Oö. Raumordnungsgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Oö. Raumordnungsgesetz"

Transkript

1 Oö. Raumordnungsgesetz I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II. Abschnitt: Überörtliche Raumordnung III. Abschnitt: Örtliche Raumordnung Begriff "Raumordnung"; Abgrenzung; eige- Aufgabe: Raumforschung, Landes- und Regional- Aufgabe: Raumforschung und Planung der ner Wirkungsbereich der Gemeinde ( 1) planung, Sachplanung, Plankoordinierung ( 8) Gemeinde ( 15) Ziele, Grundsätze, Wirkung ( 2 und 3) Planungsgrundlagen (Raumordnungskataster) ( 10) Privatwirtschaftliche Planungsmaßnahmen (aktive Bodenpolitik) ( 16) Raumordnungsbeiräte ( 4 bis 7) Landes-, Regional- u. Sachraumordnungsprogramme; Verordnungscharakter; "finale" Normen ( 11) Flächenwidmungsplan (= ÖEK + Flächenwidmung); Verordnungscharakter; Bindung u. Berück- Planänderungen ( 12) sichtigungspflicht bezügl. Bundes- und Landesplanung; Widmungskategorien (Bauland, Verkehrs- Planungsverfahren; Wirkung ( 13 und 14) fläche, Grünland, Vorbehaltsflächen) ( 18 u. 19) Verordnungs- und Kundmachungsform ( 20 i.v.m. der PlanzeichenVO, LGBl. 46/2008) Baulandwidmung: Voraussetzungen, Arten (Wohn-, gemischte u. Betriebsbaugebiete, Geschäftsbauten [darunter Einkaufszentren],...) ( 21 bis 24) Aufschließungs- und Erhaltungsbeitrag ( 25 28) Bebauungsplan ( 31 und 32) Verfahren ( 33 und 34) Überprüfung u. Änderung ( 35 u. 36) Entschädigung ( 38)

2 Oö. Raumordnungsgesetz LGBl.Nr. 114/1993 i.d.f. 73/2011 (1) Dieses Landesgesetz regelt die Raumordnung in Oberösterreich. 1 Begriff und Abgrenzung (2) Raumordnung im Sinne dieses Landesgesetzes bedeutet, den Gesamtraum und seine Teilräume vorausschauend planmäßig zu gestalten und die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten; dabei sind die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft sowie der Schutz der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu beachten. (3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen. (4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt. 18 Flächenwidmungsplan mit örtlichem Entwicklungskonzept (1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung den Flächenwidmungsplan zu erlassen, weiterzuführen und regelmäßig zu überprüfen. Der Flächenwidmungsplan besteht aus 1. dem Flächenwidmungsteil und 2. dem örtlichen Entwicklungskonzeptteil (örtliches Entwicklungskonzept). Das örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren, der Flächenwidmungsteil auf einen solchen von fünf Jahren auszulegen. (2) Das örtliche Entwicklungskonzept hat als Grundlage der übrigen Flächenwidmungsplanung die längerfristigen Ziele und Festlegungen der örtlichen Raumordnung zu enthalten. (4) Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß 11 Abs. 6 nicht widersprechen. (5) In Übereinstimmung mit den Zielen und Festlegungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes ist im Flächenwidmungsteil (Abs. 1 zweiter Satz Z 1) für das gesamte Gemeindegebiet auszuweisen, welche Flächen als Bauland ( 21 bis 23), als Verkehrsflächen ( 29) oder als Grünland ( 30) gewidmet werden. Die Gemeinde hat dabei auf Planungen benachbarter Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger möglichst Bedacht zu nehmen. (7) Bei der Erlassung, Änderung oder regelmäßigen Überprüfung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes zu berücksichtigen; solche Planungen sind überdies im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen;...

3 21 Bauland (1) Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen werden, die sich auf Grund der natürlichen und der infrastrukturellen Voraussetzungen für die Bebauung eignen. Sie müssen dem Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen, den die Gemeinde für einen Planungszeitraum von fünf Jahren erwartet. Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Das gilt auch für Gebiete, deren Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und sonstige Versorgung sowie für die Entsorgung erforderlich machen würde. 23 Sonderwidmungen im Bauland (3) Als Gebiete für Geschäftsbauten sind solche Flächen vorzusehen, die für Geschäftsbauten ( 24) bestimmt sind. Solche Geschäftsbauten dürfen ausgenommen in Kerngebieten bis m² ausschließlich in diesen Gebieten errichtet werden; ihre Gesamtverkaufsfläche darf das im Flächenwidmungsplan festgelegte Höchstausmaß nicht übersteigen. Gleiches gilt für die Verwendung eines bisher anderweitig verwendeten Gebäudes als Geschäftsbau sowie für die Vergrößerung der Gesamtverkaufsfläche eines bereits bestehenden Geschäftsbaus. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden. 24 Geschäftsbauten (1) Als Geschäftsbauten gelten Handelsbetriebe, deren Gesamtverkaufsfläche mehr als 300 m² beträgt. Als Gesamtsverkaufsfläche gelten alle Flächen eines Handelsbetriebs, auf denen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, unabhängig davon, ob es sich um geschlossene Räume oder Freiflächen handelt. Die Verkaufsflächen mehrerer Handelsbetriebe, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen oder eine betriebsorganisatorische, funktionelle oder wirtschaftsstrukturelle Einheit bilden, insbesondere gemeinsam genutzte Einrichtungen, z. B. Gänge, Parkplätze, Garagen, interne Infrastruktur haben (sogenannte Einkaufs- oder Fachmarktzentren) sind ausgenommen in Kerngebieten zur Ermittlung der Gesamtverkaufsfläche zusammenzuzählen. (2) Übersteigt die nach Abs. 1 zu ermittelnde Gesamtverkaufsfläche eines oder mehrerer Handelsbetriebe m², dürfen die zur Bebauung vorgesehenen Flächen nur insoweit als Gebiet für Geschäftsbauten gewidmet werden, als in einem Raumordnungsprogramm ( 11 Abs. 3) die Widmung für zulässig erklärt wird. In diesem Raumordnungsprogramm sind nähere Festlegungen insbesondere darüber zu treffen, welche Arten von Märkten (z. B. Lebensmittelmärkte, Bau-, Möbel-, Textil-, Fliesenfachmärkte, etc.) bis zu welcher Gesamtverkaufsfläche zulässig sind. Die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebots (z. B. Lebensmittel der Grundversorgung) ist zulässig. (3) Widmet eine Gemeinde Gebiete für Geschäftsbauten ( 23 Abs. 3), hat der Flächenwidmungsplan festzulegen, welches Höchstausmaß an Gesamtverkaufsfläche Geschäftsbauten haben dürfen, die darauf errichtet werden sollen. Die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebots (z. B. Lebensmittel der Grundversorgung) ist zulässig. 2

4 30 Grünland (1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen. (5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muß sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; Bebauungsplan (1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne zu erlassen, soweit dies zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung oder zur Erreichung eines möglichst wirksamen Umweltschutzes erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen, Verordnungen gemäß 11 Abs. 6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen. 32 Inhalt des Bebauungsplanes (1) Der Bebauungsplan hat auszuweisen und festzulegen: 1. die genaue Abgrenzung des Planungsgebietes und die Darstellung seiner Lage im Gemeindegebiet; 2. die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen sowie die Darstellung von überörtlichen Planungen; 3. die Fluchtlinien (Abs. 3);... (3) An Fluchtlinien sind zu unterscheiden: 1. Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundstücken; 2. Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bauwich), den Hof oder den Garten (vordere, seitliche, innere Baufluchtlinie) mit dem Gebäude oder Gebäudeteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern das Oö. Bautechnikgesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt; 3. Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Gebieten verschiedener Widmungen. 3

5 36 Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes (1) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne sind 1. bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder 2. wenn es das Gemeinwohl erfordert, zu ändern. (2) Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne können geändert werden, wenn 1. öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder 2. diese Änderung den Planungszielen der Gemeinde nicht widerspricht und 3. Interessen Dritter nicht verletzt werden. (5) Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne möglichst Rücksicht zu nehmen. (6) Die Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes ist durch den Gemeinderat zu begründen; bei der Änderung von Flächenwidmungsplänen muß der Begründung oder den Planungsunterlagen überdies die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung zu entnehmen sein. 38 Entschädigung (6) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert, und wird die Bebauung des Grundstückes durch eine nachträgliche, innerhalb von zehn Jahren in Kraft getretene Änderung oder Neuerlassung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes zulässig, so hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Unterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Vertrages und die Herstellung des vorigen Standes zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der zehnjährigen Frist und nach der Änderung oder Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Wiederveräußerung oder der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides geltend gemacht werden. 4

Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom 12.01.2015 Langtitel Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung im Land Oberösterreich (Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö.

Mehr

Willkommen zum IMMODay 2015

Willkommen zum IMMODay 2015 Willkommen zum IMMODay 2015 Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 15. September 2015 2 GESAMTÜBERARBEITUNG DES FLÄCHENWIDMUNGSPLANS MIT ÖEK: Bisher: Grundlegende

Mehr

Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren

Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren Flächenwidmungsplan - Umwidmungsverfahren Eine Information der Landwirtschaftskammer OÖ Rechtsabteilung Stand: 2014-04 Die Flächenwidmung erfolgt durch die Gemeinde in zwei Schritten. Zuerst wird das Örtliche

Mehr

Hochwasser in Oberösterreich

Hochwasser in Oberösterreich Hochwasser in Oberösterreich Cyber-Forum 2014/II Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 Hochwasser im Oö Raumordnungs- und Baurecht Carsten Roth Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 2 1 I.

Mehr

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8

MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 MARKTGEMEINDE MAUERBACH BEBAUUNGSPLAN-ÄNDERUNG NR. 8 BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN (WORTLAUT DER VERORDNUNG) Dipl.Ing. Gottfried Seyr Ingenieurkonsulent für Raumplanung und Raumordnung Dipl.Ing. Thomas Knoll Ingenieurkonsulent

Mehr

Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom

Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom 1 von 34 03.11.2016 13:39 Landesrecht konsolidiert Oberösterreich: Gesamte Rechtsvorschrift für Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Fassung vom 03.11.2016 Langtitel Landesgesetz vom 6. Oktober 1993 über die Raumordnung

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH P.b.b. Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4020 Linz Seite 83 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 1999 Ausgegeben und versendet am 28. April 1999 23. Stück Nr. 32 Oö. Raumordnungsgesetz-Novelle

Mehr

Ludersdorf - Wilfersdorf. örtliche R A U M P L A N U N G warum für wen wofür wie. Raumplanerin Ingrid Eberl

Ludersdorf - Wilfersdorf. örtliche R A U M P L A N U N G warum für wen wofür wie. Raumplanerin Ingrid Eberl warum für wen wofür wie Raumplanerin Ingrid Eberl ingrid@eberl.cc 07.06.2017 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz (StROG) 2010 Landesgesetzblatt Nr. 49/2010 in der geltenden Fassung des warum Zur Sicherung

Mehr

öffentliches Protokoll P R O T O K O L L

öffentliches Protokoll P R O T O K O L L öffentliches Protokoll 6.8.2015 Zl.: 653/2015 Kl. P R O T O K O L L über die Sitzung des Gemeinderates am Donnerstag, den 6.8.2015 um 19.00 Uhr im Gemeindeamt Petronell-Carnuntum Anwesend: Bgm. Ingrid

Mehr

Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20

Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) Fax: -20 MARKTGEMEINDE Drösing 1. Arbeitskreissitzung ÖEK Drösing, Juli 2016 Raumplanung Stadtplanung Dipl. Ing. Barbara Fleischmann Tel: 0043 (0) 22 83 34 00 7 Fax: -20 1. Arbeitskreissitzung Inhalte Bestandteile

Mehr

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DEN RMP ANTONIA MASSAUER ÜBERBLICK 1. Die Hochwasser Richtlinie (EU) 2. Das Wasserrechtsgesetz WRG (Bund) 3. Landesrecht 4. Gemeinderecht 5. Die Verbindlichmachung des

Mehr

Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes

Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes Änderung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) Wesentliche Inhalte des Diskussionsentwurfes Montag, 27. Oktober 2014 1 Örtliches Entwicklungskonzept ÖEK Festlegung von Siedlungsschwerpunkten

Mehr

Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung

Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung Teil 1: Ziele und Instrumente der Raumplanung Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan (Neuplanungsgebiet) GFZ, Fluchtlinien Teil 2: Neue Ansätze der Raumordnung Aufschließungsbeitrag

Mehr

G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f B a l d r a m s d o r f

G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f B a l d r a m s d o r f G e m e i n d e B a l d r a m s d o r f 9 8 0 5 B a l d r a m s d o r f Tel. Nr. 04762 / 7114; 7270; FAX: 04762/7114-7 Zahl: 031-2/2007-1/Ge/Wa/GR Betr.: Textlicher BEBAUUNGSPLAN - ÄNDERUNG - NEUVERLAUTBARUNG

Mehr

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT ABSAM ERLÄUTERUNGEN ZU EINZELNEN INHALTEN DES ÖRTLICHEN RAUMORDNUNGSKONZEPTES In den werden einzelne Inhalte des Örtlichen Raumordnungskonzeptes erklärt und näher definiert.

Mehr

Gemeinde-Selbstverwaltung

Gemeinde-Selbstverwaltung Allgemeine Raumplanung 8/1 Gemeinde-Selbstverwaltung Alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen oder geeignet

Mehr

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 06 07/16-BP Baden, im Juli 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.

Mehr

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz

Tagung. Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern. 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Tagung Wasser im Brennpunkt Hangwasser als Hochwasser fern von Gewässern 21. Oktober 2014 Redoutensäle, Promenade 39, 4020 Linz Thema: Raumordnung und Hochwasser Referent: 1 VORBEMERKUNG "Es geht um sehr

Mehr

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit

NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014, LGBl. Nr. 3/2015) In der Fassung der 2. Novelle, LGBl. Nr.XX/2017 in Kraft seit1.5.2017 erstellt von Dr. Gerald Kienastberger Amt der NÖ Landesregierung Abt. Bau-

Mehr

----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind!

----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN der stoff aus dem realitäten sind! ----- FLÄCHENWIDMUNGS- & BEBAUUNGSBESTIMMUNGEN ----- 4 Inhalt der Flächenwidmungspläne (1) Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen der geordnete Ausbau der

Mehr

Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente

Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Planungsatlas/ Grundlagenforschung/ Baulandbilanz Raumordnungsverträge

Mehr

Oö. Raumordnungs- und Baurecht

Oö. Raumordnungs- und Baurecht Oö. Raumordnungs- und Baurecht verfasst von, Mag. Dr. Landtagsdirektor und Direktor der Direktion Verfassungsdienst des Landes Oberösterreich Lehrbeauftragter der Universität Linz Aktualisiert und überarbeitet

Mehr

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO

Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung im Anzeigeverfahren gemäß 25 Abs 1 Z 1 und 2 Oö BauO VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Baurecht Oö im Überblick Teil 2 NACHBAR IM BAURECHT Bedeutung des Nachbarbegriffs Parteistellung im Bewilligungsverfahren Parteistellung

Mehr

II. Teil Planungsrecht

II. Teil Planungsrecht II. Teil Planungsrecht Die verschiedenen Planungsstufen Raumordnungsgesetz des Bundes Bayerisches Landesplanungsgesetz Landesentwicklungsprogramm LEP Raumordnung Regionalpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Mehr

30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen?

30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? 30. Wie viele Abstellplätze für Fahrzeuge müssen religiöse Versammlungsstätten aufweisen? Es ist bei der Errichtung eines religiösen Versammlungsraumes bzw. Gebäudes sicherzustellen, dass eine ausreichend

Mehr

Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress. Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose?

Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress. Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose? Birnenleben - Internationaler Streuobstkongress Fachblock III: Raumordnung, Architektur und Kulturlandschaft- Widerspruch oder Symbiose? Grundlagen und Beispiele aus der Raumordnung Elisabeth Stix Österreichische

Mehr

NÖ Spielplatzgesetz 2002

NÖ Spielplatzgesetz 2002 NÖ Spielplatzgesetz 2002 Stammgesetz 124/02 2002-12-20 Blatt 1-2 0 Ausgegeben am Jahrgang 2002 124. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2002 beschlossen: NÖ Spielplatzgesetz 2002 Der

Mehr

Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation.

Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan Änderung Erläuterungsbericht. 1 Ausgangssituation. Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Wördern, KG Kirchbach Bebauungsplan - 45. Änderung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern stehen der Flächenwidmungsplan in der

Mehr

Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung

Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung Richtlinien Aktion Örtliche Raumplanung I. Allgemeines Das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995 verpflichtet die Kärntner Gemeinden "Örtliche Entwicklungskonzepte" (ÖEK) und "Flächenwidmungspläne"

Mehr

Fachabteilung 13 B, Bau- und Raumordnung, Energieberatung. Lärm und Raumplanung. Daniel Kampus

Fachabteilung 13 B, Bau- und Raumordnung, Energieberatung. Lärm und Raumplanung. Daniel Kampus Daniel Kampus 21 05 2007 1 Instrumente der Raumordnung Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Örtliches Entwicklungskonzept NEU: Aufzeigen der wesentlichen Lärmquellen (Bahn, Straße,

Mehr

Bodenschutz durch Raumplanung

Bodenschutz durch Raumplanung Bodenschutz durch Raumplanung Nachhaltige Raumplanung in der Steiermark Grüne und Blaue Raumplanung - Klimawandelanpassung in der örtlichen Raumplanung Mag. Christine Schwaberger Christine Autor Schwaberger,

Mehr

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG Hn SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde St.Andrä vom 22.03.2017, Zahl: 031-3/111/2016 mit welcher für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde St.Andrä ein Allgemeiner

Mehr

Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare

Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare Teil 3 Kapitel 3.5 S. 1 Verordnung betreffend die nach dem Raumordnungsgesetz 1998 verlangten Nutzungserklärungen - Musterformulare 107. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. Juli 2000 betreffend

Mehr

Wunschliste Grundstück mit allen Familienmitgliedern abgestimmt ja nein Vorliegendes Grundstück stimmt mit Wunschliste überein ja nein teilw.

Wunschliste Grundstück mit allen Familienmitgliedern abgestimmt ja nein Vorliegendes Grundstück stimmt mit Wunschliste überein ja nein teilw. Die Wunschliste Grundstück mit allen Familienmitgliedern abgestimmt ja nein Vorliegendes Grundstück stimmt mit Wunschliste überein ja nein teilw. Amtliche Unterlagen zur Beurteilung der Baureife des Grundstücks

Mehr

Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren. Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien

Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren. Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien Raumordnungsgesetze und Baurecht in Bezug auf Naturgefahren Ass.-Prof. Dr. Arthur Kanonier, TU Wien Seite 1 22.11.2004 Inhalt Einleitung Raumordnungssystematik Überörtliche Raumordnung Örtliche Raumordnung

Mehr

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung

ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS 1. Fortschreibung 1 ÖRTLICHES RAUMORDNUNGSKONZEPT KAUNS zum Plan Räumlich-funktionales Konzept 1 FREIHALTEFLÄCHEN 31 Abs. 1 lit. a TROG 2011 Nach 27 Abs. 2 lit. h, i und j TROG 2011 ist es u. a. Ziel der örtlichen Raumordnung,

Mehr

GERASDORF BEI WIEN, DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID ZUR ERWEITERUNG DER BETONMISCHANLAGE

GERASDORF BEI WIEN, DEN BEWILLIGUNGSBESCHEID ZUR ERWEITERUNG DER BETONMISCHANLAGE An den Bürgermeister Mag. Alexander Vojta und den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gerasdorf bei Wien SACHVERHALTSDARSTELLUNG UND AUFFORDERUNG AN DEN BÜRGERMEISTER Mag. Alexander Vojta UND DEN GEMEINDERAT

Mehr

Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes

Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes Die Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes Die Erstellung oder Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes hat in Zusammenarbeit mit fachlich geeigneten Personen ( 13 Abs. 5 NÖ ROG 1976), das

Mehr

WIEN WOHNT. Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Raumordnung und Baurecht. wien.arbeiterkammer.at

WIEN WOHNT. Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Raumordnung und Baurecht. wien.arbeiterkammer.at WIEN WOHNT Rahmenbedingungen und Herausforderungen in Raumordnung und Baurecht Christian Pichler AK-Kommunalpolitik 04.11.2014 Bevölkerungsprognose - Bedarfsdeckung Bis zu 85.000 Haushalte werden in den

Mehr

INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR.

INFO NÖ BTVO A Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0) BÜRO DR. INFO NÖ BTVO 2014 A - 1030 Wien, Engelsberggasse 4 / 4. OG Tel.: +43 (0)1 718 48 68 dr.paula@gpl.at www.paula.at BÜRO DR. PAULA ZT-GMBH BÜRO DR PAULA ZT-GMBH INFO BTVO 2014 2 Februar 2015 INFO BTVO 2014

Mehr

Präsentation Bauen und Wassergefahren

Präsentation Bauen und Wassergefahren Präsentation Bauen und Wassergefahren Kapitel 5.1 Ablauf von Widmungs-, Bewilligungs- und Bauverfahren Stand November 2013 5.1 Widmungs- und Bauverfahren Folie 1 Ablauf der Widmungs- und Bauverfahren Raumordnung:

Mehr

Baulandmobilisierung & Raumordnung Hemmnisse, Fallstricke und Ansatzpunkte

Baulandmobilisierung & Raumordnung Hemmnisse, Fallstricke und Ansatzpunkte Baulandmobilisierung & Raumordnung Hemmnisse, Fallstricke und Ansatzpunkte VWBF Symposium 20. April 2017, Krems Univ. Ass. DI Arthur Schindelegger Medienecho Schindelegger 2017 2 Bevölkerungsentwicklung

Mehr

RAUMORDNUNG in Oberösterreich

RAUMORDNUNG in Oberösterreich HR Mag. Gerald Sochatzy Leiter der Abteilung Raumordnung beim Amt der OÖ. Landesregierung 2 VORBEMERKUNGEN POLITISCHES SPANNUNGSFELD RAUMORDNUNG Private Interessen Gemeinde Aufsichtsbehörde (Land / Abteilung

Mehr

Technisches Büro für Raumplanung und Raumordnung DI Friedmann und Aujesky

Technisches Büro für Raumplanung und Raumordnung DI Friedmann und Aujesky Technisches Büro für Raumplanung und Raumordnung Dipl.-Ing. FRIEDMANN & AUJESKY OG 1230 Wien, Fröhlichgasse 44 / 8 Tel : 01/ 86 58 455 und Fax : 01 / 86 75 898 e-mail : Friedmann-Aujesky@aon.at An das

Mehr

STADTGEMEINDE BADEN. Änderung des Bebauungsplanes. Erläuterungsbericht

STADTGEMEINDE BADEN. Änderung des Bebauungsplanes. Erläuterungsbericht STADTGEMEINDE BADEN Änderung des Bebauungsplanes Erläuterungsbericht September 2011 DI LI / LO DI Herbert Liske Kaiser Franz Josef-Ring 6/4 A-2500 Baden Tel.: 02252/455 92 Fax: 02252/455 92 DW 4 E-Mail:

Mehr

Leitfaden. Überprüfung von Planungen. Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009

Leitfaden. Überprüfung von Planungen. Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009 Leitfaden Überprüfung von Planungen Erläuterungen und Beispiele zur Anwendung von 20 ROG 2009 Amt der Salzburger Landesregierung Referat Örtliche Raumplanung Juli 2009 Leitfaden Überprüfung von Planungen

Mehr

Vortrag ÖROK 22.Juni 2004

Vortrag ÖROK 22.Juni 2004 TIROLER LIEBEN DIE FREIHEIT. UNTERNEHMER AUCH. (Slogan der Wirtschaftskammer Tirol) 9. April 2003 6. Mai 2003 21. August 2003 14. September 2003 14. Oktober 2003 1 10. September 2003 8. März 2004 14. März

Mehr

Von den gegenständlichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sind nachstehende Bereiche betroffen:

Von den gegenständlichen Änderungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sind nachstehende Bereiche betroffen: Marktgemeinde St. Andrä-Wördern KG Greifenstein, KG Hadersfeld, KG Kirchbach, KG Wördern - 41. Änderung - 44. Änderung Erläuterungsbericht 1 Ausgangssituation In der Marktgemeinde St. Andrä-Wördern stehen

Mehr

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt.

TEXTGEGENÜBERSTELLUNG. z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes Abs. 1 lautet: 3. 2 Abs. 1a entfällt. TEXTGEGENÜBERSTELLUNG z u r Änderung des Wiener Garagengesetzes 2008 Geltender Text geänderte Passagen sind im Text kursiv ausgewiesen Entwurfstext vorgenommene Änderungen sind im Text fett ausgewiesen

Mehr

Baunutzungsverordnung

Baunutzungsverordnung - 52 Anlage 5 Baunutzungsverordnung Erster Abschnitt. Art der baulichen Nutzung 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete (1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen

Mehr

K A U F V E R T R A G

K A U F V E R T R A G 1 K A U F V E R T R A G vom Datum geschlossen am heutigen Tage zwischen den Verkäufer1, geboren am Geburtsdatum1, Beruf1, und Verkäufer2, geboren am Geburtsdatum2, Beruf2, Postleitzahl und Ort, Straße

Mehr

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost

M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost M A G I S T R A T D E R S T A D T W I E N MA 21 B Stadtteilplanung und Flächennutzung Süd-Nordost Plandokument 7915 Festsetzung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes Der Gemeinderat hat in

Mehr

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 04 02/16-BP Baden, im Februar 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.

Mehr

Projektarbeit Örtliche Raumplanung

Projektarbeit Örtliche Raumplanung Projektarbeit Örtliche Raumplanung AL Heinz Berger Gemeinde Berg AL Herbert Reiter Gemeinde Niederwaldkirchen AL Wolfgang Kühberger Gemeinde Saxen Quellenverzeichnis: Oö. Raumordnungs- und Baurecht von

Mehr

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG

ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Name und Anschrift des Antragstellers An die Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde Gratkorn ANSUCHEN UM BAUBEWILLIGUNG Gemäß der gesetzlichen Grundlage: wird um die Erteilung der Baubewilligung 22

Mehr

Örtliches Raumordnungsprogramm 2004

Örtliches Raumordnungsprogramm 2004 Marktgemeinde OED-OEHLING Tel.:+43(0)7475/53340-400 Fax: +43(0)7475/53340-450 Email: gemeinde@oed-oehling.gv.at Homepage: www.oed-oehling.gv.at GZ 14 077E Örtliches Raumordnungsprogramm 2004 7. Änderung

Mehr

1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), Lösungshinweise. Berufsrecht (14 Punkte)

1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), Lösungshinweise. Berufsrecht (14 Punkte) VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT (148.067) BRUNO BINDER/CARSTEN ROTH SS 2016 1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), 13.05.2016 Lösungshinweise TEIL A. GEWERBERECHT Berufsrecht

Mehr

Vertragsraumordnung. Faire Raumordnung für Oö. Gemeinden durch Raumordnungsverträge. Raumordnungsverträge aus rechtlicher Sicht.

Vertragsraumordnung. Faire Raumordnung für Oö. Gemeinden durch Raumordnungsverträge. Raumordnungsverträge aus rechtlicher Sicht. Vertragsraumordnung Seminar Faire Raumordnung für Oö. Gemeinden durch Raumordnungsverträge Raumordnungsverträge aus rechtlicher Sicht Gerald PRILLER 04.11.2011 Vertragsraumordnung warum? Baulandparadoxon

Mehr

MARKTGEMEINDE EBENTHAL

MARKTGEMEINDE EBENTHAL MARKTGEMEINDE EBENTHAL BEBAUUNGSVORSCHRIFTEN BESCHLOSSEN IN DER SITZUNG VOM 13.12.2011 Der Gemeinderat der Marktgemeinde EBENTHAL beschließt nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende VERORDNUNG

Mehr

Alles hat seinen Preis

Alles hat seinen Preis LAND Oberösterreich Alles hat seinen Preis Aufschließungsbeitrag Erhaltungsbeitrag Anschlussgebühr Bereitstellungsgebühr Benützungsgebühr Ein kurzer Überblick über die durch Aufschließung, Bereitstellung

Mehr

Zahl: VIIa Bregenz, 8. Mai 2001 (Bei Antwortschreiben bitte anführen)

Zahl: VIIa Bregenz, 8. Mai 2001 (Bei Antwortschreiben bitte anführen) Zahl: VIIa-100.01 Bregenz, 8. Mai 2001 (Bei Antwortschreiben bitte anführen) Auskünfte: An alle Dr Elfi Rauch Gemeinden Tel.: 05574/511-27117 in Vorarlberg Fax: 05574/511-27195 (Bi\Kurzinfo-03.doc) Betrifft:

Mehr

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke

BEBAUUNGSPLAN NR. 1. zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke BEBAUUNGSPLAN NR. 1 zur Regelung von Art und Maß baulicher Nutzung der Grundstücke - BAUNUTZUNGSPLAN - vom 24. Juli 1963 in der Änderungsfassung vom 26.05.1971 Dieser Plan besteht aus dem folgenden Text

Mehr

Die NÖ Warengruppen-Verordnung, LGBl. 8000/95-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Entscheidungsgründe:

Die NÖ Warengruppen-Verordnung, LGBl. 8000/95-0, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Entscheidungsgründe: 27.02.2009 Gericht Verfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum 27.02.2009 Geschäftszahl V453/08 Sammlungsnummer 18713 Leitsatz Aufhebung der NÖ Warengruppen-Verordnung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung

Mehr

Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom

Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 20.01.2000. Vorbemerkungen 1. Bei Grundstücken im Innenbereich regelt das BauGB,

Mehr

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH

ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH ORTSGEMEINDE OTTERACH; OT SAMBACH Bebauungsplan Erweiterung in den Kiefern II; 1. Änderung (vereinfachtes Verfahren gemäß 13 BauGB) Begründung Offenlageexemplar gem. 13 BauGB i.v.m. 3 Abs. 2 und 4 Abs.

Mehr

Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung. Frank Reitzig

Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung. Frank Reitzig Handlungsfeld Siedlungsklima Innerörtliche Ansätze Statement zur Überörtlichkeit der Regionalplanung Frank Reitzig Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Tätigkeitsschwerpunkte: Bau-, Planungs-

Mehr

N Ö B a u o r d n u n g

N Ö B a u o r d n u n g T e c h n i s c h e r T e i l W a s s e r v e r - u n d - e n t s o r g u n g Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser Versorgung von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen mit Trinkwasser.

Mehr

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes

Stadtgemeinde Baden Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: Bebauungsplanes Hauptplatz 1 A-2500 Baden Tel.: 02252-86800 www.baden.at Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes GZ: 2500 05 03/16-BP Baden, im April 2016 raum und plan raumplanung landschaftsplanung beratung Dipl.-Ing.

Mehr

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER,

BESCHLUSS. Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, VERFASSUNGSGERICHTSHOF E 559/2016-15 24. November 2016 BESCHLUSS Der Verfassungsgerichtshof hat unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Gerhart HOLZINGER, in Anwesenheit der Vizepräsidentin Dr. Brigitte

Mehr

VA 8685/2-V/1/08 - BG Wien, am 5. Mai Sachbearb.: Tel.: (01) od Dr. Wolfgang Kleewein Fax: (01)

VA 8685/2-V/1/08 - BG Wien, am 5. Mai Sachbearb.: Tel.: (01) od Dr. Wolfgang Kleewein Fax: (01) An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 13B Bau- und Raumordnung Stempfergasse 7 8010 Graz Der Vorsitzende VA 8685/2-V/1/08 - BG Wien, am 5. Mai 2008 Sachbearb.: Tel.: (01)51 505-116

Mehr

Und täglich grüßen neue Heraus(Über)forderungen in der Gemeindeverwaltung

Und täglich grüßen neue Heraus(Über)forderungen in der Gemeindeverwaltung Und täglich grüßen neue Heraus(Über)forderungen in der Gemeindeverwaltung Erste Erfahrungen nach Neuordnung der Gemeinden zum Thema Baulandmobilisierung und Optionsvertrag Dipl.-Ing. Maximilian Pumpernig

Mehr

Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende. Leitbild

Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende. Leitbild Der Gemeinderat der Marktgemeinde SEIBERSDORF beschliesst nach Erörterung der eingelangten Stellungnahmen folgende Leitbild 1 Gem. 13 bis 22 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LBGl. 8000-21 wird das örtliche

Mehr

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues?

NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? NÖ RAUMORDNUNG Was gibt es Neues? Überblick NÖ ROG 2014 Novelle 03/2017 NÖ BO 2014 Novelle 05/2017 NÖ ROG 2014 bisher Erfahrungswerte Planungstool Hangwasserkarte Raumordnungsgesetz 2014 Novelle 03/2017

Mehr

Raumordnung Lebensraum Ortsentwicklung / Gemeinde Oberhofen am Irrsee Vortrag des Ortsplaners am 5. Februar 2014

Raumordnung Lebensraum Ortsentwicklung / Gemeinde Oberhofen am Irrsee Vortrag des Ortsplaners am 5. Februar 2014 Raumordnung Lebensraum Ortsentwicklung / Gemeinde Oberhofen am Irrsee Vortrag des Ortsplaners am 5. Februar 2014 REGIOPLAN INGENIEURE Salzburg GmbH, Jakob-Haringer-Str. 1, A-5020 Salzburg T +43/662/45

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt)

INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Nr. 06 Jahrgang 111 Mittwoch, 03. Juni 2015 INHALTSVERZEICHNIS (durch Klicken auf einen Unterpunkt des Inhaltsverzeichnisses gelangen Sie an die entsprechende Stelle im Amtsblatt) Geschäftsordnung für

Mehr

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN

SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN Technisches Merkblatt Bauamt Marktgemeinde Oberalm SITUIERUNG VON GARAGEN, CARPORTS UND KFZ-STELLPLÄTZEN INHALTSÜBERSICHT 1. Rechtliche Grundlagen / Regulative... Seite 2 2. Zweck / Geltungsbereich...

Mehr

35. Gesetz vom 9. März 2005, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 und die Tiroler

35. Gesetz vom 9. März 2005, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 und die Tiroler Landesgesetzblatt STÜCK 14 / JAHRGANG 2005 für Tirol HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 12. MAI 2005 35. Gesetz vom 9. März 2005, mit dem das Tiroler Raumordnungsgesetz 2001 und die Tiroler Bauordnung 2001

Mehr

RAUMORDNUNGSVERTRAG. Präambel

RAUMORDNUNGSVERTRAG. Präambel RAUMORDNUNGSVERTRAG abgeschlossen zwischen der Gemeinde Kirchdorf in Tirol, vertreten durch den Bürgermeister und zwei Mitglieder des Gemeinderates, im Folgenden kurz Gemeinde genannt, einerseits und Herrn

Mehr

Raumplanung als öffentliche Aufgabe. Teil 1. Territoriale Gliederung. Einleitung. Akteure. Raum. Europa. Europäische Union. Bund. Österreich.

Raumplanung als öffentliche Aufgabe. Teil 1. Territoriale Gliederung. Einleitung. Akteure. Raum. Europa. Europäische Union. Bund. Österreich. Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und Infrastruktur Institut für Raumplanung und ländliche Neuordnung Raumplanung als öffentliche Aufgabe Teil 1 Einleitung Territoriale Gliederung

Mehr

Örtliches Raumordnungsprogramm 2010

Örtliches Raumordnungsprogramm 2010 Marktgemeinde ST. MARTIN 3971 St. Martin, St. Martin 1 Tel.: 02857/2262-0, Fax: 02857/2262-16 Email: gemeinde@st-martin.eu Homepage: www.st-martin.eu GZ 16010E Örtliches Raumordnungsprogramm 2010 3A. Änderung

Mehr

Gemeinde Pasching, Leondinger Straße 10, 4061 Pasching), zu Recht erkannt:

Gemeinde Pasching, Leondinger Straße 10, 4061 Pasching), zu Recht erkannt: Seite 1 Dokument 72 von 100 RIS-Entscheidung Gericht/Behörde: VwGH Datum: 21.09.2007 Geschäftszahl: 2007/05/0183 Rechtsgrundlage(n): AVG 8; BauO OÖ 1994 31 Abs4; BauRallg; ROG OÖ 1994 24 Abs1; ROG OÖ 1994

Mehr

ERLÄUTERUNGEN zum. Textlichen Bebauungsplan

ERLÄUTERUNGEN zum. Textlichen Bebauungsplan Zahl:031-2/2006 ERLÄUTERUNGEN zum Textlichen Bebauungsplan 1 VORWORT Die rechtliche Grundlage des Bebauungsplanes findet sich in den 24 bis 27 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 - K-GplG 1995,

Mehr

Richtlinien über die Berechnung der Anzahl Parkplätze

Richtlinien über die Berechnung der Anzahl Parkplätze Richtlinien über die Berechnung der Anzahl Parkplätze vom 11. April 1997 Stand: 17. November 2004 (PA 469 40/31) 1 Der Stadtrat Brugg beschliesst, gestützt auf das Parkraumkonzept, die nachfolgenden Richtlinien

Mehr

RECHTSSAMMLUNG ZUR RAUMORDNUNG

RECHTSSAMMLUNG ZUR RAUMORDNUNG ÖSTERREICHISCHE RAUMORDNUNGSKONFERENZ (ÖROK) RECHTSSAMMLUNG ZUR RAUMORDNUNG C. David KEG/Dr. Arthur Kanonier Stand März 2010 (Änderungen gegenüber dem Stand September 2009 sind gelb unterlegt ) 1 Burgenland

Mehr

Der Windenergie-Erlass vom

Der Windenergie-Erlass vom Der Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 1 Bauleitplanung Anpassungspflicht der Bauleitplanung an Ziele der Raumordnung gem. 1 Abs. 4 BauGB Grundsatz: konkretisieren ohne zu konterkarieren. Ein zu beachtendes

Mehr

Betrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben

Betrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben Betrifft: 14. Novelle zum NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Durchführungsrundschreiben Am 9. Dezember 2004 hat der NÖ Landtag eine Novelle des NÖ Raumordnungsgesetzes beschlossen. Sie enthält einige gravierende

Mehr

Erforderliche Verfahren Golfplatz

Erforderliche Verfahren Golfplatz Erforderliche Verfahren Golfplatz Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms gem. NÖ ROG 1976 idgf. Flächenwidmung als Voraussetzung Umweltverträglichkeitsprüfung gem. UVP-G 2000 idgf. Genehmigungsbescheid

Mehr

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz

Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz Verantwortung der Kommunen für den Hochwasserschutz Eckpunkte für Bürgermeister Ass.-Prof. Dr. Karim GIESE Querschnittsmaterie Präventiver Hochwasserschutz Wasser-, Forst-, Raumordnungs-, Baurecht eigener

Mehr

Gemeinde Schwaig b.nbg.

Gemeinde Schwaig b.nbg. Gemeinde Schwaig b.nbg. 1. Änderung Bebauungsplan "Fachmarktzentrum Schwaig" Begründung zum Entwurf vom 27.05.2014 Bearbeitung: Guido Bauernschmitt, Landschaftsarchitekt und Stadtplaner SRL TEAM 4 landschafts

Mehr

Dipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk

Dipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen Gemeindenachmittag, 1.9.2016 im Stadtsaal Melk 1. Novelle zum NÖ-ROG 2014 Landtagsbeschluss 7.7.2016 ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER PLANUNGSRICHTLINIEN

Mehr

Fernwärmesatzung der Stadt Gotha

Fernwärmesatzung der Stadt Gotha Fernwärmesatzung der Stadt Gotha Aufgrund der 19 I, 20 II Nr. 2 Thüringer Kommunalordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung

Mehr

Inhaltsverzeichnis. vom zuletzt geändert am in Kraft getreten am Seite

Inhaltsverzeichnis. vom zuletzt geändert am in Kraft getreten am Seite vom 02.05.1985 zuletzt geändert am 02.04.2014 in Kraft getreten am 15.04.2014 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung... 2 2 Grundstück, Anschlussnehmer, Wasserabnehmer...

Mehr

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG

BESCHEID SPRUCH RECHTSMITTELBELEHRUNG Amt der Tiroler Landesregierung Amtssigniert. SID2014091036265 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Dr. Anita Handler Telefon +43(0)512/508-3477

Mehr

Stadtgemeinde Schwechat 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter

Stadtgemeinde Schwechat 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes. Auflageexemplar. Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter Stadtgemeinde Schwechat 13. Änderung des Flächenwidmungsplanes Auflageexemplar Abteilung 2 Ing. Thomas Schlesinger DI Melanie Hutter DI Porsch ZT GmbH - Gf. DI Karl Heinz Porsch DI Natascha Hofstätter

Mehr

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013

lassy architektur + raumplanung 1 Gestaltungs- und Bebauungsrichtlinie Windhaag bei Perg WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 1 WINDHAAG BEI PERG STAND: OKTOBER 2013 lassy architektur + raumplanung 2 PRÄAMBEL Ziel dieser Richtlinie ist, das historische und neue Straßen-, Orts- und Landschaftsbild

Mehr

Gemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Hauptplatz. Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf

Gemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Hauptplatz. Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf Gemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Hauptplatz Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf Gemeinde Tattendorf: Teilbebauungsplan Erläuterungsbericht zum Auflageentwurf Auftraggeber Gemeinde Tattendorf Hauptplatz

Mehr

Förderung der Landwirtschaft in Wien. Seite 1. Lfg. 26. Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz)

Förderung der Landwirtschaft in Wien. Seite 1. Lfg. 26. Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz) 1 Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft in Wien (Wiener Landwirtschaftsgesetz) Fundstellen der und ihrer Änderungen Datum Publ.Blatt Fundstelle 13.03.2000 LGBl 2000/15 Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Mehr

Anlage 1.1. A UferschutzVO. Anlage

Anlage 1.1. A UferschutzVO. Anlage Anlage 1.1. A1.1. - UferschutzVO Anlage 1.1.1. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Eingriffsverbot des 7 Abs. 1 Oö. NSchG 1995 im Bereich von Seen festgelegt werden (Oö. Seeuferschutz-Ausnahmeverordnung),

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Seite 189 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben und versendet am 30. April 2013 34. Stück Nr. 34 Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 (XXVII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen 5.03. Gesetz über die Aktiengesellschaft Bedag Informatik (Bedag-Gesetz, BIG) vom 05.06.00 (Stand 0.0.003) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Allgemeine Bestimmungen

Mehr