Was tun, wenn der Nachbar baut? Baugenehmigungsverfahren

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1 Was tun, wenn der Nachbar baut? Baugenehmigungsverfahren

2 Rechtsanwalt Peter Sennekamp Fachanwalt für Verwaltungsrecht

3 Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Baurecht Öffentliches Baurecht Privates Baurecht Zulässigkeit und Grenzen der Nutzung von Grund und Boden durch bauliche Anlagen im Hinblick auf deren Errichtung, Veränderung und Beseitigung Verhältnis: Staat/Gemeinde Bürger Adressaten: Primär der Staat/die Gemeinden Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen privaten Baubeteiligten sowie die Rechtsbeziehungen unmittelbar zwischen Nachbarn Verhältnis: Bürger Bürger Adressaten: Die Nachbarn selbst

4 Abgrenzung zwischen öffentlichem und privatem Baurecht Öffentliches Baurecht Privates Baurecht Zulässigkeit und Grenzen der Nutzung von Grund und Boden durch bauliche Anlagen im Hinblick auf deren Errichtung, Veränderung und Beseitigung Verhältnis: Staat/Gemeinde Bürger Adressaten: Primär der Staat/die Gemeinden Regelt die Rechtsbeziehungen zwischen privaten Baubeteiligten sowie die Rechtsbeziehungen unmittelbar zwischen Nachbarn Verhältnis: Bürger Bürger Adressaten: Die Nachbarn selbst

5 Abgrenzung zwischen Öffentlichem und privaten Nachbarrecht

6 Abgrenzung zwischen Bauplanungs- und Bauordnungsrecht Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Gegenstand: Das Einfügen von Bauvorhaben in die Umgebung, insb. BauGB und Nebengesetze Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG) Einschränkung der Baufreiheit zum Wohl der Allgemeinheit Gegenstand: Die Anforderungen an Bauwerke in gestalterischer und baukonstruktiver Hinsicht sowie das Genehmigungsverfahren, insb. LBO und Nebengesetze Gefahrenabwehr

7 Genehmigungsverfahren im Baurecht Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Soweit nicht 52 Anwendung findet, sind alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, die Anforderungen an das Bauvorhaben enthalten und über deren Einhaltung nicht eine andere Behörde in einem gesonderten Verfahren durch Verwaltungsakt entscheidet. Baurechtsbehörde Kenntnisgabe Antrag Baugenehmigung Verfahrensfreie Vorhaben 50 LBO Kenntnisgabe- Verfahren 51 LBO Baugenehmigungs- Verfahren 49 LBO

8 Genehmigungsfreie Vorhaben Kenntnisgabeverfahren Baugenehmigungsverfahren - Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei. - Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder 2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden nach Gebäudeklasse 1 bis 3 im Innenbereich geschaffen wird. - Der Abbruch ist verfahrensfrei bei 1. Anlagen nach Absatz 1, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudekl. 1 und 3 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. - Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei. z.b. Gartenhäuschen, Räume ohne Aufenthaltsräume bis 40 m³, kleine Garagen, Fahnenmasten best. Größe etc. - Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 1. Wohngebäuden, 2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, ausgenommen Gaststätten, 3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, 4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3, soweit die Vorhaben nicht bereits nach 50 verfahrensfrei sind und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. - Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen liegen 1. innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des 30 Abs. 1 BauGB, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne der 12, 30 Abs. 2 BauGB und 2. außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre im Sinne des 14 BauGB. Sie dürfen den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widersprechen. > Baubeginn nach 2 Wochen bzw. 1 Monat Vorteil: Schneller als Baugenehmigungsverfahren Nachteil: Keine Präklusion der Nachbarn, kein Bestandsschutz Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.

9 Der Nachbar im baurechtlichen Verfahren Bau- Rechts- behörde Bauherr Nachbar Achtung: Bei genehmigungsfreien Vorhaben keine Nachbarbeteiligung, hier ggf. Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten

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11 Der Begriff des Nachbarn Das strittige Grundstück Nachbar - Eigentümer - Erbbauberechtigter - Nießbraucher Angrenzer (Nachbar) Angrenzer (Nachbar) Ferner nur dinglich Berechtigte, beispielsweise etwa: Nachbar - Mieter/Pächter - Inhaber einer Grunddienstbarkeit - Hypothekengläubiger Ausnahme bei Mietern/Pächtern: Schutz anderer Rechtsgüter als des Eigentums

12 Die Rechte des Nachbarn 55 Landesbauordnung Baden-Württemberg: (1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen von dem Bauvorhaben. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die 1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unterschrieben haben oder 2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden. Die Gemeinde kann auch sonstige Eigentümer benachbarter Grundstücke (sonstige Nachbarn), deren öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt sein können, innerhalb der Frist des Satzes 1 benachrichtigen. Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz genügt die Benachrichtigung des Verwalters. (2) Einwendungen sind innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer und sonstigen Nachbarn werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind und sich auf von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften beziehen (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des 54 Abs. 3 an die Baurechtsbehörde weiter. (3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt 47 Abs. 1. Die Angrenzer und sonstigen Nachbarn werden über das Ergebnis unterrichtet.

13 Die Rechte des Nachbarn Geltend gemacht werden können nur subjektiv-öffentliche Rechte. > Widerspruch und Anfechtungsklage haben keinen Erfolg, wenn die Baugenehmigung zwar rechtswidrig erteilt wurde, nachbarschützende Vorschriften aber nicht verletzt sind. Subjektiv-öffentliche Rechte müssen: - (zumindest auch) dem Interesse des Einzelnen zu dienen bestimmt sein (Schutznormtheorie) - ihm die Rechtsmacht verleihen, vom Staat zur Verfolgung dieser Interessen ein bestimmtes Verhalten verlangen zu können Subjektiv-öffentliche Rechte sind z.b.: - Der Schutz der Gesundheit und des Lebens - Abstandsflächen - Denkmalschutz - Verunstaltungsverbot

14 Die Rechte des Nachbarn Ferner müssen die geltend gemachten subjektiv öffentlichen Rechte im Bezug auf den Nachbarn drittschützend sein. Primär ist das Verhältnis bei Errichtung/Abriss/Nutzung eines Bauwerks zwischen dem Bauherrn und den Behörden ausgestaltet. Der Nachbar muss also zum geschützten Personenkreis gehören. Bsp.: VGH Kassel BauR 1990,709: Die Genehmigung einer Tennishalle auf einer im Bebauungsplan ausgewiesenen Grünfläche ist zwar rechtswidrig, verletzt aber den Nachbarn nicht in seinen Rechten, da die Festsetzung einer Grünfläche ausschließlich öffentlichen Belangen dient. OVG Münster NVwZ-RR 1999,366: Die Erweiterung eines Stadions ohne zusätzliche Schaffung von Stellplätzen Verstößt zwar gegen 37 LBO, so dass die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig ist. Der Nachbar kann hiergegen aber nicht mit Erfolg vorgehen, da die Vorschriften über notwendige Stellplätze nicht dem Nachbar dient.

15 Die Rechte des Nachbarn im Bauordnungsrecht Nachbarschützende Normen Nicht nachbarschützende Normen 3 Abs. 1 LBO bei elementaren, durch Grundrechte geschützten Lebenspositionen 4 Abs. 3 LBO Schutz von Waldeigentümern bzgl. des Abstandes von Feuerstätten zu Wäldern 4 Abs. 1 und 2 LBO - 9 Abs. 2 LBO ggf. zwingende Errichtung eines Spielplatzes 5, 6 LBO Abstandstiefen 11 LBO Gestaltung des Bauwerks 10 LBO - Veränderung der Höhenlage des Grundstücks (nur) aus Gründen der Sicherheit 17 ff. LBO Anforderungen an Bauprodukte

16 Die Rechte des Nachbarn im Bauordnungsrecht Bsp. Abstandsflächenrecht und Nachbarschutz

17 Die Rechte des Nachbarn im Bauordnungsrecht Nachbarschützende Normen Nicht nachbarschützende Normen 13 LBO Standsicherheit 33 Abs. 1 S. 1 LBO Abwasserbeseitigung 15 LBO Brandschutz 34 LBO Anforderungen an Aufenthaltsräume 27 Abs. 4 und 6 LBO Anforderungen an Brandwände und Bedachungen bzgl. des Brandschutzes 36 LBO Anzahl und Lüftung von Toilettenräumen bzgl. eventueller Geruchsbelästigungen

18 Die Rechte des Nachbarn im Bauordnungsrecht Nachbarschützende Normen 33 Abs. 2 LBO Anforderungen an Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen bzgl. eventueller Belästigungen 47 Abs. 1 LBO Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Einschreiten der Baurechtsbehörde bei Verstoß gegen nachbarschützende Normen Nicht nachbarschützende Normen 37 LBO Anzahl bereitzustellender Fahrrad- und Kfz- Stellplätze 38 f. LBO Anforderungen an Sonderbauten und barrierefreie Anlagen 40 LBO Anforderungen an Gemeinschaftsanlagen

19 Die Rechte des Nachbarn im Bauordnungsrecht Nachbarschützende Normen Nicht nachbarschützende Normen 48 Abs. 1 und 2 LBO: sachliche Zuständigkeit der Baurechtsbehörden 49 ff. LBO: grundsätzlich Vorschriften über das baurechtliche Verfahren 55 Abs. 1 LBO: Durchführung einer Angrenzerbenachrichtigung 58 LBO: Erteilung einer Baugenehmigung (Ausnahme: fehlende hinreichende Bestimmtheit) 66, 67 LBO: Bauüberwachung und Bauabnahme, sofern den Nachbar betreffende Gefahren von der baulichen Anlage ausgehen 71 Abs. 1 LBO: Übernahme von Baulasten (durch einen anderen Nachbarn)

20 Die Rechte des Nachbarn im Bauplanungsrecht Nachbarschützende Normen Nicht nachbarschützende Normen 15 BauNVO: Nachbarschützend im Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen über die Zulässigkeit baulicher Anlagen, wenn auf schutzwürdige Interessen Dritter Rücksicht zu nehmen ist Bspw. rücksichtslos, neben einem lauten Schreinereibetrieb ein Studentenwohnheim zu errichten oder eine Schweinemastanstalt neben einem Wohngebiet, wenn der Landwirt auch die Möglichkeit hat, ohne weiteres einen anderen Standort zu wählen. 30 BauGB: Zulässigkeit von Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans jedoch können einzelne Festsetzungen nachbarschützenden Charakter haben (Grundsätzlich: Art der baulichen Nutzung ist nachbarschützend, Maß der baulichen Nutzung sowie Erschließungserfordernis nicht)

21 Die Rechte des Nachbarn im Bauplanungsrecht Nachbarschützende Normen 30 BauGB: Gebietserhaltung Art der baulichen Nutzung 31 BauGB : Nachbarliche Belange 34 I BauGB Einfügen Nicht nachbarschützende Normen 36 BauGB: Fehlende Mitwirkung der Gemeinde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit von Bauvorhaben

22 Bsp. Gebietserhaltungsanspruch, 30 I BauGB Nur hinsichtlich Art der baulichen Nutzung 4 Allgemeine Wohngebiete (1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, 3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 3. Anlagen für Verwaltungen, 4. Gartenbaubetriebe, 5. Tankstellen.

23 Bsp. Einfügen gem. 34 I BauGB

24 Die Vorgehensweise des klagenden Nachbarn Erhebung der Einwendungen Falls Einwendungen nicht berücksichtigt werden Einlegung des Widerspruchs Falls dem Widerspruch nicht stattgegeben wird Klageerhebung Ausnahme: Schwarzbau, genehmigungsfreies Vorhaben oder Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren > hier dann ggf. Verpflichtungsklage auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nach Durchführung Widerspruchsverfahren

25 Vorläufiger Rechtsschutz Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung ( 212a Abs. 1 BauGB) Trotz Widerspruch/Klage kann der Bauherr (vorerst) bauen Was kann der Nachbar unternehmen? Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung bei der Genehmigungs- oder Widerspruchsbehörde sowie beim Gericht Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarrechtsbehelfs

26 Vorläufiger Rechtsschutz Unter welchen Voraussetzungen kann er dies unternehmen? Wenn das Interesse an der Aussetzung der Baugenehmigung das Interesse an der Vollziehung überwiegt Einflussfaktoren: Erfolgsaussichten des Begehrens des Nachbarn Folgen einer Errichtung vor Eintritt der Rechtskraft der Baugenehmigung Insbesondere die Schaffung von Tatsachen

27 Wann sich ein Anwalt lohnt Stadium 1 Einwendungen Materielle Präklusion Einschätzung von Erfolgsaussichten Stadium 2 Widerspruchsverfahren Ein gut begründeter Widerspruch verhindert ein Gerichtsverfahren Ein ausbleibendes Gerichtsverfahren spart Kosten Stadium 3 Gerichtsverfahren Ein Anwalt steigert die Erfolgsaussichten Ein Anwalt berät auch über eine mögliche Eilbedürftigkeit

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