geschoss unter einem Flachdach ist begrifflich kein Geschoss innerhalb eines Dachraumes. Es wurde daher durch den Verwaltungsgerichtshof ein zur Gänze vom aufgehenden Mauerwerk umgebenes Obergeschoss, über welchem sich ein Flachdach befindet, nicht als Dachgeschoss, sondern als reguläres Geschoss gewertet (VwGH , 2003/17/0003). Bebauungsweise Unter Bebauungsweise ist die Anordnung der Gebäude zu den Grenzen des Bauplatzes zu verstehen (VwGH , 1196/74). In Frage kommen grundsätzlich die offene, halboffene und die geschlossene Bebauungsweise. Offene Bebauungsweise bedeutet, dass die Gebäude allseits freistehend zu errichten sind, dass also gegenüber allen Grundgrenzen ein Abstand einzuhalten ist. Bei halboffener Bebauungsweise ist das Gebäude an einer seitlichen Grundgrenze anzubauen und sonst unter Einhaltung von Abständen zu errichten. Geschlossene Bebauungsweise erfordert die geschlossene Verbauung von Grenze zu Grenze (VwGH , 94/05/0213).

6 6 Projektiertes Gelände / gewachsenes Gelände Das projektierte Gelände ist das Gelände, wie es sich nach Fertigstellung des Bauvorhabens darstellen wird. Projektiertes und gewachsenes Gelände sind nur dann ident, wenn keine Anschüttungen oder Abgrabungen erfolgen (EB zu 5 K-BV Z 3). Außenwand Als Außenwand ist die äußerste Begrenzungsfläche des Baukörpers anzunehmen (EB zu 5 K-BV Z 3). D.h. es handelt sich hier nicht nur um die reine statisch tragende Wandkonstruktion, sondern es ist der gesamte Aufbau zu erfassen (Dämmung, Putz, vorgehängte Fassadenverkleidungen etc. siehe dazu die Bestimmungen gem. ÖNORM B 1800 Blatt 1). Altbauten Hierbei handelt es sich um Bauten, die vor dem 1. Jänner 1970 errichtet wurden. Die Baubewilligung alleine oder der Baubeginn vor dem 1. Jänner 1970 sind nicht ausschlaggebend ( 2a Altbauten K-BV). Beachte jedoch Altbauten in Bezug auf Abstandsflächen nach 7 K-BV; hiebei handelt es sich um jene Bauten, die vor dem Inkrafttreten der K-BV 1980 ( ) errichtet worden sind. Gegenüberliegende Außenwände Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen parallel zueinander verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen ( 7 Abs. 1 K-BV). Nicht gegenüberliegende Außenwände In Anlehnung zum Begriff gegenüberliegende Außenwände sind nicht gegenüberliegende Außenwände solche, die in einem rechten oder stumpfen Winkel zueinander stehen. Bestehende (vorhandene) Gebäude Unter bestehenden Gebäuden können nur zulässigerweise errichtete Gebäude verstanden werden. Unter dem vorhandenen Baubestand isd 9 Abs 1 K-BV sind die zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu verstehen (VwGH , 97/05/0251).

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