Änderung der NÖ Bauordnung
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- Ewald Richard Beck
- vor 7 Jahren
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1 Änderung der NÖ Bauordnung 11. Novelle Der NÖ Landtag hat am 7. Oktober 2010 eine Änderung der NÖ Bauordnung beschlossen. Diese Änderungen sind am 11. Dezember 2010 in Kraft getreten. Hier eine Darstellung der für Bauwerber relevantesten Bestimmungen: 1. Windräder: Bewilligungspflichtig ist die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen (das sind solche mit einer Engpassleistung < 20 kw), oder deren Anbringung an Bauwerken. Windräder > 20 kw bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. 2. Gerätehütten / Gewächshäuser bis zu 10 m² und Gebäudehöhe bis zu 3 m: a. Bewilligungs- und anzeigefrei: je eine Gerätehütte und ein Gewächshaus pro Grundstück im Bauland außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs. o Anzeigepflichtig: Ab der zweiten Gerätehütte und dem zweiten Gewächshaus oder die Errichtung im vorderen Bauwich sind anzeigepflichtig. Gerätehütten / Gewächshäuser über 10 m² oder höher als 3 m sind bewilligungspflichtig. Gerätehütten sind nur zur Aufbewahrung von Gartengeräten bestimmt, nicht zum Aufenthalt von Personen (dann handelt es sich um ein Gartenhaus, das als Gebäude bewilligungspflichtig ist).
2 3. Carports Anzeigepflichtig: wenn überdacht und höchstens an einer Seite abgeschlossen und wenn die nachweisliche Zustimmung aller Nachbarn vorliegt (ohne Zustimmung aller Nachbarn bewilligungspflichtig!) Nachbarn sind die Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken im Umkreis von 14 m vom Baugrundstück. 4. Schwimmbadabdeckungen sind bis zu einer Höhe von 1,5 m bewilligungsfrei 5. Pergolen, Marterln, Grabsteine und Brauchtumseinrichtungen (z.b. Maibäume, Weihnachtsbäume) sind bewilligungsfrei. Eine Pergola ist ein Rankgerüst (ohne Dach). Mit Dach handelt es sich um ein Flugdach (Terrassenüberdachung) und ist bewilligungspflichtig. 6. TV-Satellitenanlagen: sind bewilligungsfrei (in Schutzzonen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden von Gebäuden anzeigepflichtig). 7. Baupläne, Beschreibungen: Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.b. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind unabhängig von behördlichen Überprüfungen für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
3 8. Gebäudehöhe, Anordnung auf dem Grundstück; 54 NÖ BO: a. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Gebäudes in Bereichen ohne Bebauungsplan ist nun auf die bestehende Bebauung in einem Bereich von 100 m 100 m im Umkreis des Baugrundstückes bedacht zu nehmen. b. Weiters darf der Lichteinfall unter 45 auf bewilligte Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt werden. Das geplante Gebäude muss dabei in seiner Anordnung auf dem Grundstück so errichtet werden, wie die Mehrheit der Gebäude in der Umgebung errichtet sind. Die Höhe muss jener Bauklasse entsprechen, die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Die entsprechenden Nachweise für die Einhaltung dieser Bestimmung sind bereits mit den Einreichunterlagen vorzulegen. 9. Ortsbild: Bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauwerke sind so zu gestalten, dass sie in einem ausgewogenen Verhältnis mit der Struktur und der Gestaltungscharakteristik bestehender Bauwerke im Bezugsbereich stehen. Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten zugleich mit dem geplanten Bauwerk sichtbare Bereich, in dem die für eine Beurteilung relevanten Gestaltungsprinzipien wahrnehmbar sind. 10. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten: In Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist die Lagerung nur bei Einsatz von nachweislich geeigneten hochwassersicheren Lagersystemen zulässig
4 Allgemeines: Unverändert geblieben sind die Begriffsbestimmungen von Bauwerken, Gebäuden und baulichen Anlagen. Bauwerk Ist ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist Zu diesem wesentlichen Maß an bautechnischen Kenntnissen gehören zum Beispiel Kenntnisse der statischen Voraussetzungen, damit das Bauwerk der Schneelast oder dem Winddruck standhält. Eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden ergibt sich durch Verbindung mit einem Fundament, durch niederschrauben, aber auch durch großes Gewicht, wie dies zum Beispiel bei einem Container der Fall ist. Auch wenn fertige Bausätze in einem Baumarkt gekauft werden heißt das nicht, dass es sich bei diesem Carport oder Gartenhaus nicht um ein Bauwerk handelt, weil man es mit gewissen Fertigkeiten selbst aufstellen kann. Auch diese Bauwerke müssen so ausgeführt sein, dass sie der Schneelast, dem Winddruck usw. standhalten. Gebäude: Ist ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden. Ein Carport mit zwei Wänden ist eine Garage, weil ein Auto darin abgestellt wird.
5 Auch Gartenhäuser sind Gebäude. Neu- und Zubauten von Gebäuden sind in jedem Fall bewilligungspflichtig! Bauliche Anlage Das sind alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind, z.b. Mauern über 60 cm Höhe, Sichtschutzzäune, Gabionenwände, Flugdächer, Terrassenüberdachungen Die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen oder Parteirechte verletzt werden könnten ist bewilligungspflichtig. Dabei kommt es darauf an, ob eine Gefährdung (z.b. Umfallen einer Mauer, Einsturz, Brand) theoretisch möglich ist; im Bewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass bei ordnungsgemäßer Ausführung keine Gefährdung entsteht. Keine baulichen Anlagen, sondern Einfriedungen einfacher Art sind Maschendrahtzäune mit Punktfundament oder auf einer Mauer bis max. 60 cm Höhe Diese sind bewilligungspflichtig, wenn sie gegen öffentliche Verkehrsflächen hergestellt werden.
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