Garagen/Überdachte Stellplätze (Carports)

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1 Garagen/Überdachte Stellplätze (Carports) Allgemein Kleingaragen sind Garagen einschließlich überdachter Stellplätze bis zu einer Größe von 100 Quadratmeter, 118 Abs.1 Ziffer 1 Sonderbauverordnung (SBauVO - Teil 5 Garagen). Garagen oder überdachte Stellplätze beziehungsweise Carports an Nachbargrenzen als Grenzbebauung oder als grenznahe Bebauung mit einem Grenzabstand bis maximal 3 Meter (Bauwich) dürfen folgende Maße nach 6 Abs.11 der Bauordnung Nordrhein- Westfalen (BauO NRW) nicht überschreiten: Die Gesamtlänge der Grenzbebauung/en oder grenznahen Bebauung/en darf an einer Nachbargrenze maximal 9 Meter und zu allen Nachbarngrenzen insgesamt 15 Meter nicht überschreiten. Hinweis: Nebengebäude / Nebenanlagen (beispielsweise Garten- und Gewächshaus oder Abstellraum und so weiter) sind als der Grenzbebauung/en oder grenznahen Bebauung/en zu den Gesamtlängen mit hinzu zurechnen. Die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3 Meter über der Geländeoberfläche an der Grenze liegen. Hinzugerechnet werden die Höhen von Giebelflächen sowie die Höhen von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30 Grad. Hinweis: Die Abstandflächenvorschrift gemäß 6 Abs.4 BauO NRW gilt hier nicht. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut (Traufe) oder bis zum oberen Abschluss der Wand (Attika / Dachrand). Antragsgrundstücke, auf die Garagen / Carports errichtet werden, müssen an eine für den Kfz Verkehr gewidmete öffentlich-rechtliche Verkehrsfläche liegen und somit erschlossen sein, nach 4 Abs.1 BauO NRW. 1

2 Zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und Garagen müssen in der Regel Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Meter Länge (Stauraum) vorhanden sein, 119 Abs.1 SBauVO - Teil 5 Garagen. Überlange Zufahrten zu Garagen / Carports sowie die Anordnung/en dieser (überdachten) Stellplätze sind in Bereichen, die der Ruhe und Erholung dienen (Gärten), in der Regel unzulässig, wenn sie über das zumutbare Maß hinaus stören, nach 51 Abs.7 BauO NRW. Nur raumluftunabhängige Feuerstätten, deren Oberflächentemperatur bei Nennleistung nicht mehr als 300 Grad Celsius betragen, sind in Garagen zulässig, 4 Feuerungsverordnung (FeuVO NRW). Baugenehmigung Errichtungen/Änderungen von Garagen und Carports sind nach 63 beziehungsweise 68 BauO NRW baugenehmigungspflichtig. Hierzu ist ein Bauantrag nach 69 BauO NRW einzureichen. Neben den Bauantragsverfahren nach 63 beziehungsweise 68 BauO NRW besteht die Möglichkeit, dass Errichtungen / Änderungen von Garagen und Carports von der Genehmigungspflicht freigestellt sind (Freistellungsverfahren nach 67 BauO NRW, erforderliche Bauvorlagen siehe folgend); das gilt jedoch nur, wenn diese baulichen Anlagen mit Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe im Zusammenhang stehen beziehungsweise ihnen dienen und wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten / vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und darf den Festsetzungen nicht widersprechen Erschließung des Antragsgrundstückes ist gesichert Stadt Köln hat als Gemeinde nicht erklärt, dass ein förmliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist Nutzungsänderung in Garagen/überdachte Stellplatzflächen (Carports) bis zu einer Größe von 1000 Quadratmeter Nutzungsfläche 2

3 Wenn innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen im Freistellungsverfahren keine anderslautende Mitteilung des Bauaufsichtsamtes ergeht, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Für Garagen und Carports bis zu einer Größe von 100 Quadratmeter Nutzungsfläche (Kleingarage) werden an die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser der Bauvorlagen keine besonderen Anforderungen gestellt. Ansonsten ist für die Erstellung des Antrages (Bauantrag / Freistellungsantrag) beziehungsweise der Bauvorlagen eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin / ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser (in der Regel eine Architektin / ein Architekt oder eine Ingenieurin / ein Ingenieur Fachrichtung Bauingenieurwesen und Mitglied einer Architekten- beziehungsweise Ingenieurkammer) notwendig. Bauvorlagen Die erforderlichen Bauvorlagen für die Antragsverfahren / Anzeige können nur in vollständigem Zustand gemäß Bauprüfverordnung Nordrhein-Westfalen (BauPrüfVO NRW) bearbeitet werden. Der Bauantrag ist in dreifacher Ausfertigung und das Freistellungsverfahren ist in einfacher Ausfertigung oder bei Weiterbehandlung als Bauantrag in dreifacher Ausfertigung wie folgt einzureichen: Bauantragsformular / Freistellungsformular * Baubeschreibungsformular * Im Freistellungsverfahren bei Weiterbehandlung als Bauantrag ist zudem die Baubeschreibung in dreifacher Ausfertigung notwendig. Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte ** (Ausgabe nicht älter als 6 Monate) Die Flurkarte ist nicht notwenig, bei Vorlage eines amtlichen Lageplanes. 3

4 Auszug aus der Deutsche Grundkarte in Maßstab 1:5000 ** (neueste Ausgabe) Die Grundkarte ist nur bei Vorhaben nach den 34 oder 35 Baugesetzbuch notwendig. Lageplan in Maßstab 1:500 (besser 1: 250) Bauzeichnungen in Maßstab 1:100 ( Skizzen sind nicht zulässig ) Grundriss/e, Schnitt/e und Ansicht/en Veranschlagte Herstellungskosten / Bruttorauminhaltsnachweis/e Bruttorauminhalt ist nur bei äußerlichen baulichen Änderungen am Gebäude notwendig. Im Freistellungsverfahren bei Weiterbehandlung als Bauantrag sind zudem die Berechnungen und Angaben zur Kostenermittlung in dreifacher Ausfertigung notwendig. Baustatistik *** * Formblätter: Anträge erhalten Sie im Formularservice Bauen. ** Katasterauszüge erhalten Sie beim Liegenschafts- Vermessungs- und Katasteramt, Raum 06D01, Telefon 0221 / *** Den Bogen Bautätigkeitsstatistik erhalten Sie im Internet an folgender Stelle: 4

5 Kontakt Stadt Köln - Der Oberbürgermeister Bauaufsichtsamt Willy-Brandt-Platz Köln buergerberatung.bauaufsichtsamt@stadt-koeln.de Kontakt der Bürgerberatung Bauen Vor Ort, Raum: 07A60 Telefon: 0221 / Fax: 0221 / Oder Sie nutzen unser Kontaktformular. 5

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