Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte. Riga, Ing.
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- Ralf Kaiser
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1 Bauvorschriften für Holzbauten in Österreich unter besonderer Berücksichtigung der Brandschutzaspekte Riga, Tiroler Landesstelle für Brandverhütung
2 ÖSTERREICH 9 Bundesländer
3 9 Bauordnungen 9 verschiedene Bauvorschriften Baurecht ist in den jeweiligen Landesgesetzen und Verordnungen geregelt
4 Seit Jahrzehnten Bestreben nach einheitlichen Bauvorschriften für alle Bundesländer in Österreich 2004: Harmonisierung Technischer Bauvorschriften wird vorbereitet 2004 bis 2007: Ausarbeitung der Richtlinien unter der Führung des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB)
5 2007: Beschluss der einheitlichen Technischen Bauvorschriften für das gesamte Bundesgebiet 2008: Beginn der Umsetzung in den ersten Bundesländern (Tirol und Vorarlberg)
6 Vorgabe der EU Bauproduktenrichtlinie (Richtlinie des Rates vom zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte 89/106/EWG) enthält 6 wesentliche Anforderungen
7 Bautechnische Anforderungen an Bauwerke: 1.Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2. Brandschutz 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit 5. Schallschutz 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
8 Die OIB-Richtlinien OIB Richtlinie 2 Brandschutz (allgemein) In dieser Richtlinie werden Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach europäisch genormten Klassen gestellt.
9 Die OIB-Richtlinien OIB Richtlinie 2.1 Brandschutz bei Betriebsbauten OIB Richtlinie 2.2 Brandschutz bei Garagen mit mehr als 250 m2
10 Schutzziele: Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall Bauwerke sind so zu planen und auszuführen, dass bei einem Brand die Tragfähigkeit mindestens für den Zeitraum erhalten bleibt, der für die sichere Fluchtmöglichkeit oder Rettung der Benutzer des Bauwerks erforderlich ist.
11 Schutzziele: Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes Bei einem Brand muss die Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes begrenzt werden. Bauteile zur Abgrenzung von Nutzungseinheiten, müssen somit einen Feuerwiderstand aufweisen, der die unmittelbare Gefährdung von Personen in anderen Nutzungseinheiten ausschließt und die Brandausbreitung wirksam einschränkt.
12 Schutzziele: Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke vorgebeugt wird.
13 Schutzziele: Fluchtwege Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei einem Brand den Benutzern ein rasches und sicheres Verlassen des Bauwerkes möglich ist oder sie durch andere Maßnahmen gerettet werden können.
14 Schutzziele: Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.
15 Umsetzung der Schutzziele durch die OIB-Richtlinien In den vorhandenen OIB-Richtlinien werden Regelungen für konkrete Fälle mit festgelegten Voraussetzungen getroffen.
16 Umsetzung der Schutzziele Unter Berücksichtigung von: Gebäudegröße- und geometrie, Personenbelegung und Nutzung des Gebäudes der jeweils vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen und der Möglichkeiten des abwehrenden Brandschutzes
17 Umsetzung der Schutzziele Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen, den Feuerwiderstand von Bauteilen, an die maximal zulässigen Brandabschnittsgrößen und Fluchtweglängen
18 Schutzzielorientierte Anforderungen: Technische Vorgaben können unterschiedlich gelöst werden Vorteil: Weitgehend Baustoff neutrale Ausführungen Damit nahezu ungehinderter Einsatz von Holzwerkstoffen möglich!
19 Umsetzung der Schutzziele in Form von unterschiedlichen Anforderungen in Abhängigkeit von Gebäudeklassen fünf Gebäudeklassen (GK 1 bis GK 5)
20 Gebäudeklasse 1 Einfamilienhaus Bild: Holzbau Köck Fluchtniveau max. 7 m max. 3 oberirdische Geschoße, max. 400 m² Gesamtgrundfläche, 1 WHG bzw. BE freistehend
21 Fluchtniveau. ist die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchst gelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung
22 Einfamiliehaus Gebäudeklasse 1 Bild: Watzke
23 Gebäudeklasse 2 Fluchtniveau max. 7 m, max. 3 oberirdische Geschoße, max. 400 m² Gesamtgrundfläche, 5 WHG bzw. BE
24 Reihenhauswohnanlage GK 2, Bild: Schafferer
25 Gebäudeklasse 3 Fluchtniveau max. 7 m über dem Erdboden, max. 3 oberirdische Geschoße Hotel Hinteregger Bild: Profeser
26 Wohnanlage GK 3 Bild Schafferer
27 Bürogebäude Gebäudeklasse 3 Bild: Lackner
28 Gebäudeklasse 4 Wohnanlage Bild: Kraler Fluchtniveau max. 11 m über dem Erdboden, max. 4 oberirdische Geschoße, 1 BE oder wenn mehrere WHG bzw. BE je max. 400 m² Grundfläche
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30 Rohbau Wohnanlage Bild: Schafferer
31 Wohnanlage Gebäudeklasse 4 Fassade teilweise Holz Bild: Kraler
32 Fassade Gebäudeklasse 4 Bild: Arch. Schranz
33 Gebäudeklasse 5 Verwaltungsgebäude Bild: Holzbau Köck Fluchtniveau max. 22 m, Gebäude die nicht unter GK 1 4 fallen, unterirdische Gebäude
34 Wohnanlage Gebäudeklasse 5 Bild: Huber
35 Verwaltungsgebäude Gebäudeklasse 5 Foto: Schranz
36 Besondere Bestimmungen Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Verkaufsstätten
37 Besondere Bestimmungen Land- und forstwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude Bauwerke in Holzbauweise nahezu unbegrenzt möglich Trennung Wohngebäude zu Wirtschaftsgebäude feuerbeständig REI 90 (Baustoffe mind. A2)
38 Landwirtschaftsgebäude Bild: Schafferer
39 Innenraum Landwirtschaftsgebäude Bild: Schafferer
40 Rohbau Landwirtschaftsgebäude Bild:Schafferer
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43 Besondere Bestimmungen Schul- und Kindergartengebäude andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Ausführung zumindest der GK3 entsprechend (Ausnahme Gebäude mit nur einem Geschoss) Bauwerke in Holzbauweise bis GK 4 nahe zu unbegrenzt möglich. Ausstattungen, Wand- und Deckenbeläge, Fußbodenbeläge begrenzt möglich (abhängig von GK)
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45 Kindergarten Tivoli Innsbruck Bild: Schafferer
46 Besondere Bestimmungen Beherbergungsstätten, Studentenheime, andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung Ausführung zumindest der GK3 entsprechend (Ausnahme Gebäude mit nur einem Geschoss) Bauwerke in Holzbauweise bis GK 4 nahe zu unbegrenzt möglich, Ausstattungen der Wand- und Deckenbeläge, Fußbodenbeläge begrenzt möglich (abhängig von GK)
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48 Aufenthaltsräume (z.b. Restaurant, Bar) : Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C fl -s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D fl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D zulässig sind
49 Veranstaltungsraum Gastronomie Wände, Decken und Fußboden Holzbeläge Bild: Lackner
50 Bild: Hotel Theresia Zell a. Ziller
51 Balkon vor Seminarraum Bild: Madritsch
52 Besondere Bestimmungen Verkaufsstätten (bis 3000m 2 ) Ausführung zumindest der GK3 entsprechend (Ausnahme Gebäude mit nur einem Geschoss) Bauwerke in Holzbauweise bis GK 4 nahe zu unbegrenzt möglich, Ausstattungen Wand- und Deckenbeläge, Fußbodenbeläge begrenzt möglich
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55 OIB-Tabelle 1: Allgemeine Bauteilanforderungen In der Tabelle 1 sind detaillierte Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes entsprechend den Gebäudeklassen beinhaltet. Die darin gestellten Anforderungen an tragende Bauteile, Wände, Decken, Trennwände und Balkonplatten schließen den Baustoff Holz nicht aus.
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57 Ausnahmen zu Tabelle 1 (2) Bei Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen genügt für die beiden obersten Geschoße die Feuer- Widerstandsdauer von 60 Minuten; (4) Für tragende Trennwände gelten zusätzlich die Anforderungen an tragende Bauteile gemäß Punkt 1 der Tabelle 1; (5) Bei Reihenhäusern genügt für die Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Grundstücksbzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse von REI 60 bzw. EI 60; (6) Die Bauteile müssen nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen; (7) Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60.
58 Anforderungen an Treppenhäuser bzw. Außentreppen im Verlauf von Fluchtwegen Detaillierte Anforderungen in Abhängigkeit der Gebäudeklassen in den Tabellen 2 und 3. Mit Ausnahme der GK 5 sind Holzbaustoffe weitgehend einsetzbar, wenn auch z. B. in der GK 4 die treppenseitigen Bauteile der Euroklasse A2 entsprechen müssen.
59 Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten Für Wände und Decken von Gängen werden in Abhängigkeit der zutreffenden Gebäudeklasse Anforderungen für Feuerwiderstand und Brennbarkeit der Materialien gestellt. Mit Ausnahme GK 5 Holzbaustoff weitgehendst einsetzbar.
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61 Hinterlüftete bzw. belüftete Fassaden Bei Gebäuden mit hinterlüfteten bzw. belüfteten Fassaden sind bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 4 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Zwischenräume brandschutztechnisch Geschoßweise abgeschottet werden.
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63 Balkonplatten und Trennwand in Holzbauweise Bild:Mühlanger
64 Vorhangfassaden Bei Gebäuden mit Vorhangfassaden sind Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume innerhalb der Vorhangfassade im Bereich von Trenndecken bzw. brandabschnittsbildenden Decken wirksam einzuschränken.
65 Doppelfassaden Bei Gebäuden mit Doppelfassaden sind bei mehr als zwei oberirdischen Geschoßen ausgenommen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken.
66 Betriebsbauten OIB 2.1 Bauwerke oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient
67 Betriebsbauten OIB 2.1 Bau von ein- und zweigeschossigen Betriebsgebäuden in Holzbauweise in Abhängigkeit der Brandabschnittsgrösse und der entsprechenden Sicherheitskategorie (K1 bis K4.2) in der Feuerwiderstandsdauer R 30 oder R 60 für die tragenden und aussteifenden Bauteile möglich
68 Betriebsbauten OIB 2.1 Sicherheitskategorien: Klassen in Abhängigkeit von der brandschutztechnischen Infrastruktur K 1: keine besonderen Maßnahmen K 2: automatische Brandmeldeanlage K 3.1: automatische Brandmeldeanlage und eine während der Betriebszeit einsatzbereite Betriebsfeuerwehr K 3.2: automatische Brandmeldeanlage und eine ständig (0 bis 24 Uhr) einsatzbereite Betriebsfeuerwehr K 4.1: erweiterte automatische Löschhilfeanlage K 4.2: automatische Feuerlöschanlage.
69 Betriebsbauten OIB 2.1 Eingeschossige Betriebsgebäude mit einer Brandabschnittsfläche bis 1800 m 2 : keine technischen Brandschutzeinrichtungen und keine Anforderungen an den Feuerwiderstand der Bauteile Eingeschossige Betriebsgebäude mit Brandabschnittsflächen bis m 2 in Holzbauweise möglich. In diesem Fall tragende Bauteile R 30 und automatische Löschanlage notwendig.
70 Betriebsgebäude Foto: Schafferer
71 Weinkellereibetrieb Holzkonstruktion, Wände mit Alublechbekleidung
72 Betriebsbauten Weinkellereibetrieb
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74 Betriebsgebäude Bild: Arch. Orgler
75 Betriebsgebäude Holzverarbeitung Leimbinderproduktion Bild: Wett
76 Sondergebäude Brandschutzkonzept erforderlich für: (a)versammlungsstätten für mehr als Personen, (b) Krankenhäuser, (c) Alters- und Pflegeheime, (d) Justizvollzugsanstalten, (e) Sonstige Sondergebäude und Bauwerke, auf die die Anforderungen der Richtlinie OIB 2 aufgrund des Verwendungszwecks oder der Bauweise nicht anwendbar sind.
77 Brandschutzkonzepte Für Sondergebäude oder Gebäude die nicht in die GK 1 bis 5 zugeordnet werden können sind Brandschutzkonzepte notwendig. Vorgegebene Schutzziele können mittels baulicher und technischer Maßnahmen erreicht werden. Auch eine definierte Anforderung kann durch Nachweis einer Gleichwertigkeit beantragt werden.
78 Veranstaltungsgebäude Holzkonstruktion mit Planenbespannung Bild: Pro Holz
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86 Pflegeheim Imst Bild: Schafferer
87 Rohbau Pflegeheim Imst Bild: Schafferer
88 Pflegeheim Imst Bild: Schafferer
89 Zusammenfassung: Der Bau von Gebäuden in Holzbauweise ist in Österreich gut möglich. Die an Gebäude gestellten bautechnischen Anforderungen werden weitgehendst Baustoff neutral gehalten. Mittels Brandschutzkonzept, in dem nachzuweisen ist, dass die geforderten Schutzziele erreicht werden, können Ausnahmen genehmigt werden.
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