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1 S T A D T G E M E I N D E F R I E S A C H Zahl: 031-2/2005 Friesach, am 22. Dezember 2005 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Friesach vom , A. - Zahl wie oben, mit welcher der Teilbebauungsplan Wohnen in der Altstadt für die Baufläche 74, die Grundstücke Nr. 102, 103/1 und 1771, KG. Friesach, erlassen wird. Aufgrund der 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 59/2004 wird verordnet: 1 Inhalt des Bebauungsplanes Der Teilbebauungsplan besteht neben dem Verordnungstext aus der zeichnerischen Darstellung der Planverfasser ARGE Dipl.Ing. Walter Egger, Arch.Dipl.Ing. Toralf Fercher und Arch.Dipl.Ing. Georg Zimmermann. 2 Wirkungsbereich Dieser Teilbebauungsplan gilt für die als Bauland Geschäftsgebiet gewidmete Baufläche 74, die Grundstücke Nr. 103/1, 1771 und die nördliche Teilfläche Nr. 102 der KG. Friesach sowie für die als Bauland-Wohngebiet gewidmete südliche Teilfläche des Grundstückes Nr. 102 der KG. Friesach. Im Sinne dieser Verordnung sind zu verstehen: 3 Begriffsbestimmungen 1) Ein Baugrundstück ist ein im Flächenwidmungsplan zur Gänze oder zum Teil als Bauland gewidmetes Grundstück. 2) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes (Geschossflächenzahl) ist das Verhältnis der Summe aller Bruttogeschossflächen zur Grundstücksfläche. 3) Die Geschossfläche ergibt sich aus der Summe der anrechenbaren Grundflächen aller Geschosse, gerechnet nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände, sowie der Grundfläche aller Loggien. 4) Baulinien sind Grenzlinien auf einem Baugrundstück innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Baulinien mit Anbaupflicht sind Baulinien, an die herangebaut werden muss. Kann-Baulinien sind Baulinien, an die herangebaut werden kann.

2 5) Die offene Bauweise ist dann gegeben, wenn Objekte allseits freistehend unter Einhaltung von Mindestabständen, definiert durch die Baulinien, zur jeweiligen Grundstücksgrenze errichtet werden. Die geschlossene Bauweise ist dann gegeben, wenn Objekte an zwei oder mehr Grundstücksgrenzen ohne Abstand zu diesen herangebaut werden. 4 Bauliche Ausnutzung Die bauliche Ausnutzung wird durch die Geschossflächenzahl ausgedrückt und mit 1,06 bzw. 1,52 festgelegt. Die Zuordnung der jeweiligen Geschossflächenzahl ist aus der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen. 5 Bebauungsweise Als Bebauungsweise ist die geschlossene und offene Bauweise zulässig. 6 Anzahl der Geschosse Die höchstzulässige Geschossanzahl wird mit 3 bzw. 4 Vollgeschossen festgelegt. Ein Dachgeschoss gilt als Vollgeschoss. Die jeweils maximal zulässige Geschossanzahl ist aus der zeichnerischen Darstellung zu entnehmen. 7 Verkehrsflächen Das Ausmaß und der Verlauf der Verkehrsflächen ist in der zeichnerischen Anlage festgelegt. Je Wohneinheit ist mindestens 1 PKW-Stellplatz in einer direkt zugeordneten Tiefgarage zu errichten. Insgesamt sind pro Wohneinheit 1,25 PKW- Stellplätze nachzuweisen. 8 Gestaltung der Dächer Dachform: Walm- bzw. Satteldach mit einer Dachneigung von 20 Grad bis 25 Grad und kleinformatigem Hartdeckungsmaterial in roter Farbgebung. In der Bahnhofstraße hat sich die Dachneigung am umliegenden Bestand zu orientieren. 9 Gestaltung der Fassaden Die Fensterkonstruktionen sind im Werkstoff Holz auszuführen.

3 10 Schlussbestimmungen 1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan im amtlichen Verkündblatt des Landes Kärnten in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt der Bebauungsplan der Stadtgemeinde Friesach für den unter 1 definierten Wirkungsbereich außer Kraft. Angeschlagen am: Abgenommen am: Der Bürgermeister: (Maximilian Koschitz)

4 Erläuterung zum Verordnungstext für den Teilbebauungsplan Wohnen in der Altstadt Bfl. 74, Grundstücke Nr. 102, 103/1 und 1771, KG. Friesach Einleitend wird darauf hingewiesen, dass für die Bebauung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ein geladener städtebaulicher und baukünstlerischer Architektenwettbewerb mit insgesamt sechs Teilnehmern durchgeführt wurde. Das Wettbewerbsverfahren hatte zum Ziel, eine für die Kernzone der Altstadt von Friesach ortsbildverträgliche und städtebaulich optimierte Lösung zu erreichen. Im Rahmen der Jurysitzung vom wurde das, dem vorliegenden Teilbebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzept, zum Siegerprojekt erklärt. Auszug aus dem Juryprotokoll: Die Idee einer Lösung mit solitären Wohntürmen wirkt zunächst überraschend und sprengt jedenfalls die üblichen Stereotype des Geschosswohnbaues. Es gelingt damit aber sozusagen, die Quadratur des Kreises. Viele Wohnungen mit ganz differenzierten Qualitäten in diesem wertvollem Altstadtbereich zu schaffen, auf die typologische Charakteristik der dichten mittelalterlichen Hausformen mit einer analogen, zeitgemäßen Gruppierung von Turnhäusern zu antworten, viergeschossige Strukturen in die Kleinkörnigkeit der Altstadt zu integrieren und auch die fünfte Fassade der Stadt vom Petersberg aus prägnant sichtbar einzugliedern. Auch der alte Bauzustand zeigt im übrigen, dass die zeilenartigen Baustrukturen eher den Verkehrswegen folgten, während die Binnenräume dazwischen punktförmig aufgefüllt wurden. Entscheidend für die gestalterische Qualität sind bei diesem Projekt die Detailausbildungen der Dachanschlüsse, der Traufenlösungen, der Materialität und Farbgebung der Fassaden sowie die letztliche Definition der Grünflächen zwischen den Turmhäusern. Im weiteren Prozess der Projektentwicklung wurde neben den Vertretern der Stadtgemeinde Friesach auch das zuständige Baubezirksamt sowie der Juryvorsitzende einbezogen. Allen Beteiligten ist die schwierige Bauaufgabe bewusst, insbesondere die Gratwanderung zwischen der Verträglichkeit im umgebenden Stadtbild und der aufgrund der Wirtschaftlichkeit notwendigen baulichen Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Grundstücksflächen. Ziel des Projektes ist eine Erhöhung der Wohnqualität unter Nutzung vorhandener Infrastruktur und damit eine Belebung der Altstadt von Friesach zu erreichen. ad 3 Begriffsbestimmungen In diesem Paragraphen werden die im Verordnungstext des Teilbebauungsplanes wichtigsten Begriffbestimmungen erläutert und definiert. ad 4 Bauliche Ausnutzung Die bauliche Ausnutzung der gegenständlichen Grundstücksflächen wird durch die Geschossflächenzahl (GFZ) ausgedrückt.

5 Da dem Haus Nr. 5 Baulücke in der Bahnhofstraße ein genau definiertes Grundstück (Baufläche Nr. 74, KG. Friesach) zugeordnet ist, werden zwei unterschiedliche Geschossflächenzahlen ausgewiesen. ad 5 Bebauungsweise Da sowohl eine Lückenbebauung in geschlossener Struktur als auch freistehende Objekte gegeben sind, ist jeweils die geschlossene und offene Bebauungsweise zulässig. ad 6 Anzahl der Geschosse Da im Gesamtprojekt unterschiedliche Höhenentwicklungen bestehen, wird die Anzahl der Geschosse auf jeden einzelnen Baukörper bezogen, ausgewiesen. ad 7 Verkehrsflächen Lage und Ausmaß der Verkehrsflächen sind in der zeichnerischen Anlage dargestellt. Für den ruhenden Verkehr stehen eine Tiefgarage sowie untergeordnet oberirdische Parkplätze zur Verfügung. ad 8 Gestaltung der Dächer Die Qualität der Einfügung neu gebauter Objekte in die Altstadt von Friesach steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausbildung und Gestaltung der fünften Fassade, der Dachzone. Insbesondere ist auf eine möglichst geschlossene, kleinformatig gedeckte, ruhige Dachlandschaft in roter Farbgebung zu achten. ad 9 Gestaltung der Fassaden Altstadtgerechte Fassadengestaltung steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Materialwahl. Neben dem zwingenden Einsatz von Holzfensterkonstruktionen und Faltoder Schiebeläden, ebenfalls im Werkstoff Holz, ist auch auf hohe Detailqualität zu achten. Einer noblen und zurückhaltenden Farbgebung kommt ebenfalls große Bedeutung zu.

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