Merkblatt zum Brandschutznachweis
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- Bastian Biermann
- vor 6 Jahren
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1 Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Planen Bauen Whnen Natur Verkehr OBERSTE BAUAUFSICHT (Stand 29. Juni 2007) 1. Allgemeines Der Brandschutznachweis ist ein bautechnischer Nachweis gemäß 67 Abs. 1 BauO Bln, der für jedes Bauvrhaben, sweit es nicht verfahrensfrei ist ( 62 BauO Bln), zu erstellen ist. Der Brandschutznachweis ist zusätzlich zu den Bauvrlagen zu erstellen und besteht aus eigenständigen Unterlagen, deren Grundlage die Bauvrlagen gemäß 9 Abs. 4 der Verrdnung über Bauvrlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverrdnung - BauVerfVO) sind. Der Entwurfsverfasser ( 55 BauO Bln) hat dafür Srge zu tragen, dass sich der Brandschutznachweis und die Bauvrlagen nicht widersprechen. Fachplaner ( 55 Abs. 2 BauO Bln) sllen den Entwurfsverfasser infrmieren, wenn der Brandschutznachweis Änderungen der Bauvrlagen bedingt. Der Brandschutznachweis ist anhand der Anfrderungen des 11 Abs. 1 BauVerfVO zu erstellen; bei Snderbauten gelten zusätzlich die Anfrderungen nach 11 Abs. 2 BauVerfVO. Sllen vn den Brandschutzanfrderungen der BauO Bln Abweichungen nach 68 Abs.1 BauO Bln erteilt der Erleichterungen im Sinne vn 52 Absatz 1 Satz 2 BauO Bln gewährt werden, sind die Gründe und ggf. die brandschutztechnischen Kmpensatinsmaßnahmen im Brandschutznachweis darzustellen (vgl. Pkt. 4). Alle geplanten Brandschutzmaßnahmen sind im Brandschutznachweis knkret zu benennen; die Angabe vn Alternativmöglichkeiten ist nicht zulässig. Der Brandschutznachweis muss vn Baubeginn an auf der Baustelle vrliegen ( 71 Abs. 5 Bau O Bln). 2. Brandschutznachweis 2.1 Grundlagen des Brandschutznachweises Dem Brandschutznachweis ist das ausgefüllte Frmular Brandschutznachweis nach 67 Abs.1 BauO Bln (Frmular Bauaufsicht ) vranzustellen. Das Frmular verlangt zunächst allgemeine Angaben, wie: - Lage des Baugrundstückes - Bezeichnung des Vrhabens - Name und Anschrift des Bauherrn - Name und Anschrift des Bauvrlageberechtigten 1 Frmulare im Internet unter Herausgeber: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Referat VI D Oberste Bauaufsicht; Württembergische Str. 6, Berlin-Wilmersdrf Tel.: ; Fax: ; bauaufsicht@senstadt.verwalt-berlin.de; Internet:
2 Vraussetzung für einen krrekten Brandschutznachweis ist die Einrdnung des Gebäudes in die richtige Gebäudeklasse ( 2 Abs. 3 BauO Bln). Deshalb sind im Vrdruck zum Brandschutznachweis Angaben zu machen zu - der Zahl der Nutzeinheiten - der Brutt-Grundfläche und - der Höhe des Gebäudes Ferner muss im Frmular angegeben werden, b es sich bei dem Gebäude um einen Snderbau handelt ( 2 Abs. 4 BauO Bln), denn aus der Snderbaueigenschaft eines Vrhabens resultiert, dass ein Baugenehmigungsverfahren nach 65 BauO Bln durchgeführt werden muss. Hinweis: Ein Snderbau ist im Verfahren nach 65 BauO Bln zu behandeln, selbst wenn er der Gebäudeklasse 1 zuzurdnen ist. Darüber hinaus sind flgende weitere Unterlagen beizufügen, die nur die für den Nachweis des Brandschutzes erfrderlichen Angaben enthalten müssen: - Beurteilungsgrundlagen, die zur Erstellung des Brandschutznachweises des Bauvrhabens herangezgen wrden sind, wie gesetzliche Grundlagen, Mustervrschriften, Technische Baubestimmungen - Unterlagen nach 11 Abs. 1 und Abs. 2 BauVerfVO, wie Bauzeichnungen, Beschreibungen, Diese Unterlagen sind unter Nennung der Anzahl der Blätter im Frmular aufzuführen. 2.2 Brandschutznachweis für Vrhaben, die keine Snderbaueigenschaft haben (Verfahren nach 63 und 64 BauO Bln) Der Brandschutznachweis ist anhand der Anfrderungen des 11 Abs. 1 BauVerfVO zu erstellen. Die Aufzählung brandschutztechnisch relevanter Angaben in 11 Abs. 1 BauVerfVO ist nicht abschließend; die Reihenflge der Angaben ist nicht festgelegt. Abhängig vm Einzelfall können zusätzliche Angaben erfrderlich, aber auch einzelne Angaben entbehrlich (weil nicht erfrderlich) sein. Für das Bauvrhaben sind im Brandschutznachweis die ntwendigen baurdnungsrechtlichen Anfrderungen an das Brandverhalten der zum Einsatz kmmenden Baustffe und Bauteile zu beschreiben, z. B. schwerentflammbar. Eine Angabe der technischen Regel der des bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweises ist zum Zeitpunkt der Erstellung des Brandschutznachweises nicht erfrderlich, weil die Auswahl geeigneter Baustffe im Regelfall erst zur Bauausführung erflgt. Die Verantwrtung für die Übereinstimmung der Bauausführung mit dem Brandschutznachweis bliegt im Rahmen ihres Wirkungskreises den am Bau Beteiligten und, sweit die Prüfung des Brandschutznachweises vrgeschrieben ist, dem Prüfingenieur für Brandschutz im Rahmen seiner Bauüberwachung, die in Überwachungsberichten dkumentiert wird. 2.3 Brandschutznachweis für Snderbauten (Verfahren nach 65 BauO Bln) Wie unter Pkt. 2.2 beschrieben ist der Brandschutznachweis anhand der Anfrderungen des 11 Abs. 1 BauVerfVO zu erstellen; zusätzlich gelten jedch die Anfrderungen nach 11 Abs. 2 Satz 1 BauVerfVO. Seite 2 vn 6
3 Dem Brandschutznachweis für Snderbauten sind vm Entwurfsverfasser der Fachplaner die vn den Gremien der Bauministerknferenz erarbeiteten Mustervrschriften für Snderbauten zu Grunde zu legen, die auch bei der bauaufsichtlichen Prüfung Grundlage für die Ausübung der behördlichen Ermessensentscheidung sind (siehe Rundschreiben 17/2006 vm 31. Januar 2006). Im Internet-Infrmatinssystem is-argebau der Bauministerknferenz ( sind die Muster-Snderbauvrschriften in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar. Für kmplexe Snderbauten kann die Einhaltung der Brandschutzziele in Frm eines bjektbezgenen Brandschutzknzeptes dargestellt werden. In einem Brandschutzknzept werden neben den baulichen Brandschutzmaßnahmen auch die betrieblichen Brandschutzmaßnahmen dargestellt, sweit sie über die betriebliche Belange regelnde Verrdnung des Landes Berlin hinaus gehen der abweichen. 2.4 Brandschutznachweis bei Änderungen der Nutzungsänderungen in bestehenden baulichen Anlagen Änderungen der Nutzungsänderungen in bestehenden baulichen Anlagen sfern sie nicht nach 62 Abs. 2 BauO Bln verfahrensfrei sind werden je nach Art der Maßnahme in den Verfahren nach 63, 64 der 65 Bau O Bln behandelt: - Änderung einer Nutzungseinheit hne Snderbaueigenschaft in eine andere Nutzung hne Snderbaueigenschaft Sie wird in den Verfahren nach 63 der 64 Bau O Bln behandelt. In welchem Verfahren das Gebäude bei seiner Errichtung ursprünglich behandelt wurde, ist unerheblich. (Beispiel: Umnutzung einer Whnung in eine Anwaltskanzlei in einem bestehenden Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit einer Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen im Erdgeschss) - Änderung einer Nutzungseinheit hne Snderbaueigenschaft in eine Nutzung mit Snderbaueigenschaft Hier greift das Verfahren nach 65 BauO Bln. (Beispiel: Umnutzung einer Whnung im Erdgeschss eines bestehenden Gebäudes der Gebäudeklasse 5 in eine Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen) - Änderung einer Nutzungseinheit mit Snderbaueigenschaft in eine andere Nutzung mit Snderbaueigenschaft Hier greift das Verfahren nach 65 BauO Bln. - Änderung einer Nutzungseinheit mit Snderbaueigenschaft in eine Nutzung hne Snderbaueigenschaft Hier muss ggf. ebenfalls ein Verfahren nach 65 BauO Bln durchgeführt werden, wenn dies die Art des bestehenden Gebäudes rechtfertigt, weil z. B. durch die Umnutzung das gesamte Brandschutzknzept des Gebäudes berührt wird. Hierzu sllte der Entwurfsverfasser sich bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beraten lassen. (Beispiel: Umbau vn 450 m² grßen Bürräumen (Grßraumbürs) in Whnungen in einem Gebäude der Gebäudeklasse 5) - Änderungen der Nutzungsänderungen in Gebäuden, die als Ganzes als Snderbau zu beurteilen sind Änderungen der Nutzungsänderungen in diesen Gebäuden, wie Hchhäuser, Schulen, Krankenhäuser, werden grundsätzlich im Verfahren nach 65 BauO Bln genehmigt, sweit sie nicht verfahrensfrei sind. (Beispiel: Umnutzung vn Geschssen eines bestehenden Schulgebäudes in eine Bürnutzung durch schulfremde Mieter) Seite 3 vn 6
4 Der Brandschutznachweis ist nur für die geplanten Änderungen der Nutzungsänderungen zu führen. Wenn durch die Nutzungsänderung der die bauliche Änderung die ursprünglichen Brandschutzmaßnahmen tangiert werden, muss im Brandschutznachweis darauf eingegangen werden. Es ist nicht erfrderlich, den Brandschutznachweis generell für das gesamte Vrhaben zu erstellen. Auch wenn der Brandschutznachweis nach 67 Abs. 2 BauO Bln bauaufsichtlich geprüft werden muss (vgl. Pkt. 3), kann der Prüfingenieur für Brandschutz nicht die Erstellung eines Brandschutznachweises für das gesamte Vrhaben frdern. 3. Hinweise zur Prüfung des erstellten Brandschutznachweises Die Prüfung des Brandschutznachweises ist in 67 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln geregelt. 13 Abs. 2 Satz 5 BauVerfVO bestimmt, dass die bauaufsichtliche Prüfung durch Prüfingenieure für Brandschutz erflgt. Da Prüfingenieure für Brandschutz nch nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, nimmt die Bauaufsichtsbehörde deren Aufgaben übergangsweise wahr ( 13 Abs. 3 Bau- VerfVO). Hat der Prüfingenieur für Brandschutz Bedenken gegen den Nachweis, muss der Entwurfsverfasser der Fachplaner den Brandschutznachweis s abändern, dass diese Bedenken beseitigt werden. Der Prüfingenieur muss diese Erfrdernisse dem Entwurfsverfasser der Fachplaner mitteilen, damit dieser den Brandschutznachweis abändern kann. Der Entwurfsverfasser der Fachplaner kann die Vrgaben bzw. Vrschläge des Prüfingenieurs als Änderungen in den Brandschutznachweis einarbeiten; andere Lösungen, die gleichermaßen die Brandschutzziele erfüllen, können vm Entwurfsverfasser der Fachplaner in Absprache mit dem Prüfingenieur in den Brandschutznachweis eingearbeitet werden. Anstelle der Abänderung des Brandschutznachweises genügt ein schriftliches Anerkenntnis der zusätzlichen Anfrderungen des Prüfingenieurs für Brandschutz, beispielsweise Abzeichnung eines vm Prüfingenieur für Brandschutz gefertigten Vermerks durch den Entwurfsverfasser der Fachplaner, der damit Bestandteil des Brandschutznachweises wird. Es liegt in der Verantwrtung des Entwurfsverfassers ggf. die Bauvrlagen entsprechend anzupassen; Fachplaner sllen den Entwurfsverfasser infrmieren, wenn Änderungen im Brandschutznachweis Änderungen der Bauvrlagen bedingen. Im Rahmen der Prüfung kann der Prüfingenieur für Brandschutz durch Grüneintragungen im Brandschutznachweis nur ffenbare Unrichtigkeiten krrigieren der allgemeine Hinweise geben. Grüneintragungen durch den Prüfingenieur, die den Brandschutznachweis mdifizieren, sind nicht zulässig. Das Gleiche gilt auch für Änderungen, die der Prüfingenieur für Brandschutz aufgrund der Stellungnahme der Berliner Feuerwehr, die er im Rahmen der Prüfung des Brandschutznachweises gemäß 23 Abs. 2 der Bautechnischen Prüfungsverrdnung (BauPrüfVO) zu beteiligen hat, für erfrderlich erachtet. Kmmt es zwischen dem Prüfingenieur für Brandschutz und dem Entwurfsverfasser der Fachplaner bei unterschiedlicher Beurteilung der Brandschutzmaßnahmen zu keiner Einigung, fertigt der Prüfingenieur einen negativen Bericht über den geprüften Brandschutznachweis mit der Aussage, dass der Brandschutz nicht den baurdnungsrechtlichen Anfrderungen entspricht. Das hat zur Flge, dass die Genehmigung im Verfahren nach 65 BauO Bln versagt werden muss bzw. in den Verfahren nach 63 und 64 BauO Bln ggf. die Einstellung der Arbeiten nach 78 Abs. 1 BauO Bln anzurdnen ist. 4. Behandlung vn Abweichungen nach 68 Abs. 1 BauO Bln für Regelbauten und Erleichterungen nach 52 BauO Bln für Snderbauten 4.1 Abweichungen nach 68 Abs. 1 BauO Bln für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 swie Garagen unter 100 m² Nutzfläche Bei - Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3, die keine Snderbauten sind, swie Seite 4 vn 6
5 - Garagen unter 100 m² Nutzfläche Senatsverwaltung für Stadtentwicklung - OERSTE BAUAUFSICHT wird der Brandschutznachweis bauaufsichtlich nicht geprüft ( 67 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln). Nur die Abweichungen ( 68 Abs. 1 BauO Bln) vn den brandschutzrechtlichen Anfrderungen der BauO Bln sind bei diesen Gebäuden bei der Bauaufsichtsbehörde isliert zu beantragen. Der Abweichungsantrag ist gemäß 68 Abs. 2 BauO Bln schriftlich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu richten und gemäß 11 Abs. 1 Satz 3 BauVerfVO zu begründen. Die Unterlagen nach 11 Abs. 1 i. V. m. 9 BauVerfVO sind sweit erfrderlich dem Abweichungsantrag beizufügen, damit beurteilt werden kann, b den Brandschutzzielen auch mit der beabsichtigten Abweichung entsprchen werden kann. 4.2 Abweichungen nach 68 Abs. 1 BauO Bln für Gebäude der Gebäudeklasse 4 bis 5 Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 muss der Brandschutznachweis nach 67 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln bauaufsichtlich geprüft werden. Abweichungen ( 68 Abs. 1 BauO Bln) vn den brandschutztechischen Anfrderungen der BauO Bln sind bei diesen Gebäuden beim Prüfingenieur für Brandschutz zu beantragen ( 13 Abs. 5 BauVerfVO). Der Abweichungsantrag ist schriftlich an den Prüfingenieur für Brandschutz zu richten und gemäß 11 Abs. 1 Satz 3 BauVerfVO zu begründen, damit der Prüfingenieur beurteilen kann, b den Brandschutzzielen auch mit der Abweichung entsprchen werden kann. Nach 23 Abs. 5 BauPrüfVO entscheidet der Prüfingenieur für Brandschutz über die Zulässigkeit der beantragten Abweichung und fertigt einen Bescheid. Handelt es sich bei dem Gebäude zugleich um einen Snderbau, müssen Abweichungsanträge nicht gestellt werden, weil der Prüfingenieur für Brandschutz im Rahmen seiner Prüfung über Erleichterungen gemäß 52 Abs. 1 BauO Bln entscheidet (vgl. Pkt. 4.3). 4.3 Erleichterungen nach 52 BauO Bln für Snderbauten und Garagen über 100 m² Nutzfläche Die besndere Art der Nutzung vn Snderbauten rechtfertigt im Einzelfall auch die Gestattung vn Erleichterungen vn den brandschutztechnischen Anfrderungen der BauO Bln ( 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln), sweit die baurdnungsrechtlichen Schutzziele eingehalten werden. Der Entwurfsverfasser der Fachplaner muss beabsichtigte Erleichterungen vn den brandschutztechnischen Anfrderungen mit den ggf. erfrderlichen Kmpensatinsmaßnahmen im Brandschutznachweis darstellen. Abweichungsanträge nach 68 Abs. 1 BauO Bln sind in diesem Fall nicht zu stellen. Das Gleiche gilt für Garagen über 100 m²-nutzfläche. Über die Erleichterungen entscheidet der Prüfingenieur für Brandschutz im Rahmen der Prüfung des Brandschutznachweises. Kmmt es bezüglich der Brandschutzanfrderungen zu keiner Einigung zwischen dem Prüfingenieur für Brandschutz und dem Entwurfsverfasser der Fachplaner, fertigt der Prüfingenieur einen negativen Bericht über den geprüften Brandschutznachweis mit der Flge, dass die Baugenehmigung im Verfahren nach 65 BauO Bln versagt werden muss. Ein Widerspruch gegen den negativen Bericht ist nicht möglich, weil dieser Bericht kein Bescheid im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist. 5. Abweichungen vn Technischen Baubestimmungen Abweichungen vn Technischen Baubestimmungen (z. B. Leitungsanlagen-Richtlinie, Industriebaurichtlinie) können nach 3 Abs. 3 BauO Bln in Anspruch genmmen werden, wenn im Brandschutznachweis eine andere technische Lösung angegeben und begründet wird, die im gleichem Maße die allgemeinen Anfrderungen des 3 Abs.1 in Verbindung mit 14 BauO Bln erfüllt. Für die Fälle, in denen der Brandschutznachweis geprüft werden muss, beurteilt der Prüfingenieur für Brandschutz die Einhaltung dieser baurdnungsrechtlicher Anfrderungen im Rahmen seiner Prüfung. Seite 5 vn 6
6 6. Zeitpunkt der Vrlage des Brandschutznachweises Der Brandschutznachweis muss unabhängig vn einer Prüfung nach 67 Abs. 2 BauO Bln, spätestens vr Baubeginn an der Baustelle vrliegen ( 14 Abs. 1 BauVerfVO). In den Verfahren nach 64 und 65 BauO Bln muss der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis im Original der Bauaufsichtsbehörde vr Erteilung der Baugenehmigung vrliegen. Ist im Verfahren nach 64 BauO Bln die Prüfung des Brandschutznachweises zum Zeitpunkt der Baugenehmigung nch nicht abgeschlssen, wird die Baugenehmigung unter der Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begnnen werden darf, wenn der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis im Original bei der Bauaufsichtsbehörde vrliegt. Der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis kann vm Bauherrn jedch nicht in Teilen je nach Baufrtschritt bei der Bauaufsichtsbehörde vrgelegt werden, da für ein Gebäude der Brandschutznachweis nicht teilbar ist. Etwas anders kann dann gelten, wenn das Bauvrhaben aus mehreren vn einander unabhängigen Gebäuden besteht. Im Verfahren nach 63 BauO Bln muss der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis im Original spätestens vr Ausführung des Bauvrhabens bei der Bauaufsichtsbehörde vrliegen. Der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vrhaben mindestens eine Wche vrher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen ( 71 BauO Bln). Falls der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis der Bauaufsichtsbehörde nch nicht vrliegt, hat der Bauherr diesen Bericht im Original der Baubeginnanzeige (Frmular Bauaufsicht 114 ) beizufügen. Andernfalls muss er das vr dem Ausführungsbeginn liegende Datum angeben, an dem er spätestens diesen Bericht der Bauaufsichtsbehörde vrlegt. 7. Aufbewahrung des Brandschutznachweises Der Bauherr ist gemäß 15 BauVerfVO verpflichtet, den geprüften Brandschutznachweis und den zusammenfassenden Bericht zum Brandschutznachweis dauerhaft aufzubewahren, d.h. bis zur Beseitigung der baulichen Anlage der bis zu einer die Genehmigungsfrage insgesamt neu aufwerfenden Änderung der Nutzungsänderung. Sind Bauherr und Grundstückseigentümer persnenverschieden, geht mit Fertigstellung des Vrhabens die Aufbewahrungspflicht auf den Grundstückseigentümer der seinen Rechtsnachflger über. Zudem besteht die Verpflichtung, diese Unterlagen auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde dieser vrzulegen, da die Bauaufsichtsbehörde z.b. zur Durchführung vn Brandsicherheitsschauen und Betriebsüberwachungen die geprüften Brandschutznachweise einsehen muss. Seite 6 vn 6
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