Aktuelles Geschehen aus der Welt des vorbeugenden Brandschutzes

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1 Brandverhütung 1 Aktuelles Geschehen aus der Welt des vorbeugenden Brandschutzes Ing. Martin Dickenberger Allg. beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger

2 Rechtliche Grundlagen des vor- beugenden Brandschutzes Salzburger Baurecht (Salzburger Bautechnikgesetz, Salzburger Baupolizeigesetz, Salzburger Garagenverordnung, Salzburger Schulbauverordung ) Verordnungen (Arbeitsstättenverordnung...) Seilbahngesetz (Leitfaden Brandschutz für Seilbahnen) OIB Richtlinien (OIB RL 2, 2.1, 2.2, 2.3) ON Normen TRVB (Nutzungsrichtlinien ) BV Merkblätter Sachverstand!! 2

3 Brände im Land Salzburg 2011 Brandverhütung 431 Brände davon: 84 Landwirtsch. 11 Industrie 67 Gewerbe 242 Zivil 34,79 Mio. davon: 4,9 Mio. Landw. 0,5 Mio. Industr. 21,5 Mio. Gew. 7,7 Mio. Zivil 3

4 4 TRVB Technische Richtlinien des vorbeugenden Brandschutzes Baurechtlichen Bestimmungen Ö-Normen ÖNORM EN ÖNORM B 2330 (Holzbauten) ÖNORM B 3806 ÖNORM B 2473 (zug. Aufzüge) Arbeitsstättenverordnung Verordnung zur Lagerung von br. Flüssigkeiten UVP Verfahren OIB Richtlinien Leitfaden Brandschutz für Seilbahnen

5 Salzburger Baurecht: vorbeugender Brandschutz ist in der Rechtsmaterie Baurecht eingebunden. Salzburger Bautechnikgesetz (Auszugsweise) Gesetz vom 7. Juli 1976 über die technischen Bauvorschriften im Lande Salzburg (Bautechnikgesetz - BauTG) 7 Tragende Bauteile (brandbeständig) 9 Außenwände (tragende Wände an Bauten bis vier Vollgeschosse aus Holz zulässig) 10 Trennwände (brandbeständig) 11 Brandwände (brandbeständig) 12 Decken 13 Fußböden 14 Stiegen und Gänge 21 Türen (brandhemmende Wohnungseingangstüren) 24 Räume im Dachgeschoss Salzburger Garagenverordnung Salzburger Veranstaltungsstättenverordnung tätt Salzburger Schulbauverordnung 24 => TRVB 130/77 Salzburger Baupolizeigesetz 5

6 Baustoffklassifizierung Brandverhütung ÖNORM B Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe: Anforderungen und Prüfungen seit 1. Mai 2002 ÖNORM B 3806 Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) seit 1. Juli 2004 ÖNORM EN Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten

7 Bauteilklassifizierung Brandverhütung ÖNORM B Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen ÖNORM B Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Sonderbauteile: Begriffsbestimmungen, Anforderungen, Prüfungen ÖNORM B Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Bauteile: Einreihungen in die Brandwiderstandsklassen seit 1. Juli 2004 ÖNORM EN Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen der Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen

8 Bauproduktenklassifizierung Brandverhütung

9 Bauproduktenklassifizierung Brandverhütung ÖNORM B 3806 Hier werden neben Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen) auch solche lh hinsichtlich i htli h Rauchentwicklung und Abtropfen bzw. Abfallen gestellt. Klassen des Brandverhaltens von Bauprodukten (ausgenommen Bodenbeläge) Brandverhalten. A1, A2, B, C, D, E, F Rauchentwicklung s1, s2, s3 Abtropfen bzw. Abfallen.. d0, d1, d2 Klassen des Brandverhaltens von Bodenbelägen Brandverhalten. A1fl, A2fl, Bfl, Cfl, Dfl, Efl, Ffl Rauchentwicklung s1, s2, s3 (keine verbalen Bezeichnungen für die angeführten Klassen!)

10 10 Charakteristische Leistungseigenschaften entsprechend der ÖNORM EN R - Tragfähigkeit E - Raumabschluss I - Wärmedämmung W - Wärmestrahlung S - Rauchdichtheit M - Stoßbeanspruchung C - Selbstschließend G - Rußbrandbeständig K - Brandschutzwirkung

11 Brandverhütung 11 Bauproduktenrichtlinie Europäische Norm für Bauprodukte Seit 4. Mai 2010 ist die nationale Klassifizierung des Brandwiderstands durch die neue europäische Klassifizierung des Feuerwiderstands ersetzt worden. Bauprodukt = Jedes Produkt, das hergestellt wird um dauerhaft in einem Bauwerk eingebaut zu werden Neue ÖNORMEN für Bauprodukte und Bauteile: Aufgrund neuer europäischer Normung war eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften, also auch der Prüf- und Klassifizierungsnormen über Bauprodukte erforderlich. (Bisher von Land zu Land unterschiedlich daher entsprechende nationale Prüfnachweise erforderlich).

12 12 Salzburger Landesstelle für Brandverhütung Brandverhütung Ausgangslage in Österreich 9 Bundesländer = 9 Bauordnungen

13 Brandverhütung 13 Harmonisierungsversuche 1948: Österreich Erstentwurf Musterbauordnung des Städtebundes gänzlich verworfen 1961 bis 1980: Österreich Österreichische Musterbauordnung mit 5 Novellen gänzlich verworfen 1970: Europa Diskussion über einheitliche Building codes großteils verworfen

14 Brandverhütung OIB-Profil (Österreichisches Institut für Bautechnik): Ausgangslage Anlass für Gründung des österreichischen Institutes für Bautechnik war Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie Gü Gründung auf Basis einer Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über Zusammenarbeit im Bauwesen im Jahr 1993 Tätigkeitsfelder: Harmonisierung von Bauvorschriften Akkreditierung von Prüfstellen für Bauprodukte Betreuung der Baustofflisten ÖA* und ÖE** Bauforschung Interessensvertretung in EU-Gremien *) legt für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit fest **) werden für eine umfangreiche Zahl von Bauprodukten Verwendungsbestimmungen für Österreich festgelegt. 14

15 15 Zeitablauf der Harmonisierung : Landesamtsdirektorenkonferenz Einsetzung einer Expertengruppe zwecks Erarbeitung eines Auftrag an das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB) : Notifizierung durch EU 15a-Vereinbarung wurde gemäß EU-RL 98/34/EG notifiziert : Landeshauptleutekonferenz Unterzeichnung der 15a-Vereinbarung durch 9 Landeshauptleute : Vorläufige Richtlinienüberarbeitung i b it Reduktion der Regelungsdichte, Beschränkung der Bezugnahme auf andere Regelwerke, Verbesserung der Lesbarkeit

16 16 Wirkungslosigkeit der 15a-Vereinbarung : Landesamtsdirektorenkonferenz Empfehlung zur Einleitung des Anhörungsverfahrens für Richtlinien : Anhörungsverfahren Einleitung it durch Österreichisches h Institut t für Bautechnik (OIB) : OIB-Generalversammlung Einstimmiger Beschluss aller Bundesländer zu Richtlinien

17 17 OIB Richtlinien Richtlinie 1 Standsicherheit Richtlinie 2 Brandschutz bestehend aus: 2, 2.1, 2.2, 2.3 Leitfaden Abweichungen im Brandschutz und Brandschutzkonzepte Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Richtlinie 4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit Richtlinie 5 Schallschutz Richtlinie 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

18 18 OIB Richtlinie 2 Einteilung in Gebäudeklassen GK 1-5 GK 1: Freistehendes Gebäude, an drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliches Gebäude. Nicht mehr als drei Obergeschossen Fluchtniveau nicht mehr als 7 Meter Eine Wohnung oder eine Betriebseinheit 400m² Grundfläche

19 19 OIB Richtlinie 2 Einteilung in Gebäudeklassen GK 1-5 GK 2: Nicht mehr als drei Obergeschossen Fluchtniveau nicht mehr als 7 Meter Bestehend aus höchstens 5 Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400m² Grundfläche

20 20 OIB Richtlinie 2 Einteilung in Gebäudeklassen GK 1-5 GK 3: Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdische Geschosse und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 Meter die nicht in GK 1 oder 2 fallen.

21 21 OIB Richtlinie 2 Einteilung in Gebäudeklassen GK 1-5 GK 4: Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschossen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 Meter, bestehend aus einer Wohnung oder einer Betriebseinheit i it ohne Begrenzung der Grundfläche oder aus mehreren Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.

22 22 OIB Richtlinie 2 Einteilung in Gebäudeklassen GK 1-5 GK 5: Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 Meter, die nicht in die GK 1-4 fallen sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen Geschossen. Gebäude > 22 Meter = OIB Rl 2.3

23 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung BRANDABSCHNITTE Max m² und 40 m - Allgemein Max m² und 40 m - Büros Max m² und 60 m Schulen Max. 800 m2 und 40 m unterirdische Geschosse bisher: 900 m² (Steiermark) bis 1600 m² (Vorarlberg) 23

24 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung 24

25 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung 25

26 26 OIB Richtlinie 2 Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb eines Bauwerks Max. zul. Größe eines Brandabschnitts: in oberirdischen Geschossen m² Netto-Grundfläche bei Büronutzung m² Netto Grundfläche 60 m Längenausdehnung 4 oberirdische Geschosse in unterirdischen Geschossen 800 m² Netto-Grundfläche

27 27 Tragende Bauteile R 0 R30 Tragende Bauteile unterird.r60 R60 Trennwände R0 R30/R60

28 28 Tr. Baut. Oberstes Geschoss R30 R30 Tr. Baut. Sonst. Geschosse R60 R60 Decken R30/R60 R30/60 Balkonplatten R 0 R30 oder A2

29 Tr. Bauteile R60/R90 + A2 (bei nicht mehr als 6 OG beiden obersten Geschosse R60 ohne A2) Trennwände REI 60/90 A2 Decken REI 60/90 Balkonplatten R30 A2 29

30 30 OIB Rl 2 Besondere Bestimmungen : 7.1 Land- und forstwirtschaftliche Wohn und Wirtschaftsgebäude 7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung: Gebäude der GK 1+2 ausgenommen mit nur einem oberirdischen Gebäude sind Gebäude der GK 3 Wände die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie Werkräume Lehrmittelräume, Lehrküchen sind als Trennwände* auszuführen. Fluchtwege: - ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder - Ein Treppenhaus oder eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzend Geländes im Freien oder - zwei Treppenhäuser - Rettungswege *) Brandwiderstandsqualität in Abhängigkeit der Gebäudeklasse

31 Beherbergungsstätten, Studentenheime sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung: Gebäude der GK 1+2 ausgenommen mit nur einem oberirdischen Gebäude sind Gebäude der GK 3 einzustufen Bei oberirdischen Geschossen darf ein Brandabschnitt eine Netto- Grundfläche von m² nicht überschreiten. Wände von Bettenbereichen zu Räumen anderer Nutzung (z.b. Küchen, Lagerräume, Speiseräume, Saunabereiche..) sind als Trenndecken auszubilden. Decken zwischen oberirdischen Geschossen sind als Trenndecken auszubilden. Ein einzelner Fluchtweg über ein Treppenhaus (Außentreppe) ist nur zulässig in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 100 Gästebetten sofern die Wände zwischen Gängen und Gästezimmern bzw. Gängen und sonstigen Räumen in REI 30/EI 30 ausgeführt werden. Türen in diesen Wänden müssen EI 2 30C entsprechen.

32 Salzburger Landesstelle für Brandverhütung Brandverhütung 32 Brandfrüherkennung für Beherbergungsbetriebe : bis 30 Personen Personen >100 Personen Vernetzte Rauchwarnmelder Automatische Brandmelder (EN 54) Automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle Beherbergungsstätten mehr als 100 Betten = Wandhydranten (D-Schlauch) in jedem Geschoss mit Anschlussmöglichkeit li hk it für Feuerwehr

33 Verkaufsstätten: tragende Bauteile von freistehenden Verkaufsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoss R30. Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschosse müssen : a) Räume die nicht zur Verkaufsfläche gehören, sind durch brandabschnittsbildende Wände/Decken zu trennen. b) Tabelle 4 c) In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 2000 m² ist im Verlauf der Fluchtwege einer Fluchtwegorientierungsbeleuchtung zu installieren. > 2000m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich. Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche > 3000 m² oder mit mehr als drei in offener Verbindung stehende Geschosse ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.

34 34

35 35 OIB RL 2.1 Fluchtwege: Von jeder Stelle eines Raumes muß in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein: - Direkter Ausgang ins Freie - Ein gesicherter Fluchtbereich (Treppenhaus, Außentreppe) Ausnahmen: höchstens 50 m bei Räumen mit einer mittleren Raumhöhe von mindestens 10 m höchstens 50 m bei Räumen mit einer Raumhöhe von 5 m bei Vorhandensein einer automatischen BMA höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine BMA angesteuert wird

36 Sicherheitskategorie K1: keine besonderen Maßnahmen Sicherheitskategorie K2: automatische Brandmeldeanlage Sicherheitskategorie K3.1: autom. BMA und ein während der Betriebszeit einsatzbereite, nach jeweiligen Landesrecht anerkannte Betriebsfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke Sicherheitskategorie K3.2: autom. BMA und einer ständig (0-24 Uhr) einsatzbereite, nach jeweiligem Landesrecht anerkannte Betriebsfeuerwehr mit mind. Gruppenstärke Sicherheitskategorie K 4.1: erweiterte autom. Löschanlage Sicherheitskategorie K 4.2: automatische Feuerlöschanlage 36

37 37 Die Regelwerke der TRVB s Technische Richtlinien des vorbeugenden Brandschutzes Erstellt durch den Österreichischen Bundesfeuerwehverband und die Brandverhütungsstellen Österreichs Richtlineneinteilung: A Allgemein (Begriffsbestimmungen) B Baulicher Brandschutz C Chemie S Technische Brandschutzeinrichtungen H Automatsche Holzfeuerungsanlagen

38 38 Aufgrund der OIB Bestimmungen wurden nachstehende TRVB Richtlinien aufgehoben; etliche weitere Richtlinien in Überarbeitung: TRVB N 106/90 Brandschutz in Mittel und Großgaragen TRVB N 115/01 Brandschutz in Büro- und Wohngebäuden TRVB N 130/77 Schulen TRVB N 135/79 Veranstaltungsstätten für max. 300 Personen TRVB N 142/99 Brandschutz in Regallagern TRVB N 143/95 Beherbergungsstätten

39 39 Aufgrund der OIB Bestimmungen wurden nachstehende TRVB Richtlinien aufgehoben; etliche weitere Richtlinien in Überarbeitung: TRVB N 106/90 Brandschutz in Mittel und Großgaragen TRVB N 115/01 Brandschutz in Büro- und Wohngebäuden TRVB N 130/77 Schulen TRVB N 135/79 Veranstaltungsstätten für max. 300 Personen TRVB N 142/99 Brandschutz in Regallagern TRVB N 143/95 Beherbergungsstätten

40 40

41 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung 41 ohne Stiegenhausentrauchung

42 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung 42 mit Stiegenhausentrauchung

43 43 Hubspindelantrieb automatisches Auslöseelement Steuerzentrale händisches Auslöseelement Lüftungstaster Hauptangriffsweg der Feuerwehr

44 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung Rauch und Wärmeabzugsanlagen Einsatzbereich Aufgabe Aufbau Wirkungsweise 44

45 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung Aufgabe der RWA Rauchfreihaltung der Fluchtwege Verbesserung der Sichtbedingungen Einschränkung der Rauchausbreitung Erhalt der Tragfähigkeit von Bauteilen Erhalt der raumabschließenden Bauteile Verhinderung/Verzögerung des Flash Over 45

46 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung 46 Wirkungsweise der RWA

47

48 Salzburger Landesstelle für Brandverhütungverhütung 48 Beispiele von Bränden und entsprechende Lehren daraus.

49 49 Risiko: Zivil Brandverhütung

50 Brandverhütung 50

51 51 Risiko: Zivil Brandverhütung

52 52 Risiko: Zivil Brandverhütung

53 53 Risiko: Zivil Brandverhütung

54 54 Risiko: Gewerbe Brandverhütung

55 55 Risiko: Gewerbe Brandverhütung

56 56 Risiko: Gewerbe Brandverhütung

57 57 Risiko: Gewerbe Brandverhütung

58 58 Risiko: Gewerbe Brandverhütung

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69 69 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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