Kärntner Bauvorschriften

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1 Kärntner Bauvorschriften Mag. Sonja Köffler Ing. Franz Messner Burggasse 14/IV, A-9020 Klagenfurt, Tel.: , Fax: ,

2 Kärntner Bauvorschriften bis 10 (Abstandsregelung) Amt der Kärntner Landesregierung Abt. 7 Wirtschaftsrecht und Infrastruktur Mag. Sonja Köffler Ing. Franz Messner Seminar

3 Agenda - Abstandsregelung 4 Abstände Allgemeine Anforderungen 5 Abstandsflächen Ermittlung der Abstandsflächen 6 u.7 Wirkung v. Abstfl./ Gebäudeanordnung Besondere Bestimmungen 8 u.9 Vergr./Verring. der Tiefe v. Abstfl. Ausnahmebestimmungen 10 Abstand bei baul. Anlagen Baul. Anlagen die keine Gebäude oder gebäudeähnl. sind 2

4 4 (1) Abstände (1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen ( 5) auszudrücken. 3

5 4 (1) Abstände Das Gesetz verlangt, dass oberirdische Gebäude u. baul. Anlagen unmittelbar aneinander zu bauen sind oder einen ausreichenden Abstand voneinander und von der Grundgrenze haben müssen und dass Abstände in Abstandsflächen auszudrücken sind ( 5) 4

6 4 (1) Abstände: Was wird damit noch festgelegt? die Abstandsregelung bezieht sich auf oberird. Gebäude od. sonst. baul. Anlagen!! diese Bestimmungen haben nur Geltung, wenn Gebäude nicht zusammengebaut sind. der Abstand muss ausreichend sein. (siehe 4 Abs 3 K-BV) 5

7 Anmerkung zu 4 (1) Abstände: Viele Bebauungspläne lassen in Bezug auf die Bauweise alle Bauweisen zu und zwar die Offene Bauweise Halboffene Bauweise und die Geschlossene Bauweise Wenn es dazu keine nähere Regelung gibt, steht es dem Bauwerber im Sinne der Baufreiheit frei auch unmittelbar an die Grundgrenze anzubauen! 6

8 4 (2) Abstände (2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs 1 letzter Satz und der 5 10 nicht anzuwenden. Fehlt ein Bebauungsplan oder wurden in einem Bebauungsplan die Abstände nicht hinreichend festgelegt, sind (insoweit) die 5 bis 10 K-BV anzuwenden, dh.: es muss sich um qualifizierte Abstandsregelungen handeln! z.b. nicht qualifiziert ist eine Bestimmung, wenn Abstandsfestlegung nicht nach allen Seiten sondern nur für zb. zwei Seiten festgelegt wurden, dann gelten für die anderen (zwei) Seiten die Abstandsregelung der K-BV. 7

9 Anmerkung zu 4 (2) Abstände 4 Abs 2 K-BV ordnet an, dass wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs 1... nicht anzuwenden. Zu dieser Regelung hat der VwGH schon in seinem Erkenntnis vom , 96/05/0226, ausgeführt, dass die 4 10 K-BV jedoch dann zur Anwendung kommen, insoweit der Bebauungsplan keine Regelung bezüglich der Abstände enthält (arg. wenn und soweit im 4 Abs 2 K-BV) (VwGH , Zl. 2000/05/0155). 8

10 4 (3) Abstände (3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der 5 bis 10 so festzulegen, dass a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist; b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. 9

11 4 (3) Abstände Aus den Bestimmungen des Abs 3 ergeben sich 3 Zielsetzungen (Interessen) 10

12 4 (3) Abstände Zielsetzung 1: Angemessener Freiraum zur Nutzung von Grundstücken und Gebäuden (auf eigenem und der Nachbargrundstücke) Zielsetzung 2: Ausreichende Belichtung (je nach Art des Vorhabens) Zielsetzung 3: Beachtung der Interessen der Sicherheit Schutz des Ortsbildes 11

13 Anmerkung zu 4 (3) Abstände: Die Bestimmung des 4 Abs 3 K-BV wurde lange Zeit als quasi Zielbestimmung bzw. Grundsatzregelung ohne praktische Auswirkung gesehen, da ohnehin in den folgenden Bestimmungen detaillierte Regelungen über die Abstände vorgesehen sind. In der jüngeren Judikatur hat der VwGH bei der Anwendung der Abstandsbestimmungen (Bsp: 10 Abs 1 leg cit) ausgesprochen, dass auch die Kriterien des 4 Abs 3 leg cit geprüft werden müssen! 12

14 Anmerkung zu 4 (3) Abstände Im Erkenntnis vom , Zl 2007/05/0069, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Mindestabstand entweder nach den Kriterien des 4 Abs 3 K-BV oder nach den Kriterien des 10 Abs 1 K-BV zu ermitteln ist. 13

15 Anmerkung zu 4 (3) Abstände Mit der Formulierung in 4 Abs 1 K-BV ( sind anzuordnen ; gleiche Textierung in 6 Abs 1 und 7 Abs 1 K-BV) bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass damit neue Gebäude oder Änderungen der Außenmaße erfasst sind. Eine gem. 6 lit b K-BV 1996 bewilligungspflichtige Änderung des Gebäudes, mit der weder eine Veränderung der Situierung, noch eine Vergrößerung des Bauvolumens verbunden ist, kann in das Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsfläche nicht eingreifen, weil eine solche Änderung auf die Anordnung des Gebäudes isd 4 Abs 1 K-BV keinen Einfluss hat. 14

16 Anmerkung zu 4 (3) Abstände Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, ergeben sich entweder aus den 4 bis 10 K-BV oder aus einem Bebauungsplan (VwGH , Zl. 2000/05/0155). 15

17 Agenda 4 Abstände 5 Abstandsflächen 6 u.7 Wirkung v. Abstfl./Gebäudeanord. 8 u.9 Vergr./Verringerung der Tiefe 10 Abstand bei baul. Anlagen 16

18 5 Abstandsflächen (1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile ( 6 Abs 2 lit a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im 6 Abs 2 lit c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird. (2) Ergibt sich aus Abs 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen. 17

19 5 Abstandsflächen Begriffe: Projektiertes Gelände: Gelände nach Fertigstellung des Bauvorhabens Gewachsenes Gelände: Bestehendes Gelände vor Baudurchführung Projekt. Gelände = Gewachs. Gelände: Nur dann gegeben, wenn keine Anschüttungen oder Abgrabungen erfolgen. Außenwand: Äußere Begrenzungsfläche des Baukörpers 18

20 5 Abstandsflächen Begriffe: Änderung des Geländes Wird im Rahmen eines Bauvorhabens eine Änderung des gewachsenen Geländes beabsichtigt, hat diese Bestandteil des Baubewilligungsansuchens sowie der Projektsunterlagen zu sein. Beachte: Eine Geländeveränderung, die keine bauliche Anlage darstellt, kann losgelöst von einem baubewilligungspflichtigen Vorhaben nicht den Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens bilden. 19

21 5 (1) Abstandsflächen Ermittlung der Abstandsflächen Für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes ist eine Abstandsfläche zu ermitteln. Abstandsflächen sind Mindestabstandsflächen die gem. 8 leg cit vergrößert werden können. Die Bestimmung bezieht sich nur auf Gebäude und nicht auf sonstige bauliche Anlagen (Ausnahme: 10 Abs 2 leg cit). 20

22 5 (1) Abstandsflächen Ermittlung der Abstandsflächen 6/10 des Abstandes (waagr. Linie) zw. Außenwand und Schattenpunkt unter 45º igem Einfallswinkel. Die Abstandsfläche liegt immer auf einer Waagrechten die beim Fußpunkt der Außenwand ansetzt. Fußpunkt der Außenwand = Schnittp. der Außenwand mit projektiertem Gelände Verbind. der Schattenp. = Silhouette d. Außenw. auch vor den Gebäudeecken (VwGH , 2004/05/0212) 21

23 5 (1) Abstandsflächen Ermittlung der Abstandsflächen Untergeordn. Vorbauten und Bauteile ( 6 Abs. 2 lit. a bis d) sind nicht zu berücksichtigen (bis 1,30 m). Wenn Vorbauten und Bauteile gem. 6 Abs. 2 lit. c > 1,30 m, dann wird anstelle der Außenwand eine parallele lotrechte Ebene im Abstand von 1,30 m von der äußeren Begrenzung des Gebäudes gezogen. 22

24 5 (2) Abstandsflächen Tiefe der Abstandsfläche < 3,00 m Wenn sich durch die Ermittlung der Abstandsflächen eine geringere Tiefe als 3,00 m ergibt, ist eine Tiefe von 3,00 m einzuhalten (Mindesttiefe). 23

25 Agenda 4 Abstände 5 Abstandsflächen 6 u.7 Wirkung Abstfl./Gebäudeanord. 8 u.9 Vergr./Verringerung der Tiefe 10 Abstand bei baul. Anlagen 24

26 6 (1) Wirkung von Abstandsflächen (1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die an Abs 2 lit a bis d angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen befinden. 25

27 6 (1) Wirkung von Abstandsflächen Durch die Bestimmung des Abs 1 ist festgelegt, dass In den Abstandsflächen oberird. Gebäude nur Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen gem. Abs. 2 lit a bis d errichtet werden dürfen. Abstandsflächen stellen eine Bauverbotszone dar! Gebäude müssen so angeordnet werden, dass auch von den angeführten Ausnahmen abgesehen - keine bestehenden Gebäude oder bauliche Anlagen in den Abstandsflächen zu liegen kommen. 26

28 6 (2) Wirkung von Abstandsflächen (2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden: a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind; b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m² Grundfläche, wenn 27

29 6 (2) Wirkung von Abstandsflächen aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt, bb) ein Lichteinfall im Sinne des 48 Abs 1 erster und zweiter Satz hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden; c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden. Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m; d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge. 28

30 6 (2) Wirkung von Abstandsflächen In Abstandsflächen dürfen errichtet werden! (a) Bauliche Anlagen mit max. Höhe 1,50 m dürfen ohne weitere Prüfung errichtet werden > 1,50 m bis 2,50 m bedürfen der Voraussetzung des Abs 2 lit b. Für die Ermittlung der Höhe gilt das angrenzende projektierte Gelände 29

31 6 (2) Wirkung von Abstandsflächen In Abstandsflächen dürfen errichtet werden (b) Ein Gebäude oder eine sonstige baul. Anlage die keine Aufenthaltsräume (siehe 18 Abs 2 K-BV) und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage, Nebengebäude von ähnlicher Form u. Größe od. eine überdeckte, mind. an zwei Seiten offene Terrasse mit max. 25 m² Grundfläche aber nur wenn. 30

32 6 (2) Wirkung von Abstandsflächen In Abstandsflächen dürfen errichtet werden es nicht höher als 2,50 m über angr. proj. Gelände liegt der Lichteinfall gem. 48 Abs. 1 (1.u.2.Satz) hinsichtl. des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und (Hinweis auf OIB RL 3 Pkt. 9.1 und 9.2) hinsichtl. bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird. wenn Interessen der Sicherheit, Gesundheit, Schutz des Ortsbildes nicht verletzt werden. 31

33 6 (2) Wirkung von Abstandsflächen In Abstandsflächen dürfen errichtet werden (c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u.ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m Erker: Ist ein in der Regel geschlossener, überdachter, vorspringender Teil an Gebäuden, der über ein oder mehrere Geschoße reichen kann. Kann auch als raumbildende Auskragung der Außenwand definiert werden. 32

34 6 (2) Wirkung von Abstandsflächen In Abstandsflächen dürfen errichtet werden (d) Zugänge max. 2,00m/2,50m (B/H) diese müssen überdeckt sein, seitlich offen, oder an einer Längsseite geschlossen sein. 33

35 7 (1) Gebäudeanordnung und Abstandsflächen (1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Fläche zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken. 34

36 7 (1) Gebäudeanordnung und Abstandsflächen Abs 1 bestimmt, dass oberirdische Gebäude so anzuordnen sind, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Diese Anordnung bezieht sich nur auf oberirdische Gebäude. Wann spricht man von gegenüberliegenden Außenwänden: Außenwände, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90º einschließen. 35

37 7 (1) Gebäudeanordnung und Abstandsflächen Abs 1 bestimmt, dass sich Abstandsflächen gegenüber liegender Gebäudeaußenwände grundsätzlich nicht überdecken dürfen. Ausnahme: Eine Überdeckung von Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände ist nur innerhalb desselben Baugrundstückes zulässig; in diesem Fall jedoch nur bis zu ihrer halben Tiefe. Entsteht durch diese Anordnung ein zu geringer Abstand, kommt die Regelung des 8 zum Tragen. Abstandsflächen nicht gegenüberliegender Gebäudeaußenwände, das sind solche, die in einem rechten oder stumpfen Winkel zueinander stehen, dürfen sich immer überdecken. 36

38 7 (1) Gebäudeanordnung und Abstandsflächen Anmerkung zu Abstandsflächen: Altbauten (definiert in 2a leg cit) haben keine Abstandsflächen. Bei diesen kommt die Bestimmung über die Überdeckung von Abstandsflächen schon begrifflich nicht in Betracht. Ergibt sich aufgrund des Umstandes, dass ein Altbau und ein Neubau einen zu geringen Abstand aufweisen, so hat die Behörde im Einzelfall nach 8 die Tiefe der Abstandsfläche zu vergrößern. (Anmerkung: Altbauten sind Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, die vor dem 1. Jänner 1970 errichtet wurden.) 37

39 7 (2) Gebäudeanordnung und Abstandsflächen (2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs 3 nicht anderes bestimmt ist. Grundsatz: Die Gebäude sind so anzuordnen, dass die (gesetzlichen oder bescheidmäßig vergrößerten oder verkleinerten) Abstände immer auf dem Baugrund selbst liegen. Eine Ausnahme bildet nur Abs 3 hinsichtlich der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. 38

40 7 (3) Gebäudeanordnung und Abstandsflächen (3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsflächen einbezogen werden. Öffentliche Verkehrsfläche: Ob in baurechtlicher Hinsicht eine Fläche als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen ist, richtet sich nicht nach der Anwendbarkeit der StVO, sondern danach, ob diese Fläche im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur sind jedoch in dem dort gegebenen Zusammenhang für die rechtliche Qualifikation einer Grundfläche als Verkehrsfläche nicht entscheidend (VwGH , 93/05/0041). 39

41 7 (3) Gebäudeanordnung und Abstandsflächen Öffentliche Verkehrsfläche: Gemäß 6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sind als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen ( 4 Kärntner Straßengesetz 1991) auch Parkplätze. Gemäß der Bestimmung des 6 K-GplG 1995 ist die Festlegung einer Fläche, die für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmt ist, als Verkehrsfläche nur dann zulässig, wenn diese für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören die Bestandteile öffentlicher Straßen und öffentlicher Parkplätze (vgl. VfGH , V74/01) 40

42 Agenda 4 Abstände 5 Abstandsflächen 6 u.7 Wirkung v. Abstfl./Gebäudeanord. 8 u.9 Vergr./Verringerung der Tiefe 10 Abstand bei baul. Anlagen 41

43 8 (1) Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen (1) Die sich aus 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach 48 Abs 1 erster und zweiter Satz erforderlich ist. 42

44 8 (1) Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen Diese Regelung ermöglicht im Einzelfall im Baubewilligungsverf. die sich aus den Bestimmungen der 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen die als Mindestabstandsflächen anzusehen sind bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen bzw. Interessen zu vergrößern: Erforderlichkeit Aufgrund der Lage und Form des Grundstückes Aufgrund des Verwendungszweckes des zu errichtenden oder bestehenden Gebäudes* Es handelt sich dabei um eine normative (bescheidgemäße) Anordnung und erfordert eine ausreichende Begründung (baut. Gutachten!) im Bescheid. * Zulässigerweise (Baubewilligung oder 54 K-BO 1996) 43

45 8 (1) Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen Folgende Interessen sind zu beachten der Sicherheit von Personen und/oder Sachen der Gesundheit von Personen des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach 48 Abs1 erster und zweiter Satz. 44

46 8 (1) Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage/Form des Grundst. dh. Vergrößerung nur insofern, als die Erforderlichkeit im Interesse von. festgestellt worden ist = Erforderlichkeitsgebot. zb. Lage und/oder Form des Grundstücks Besonnung von Wohnräumen in Hanglage! zb. Interesse der Sicherheit Gebäude in unmittelbarer Nähe eines Waldes! 45

47 8 (2) Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen (2) Ist die Einhaltung der sich aus 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern. 46

48 8 (2) Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen Anschüttungen gegenüber dem ursprüngl. (gewachs.) Geländeverlauf. Zulässige Anschüttungen: projektsgem. Anschüttungen (siehe Grafik) Unzulässige Anschüttungen: von in Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit der Fläche stehende Anschüttungen (Auswirkung auf Abstände!!!). Unzulässige Anschüttungen stellen einen Strafbestand nach 50 Abs 1 lit d Z 5 K-BO dar. 47

49 Anmerkung zu Anschüttungen Anschüttungen im Bauland!!! Gem. 50 Abs 1 lit d Z 5 K-BO sind Anschüttungen oder Abgrabungen, die das Niveau von im Bauland gelegenen Grundstücken ändern, die von Einfluss auf die bestehende oder künftige bauliche Nutzbarkeit dieser Fläche sind, sind verboten, sofern sie nicht auf Grund einer Baubewilligung für ein Vorhaben auf diesem Grundstück gedeckt sind. 48

50 Anmerkung zu Anschüttungen Geländeveränderung durch erste Bebauung Urgelände für weitere Baumaßnahmen! Der VwGH vertritt die Rechtsansicht, dass dann, wenn die Veränderung der Höhenlage eines Geländes im Zusammenhang mit einer bereits erfolgten (und bewilligten) Bauführung durchgeführt wurde, auch im Falle eines weiteren Bauvorhabens von der Höhenlage vor der ersten Veränderung des Geländes auszugehen ist. (VwGH , Zl. 97/06/0190) 49

51 ad Anschüttungen Urgelände bei einer weiteren Baumaßnahme bei einem genehmigten Baubestand Durch die weitere Baumaßnahme (Um-/Ausbau), die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem genehmigten Bestand steht, kommt es zu einer Abänderung der bestehenden Baubewilligung. Demzufolge ist im Sinne der Rechtssprechung des VwGH wiederum vom ursprünglichen Geländeverlauf auszugehen. 50

52 ad Anschüttungen im Zuge von bewilligungsfreien Vorhaben Geländeveränderung bei Vorhaben gem. 7 K-BO (bewilligungsfreie Vorhaben)! Höhenfestlegungen für bewilligungsfreie Vorhaben beziehen sich auf das projektierte Gelände. Grundlegend sind die notwendigen, in einem vertretbaren Verhältnis zum Bauvorhaben stehenden Geländeveränderungen Teil des Bauvorhabens, wobei das Urgelände dargestellt sein muss. Daher erscheint eine bei bewilligungsfreien Vorhaben projektsbezogene Geländeveränderungen dann bewilligungsfrei, wenn nicht aufgrund der Mächtigkeit und Lage der Anschüttung entspr. bautechn. Kenntnisse (Drainage, Bodenaufbau, Stützungen, bodenmech. Kenntnisse usw.) erforderlich sind. 51

53 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen (1) Die sich aus 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. 52

54 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen (2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche nicht errichtet werden könnte und wenn a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden, 53

55 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, der Lichteinfall im Sinne des 48 Abs 1 erster und zweiter Satz nicht verhindert wird, c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird. 54

56 9 Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen stellt kein freies Ermessen der Behörde dar. Abstände sind zu verringern wenn die Vorauss. hiefür vorliegen (ist im Spruch nachvollziehbar zu begründen). Grundsätzlich gibt es zwei Regelungen: 9 Abs. 1 und Abs. 2 55

57 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen - Allgemeines Abs. 1 bietet die Möglichkeit der Verringerung der Tiefe von Abstandsfl.bei vorhandenen Baubeständen Zweck dieser Bestimmung ist es in Gebieten, in denen beim vorhandenen Baubestand die Abstandsflächen nicht den K-BV entsprechen auch Altbestände zu erneuern. Bei vorliegen der Vorauss. Abs. 1 ist nicht mehr zu prüfen ob Vorauss. des Abs. 2 vorliegen (VwGH , 96/05/0212). 56

58 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Durch Abs 1 ist festgelegt, dass Abstandsfl. zu verringern sind, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der 4 bis 7 abweichen, wenn: Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen (zb. Brandschutz) und ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. 57

59 Bemerkungen zu 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Unter dem vorhandenen Baubestand sind die zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu verstehen. Der Begriff vorhandener Baubestand ist dahin zu verstehen, dass damit der in dem Bereich, in welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bestehende Baubestand gemeint ist. Das können mehrere oder auch viele (rechtmäßig bestehende) Bauwerke sein, aber auch mangels Einschränkung des Gesetzes ein solches einzelnes Bauwerk (VwGH , 2004/05/0185). 58

60 Bemerkungen zu 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Nach den EB stand für den Gesetzgeber im Vordergrund, dass keine durch die 4 bis 7 K- BV festgeschriebenen Abstände insbesondere in einer für die Anrainer beeinträchtigenden Weise verringert werden dürfen, als dies durch einen bereits bestehenden zulässigen Bauzustand der Fall ist. 59

61 Bemerkungen zu 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Wenn sowohl auf der Liegenschaft des Bauwerbers als auch auf der Liegenschaft des Nachbarn Gebäude baubehördlich bewilligt sind, die die nunmehr vorgesehenen Abstände nicht einhalten, ist bei einer Aufstockung nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen des 9 Abs 1 K-BV vorliegen (VwGH , 96/05/0212). 60

62 Bemerkungen zu 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2006/05/0064 Der VwGH vertritt darin die Rechtsansicht, dass 9 Abs 1 K-BV nicht auf im Zusammenhang mit der Einhaltung der Abstandsfläche bestehende subjektiv-öffentliche Nachbarrechte Bezug nimmt, sondern allein auf die Unschädlichkeit des Vorhabens in Hinblick auf öffentliche Interessen abstellt. Hinsichtlich der durch den Beschwerdeführer 1/3 61

63 Bemerkungen zu 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2006/05/0064 geltend gemachten Verringerung des Lichteinfalles war daher im Rahmen der allein auf öffentliche Interessen gerichteten Prüfung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu achten, die in diesem Zusammenhang die Wahrung der öffentlichen Interessen sichern. Diesbezüglich hat die belangte Behörde zu Recht auf die Bestimmung des 48 Abs 1 K-BV (Anordnung der Wohnungen) verwiesen. 2/3 62

64 Bemerkungen zu 9 (1) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Erkenntnis des VwGH vom , Zl. 2006/05/0064 Die Wahrung des Ortsbildes zählt zwar nicht zu den subjetkiv-öffentlichen Rechten eines Nachbarn. Im Rahmen des Prüfungskalküls, ob die Voraussetzungen des 9 Abs 1 K-BV (keine Verschlechterung der öffentlichen Interessen) vorliege, kommt dem Nachbarn aber das Recht darauf zu, dass die Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nur dann vorgenommen wird, wenn ein den öffentlichen Interessen am Schutz des Ortsbildes zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird. 3/3 63

65 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Abs. 2 bietet die Möglichkeit der Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen wenn 9 Abs 1 nicht zutrifft bzw. wenn bei einer Bauführung (meist Neuerrichtungen) bestimmte Voraussetzungen vorliegen. 64

66 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen (2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche nicht errichtet werden könnte und wenn folgende Bedingungen eingehalten werden: 65

67 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen a) im Hinblick auf Lage und Form des Grundst. sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden. 66

68 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen b) bei auf dem eigenen oder benachbarten Grundstück bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall nach 48 Abs 1 erster und zweiter Satz nicht verhindert wird. 67

69 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird. 68

70 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen d) Eine nach einem Bebauungsplan mögliche Bebauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird. 69

71 9 (2) Verringerung der Tiefe der Anmerkungen Abstandsflächen eine Bauführung muss obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ohne Verringerung überhaupt unmöglich sein. Lt. VwGH ist nur zu prüfen ob das Bauvorhaben der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist und ohne Verringerung der Tiefe nicht errichtet werden könnte. 70

72 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Anmerkungen demnach stellt eine derartige Verringerung der Tiefe der Abstandsfl. nicht die Regel sondern die Ausnahme dar (zuerst sind alle anderen Möglichkeiten zu prüfen!) lt. VwGH ist nicht von einer zweckmäßigen (wirtschaftlichen) Bebauung auszugehen, auch die Erforderlichkeit (hinsichtl. Verwendungszweck) ist kein Kriterium für die Beurteilung (außer bei der Beurteilung der Interessen der Gesundheit, Sicherheit, Ortsbild). 71

73 Bemerkungen zu 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Das Vorhaben ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt des 4 Abs 3 K-BV zu prüfen. Der Lichteinfall darf also nicht kleiner werden, als dies schon bisher der Fall war, es sei denn, die Vorgaben der 4 bis 7 K-BV sind, soweit sie den Lichteinfall betreffen, noch nicht erreicht. 72

74 ad. Lichteinfall - 48 K-BV Abs 1 Wohnungen sind im Gebäude so anzuordnen, dass der freie Lichteinfall in die Wohnräume gewährleistet ist. Dies ist gegeben, wenn in einem Meter Höhe über dem Fußboden in einem Winkel von 45 Grad senkrecht zur Hausfront gemessen der freie Lichteinfall in einer Breite von zehn Metern entlang der Außenwand des Gebäudes gemessen erfolgen kann. Die Bestimmung des zweiten Satzes gilt nicht, wenn durch ihre Einhaltung Interessen des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden. 73

75 74

76 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Anmerkungen zu Abs 2 b und c: Es ist nach der Rechtssprechung des VwGH nicht zu beurteilen, inwiefern genau die im Plan ausgewiesene Größe für den Verwendungszweck erforderlich wäre (VwGH , 97/05/0144, und , 97/05/0251). Es soll eine spätere Bauführungen auf Nachbargrundstücken unter Einhaltung von Abstandsregelungen gewährleistet werden. 75

77 9 (2) Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen Anmerkungen zu Abs 2 b und c: Absprachen von Anrainern über einen geringeren Abstand sind für die Baubehörde ohne jegliche Bedeutung (da durch die Normierung von Mindestabständen nicht nur den Interessen der Nachbarn, sondern auch öffentlichen Interessen gedient wird). Unter dem vorh. Baubestand sind die zulässigerweise errichteten baul. Anlagen zu verstehen. 76

78 Agenda 4 Abstände 5 Abstandsflächen 6 u.7 Wirkung v. Abstfl./Gebäudeanord. 8 u.9 Vergr./Verringerung der Tiefe 10 Abstand bei baul. Anlagen 77

79 10 (1) Abstand bei baul. Anlagen (1) Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist soweit sich aus 4 bis 7 und Abs 2 nicht anderes ergibt unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. 78

80 10 (1) Abstand bei baul. Anlagen regelt den Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundgrenze (1) soweit sich aus 4 bis 7 und Abs 2 nichts anderes ergibt sind unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck Abstände so festlegen, dass Interessen der Sicherheit der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. 79

81 10 (1) Abstand bei baul. Anlagen Anmerkungen Auch bei baul. Anlagen, die keine Gebäude sind, können Interessen beeinträchtigt werden, die durch die Vorschreibung von Mindestabständen geschützt werden sollen, wie zb. Tribünen an der Grundstücksgrenze. 80

82 10 (1) Abstand bei baul. Anlagen Anmerkungen Die Regelung des Abs 1 ist subsidiär, da sie nur Anwendung findet, wenn im Hinblick auf die Regelungen der 4 bis 7 sich keine konkreten Abstände ergeben. Ein derartiger Abstand ergibt sich jedenfalls dann, wenn es sich um die Ausnahmen nach 6 Abs 2 handelt. 81

83 10 (2) Abstand bei baul. Anlagen (2) Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die 4 bis 9 sinngemäß. 82

84 10 (2) Abstand bei baul. Anlagen Gebäudeähnliches Erscheinungsbild Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäude ähnlich ist, gelten die 4 bis 9 sinngemäß. Derartige bauliche Anlagen wären zb ein Aussichtsturm, ein Silo, Carport) 83

85 10 (2) Abstand bei baul. Anlagen Anmerkungen zu gebäudeähnliches Erscheinungsbild Da nicht einsehbar ist, weshalb derartige bauliche Anlagen (gebäudeähnliche Anlagen) nicht gleich behandelt werden sollten, gelten hiefür die selben Regelungen wie für Gebäude. 84

86 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Mag. Sonja Köffler Ing. Franz Messner Tel.: od

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