Auswirkungen der Baugesetze auf den abwehrenden Brandschutz

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1 Auswirkungen der Baugesetze auf den abwehrenden Brandschutz Michael Kastner Abteilung Vorbeugender Brandschutz Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 1 Auswirkungen der Baugesetze

2 Vortragsinhalte Gesetzliche Grundlagen Löschmittelversorgung Zugänglichkeit für die Feuerwehr Weitere feuerwehrtaktische Gesichtspunkte: Flucht- und Rettungswege Ausbreitung von Rauch und Feuer auf andere Bauwerke Hauptbrandabschnitte und Feuerwiderstand (OIB-RL 2.1) Lagerabschnittsflächen Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 2 Auswirkungen der Baugesetze

3 5 Oö. Feuerpolizeigesetz (1) Die Gemeinde hat nach Möglichkeit und Zumutbarkeit ausreichende Vorkehrungen zu treffen, die das Entstehen und das Ausbreiten von Bränden verhüten und eine wirksame Brandbekämpfung sicherstellen. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, daß 1. mindestens eine personell und sachlich ausreichend ausgestattete und ausreichend geschulte, schlagkräftige öffentliche Feuerwehr besteht; 2. die Brandbekämpfung durchgeführt wird; 3. die erforderlichen Löschmittel in ausreichender Menge jederzeit zur Verfügung stehen; 4. Hindernisse für die Brandbekämpfung nicht entstehen. (2) Die Gemeinde hat sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäß Abs. 1, soweit eine besondere Sachkenntnis erforderlich ist, des Feuerwehrkommandanten des Pflichtbereiches und erforderlichenfalls sonstiger Sachverständiger zu bedienen. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 3 Auswirkungen der Baugesetze

4 10 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Löschkräfte und der Rettungsmannschaften weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind. (2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck des Bauwerks müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zb Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein. (3) Die Baubehörde kann entsprechend der Verwendung, Größe, Lage, Art und Umgebung der baulichen Anlage technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Bereitstellung von geeigneten Mitteln zur Brandbekämpfung einschließlich Maßnahmen für deren Entsorgung vorschreiben. 11 Oö. Bautechnikgesetz 1994 (1) Bauliche Anlagen sind so zu planen, zu errichten und zu erhalten, daß der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird und im Brandfall wirksam Löscharbeiten und Rettungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei ist auf die jeweilige Verwendung, die Größe, die Lage, die Art und die Umgebung der baulichen Anlage, auf die Anzahl der sich im Regelfall darin aufhaltenden Personen, auf die Art der Bauprodukte sowie auf die Einrichtung der baulichen Anlage Bedacht zu nehmen. (2) Die Baubehörde kann entsprechend der Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung der baulichen Anlage technische und organisatorische Maßnahmen sowie die Bereitstellung von geeigneten Mitteln zur Brandbekämpfung einschließlich Maßnahmen für deren Entsorgung vorschreiben. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 4 Auswirkungen der Baugesetze

5 OIB-Richtlinie 2 Gebäudeklassen Fluchtniveau Definition: Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung. Erläuterungen: Der Begriff des Fluchtniveaus wurde insbesondere deshalb eingeführt, da sicherheitstechnisch vor allem die Höhe, in der sich Personen bestimmungsgemäß in Räumen aufhalten können (Fußbodenoberkante), relevant ist und nicht die Höhe eines bestimmten Punktes eines Gebäudeumrisses (z.b. Traufenhöhe). Die Heranziehung des Fluchtniveaus als wichtiges Kriterium für die Einteilung in Gebäudeklassen erfolgt hauptsächlich im Hinblick auf die Erfordernisse der Personenrettung sowie die Möglichkeiten der Brandbekämpfung. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 5 Auswirkungen der Baugesetze

6 Annex Leitern der Feuerwehr Erläuterungen zur OIB-Richtlinie 2: Die österreichischen Feuerwehren verfügen zumindest über Leitern, mit denen ein derartiges Höhenniveau [Fluchtniveau von 7 m] erreicht werden kann. Einsatzgrenzen von tragbaren Leitern: Vertiefend: Kastner, M.: Tragbare Leitern: Einsatzmöglichkeiten Einsatzgrenzen, Brennpunkt, Ausgabe 4/2013, S Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 6 Auswirkungen der Baugesetze

7 OIB-Richtlinie 2 Gebäudeklassen Brutto-Grundfläche (BGF) der oberirdischen Geschoße Definition (OIB-Richtlinien): Fläche entsprechend der Definition in der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden sind zu beachten). Definition (ÖNORM B 1800:2002): Die Brutto-Grundfläche ist die Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen eines Bauwerkes. Die Brutto-Grundfläche ist in Netto-Grundfläche und Konstruktions-Grundfläche gegliedert. Erläuterungen: Gebäude mit Nutzungseinheiten, die eine deutlich kleinere Fläche als übliche Brandabschnitte aufweisen und die gegeneinander durch Wände bzw. Decken mit einer bestimmten Brandschutzqualifikation abgetrennt sind, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit flächenmäßig ausgedehnten Nutzungseinheiten. Der mehrfach für die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse maßgebende Wert von 400 m² Brutto- Grundfläche je Wohnung oder je Betriebseinheit stellt auf die üblicherweise von der Feuerwehr noch zu beherrschende Brandfläche ab. Grafik: ÖNORM B 1800:2002 Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 7 Auswirkungen der Baugesetze

8 OIB-Richtlinie 2 Löschwasserversorgung Pkt. 6.2 Löschwasserversorgung Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/(m².min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist. Erläuterungen zu Punkt 6.2 Löschwasserversorgung Ähnlich der Regelung über die Zugänglichkeit für die Feuerwehr unter Punkt 6.1 wurde auch für Gebäude mit unzureichender Löschwasserversorgung eine allgemeine Formulierung gewählt. Für Schutzhütten in Extremlage kann dies zutreffen, weshalb z.b. eine erhöhte Anzahl von Mitteln der ersten Löschhilfe erforderlich werden kann. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 8 Auswirkungen der Baugesetze

9 Maximal zulässige Entfernungen bei offener Siedlungsstruktur Maximal zulässige Längen der Zubringleitungen zu den erforderlichen Löschwasserstellen ohne land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude Löschgruppen im Pflichtbereich [-] maximale Länge der Zubringleitung [m] > Maximal zulässige Längen der Zubringleitungen zu den erforderlichen Löschwasserstellen bei land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden Löschgruppen im Pflichtbereich [-] maximale Länge der Zubringleitung [m] > Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 9 Auswirkungen der Baugesetze

10 18 Oö. Brandbekämpfungsverordnung (1) In geschlossenen Ortschaften müssen die zum Löschen geeigneten und ausreichenden Wassermengen stets vorhanden, jederzeit benützbar und für Löschgeräte erreichbar sein. (2) Bei der Ermittlung des Löschwasserbedarfes sind die aus der Anlage 2 ersichtlichen Richtwerte zu beachten. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 10 Auswirkungen der Baugesetze

11 OIB-Richtlinie 2 Löschwasserbedarf Pkt Verkaufsstätten Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als m² ist der Löschwasserbedarf und das Erfordernis von Geräten der erweiterten Löschhilfe im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. Erläuterungen zu Punkt Bis zu einer Verkaufsfläche von nicht mehr als m² kann davon ausgegangen werden, dass mit der gemäß Punkt 6.2 geforderten Löschwasserversorgung das Auslangen gefunden werden kann. Für größere Verkaufsstätten ist hingegen gemäß Punkt die erforderliche Löschwasserversorgung sowie erforderlichen Geräte der erweiterten Löschhilfe in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 11 Auswirkungen der Baugesetze

12 OIB-Richtlinie 2.1 Löschwasserbedarf Pkt. 3.1 Löschwasserbedarf Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Netto-Grundflächen der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. Erläuterungen zu Punkt 3.1 Löschwasserbedarf Um die länderspezifischen Besonderheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen sowie die Einbindung der zuständigen Feuerwehr sicherstellen zu können, wurde diese Regelung nach eingehender Diskussion getroffen. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 12 Auswirkungen der Baugesetze

13 OIB-Richtlinie 2.2 Löschwasserbedarf Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m² Pkt. 5.9 Löschwasserbedarf Für Garagen ist der Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen. Parkdecks Pkt. 11 der Tabelle 3 Löschwasserbedarf in Abstimmung mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Bauweise Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 13 Auswirkungen der Baugesetze

14 Löschmittel Weitere Punkte Außerhalb des Anwendungsbereichs der OIB-Richtlinie 2 TRVB F 137 Löschwasserbedarf Technische Ausführung ÖBFV-Richtlinie VB-01 Die Löschwasserversorgung Brandschutzkonzepte Löschmittelbevorratung ist zwingend abzuhandeln Schaummittelbevorratung ÖBFV-Richtlinie VB-05 Löschmittelbedarf für Betriebsanlagen Löschwasserrückhaltung Kein Beurteilungsgegenstand für die Feuerwehr Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 14 Auswirkungen der Baugesetze

15 OIB-Richtlinie 2 Zugänglichkeit Pkt Zugänglichkeit für die Feuerwehr Gebäude müssen grundsätzlich zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge müssen ausreichend befestigt und tragfähig sein. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 ist eine ausreichende Zugänglichkeit jedenfalls dann gegeben, wenn der am weitesten entfernte Gebäudezugang, der für die Erschließung notwendig ist, in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sind hinsichtlich der Entfernung der Aufstellfläche vom Gebäude die Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr zu berücksichtigen. Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 15 Auswirkungen der Baugesetze

16 OIB-Richtlinie 2 Zugänglichkeit Erläuterungen zu Punkt 6.1 Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung Da die Festlegung von Anforderungen an Bauprodukte (wie z.b. in Tabelle 1a und 1b) auch im Zusammenhang mit den Möglichkeiten einer Brandbekämpfung zu verstehen ist, wurde der Hinweis aufgenommen, dass bei ungenügender Erreichbarkeit eines Gebäudes zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden können. Dies trifft z. B. für Schutzhütten in Extremlage zu, weshalb etwa eine erhöhte Anzahl von Mitteln der ersten Löschhilfe erforderlich werden kann. Hinsichtlich der ausreichenden Erreichbarkeit wird zwischen Gebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3 einerseits und Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 andererseits unterschieden, da die Art des Löscheinsatzes auch von der Höhe der Gebäude abhängt. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 16 Auswirkungen der Baugesetze

17 OIB-Richtlinie 2.1 Lage und Pkt. 3.3 Lage und Zugänglichkeit Zugänglichkeit Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Hauptbrandabschnitte, die eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage aufweisen Freistehende bzw. aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden überbauten Grundfläche von mehr als m² müssen für die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein Für die Feuerwehr sind die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen zu schaffen und ständig freizuhalten. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 17 Auswirkungen der Baugesetze

18 OIB-Richtlinie 2.1 Lage und Zugänglichkeit Erläuterungen zu Punkt 3.3 Lage und Zugänglichkeit Punkt verlangt, dass Hauptbrandabschnitte mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen müssen, um die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zu ermöglichen. Einem Wunsch der Praxis Rechnung tragend, gilt diese Forderung jedoch nicht für Hauptbrandabschnitte, die mit einer automatischen Löschanlage ausgestattet sind. Gemäß Punkt müssen freistehende sowie aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden überbauten Fläche von mehr als m² für die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein. Diese Forderung resultiert aus den sich für die Feuerwehr bei großen Objekten ergebenden Problemen bei der Brandbekämpfung. Bei zwei nebeneinander liegenden Betriebsbauten könnte die Umfahrt auch gemeinsam erfolgen, sofern dies rechtlich sichergestellt ist. Die von der Feuerwehr im Zuge der Brandbekämpfung zu benützenden Bereiche müssen gemäß Punkt hiefür geeignet sein und entsprechend freigehalten werden. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 18 Auswirkungen der Baugesetze

19 Zugänglichkeit Weitere Punkte TRVB F 134 Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken Erschließung von Bauplätzen ( 6 Abs. 3 Oö. BauO) Die Zugänglichkeit für die Feuerwehr ist ein eigener Beurteilungsgegenstand! 9 Oö. BauTG 10 Oö. BauTG Abschnitt 5 Abschnitt 6 der OIB-Richtlinie 2 Redundanz der Angriffswege ist erforderlich (ab GK 4) z.b. Anleitermöglichkeit an der Fassade Sonderbestimmungen in der OIB-Richtlinie 2.3 Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 19 Auswirkungen der Baugesetze

20 OIB-Richtlinie 2 Flucht- und Rettungswege Anforderungen abhängig von der Gebäudeklasse Rettungsweg stellt eine Alternative zu einem Fluchtweg dar! Ein Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ist nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden: Erreichbarkeit jeder Wohnung bzw. Betriebseinheit in jedem Geschoß über die Fassade, Vorhandensein geeigneter Gebäudeöffnungen, Anfahrtsweg der Feuerwehr bis zum Gebäude von höchstens 10 km, Errichtung geeigneter Zugänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für die erforderlichen Rettungsgeräte der Feuerwehr. Erläuterungen: Vorübergehend auftretende Rauchschwaden sind auch bei im Freien liegenden Fluchtzielen nicht vollständig zu vermeiden und werden als akzeptierbares Risiko in Kauf genommen. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 20 Auswirkungen der Baugesetze

21 OIB-Richtlinie 2 Ausbreitung von Rauch und Feuer auf andere Bauwerke Außenwände sind als brandabschnittsbildende Wände auszubilden, sofern ihr Abstand weniger als 2 m beträgt. Grafiken: Schneider/Lebeda Bei der Festlegung des Mindestabstandes wurde das Eingreifen der Feuerwehr vorausgesetzt. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 21 Auswirkungen der Baugesetze

22 OIB-Richtlinie 2.1 Hauptbrandabschnitte Pkt. 2 in Verbindung mit Tabelle 1 Erläuterungen: Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen bzw. Konstruktionselementen (z.b. Paneele, Sandwichplatten) sind brandschutztechnisch nur sinnvoll, wenn durch sie die Brandausbreitung begrenzt wird und ein Feuerwehreinsatz unter vertretbaren Risiken noch möglich ist. Es muss also die Möglichkeit eines wirkungsvollen Feuerwehreinsatzes gegeben sein, da durch bauliche Maßnahmen allein die Brandausbreitung ohne aktive Brandbekämpfung nicht gänzlich verhindert werden kann. Da Löschanlagen in der Regel geeignet sind, einen Brand zu begrenzen, nicht jedoch in jedem Falle einen Brand zu löschen, ist auch trotz Löschanlage ein Feuerwehreinsatz (z.b. Kontrolle und allfällige Nachlöscharbeiten) erforderlich. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 22 Auswirkungen der Baugesetze

23 OIB-Richtlinie 2.1 Hauptbrandabschnitte Rasche Brandausbreitung UND gänzliches Versagen (z.b. Nagelbinderkonstruktionen) Durch Begrenzung kann ein Feuerwehreinsatz in der Regel auch nur im Außenangriff über die Zugänge zum Betriebsbau durchgeführt werden. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 23 Auswirkungen der Baugesetze

24 OIB-Richtlinie 2.1 Lagerabschnittsflächen Bautechnische Anforderungen (abweichend zu Tabelle 1): Tragkonstruktion bei eingeschossigen Lagergebäuden R 30 oder A2 Tragkonstruktion bei mehrgeschossigen Lagergebäuden R 90 und Decken REI 90 Brandschutzinfrastruktur ist abhängig von (Tabelle 3): Kategorie der Lagergüter (I bis IV) Lagerguthöhe ( 4 m, 7 m und 9 m) Brandschutztechnische Infrastruktur (RAA, RWA, BMA, EAL, SPA) Die Einstufung basiert auf der ÖNORM EN 12845, die daher zu beachten ist! Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 24 Auswirkungen der Baugesetze

25 OIB-Richtlinie 2.1 Lagerabschnittsflächen gem. Tabelle 3 Erläuterungen zur deutschen Muster-Industriebaurichtlinie: In Lagergebäuden und in Gebäuden mit Lagerbereichen mit Lagerguthöhen (Oberkante Lagergut) von mehr als 7,5 m ist ein Löschangriff durch die Feuerwehr nicht möglich. Deshalb wird bei Lagerguthöhen von mehr als 7,5 m für diesen Bereich eine selbsttätige Feuerlöschanlage gefordert. Wirtschaftliche Dimensionierung gem. TRVB 125 S ohne Löschanlage zurzeit fast unmöglich. Die Größe der Lagerabschnittsflächen stellt die geübte Praxis dar. Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 25 Auswirkungen der Baugesetze

26 Weitere feuerwehrtaktische Gesichtspunkte Einziger Angriffsweg der Feuerwehr Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme bei GK 4 und 5 in der Klasse A2 Wandhydranten oder trockene Löschleitungen Bei mehr als sechs oberirdischen Geschoßen bzw. flächenmäßiger Ausdehnung Rauchableitung aus unterirdischen Geschoßen Abschlüsse müssen auch mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können Rauch- und Wärmeabzug Schutzzielabhängige Ausführungsvariante Fluchtwege bis zu 70 m bei Betriebsbauten Rauchwarnmelder Brandschutzpläne und Brandschutzbeauftragter Feuerwehraufzüge Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 26 Auswirkungen der Baugesetze

27 Zusammenfassung Gesichtspunkte des abwehrenden Brandschutzes sind im Bauverfahren zwingend abzuhandeln! Abstimmung mit bzw. Beiziehung der Feuerwehr ist erforderlich! Rechtzeitige Einbindung der Feuerwehr, wenn dies erforderlich ist! Beurteilung durch Sachverständigen für abwehrenden Brandschutz (Pflichtbereichskommandant) Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 27 Auswirkungen der Baugesetze

28 Internetlinks ÖBFV-Intranet Österreichisches Institut für Bautechnik OÖLFV-Dienstorder online Oö. Landesrecht Oö. Landes-Feuerwehrschule Folie 28 Auswirkungen der Baugesetze

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