Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beschliesst:

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1 Verordnung über die Leistungen und die Abgeltung der Nachführungsgeometer (Änderung vom. März 005) Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beschliesst: I. Die Verordnung über die Leistungen und Abgeltung der Nachführungsgeometer vom 7. August 999 wird wie folgt geändert: Titel Verordnung über die Leistungen und die Abgeltung der Nachführungsgeometer (VLAN) 6 Abs. 4 (neu) 4 Die Rechte und Pflichten beider Parteien werden in einem Vertrag geregelt. 7 Abs. wird aufgehoben. 0a (neu) Fixpunkte Kategorie und Die Fixpunkte und im Sinne von Art. 7, Abs. Bst. a und Anhang A der technischen Verordnung des VBS über die amtliche Vermessung (TVAV) können im Auftrage der Dienststelle Vermessung und Geoinformation im Grundbuch angemerkt werden. Abs., und 4 Die Verifikation der Nachführungs- und Unterhaltsarbeiten sowie die Prüfung der Nachführungs- und Unterhaltsabrechnungen erfolgen stichprobenweise jährlich durch die Dienststelle Vermessung und Geoinformation. Die Nachführungsgeometer haben der Dienststelle Vermessung und Geoinformation und der Finanzkontrolle auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 4 Die Dienststelle Vermessung und Geoinformation erstellt die Jahresabrechnung und den Jahresbericht zuhanden des Regierungsrates und der eidgenössischen Vermessungsdirektion. 5 Abs. bis 5 (neu) Meldepflichtige raumwirksame Tätigkeiten und bewilligungspflichtige Bauten sind innerhalb eines Jahres nach der Meldung nachzuführen.

2 4 Nicht innerhalb von Monaten vollzogene Mutationen sind vom Grundbuchverwalter dem Nachführungsgeometer mitzuteilen und von diesem von Amtes wegen rückgängig zu machen. 5 Die Kosten der Rückmutation trägt der Auftraggeber der Mutation. 6 Abs. und Bei Nachführungsarbeiten über 5' ist durch den Nachführungsgeometer eine Offerte zu erstellen. Die Akkordansätze und Stundenansätze nach 4 gelten als Kostendach. Die Dienststelle Vermessung und Geoinformation wirkt auf Anfrage bei der Preisfestsetzung mit. 8 Je Auftrag werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV9 a) Grenzmutation b) Gebäudemutation c) Situationsmutation d) Rekonstruktion a) Je Lagefixpunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: Aufsuchen/Signalisieren.0 Aufsuchen mit Hilfsmitteln/Signalisieren 44.0 Rekonstruktion mit Instrument Rekonstruktion ab Rückversicherung Kontrolle mit einfachen Mitteln oder Instrument 5.40 Kontrolle im Rahmen einer periodischen Begehung: Punkt ohne oder mit zentrischer Rückversicherung 4.0 Punkt mit exzentrischer Rückversicherung Tachymetrische Aufnahme für Versicherungsprotokoll Stationierung Höhenbestimmung nivellitisch 04.0 Höhenbestimmung tachymetrisch.0 Rekognoszierung und Messung Neupunkt 58.0 Messung auf Anschlusspunkt 88.0 Messung der Rückversicherung b) Je Grenzpunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: Aufsuchen.0 Aufsuchen mit Hilfsmitteln 6.60 Rekonstruktion 4.0 Kontrolle 7.70 Direktes Festlegen.0 Abstecken mit Bedingungen 5.0

3 Abstecken nach Absteckungselementen 4.0 Festlegen des Grenzverlaufes innerhalb von Gebäuden Aufnahme von Grenzpunkten und Hilfsgrenzpunkten.0 c) Je Situationspunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: Aufnahme/Einmessung von Situations-/Gebäudepunkten 8.80 Doppelaufnahme von Situations-/ Gebäudepunkten.0 0 a) Je Stück (Grundtyp) werden folgende Vergütungen geschuldet: Setzen eines neuen Steines 9.00 Aufrichten und Verkeilen eines Steines 44.0 Höhersetzen eines Steines 6.0 Tiefersetzen eines Steines 6.0 Einmeisseln/Bohren eines Loches.0 Setzen eines Messingbolzens mit Dübel.00 Einlassen eines Messingbolzens 5.40 Einlassen eines grossen Messingbolzens Einbetonieren eines Messingbolzens oder einer Eisenröhre mit aufgestecktem Bolzen in Betonsockel zirka 0/0/0 cm Einrammen eines kleinen Eisenrohres mit oder ohne Bolzen 6.60 Einrammen eines grossen Eisenrohres oder Hartholzpfahles 5.40 Einmeisseln und Bemalen eines kleinen Kreuzes 5.40 Einmeisseln und Bemalen eines grossen Kreuzes Nachmeisseln und Bemalen eines vorhandenen Kreuzes.00 Setzen einer Kunststoffmarke (Mindestlänge 60 cm) Einschlagen.00 Einrammen.0 Einschrauben 4.00 Lochen und Verkeilen 6.00 Entfernen eines Steines oder einer Kunststoffmarke 7.70 Entfernen eines Messingbolzens.00 Entfernen eines Kreuzes.00 b) Je Stück (Zusatztyp) werden folgende Vergütungen geschuldet: Einbetonieren eines Steines Abdecken eines Punktes mit Schacht, inkl. Aushub Aufbrechen und Wiederherstellen eines Schwarzbelages 0.70 Abbauen eines Lagersteines oder von Fels Mindestens 5 cm tieferes Versetzen für Sicherheitsüberdeckung Zentrisches Versetzen einer Bodenplatte, inkl. Aushub Setzen eines Rückversicherungsbolzens, inkl. Einmessen Freilegen einer Bodenplatte Entfernen eines Guss- oder Zementschachtes Entfernen und Wiederherstellung einer Strassenpflästerung 0.70 Ausbesserung einer Mauer nach Entfernung eines Steines.00

4 Je Stück werden folgende Vergütungen geschuldet: Gussschacht 9.90 Zementschacht 86.0 Bodenplatte.0 Bolzen D < 4 cm 5.90 Bolzen D > 4 cm 9.0 Dübel-Bolzen.90 Markstein / cm 7.50 Markstein 4/4 cm 9.80 Kunststoffmarke.00 Röhre bis 50 cm Länge D < Zoll 8.70 Röhre über 50 cm Länge D = -.5 Zoll.0 Hartholzpfahl Länge > m.0 Bodenpfahl.0 Zeigerpfahl.0 Bodennagel.0 Nivellierbolzen 8.0 Vermessungsrohr 0 cm lang.50 Plastikkappe zu Vermessungsrohr.0 Plastikpflock.0 Bohren eines Grenzpunktloches.50 Markierungsbalken für Luftaufnahmen.0 Zentrumstafel für Luftaufnahmen.0 Planrolle und Porto (pro Lieferung) 9.0 Extra-Kopien A4/A ab Stück (pro Stück) (neu) 0.0 a) Je Lagefixpunkte werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV9 Berechnung Abriss Höhenberechnung Nachführung der Dateien und Pläne (bestehende Punkte) pro weiteren Plan (bestehende Punkte) Nachführung Versicherungskroki Bestimmen neuer Lagefixpunkte mit Höhen Bestimmen neuer Lagefixpunkte ohne Höhen Bestimmen neuer Lagefixpunkte ohne Versicherung pro weiteren Plan (neue Punkte ohne Versicherung) Erstellen Versicherungskroki Löschen wegfallender Lagefixpunkte (Datei und Pläne) pro weiteren Plan (wegfallende Punkte)

5 b) Je Grenzpunkt werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV9 Berechnung der Absteckungselemente für Rekonstruktionen Nachführung der Dateien und Pläne bei Rekonstruktionen pro weiteren Plan Kontrollierte Berechnung Einrechnung in Gerade oder Kreisboden Berechnung auf Grund einer Bedingung Berechnung Projekt Einpassung für Digitalisierung; pro Plan Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff Berechnung der Absteckungselemente Kontrolle nach erfolgter Versicherung Berechnung von Kreisradien (pro Kreiszentrum) Berechnung von Hilfspunkten, je Punkt Nachführung der Pläne (neue Grenzpunkte) pro weiteren Plan Löschen von Grenzpunktkoordinaten, je Punkt Nachführung der Pläne (gelöschte Grenzpunkte) pro weiteren Plan c) Je Situationspunkt (inklusive Gebäude) werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV9 Berechnung Situationspunkt Berechnung kontrollierter Situationspunkte Berechnung aus geometrischen Bedingungen Einpassung für Digitalisierung, je Plan Bestimmung der Koordinaten durch Abgriff Nachführung der Pläne (neue Situation) pro weiteren Plan Löschen der Situationspunktkoordinaten Nachführung der Pläne (pro gelöschten Punkt) pro weiteren Plan d) Je Flächen werden folgende Vergütungen geschuldet: HG TN VN/AV9 Flächenberechnung inklusive Dateien und Mutationstabelle, je Parzelle Berechnung von Teilflächen, je Teilfläche Kulturflächenberechnung inkl. Nachführen Dateien, je Kulturteilfläche Nachführung Doppel Flächenverzeichnis/ Liegenschaftsverzeichnis Handänderung ausserhalb von Mutationen, je Parzelle

6 4 Abs., und (neu) Die Stundenansätze betragen: Funktion /Std. Leiter des Unternehmens 4.-- bis Leitender Ingenieur, Stellvertreter bis 4.-- Qualifizierter selbstständiger Fachmann für Vermessung bis 7.-- Fachmann für Vermessung, qualifizierte Messgehilfen, Sekretariatspersonal bis Technisches Hilfspersonal, Messgehilfen bis Es wird der Arbeitsaufwand entsprechend der Funktion und nicht der ausführenden Person verrechnet. Wenn die Arbeit ganz oder teilweise nach Aufwand verrechnet wird, erstellt der Nachführungsgeometer zuhanden des Verursachers der Nachführung eine schriftliche Offerte. 9a (neu) Datenabgabe an Internet-Server Für die automatisierte Übermittlung numerischer Daten der amtlichen Vermessung an den Internet-Server vergütet der Kanton dem Nachführungsgeometer eine Pauschale von bis pro Gemeinde pro Jahr. Die Festlegung der Pauschale erfolgt anhand der Fläche (inklusive See): /Gemeinde a) bis 000 ha b) über 000 ha bis ha c) über ha Der Nachführungsgeometer kann der Gemeinde Akontorechnungen stellen für die im Vorjahr geleisteten Nachführungen, die keinem Verursacher zugerechnet werden können, und für den Unterhalt des Vermessungswerkes. II. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Er tritt am. April 005 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Kurt Zibung Der Staatsschreiber: Peter Gander SRSZ 4.. GS SR.4.. 6

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