ZSSE e.v. Zuchtverband für Schecken und Spezialrassen in Europa Mühlenweg Saterland
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- Ralf Simen
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1 Zuchtbuchordnung Nr. 12 Knabstrupper mit Stand vom TEIL A Allgemeine Bestimmungen 24. Präambel Die Grundlage des nachfolgend aufgeführten Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder sowie die Beschlüsse der Delegiertenversammlung der FN, Abteilung Zucht (soweit sie vom zuständigen Gremium des bestätigt worden sind), und die Satzung und Beschlüsse des. Wer Dienstleistungen des in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft im ZSSE e.v, zu erwerben. Ausnahmsweise ist der berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des ZSSE e.v. oder der Zuchtleiter. 25. Zuchtprogramm 25.1 Allgemeines Die Zucht des Knabstruppers wird im als Filialzuchtbuch betrieben. Die Vorgaben und Grundsätze der KNN (Danish Breeding Associations for the Knabstrupper Horses ) werden eingehalten. Die KNN ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Knabstrupper führt Zuchtziel Das Zuchtziel (siehe Teil B der ZBO) wird, da es sich um ein Filialzuchtbuch handelt, durch die Ursprungszuchtorganisation festgelegt. Der beachtet dessen Grundsätze und gibt Änderungen des Ursprungszuchtbuches seinen Mitgliedern zeitnah schriftlich per Rundbrief ( oder Info Brief) und / oder über die Web-Seite bekannt Selektionskriterien Zu den Selektionskriterien zählen Abstammung, Exterieurbeurteilung und Leistungsprüfungen. Leistungsprüfungen auf Station werden nach den Vorgaben des durch eine von diesem beauftragte Organisation erst ab dem durchgeführt Selektion Die Abstammung, die Exterieurbeurteilung und ggf. das Ergebnis der Leistungsprüfung bilden die Entscheidungsgrundlagen für die anschließende Selektion. Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde als züchterisch erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden. Dieses wird durch die Eintragung der Pferde in bestimmte Abteilungen und Abschnitte des Zuchtbuches sowie die Vergabe von Leistungszeichen (Prämien etc., siehe Nr. 26.2) dokumentiert. 1
2 Exterieurbeurteilung Es werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. 1) Typ ( Rasse- und Geschlechtstyp ) 2) Körperbau 3) Korrektheit des Ganges 4) Schritt 5) Trab 6) Galopp (nur bei Eintragung von Hengsten) 7) Springen (nur bei Eintragung von Hengsten) 8) Gesamteindruck Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale. Die Exterieurbeurteilung erfolgt in der Regel auf Sammelveranstaltungen, um zu gewährleisten, dass das vorgestellte Pferd mit einer möglichst großen Anzahl anderer Pferde verglichen werden kann. Zuständig für die Bewertung ist die vom Vorstand des berufene Kommission. Die Bewertung erfolgt in Noten entsprechend der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung - FN: 10 = ausgezeichnet 9 = sehr gut 8 = gut 7 = ziemlich gut 6 = befriedigend 5 = genügend 4 = mangelhaft 3 = ziemlich schlecht 2 = schlecht 1 = sehr schlecht 0 = nicht ausgeführt / nicht bewertet Es können ganze und halbe Noten zur besseren Urteilsfindung vergeben werden Körung Die Körung wird durch die Bewertungskommission für Hengste vorgenommen. Sie ist die Entscheidung des über den grundsätzlich möglichen Einsatz eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms. Die Zusammensetzung der Bewertungskommission für Hengste ist in 17 der Satzung definiert Voraussetzungen Wer einen Hengst anlässlich einer Körung vorstellt, muss Mitglied des sein und den Original-Abstammungsnachweis mit Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung vorgelegt haben. Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt 2 Jahre. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durch den Zuchtleiter oder seinen Vertreter durchgeführt werden Körentscheidung Die Körentscheidung lautet: gekört, nicht gekört oder vorläufig nicht gekört Ein Hengst wird gekört, wenn er die Bedingungen hinsichtlich der Abstammung für die Eintragung in das Hengstbuch 1 erfüllt, bei der Exterieurbeurteilung nach dem Notensystem nach eine Gesamtnote von mindestens 7,0 erreicht und in keinem Teilkriterium die Wertnote 5,0 unterschritten hat. Die Entscheidung gekört wird in den Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung eingetragen. 2
3 Die Körentscheidung lautet vorläufig nicht gekört, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass sie zukünftig erfüllt werden. Mit der Körentscheidung vorläufig nicht gekört ist die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung wird öffentlich bekannt gegeben und dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitgeteilt. Ein Hengst kann ein zweites Mal zur Körung vorgestellt werden. Dabei sind das Alter und eine evtl. Leistungsprüfung zu beachten Rücknahme und Widerruf der Körentscheidung Die Körung ist vom zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist vom zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat Widerspruch Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei der Geschäftsstelle des einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet eine vom Vorstand bestellte Kommission, der neben dem Zuchtleiter zwei weitere sachverständige Züchter, die nicht Mitglieder der Körkommission sind, angehören und einer praktischer Züchter der betreffenden Rasse ist. Die Kommission bestimmt Ort und Zeit der Wiedervorstellung und stellt fest, ob die zur Nichtkörung geführten Mängel vorliegen. Sie bestätigt die Körentscheidung oder hebt sie auf. Diese Entscheidung ist endgültig Leistungsprüfung/Zuchtwertschätzung Leistungsprüfungen sind Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden und werden nach den jeweils gültigen tierzuchtrechtlichen Vorschriften durchgeführt.. Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen dienen zur Information über den Zuchtwert der Pferde. Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften, der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. (FN) und dem Reglement der Föderation Equestre Internationale (FEI) durchgeführt werden. Weitere Ergebnisse von Leistungsprüfungen werden nur berücksichtigt, wenn diese den tierzuchtrechtlichen Vorgaben entsprechen, mit den Vorgaben der Ursprungszuchtorganisation vereinbar und vom anerkannt sind. Die Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Anwendung von Eigenleistungsprüfungen der Hengste richten sich nach den Regeln dieser Zuchtbuchordnung. Die jeweiligen Richtlinien zur HLP können von der Geschäftsstelle angefordert werden und sind auch auf der Homepage des ( ) verfügbar Nachträgliche Eintragung vorzeitig abgegangener Stuten Es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Eintragung von Stuten, die vor dem Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des FohIens hätten vorgestellt werden können, abgegangen sind. Dies ist durch einen Tierarzt zu bestätigen. Diese Möglichkeit dient nur der Ausstellung eines Equidenpss incl. Zuchtbescheinigung für das letztgeborene Fohlen. Der Zuchtleiter entscheidet in jedem Fall, unter Beachtung der Satzungsvorgaben, ob und in welcher Abteilung/Abschnitt die nachträgliche Eintragung erfolgen soll und kann ggf. eine Abstammungsüberprüfung anordnen. 3
4 26.2 Prämierung von Hengsten, Stuten und Fohlen Generell sind alle Hengste, Stuten und Fohlen prämienberechtigt, sofern sie in der Hauptabteilung eingetragen werden oder bei Fohlen eintragungsfähig sind. Dabei werden folgende Gesamtnoten der Exterieurbeurteilung für die Vergabe einer Prämie verlangt: Hengste: Stuten: Fohlen: Gesamtnote 8,4 und besser = Prämienhengst Gesamtnote 8,0 und besser = Prämienstute Gesamtnote 8,0 und besser = Fohlenprämie 27. Zuchtbuchführung 27.1 Allgemeines Die Verantwortung für die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtleiter. Änderungen der Angaben im Zuchtbuch werden als solche kenntlich gemacht, tragen Datum und Unterschrift des Zuchtleiters und können nur vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Besitzerwechsel muss mit Datum und Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Beauftragten versehen sein. 2. sich im Nachhinein herausstellt, dass den Angaben im Zuchtbuch falsche Informationen zugrunde lagen. 3. eine der Voraussetzungen für die Angaben im Zuchtbuch nachträglich weggefallen ist 4. wenn mit der Angabe im Zuchtbuch eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. 5. im Widerspruchsverfahren, dem Antragsteller stattgegeben wurde Ergänzungen im Zuchtbuch sind von dieser Vorgehensweise nicht betroffen. Alle Unterlagen sind mindestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren, Unterlagen, die die Abstammungsüberprüfung oder die Überschreitung der Kennzeichnungs- und Meldefristen betreffen unterliegen einer 10jährigen Aufbewahrungsfrist. 6. Pferde die als Veredler im Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind, sind als solche zu kennzeichnen Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd, soweit bekannt, folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Züchters, sowie des Eigentümers oder des Tierhalters Deckdatum der Mutter Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Scheckmuster und Abzeichen des Zuchttieres Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der Eltern und ggf. der Großeltern, es sei denn, dass diese nicht bekannt sind Lebensnummer (UELN) mindestens 3 Farbbilder ( jeweils von beiden Seiten und 1 Kopfbild ) aktive Kennzeichnung durch Mikrochip ( Pflicht ) und Brand ( freiwillig ) Eltern mit Lebensnummer (UELN) 4
5 weitere zwei Vorfahrengenerationen mit Kennzeichen Datum der Ausstellung des Equidenpasses incl. Zuchtbescheinigungen Bewertung der äußeren Erscheinung mit Datum. Ergebnisse von Körungen und alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren DNA (genetischer Fingerabdruck). die Nachzucht: Bei Hengsten eingetragene Söhne und gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer (UELN), bei Stuten die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer (UELN) und Ergebnis der Zuchtbucheintragung, falls erforderlich auch Farbe und Scheckmuster alle Ergebnisse - einschließlich des neuesten - von Zuchtwertschätzungen Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch Datum und Ursache des Abganges Blutgruppe oder DNA ( Genetischer Fingerabdruck ) bei Hengsten Angaben über Zwillingsgeburten 27.3 Eintragung in das Zuchtbuch Es werden Pferde nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und sie die nachfolgend aufgeführten Eintragungsbedingungen an die Abstammung, die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllen. Ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch der gleichen oder einer zur Veredelung zugelassenen Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen Kriterien es entspricht. Die Abstammung und Leistungen der Vorfahren des Tieres sind dabei ebenso zu beachten wie die des Tieres selbst. Veredler sind als solche im Zuchtbuch zu kennzeichnen. Nähere Ausführungen zum Einsatz von Veredlerrassen finden sich in Teil B der ZBO Nachträgliche Änderung der Eintragung Zurücknahme oder Widerruf Die Eintragung in einen Abschnitt des Zuchtbuches ist vom zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat Höherstufung einer Stute Stuten, die in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen sind, können auf Antrag erneut einer Bewertungskommission vorgestellt und einer erneuten Beurteilung der äußeren Erscheinung unterzogen werden. Bei Stuten, die bereits vorher von einem anderen Verband oder von eine Bewertung erhalten haben und von neu bewertet werden, muss die neueste Bewertung eingetragen werden. Der Zuchtleiter oder sein Vertreter nimmt die Höherstufung der Stute um eine Abteilung vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 5
6 Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des betroffenen Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Der Widerspruch ist an die Geschäftsstelle des zu richten. Über den Widerspruch wird vom Zuchtleiter und einem Berater mit besonderer Rassenkenntnis in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des entschieden Abmeldung von Pferden Die Abmeldung von Pferden muss schriftlich durch den Besitzer, spätestens vier Wochen vor Jahresende erfolgen. Ein Ausscheiden infolge Tod oder Nottötung ist dem unverzüglich mitzuteilen Wiederaufnahme von Stuten Eine abgemeldete Stute kann nach schriftlicher Nachricht durch den Besitzer unter Beibehaltung ihres früheren Eintragungsstatus jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist beitragspflichtig Besitzerwechsel Auf schriftliche Mitteilung des neuen Besitzers eines Pferdes wird der Besitzerwechsel im Zuchtbuch eingetragen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Pferd in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen ist. Der Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung ist zwingend vorzulegen, da die Eintragung des Besitzerwechsels in diesen Dokumenten vorgenommen werden muss. Darüber hinaus kann der die Vorlage des Kaufvertrages verlangen Formulare Deckschein bzw. Besamungsschein Nach der Bedeckung von Stuten ist vom Hengsthalter/ von der Besamungsstation ein Deckschein/Besamungsschein mit 3 Durchschlägen (für Stutenbesitzer, Hengsthalter und Geschäftsstelle) mit folgenden Angaben, für deren Richtigkeit der Hengsthalter/die Besamungsstation verantwortlich ist, auszustellen: Name der gedeckten / besamten Stute Lebensnummer (UELN) der gedeckten / besamten Stute Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der gedeckten bzw. besamten Stute Name und Lebensnummer (UELN) des verwendeten Hengstes sämtliche Deck- bzw. Besamungsdaten und ihre Zuordnung zum jeweils verwendeten Hengst Unterschrift des Hengsthalters, Deckstellenleiters bzw. der Besamungsstation, Name und Ort der Deckstelle bzw. Besamungsstation, Nummer der Besamungsstation (entsprechend SamEnV) Name und Anschrift des Stutenbesitzers Der vollständig ausgefüllte Deck- bzw. Besamungsschein ist dem Stutenbesitzer auszuhändigen Deckliste und Meldefristen Der Hengsthalter führt die Deckliste. Darin werden dieselben Angaben vermerkt wie auf dem Deckschein. Die Nummer des ausgegebenen Deckscheins ist einzutragen. Das Deckregister ist auf Verlangen der Zuchtleitung vorzulegen. Zum Ende der Decksaison erhält die Geschäftsstele des eine Zweitschrift, in welcher sämtliche auf der Station durchgeführten Bedeckungen eingetragen sind. Die Decklisten und die Deckscheine sind bis des jeweiligen Jahres einzusenden. 6
7 Falls die Fristen zur Abgabe der Decklisten nicht eingehalten werden, wird eine Strafgebühr in Höhe von 50,- fällig. Nach den gleichen Grundsätzen wird von der Besamungsstation eine Bestandskartei geführt, in der über die Verwendung des Samens in jedem Bestand Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Deckliste wird derzeit nur geführt, wenn mehr als 3 Bedeckungen des Hengstes erfolgt sind. Ansonsten fordert der nur die Deckscheine an, die ebenfalls bis zum des jeweiligen Jahres einzusenden sind und bei verspäteter Vorlage mit einer Strafgebühr von 20,- bewehrt werden Geburtsanzeige, Abfohlmeldungen und Meldefristen Die Geburtsanzeige bzw. die Abfohlmeldung ist auf der unteren Hälfte des Deckbzw. Besamungsscheines vermerkt. Der Stutenbesitzer hat die erfolgte Fohlengeburt der Geschäftsstelle des zu melden. Die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung ist nach der Geburt, auch beim Verfohlen bzw. Verenden des Fohlens, innerhalb von drei Monaten bei der Geschäftsstelle zusammen mit der Abfohlmeldung einzureichen. Bei verspäteter Einreichung von Geburtsanzeige/Abfohlmeldungen wird eine Strafgebühr in Höhe von 10,- fällig. Die Geburtsanzeige / Abfohlmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Lebensnummer (UELN) sowie Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der abgefohlten Stute Abfohldatum Farbe, Scheckmuster, Abzeichen und Geschlecht des Fohlens und des Vaters evtl. Angaben über Verfohlung, Verenden nach der Geburt evtl. Anomalien des Fohlens Namen und Ort Datum und Unterschrift des Stutenbesitzers Zuchtbescheinigungen Allgemeines Ausstellung von Zuchtbescheinigungen Für jedes Pferd, bei dem der Vater in das Hengstbuch I und die Mutter in einem der Abschnitte der Hauptabteilung (außer Anhang) der Rasse eingetragen sind, wird eine Zuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis ausgestellt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen werden, gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung. Die Eintragung erfolgt in den Pferdepass. Für alle anderen Pferde wird eine Zuchtbescheinigung als Geburtsbescheinigung ausgestellt. Abstammungsnachweise, Geburtsbescheinigung und Eintragungsbescheinigungen gelten als Zuchtbescheinigungen im tierzuchtrechtlichen Sinne. Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen sind vom ZSS e.v. 7
8 ausgestellte Urkunden über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie gehören zum Pferd und bleiben Eigentum des..zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen können nur als Bestandteil und im Zusammenhang mit einem Equidenpass ausgestellt werden. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Zweitschriften von Equidenpässen incl. Zuchtbescheinigungen (Abstammungs-, Geburts- und Eintragungsbescheinigung) können auf Antrag nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust der Original-Zuchtbescheinigung und unter Beachtung der tierzuchtrechtlichen Vorgaben (siehe Kapitel V der Verordnung 504/2008) ausgestellt werden. Sie sind deutlich als solche zu kennzeichnen, zu nummerieren und im Zuchtbuch zu vermerken. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die dass Originaldokument ausgestellt hat. Der ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum des Geburtsjahres je nachdem, welche Frist später abläuft identifiziert wurden und die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments (Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung) beantragt wurden Abstammungsnachweise Die Ausstellung des Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Vater des Fohlens war im Jahr der Bedeckung oder der Besamung im Hengstbuch I und die Mutter im Stutbuch I oder II des Zuchtbuches eingetragen oder wurde spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) eingetragen und die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen vorgelegt und die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert ist Geburtsbescheinigung Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind: beide Eltern waren im Jahr der Bedeckung in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen oder wurden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) eingetragen und die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen vorgelegt und die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert Eintragungsbescheinigung 8
9 Pferde, die die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis oder eine Geburtsbescheinigung nicht erfüllen, jedoch eindeutig identifiziert wurden erhalten bei der Eintragung in das Zuchtbuch eine Eintragungsbescheinigung. Die Eintragungsbescheinigung stellt eine Ergänzung des Pferdepasses dar und gilt als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne. Der ist nicht berechtigt, für diese Pferde Equidenpässe auszustellen Mindestangaben in Abstammungsnachweisen und Geburtsbescheinigungen Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name der Züchtervereinigung Ausstellungstag und -ort Lebensnummer (UELN), Rasse Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Scheckmuster und Abzeichen Deckdatum der Stute 3 Farbbilder (jeweils von beiden Seiten und ein Kopfbild) aktive Kennzeichnung, d.h. Nr. des Mikrochips Namen, Lebensnummer (UELN), Farbe, Scheckmuster und Rasse der Eltern und -sofern bekannt - Namen, Lebensnummer (UELN) und Rasse einer weiteren Generation Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in einen Abschnitt des Zuchtbuches, die Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Vertreters das neueste Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden seiner Großeltern die Entscheidung gekörtbei Pferden die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, sind auch die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen oder deren DNA-Profil zu dokumentieren. Bei Pferden, die in der besonderen Abteilung eingetragen sind, ist die Zuchtbescheinigung im Equidenpass mit der Überschrift Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier zu versehen. Die Geburtsbescheinigung muss - soweit verfügbar - die gleichen Angaben wie der Abstammungsnachweis enthalten Angaben zum Equidenpass Der Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung erfüllt alle Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/ Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer (UELN) zusätzlich zum Equidenpass ausgestellt. Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Equidenpass enthält folgende Angaben zum Pferd: a) Lebensnummer (UELN) des Pferdes b) Name des Pferdes c) Rasse d) Geschlecht e) Farbe und Scheckmuster f) Geburtsdatum g) Name und Anschrift des Züchters h) Aktive Kennzeichnung (Mikrochipnummer) 9
10 i) Pedigree mit 3 Generationen (sofern vorhanden) Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Pferdes an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen Stallbuch Das Stallbuch enthält alle Daten über die Zuchtbenutzung der eingetragenen Zuchtpferde und ist vom Mitglied zu führen. Es enthält folgende Angaben und muss mit den Angaben im Zuchtbuch und dem Equidenpass übereinstimmen: Name Lebensnummer (UELN) Geburtsdatum Name und Lebensnummer (UELN) der Eltern Züchter Eigentumsverhältnisse Farbe, Scheckmuster und Abzeichen Brandzeichen und Mikrochip Aufnahmedatum Körpermaße und Bewertung anlässlich der Eintragung Deck-, Besamungs- und Abfohldaten Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, Aufzeichnung über: a) Die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo b) Den Zeitpunkt der Besamung c) Den Zeitpunkt der Entnahme und der Übertragung des Embryos d) Den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit 27.8 Fristüberschreitungen bei der Meldung von Deck- und Besamungsmeldungen bzw. Abfohlmeldungen werden aufgezeichnet. Neben der in und genannten Strafgebühr werden bei Fristüberschreitungen und bei nicht bestätigten Abstammungen DNA Überprüfungen angeordnet. 28. Identifizierung Die Identifizierung von Pferden durch den erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden: Fohlen bei Fuß der Mutter Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe, Scheckmuster und Abzeichen Vergabe einer Lebensnummer (UELN) Setzen eines Mikrochips mit entsprechender unikater Nummer ggf. Abstammungsüberprüfung (Nr. 28.6) 3 laminierte Farbbilder 28.1 Zusammensetzung der Lebensnummer (UELN = Universal Equine Life Number) 10
11 Für jedes Fohlen, das einen Abstammungsnachweis oder eine Geburtsbescheinigung erhält, wird eine fünfzehnstellige Lebensnummer (UELN) vergeben, die in 2 Abschnitte unterteilt ist. 1. Abschnitt (6 Stellen) Die ersten drei Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem für das Pferd erstmals eine internationale Lebensnummer vergeben wurde. Die folgenden drei Ziffern dieser Lebensnummer (UELN) sind eine Kennziffer des, (ZSSE= 426, wobei die erste Ziffer dieser Zifferngruppe angibt, ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000 (=4) geboren wurde. 2. Abschnitt (9 Stellen) Die 9 Stellen (numerisch) dieses Abschnittes geben eine laufende Registriernummer innerhalb des wieder und können von diesem bis auf die letzten beiden Stellen, die das Geburtsjahr angeben, frei vergeben werden. Beim werden die ersten beiden Ziffern des 2. Abschnitts als Verbandskennziffer (26) genutzt, die nächsten beiden Ziffern als Rasseschlüssel, die folgenden 3 Ziffern als fortlaufende Nummer innerhalb der Rasse und die letzten benennen das Geburtsjahr Die UELN wird niemals verändert und ist auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beizubehalten. Die Lebensnummer setzt sich wie folgt zusammen: Beispiel: DE Abschnitt 1 (6 Stellen) Abschnitt 2 (9 Stellen) 3 Stellen 3 Stellen 2 Stellen 2 Stellen 3 Stellen 2 Stellen DE Ländercode Verbandskennziffer (26) Rasseschlüssel Laufende Nummer Geburtsjahrgang dabei 1. Stelle 3 oder 4 (geb. vor oder nach 2000) und 26 (ZSSE) 12 für Knabstrupper Rasseschlüssel 01= Pinto 02 = Irish Cob 12 = Knabstrupper 03 = Irish Cob Crossbred 13 = Shetland Pony 04 = Lewitzer 14 = Dt. Partbred Shetland Pony 05 = Appaloosa 15 = Friesenpferd 06 = Europäisches Appaloosa Pony 16 = Quarter Pony 07 = Europäischer Tigerschecke 17 = Europäischer Esel 08 = Dt. Pinto Barockpferd 18 = Brabanter 09 = Europäisches Westernpferd 19 = Black and White Frisian 10 = Drum Horse / Trommelpferd 20 = Palomino 28.2 Lebensnummer (UELN) Eingetragene Hengste und Stuten des ZSSE e. V. werden unter der Lebensnummer (UELN) (LN) im Zuchtbuch geführt. Die Abkürzung des Abschnittes des Zuchtbuches, in dem das Pferd eingetragen ist wird der Lebensnummer (UELN) vorausgestellt. FN -Eintragungsnummern oder von anerkannten Züchtervereinigungen vergebene Lebensnummer (UELN) n werden übernommen. 11
12 28.3 Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Bei Namensänderung (gebührenpflichtig) muss der ursprüngliche Name in Klammern beibehalten werden. Weibliche Nachkommen sollten mit dem Anfangsbuchstaben der Mutter, männliche Nachkommen mit dem des Vaters beginnen. Kommen Namen bei der Eintragung in das Zuchtbuch doppelt vor, so wird der Anfangsbuchstabe des Besitzers bei der Eintragung hinzugefügt. Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf nicht mehr für einen anderen als den Vollbruder dieses Hengstes (mit entsprechendem Zusatz II etc.) verwendet werden; ansonsten wird ein mit einem Doppelnamen eingetragener Hengst bei allen Veröffentlichungen der FN lediglich mit seiner Lebensnummer (UELN) geführt. Wenn von Hengsten nachweislich keine Nachkommen mehr im Turniersport eingesetzt sind, können diese Namen wieder verwendet werden. Der teilt der FN Hengstnamen mit, die generell nicht mehr vergeben werden dürfen und damit weiterhin gesperrt sind Vergabe des Fohlenbrandes Zurzeit ist kein Brandzeichen vorgesehen 28.5 Aktive Kennzeichnung mit Mikrochip: Die aktive Kennzeichnung erfolgt i per Mikrochip, der im Unterhautgewebe der linken Halsseite injiziert wird und dessen Nummer im Musterprotokoll (Formular, in dem die Beurteilung des jeweilige Zuchttieres festgehalten wird), in dem Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung und der Eigentumsurkunde vermerkt wird und eine eindeutig nachvollziehbare und unverwechselbare Verbindung zur UELN- Nummer haben muss Abstammungsüberprüfung Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes Fohlen, das bei der Mutter vermerkt wird, kann die Geschäftsstelle das Ergebnis einer Abstammungsüberprüfung per D N A mindestens 3 % der ausgestellten Zuchtbescheinigungen) verlangen. Das Ergebnis wird beim hinterlegt,.. Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung werden dokumentiert. Kostenträger ist bei korrekter Abstammung der, ansonsten der Besitzer des Pferdes. Vor Ausstellung von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen müssen Abstammungsüberprüfungen per D N A erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist unter anderem der Fall, wenn: eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde, oder die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer der Rasse abweicht. Zusätzlich muss die Abstammungsüberprüfung durchgeführt werden, wenn das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde. Bei Eintragung von Hengsten ist das Ergebnis einer DNA-Überprüfung von Mutter und Vater des Hengstes der Geschäftsstelle vorzulegen. Darüber hinaus wird zum 12
13 Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung vom eine Abstammungsüberprüfung per D N A des betreffenden Hengstes angeordnetkostenträger ist in jedem Fall der Antragsteller bzw. der jeweilige Hengsthalter. Es wird empfohlen, im Geburtsjahr, bei Hengstfohlen die die Voraussetzungen für eine spätere Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen, sofort eine Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter vornehmen zu lassen. Die Kosten trägt der Antragsteller. Pferde ohne geklärte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden. Sollte sich eine Abstammung im Nachhinein als falsch erweisen und nicht zu klären sein, erfolgt die Streichung des Pferdes aus dem Zuchtbuch. Ggf ist zu prüfen, ob die Eintragung des Pferdes in die Besondere Abteilung des Zuchtbuches möglich ist. 29. Übergangsregelung Sollte eine einzelne Bestimmung dieser ZBO rechts unwirksam sein, so sind die übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Im Zweifelsfall kann der Vorstand die Bestimmungen nach Rücksprache mit der anerkennenden/überwachenden Behörde so auslegen, wie sie am ehesten der Satzung, der ZBO des oder der ZVO der FN entspricht und sich diese durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen lassen. 30. Inkrafttreten Satzung und Zuchtbuchordnung genehmigt am
14 TEIL B Besondere Bestimmungen für die Rasse Knabstrupper A Grundlagen Die Zucht des Knabstruppers wird vom als Filialzuchtbuch betrieben. Die Vorgaben und Grundsätze der KNN (Danish Breeding Associations for the Knabstrupper Horses ) werden eingehalten. Die KNN ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse Knabstrupper führt. B. Zuchtziel Für die Zucht von Knabstruppern gilt folgendes Zuchtziel: Rasse Herkunft Größe Farben Knabstrupper Der Knabstrupper ist eine alte dänische Kulturrasse die aus der Frederiksborger Rasse aufgrund der Farbvariante und unter Einwirkung der Alten Spanischen Pferderasse herausgezüchtet wurde. Nach dem Ende der Zucht auf Gut Knabstrupp entwickelten sich unterschiedliche Typen. Der Knabstrupper wird unterteilt in: - Knabstrupper-Pferd über 148 cm Stm. - Knabstrupper-Pony Kat.I, zwischen 138 und 148 cm Stm. - Knabstrupper-Pony Kat. II, zwischen 128 und 138 cm Stm. - Knabstrupper-Pony Kat. III, zwischen 105 und 128 cm Stm. - Miniatur-Pony bis 104 cm Stm. Volltiger, Schabracktiger, Schneeflockentiger, Weißgeborene und Einfarbige (außer Schimmel) Volltiger: Einfarbiges weißes Fell mit schwarzen, braunen oder roten Punkten, die reingezeichnet und gleichmäßig über dem Kopf, Hals, Körper und Beine verteilt sind. Schabracktiger: Einfarbiges schwarzes, braunes oder rotes Fell im Vorderteil des Pferdes/Ponys. Auf dem hinteren Teil befinden sich schwarze, braune oder rote Punkte auf weißem Grund. Schneeflockentiger: Einfarbiges schwarzes, braunes oder rotes Fell mit weißen Punkten. Weißgeborene: Weiß geborene Pferde/Ponys mit oder ohne Melierungen vereinzelten Punkten. Einfarbige: Einfarbiges schwarzes, braunes oder rotes Fell, Schimmel unerwünscht und bei den zulässigen Fremdrassen nicht erlaubt. Abweichende Färbungen der Tigerscheckung sind möglich und sind in der Zuchtbescheinigung zu vermerken. Bei allen 14
15 Farbvarianten sind folgende sekundäre Merkmale erwünscht: Krötenmaul, gefleckte Geschlechtsteile und/oder After, weiß umrandete Iris und/oder gefleckte Lidränder, Melierungen und vertikal gestreifte Hufe. Langhaar Typ Erwünscht ist volles Langhaar mit genügend Wachstum. Unerwünscht ist wenig Langhaar mit mangelndem Wachstum. Erwünscht ist das Erscheinungsbild eines korrekten und harmonischen Pferdes/Ponys mit trockenen und ausdrucksvollen Kopf mit großen, lebhaften und freundlichen Augen und leicht konvexer Nasenlinie, einer gut geformter Halsung, einer plastischen Bemuskelung sowie korrekten, klaren Gliedmaßen. Unerwünscht sind insbesondere ein derbes, plumpes Erscheinungsbild, ein grober Kopf, verschwommene Konturen, unklare Gelenke und bei Zuchtpferden fehlender Geschlechtsausdruck. Körperbau Erwünscht ist ein harmonischer, für Reit- und Fahrzwecke jeder Art geeigneter Körperbau. Dazu gehören: ein mittellanger, breiter, gut aufgesetzter, sich zum Kopf hin verjüngender Hals mit genügender Ganaschenfreiheit, eine lange, schräge Schulter, eine breite, tiefe Brust; eine genügend ausgeprägte Sattellage; ein nicht zu langer Rücken; eine gut bemuskelte, mäßig abfallende Kruppe mit nicht zu hohem Schweifansatz. Unerwünscht ist ein zu langer Körper; eine kleine, steile Schulter; eine schmale Brust ein langer, nicht geschlossener Rücken; eine gerade, kurze Kruppe mit hohem Schweifansatz. Fundament Erwünscht ist ein trockenes Fundament in passender Stärke mit korrekten, großen Gelenken und korrekter Gliedmaßenstellung; mittellanger Fesselung und korrekt geformte, harte Hufe. Unerwünscht sind unkorrekte Gliedmaßen mit Fehlstellungen; kleine, schmale Gelenke, die schlecht eingeschient sind; zu kurze oder zu lange weiche Fesseln, zu kleine Hufe mit eingezogenen Trachten. Bewegungsablauf Erwünscht sind taktsichere Bewegungen; von Natur erhaben und etwas kniehoch in der Mechanik. Unerwünscht sind flache, gebundene, unelastische oder schwerfällige Bewegungen mit mangelndem Takt. Der Knabstrupper ist ein umgängliches, freundliches und gelehriges Pferd, das sich für alle Freizeit-, Reit- und Fahrzwecke eignet, im Original-Typ mit besonderer Veranlagung für die Hohe Schule. 15
16 C Zuchtmethode Das Zuchtziel wird angestrebt mit der Methode der Reinzucht, die offen ist für Pferde anderer Populationen, deren Einbeziehung zur Erreichung des Zuchtzieles förderlich ist. Folgende Rassen sind zur Veredlung zugelassen: - Frederiksborger - Schweres Warmblut - Dänisches Warmblut - Rassen des Deutschen Reitpferdes gem. ZVO der FN - Vollblut-, Shagya- und Anglo-Araber - Englisches Vollblut mit Eintragung in der Deutschen bzw. Dänischen Reitpferdezucht - Deutsches Reitpony - Dänisches Sportpony - New Forest - Welsh Sekt. A, B und C - Dartmoorpony - Shetlandpony - Deutsches Partbred-Shetlandpony - Dänische Miniaturpferde (nur für Miniatur-Pony bis 104 cm Stm) Anpaarungen mit Schimmeln bzw. Plattenschecken der Fremdpopulationen sind nicht zugelassen. D Unterteilung der Zuchtbücher Das Zuchtbuch für Knabstrupper ist offen und wird in eine Hauptabteilung sowie in eine Besondere Abteilung unterteilt. Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte: - Hengstbuch I - Hengstbuch II - Anhang Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist der Abschnitt: - Vorbuch (Hengste) Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte: - Stutbuch I - Stutbuch II - Anhang Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist der Abschnitt: - Vorbuch (Stuten) E Eintragungsbestimmungen in die Zuchtbücher 16
17 Für die Eintragung in die Zuchtbücher werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. Eintragungsmerkmale: - Typ (Rasse und Geschlechtstyp) - Körperbau - Korrektheit des Ganges - Schritt - Trab - Galopp (sofern bei der Zuchtbucheintragung erfasst) - Springen (sofern bei der Zuchtbucheintragung erfasst) - Gesamteindruck Die Eintragungsnote errechnet sich nach Absatz aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale. Es werden Hengste und Stuten nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und sie die nachfolgend aufgeführten Eintragungsbedingungen erfüllen. Ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch der (zugelassenen) Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen Kriterien es entspricht. Die Abstammung und Leistungen der Vorfahren des Tieres sind dabei ebenfalls zu beachten. (1) Zuchtbuch für Hengste (1) Hengstbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind, die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, - die auf einer Sammelveranstaltung nach Nr mindestens die Gesamtnote 7,0 erhalten haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Teilkriterium unterschritten wurde, - die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß 4 (8) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 zur ZBO aufweisen, - die gemäß Kapitel F in einer Hengstleistungsprüfung eine gewichtete Endnote von mindestens 6,5, wobei keine der Merkmalsnoten unter 5,0 liegen darf, erreicht haben, Hengste der zugelassenen Rassen müssen die geforderte Leistungsprüfung ihres Zuchtprogramms erfüllen. Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben, können unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres ablegen. Diese Frist kann im Einzelfall durch den Züchtervereinigung aufgrund besonderer Umstände um höchstens 15 Monate verlängert werden. Hengste, die die Eigenleistung bis dahin nicht absolviert haben, werden aus dem Hengstbuch I gestrichen, können aber wieder 17
18 eingetragen werden, wenn sie die Leistungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen. Hengste, die die Eigenleistungsprüfung gemäß F (1) mit einer gewichteten Endnote von 7,5 und besser erzielt haben oder die gemäß F (2) die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren erreicht haben, erhalten den Titel Leistungshengst. (2) Hengstbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Auf Antrag werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste eingetragen, - die nicht in das Hengstbuch I eingetragen werden können, - deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt worden sind, - die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß 4 (8) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. Darüber hinaus können Nachkommen von im Anhang eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden, - wenn die Anhang-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung (ohne Anhang) angepaart wurden, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden - die auf einer Sammelveranstaltung nach Nr mindestens die Gesamtnote 6,0 erhalten haben, - die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß 4 (8) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. Darüber hinaus können männliche Nachkommen aus Vorbuchstuten eingetragen werden, deren Väter und Väter der Mütter und Großmütter im Hengstbuch I oder einem dem Hengstbuch I entsprechenden Abschnitt eines Zuchtbuches einer (zugelassenen) Rasse eingetragen sind die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden und in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. Nr eine Gesamtnote von mindestens 6,0 erhalten haben. die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß 4 (8) ZVO der FN die Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. (3) Anhang (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Auf Antrag werden alle Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen, 18
19 - deren Eltern in der Hauptabteilung oder einer der Hauptabteilung entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind, - die nicht die Eintragungsvoraussetzungen für das Hengstbuch I und II erfüllen. (4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches) Es können Hengste eingetragen werden, - die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Hengste eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Knabstruppers entsprechen, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, - die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. Nr mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, - die im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung gemäß 4 (8) ZVO der FN Anforderungen an die Zuchttauglichkeit und Gesundheit erfüllen sowie keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. (2) Zuchtbuch für Stuten (1) Stutbuch I (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Es werden Stuten eingetragen, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, - die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. Nr mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreichen, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde, - die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. Die Leistungsprüfung für Stuten ist freiwillig. Stuten, die die Eigenleistungsprüfung gemäß ((1) und (2)) Nummerierung hier und in Anlage anpassen mit einer gewichteten Endnote von 7,5 und besser erzielt haben oder gemäß 8 (3) dito die vorgeschriebenen Erfolge in Turniersportprüfungen der Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit oder Fahren aufweisen können, erhalten den Titel Leistungsstute. (2) Stutbuch II (Hauptabteilung des Zuchtbuches) Es werden Stuten eingetragen, die Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, - deren Väter und Mütter in der Hauptabteilung (außer Anhang) oder einer der Hauptabteilung (außer Anhang) entsprechenden Abteilung eines Zuchtbuches der (zugelassenen) Rasse eingetragen sind, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt worden sind, 19
20 - die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. Darüber hinaus können Nachkommen von im Vorbuch eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden, - wenn die Vorbuch-Vorfahren über zwei Generationen mit Zuchtpferden aus der Hauptabteilung (außer Anhang) angepaart wurden, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, - die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. Nr mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde, - die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. Darüber hinaus können Nachkommen von im Anhang eingetragenen Zuchtpferden eingetragen werden, - wenn die Anhang-Vorfahren über zwei Generationen nicht mit Zuchtpferden aus dem Anhang angepaart wurden, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, - die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. Nr mindestens eine Gesamtnote von 6,0 erreicht haben, wobei die Wertnote 5,0 in keinem Eintragungsmerkmal unterschritten wurde, - die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. (3) In den Anhang (Hauptabteilung) werden alle Stuten eingetragen, die nicht in das Stutbuch I oder II eingetragen werden können, deren Eltern jedoch beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches der Rasse eingetragen sind. (4) Vorbuch (Besondere Abteilung des Zuchtbuches) Es werden Stuten eingetragen, - die nicht in eines der vorstehenden Zuchtbücher für Stuten eingetragen werden können, aber dem Zuchtziel des Knabstruppers entsprechen, - die zur Überprüfung der Identität vorgestellt wurden, - die in der Bewertung der äußeren Erscheinung gem. Nr mindestens eine Gesamtnote von 5,0 erreichen, - die keine Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale gemäß Anlage 2 aufweisen. 20
21 Anlage 1 F Vorgaben für die Durchführung der Hengstleistungsprüfungen und Zuchtstutenprüfung für die Rasse Knabstrupper a.) Hengstleistungsprüfungen Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit- und Fahrsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes. (a1) Kurzprüfung für Knabstrupper Hengste mit einem Stm. von mindestens 138 cm (a1 1.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens 1 Tag. (a1 1.2) Ort Vom oder von mit der Durchführung beauftragten Stellen ausgewählte Prüfungsstationen. (a1 1.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Hengste, wobei die Zielgruppe vierjährige Hengste sind. Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (a1 1.4) Leistungstest Der Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im Einzelnen werden die Hengste unter dem eigenen Reiter vorgestellt und in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Trab 2. Galopp 3. Schritt 4. Rittigkeit 5. Springanlage Freispringen Parcoursspringen (Hindernishöhen bis 100 cm) (a1 1.5) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt Nr
22 Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse. (a1 1.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen: (a1 1.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung der Kurzprüfung erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit des. Sie ist in den Merkmalsblöcken Trab Galopp Schritt Rittigkeit Springanlage zusätzlich zur Endnote vorzunehmen. (a1 1.8) Wiederholung einer Prüfung Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Prüfung. (a2) Kurzprüfung für Knabstrupper mit einem Stm. bis 138 cm 22
23 (a2.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens einen Tag (a2.2) Ort Vom oder von mit der Durchführung beauftragten Stellen ausgewählte Prüfungsstationen. (a2.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Hengste, wobei die Zielgruppe vierjährige Hengste sind. Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen. (a2.4) Leistungstest Der abschließende Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen, mindestens einem Testfahrer sowie mindestens einem zusätzlichen Sachverständigen, der Interieur und Stallverhalten im Verlauf des Leistungstests beurteilt, abgenommen. Im Einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur 2. Fahranlage im Viereck und im Gelände Fahraufgabe: Sonderaufgabe (Anlage 3) 3. Schritt 4. Trab Länge der Geländestrecke: 3000 Meter in den Grundgangarten Schritt und Trab mit vorgeschriebenem Gangartwechsel mit 3 4 Gehorsamshindernissen: z.b. Brücke, Baustelle, Flatterband, Schlepper mit Motorengeräusch und nach Möglichkeit Wellenbahn. (a2.5) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt Nr Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse. (a2.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen: Merkmale Leistungstest Verhalten und Umgänglichkeit Gesamtnote Gewichtungsfaktoren Merkmalsblöcke Interieur Schritt Trab Fahranla 23
24 Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 10 die gewichtete Endnote. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die vom sowie der Ursprungszuchtorganisation akteptierten Verfahren ausgewertet wurden. Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Sachverständigen schriftlich festzuhalten und dem ZSSEe.V. mitzuteilen. (a2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die Bewertung der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit des. Sie ist in den Merkmalsblöcken Interieur Schritt Trab Fahranlage zusätzlich zur Endnote vorzunehmen. Dem wird auf Anforderung das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den Einzelergebnissen zugesandt. (a2.8) Wiederholung einer Prüfung Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Prüfung. (a3) Turniersportprüfung Alternativ zur Eigenleistungsprüfung nach (1) und (2) gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Hengste Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren durchgeführt. Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt: 24
25 die 5malige Platzierung an 1. bis 3. Stelle mindestens in Dressur Kl. L oder Springen Kl. M* oder Vielseitigkeit Kl. VA oder im Fahren Kl. M (Einspänner, kombinierte Prüfung) Anerkannt werden für Knabstrupper Hengste ebenfalls die Stationsprüfungen 30-Tage Reiten und 15-Tage Fahren (Stationsprüfungen sind erst ab dem möglich) a4 Stationsprüfung - Reiten / Hengste mit einem Stockmaß von mindestens 148 cm a4.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens 30 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. (a4.2) Ort Vom oder von mit der Durchführung beauftragten Stellen ausgewählte Prüfungsstationen. (a4.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind drei- bis sechsjährige Hengste, wobei die Zielgruppe vierjährige Hengste sind. Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (a4.4) Vorprüfung Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Hengste vor Beginn des abschließenden Leistungstests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur Umgänglichkeit Lern- und Leistungsbereitschaft Leistungsfähigkeit 2. Trab 3. Galopp 4. Schritt 5. Rittigkeit 6. Springanlage Freispringen Parcoursspringen 7. Geländeprüfung (a4.5) Leistungstest 25
26 Der abschließende Leistungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens zwei Testreitern abgenommen. Im einzelnen werden die Hengste in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Trab 2. Galopp 3. Schritt 4. Rittigkeit 5. Springanlage Freispringen Parcoursspringen (Hindernishöhen bis 100 cm) 6. Geländeprüfung (1.500 m mit 6 Hindernissen, Hindernishöhe bis 90 cm) (a4.6) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse. (a4.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen: Merkmale Gewichtungsfaktoren Merkmalsblöcke Interieur Trab Galopp Schritt Rittigkeit Gesamtnote Springanlage Vorprüfung Umgänglichkeit 10,0 40 Lern- und Leistungsbereitschaft 10,0 40 Leistungsfähigkeit 5,0 20 Trab 2,5 33,3 Galopp 2,5 33,3 Schritt 2,5 33,3 Rittigkeit 10,0 44,5 Springanlage-Freispringen 5,0 25 Springanlage- Parcoursspringen 5,0 25 Geländeprüfung 5,0 Summe - Vorprüfung 57,5 Abschl. Leistungstest Trab 5,0 66,7 Galopp 5,0 66,7 Gel prü 26
27 Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn der Hengst mindestens in mehr als 3/5 (>60%) der oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen der Hengst teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses. Bei Hengsten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 100 die gewichtete Endnote. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die mit einem vom sowie de Ursprungszuchtorganisatation akzeptierten Verfahren ausgewertet wurden. Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und dem Züchtervereinigung mitzuteilen. (a4.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des abschließenden Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit des Sie ist in den Merkmalsblöcken Interieur Trab Galopp Schritt Rittigkeit Springanlage Geländeprüfung zusätzlich zur Endnote vorzunehmen. 27
28 Dem wird auf Anforderung das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den Einzelergebnissen zugesandt. (a4.9) Wiederholung einer Prüfung Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor. a5) Stationsprüfung Fahren Hengste mit einem Stockmaß von mindestens 148 cm (a5.1) Dauer Die Prüfung dauert 15 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test. (a5.2) Ort Vom ZSSEe.V. oder von diesem mit der Druchführung beauftragte Ordganistionen ausgewählte Prüfungsstationen. (a5.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Hengste, wobei die Zielgruppe vierjährige Hengste sind. Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren sein. (a5.4) Vorprüfung Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Hengste vor Beginn des abschließenden Leistungstests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen beurteilt: 1. Interieur Umgänglichkeit Lern- und Leistungsbereitschaft Leistungsfähigkeit 2. Schritt 3. Trab 4. Fahranlage im Viereck und im Gelände (a5.5) Leistungstest Bewertung der Hengste im abschließenden Leistungstest von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen: 1. Fahranlage im Viereck und im Gelände Fahraufgabe: SonderaufgabeAnlage 3 zur ZBO. 2. Schritt 3. Trab (a5.6) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt nach ZBO NR
29 Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchthengst im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse. a5.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen: Merkmale Gesamtnot e Gewichtungsfaktoren Merkmalsblöcke Interieur Schritt Trab Fahranla Vorprüfung Verhalten und Umgänglichkeit 15 37,5 Lern- und Leistungsbereitschaft 15 37,5 Leistungsfähigkeit 10 25,0 Schritt 5 33,3 Trab 5 33,3 Fahranlage - Fahraufgabe 5 16,7 Fahranlage - Geländefahren 5 16,7 Summe - Vorprüfung 60 Abschl. Leistungstest Schritt 10 66,7 Trab 10 66,7 Fahranlage - Fahraufgabe 10 33,3 Fahranlage - Geländefahren 10 33,3 Summe - Leistungstest 40 Gesamtsumme Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn der Hengst mindestens in mehr als 3/5 (>60%) der oben genannten Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen der Hengst teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses. Bei Hengsten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung hochgerechnet. Die hochgerechneten Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen. 29
30 Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 100 die gewichtete Endnote. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die vom sowie der Ursprungszuchtorganisation akzeptierten Verfahren ausgewertet wurden. Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und dem mitzuteilen. (a5.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des abschließenden Leistungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Hengste. Der Besitzer jedes Hengstes erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis des Hengstes, aus dem die Bewertung der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit des Sie ist in den Merkmalsblöcken Interieur Schritt Trab Fahranlage zusätzlich zur Endnote vorzunehmen. Dem wird auf Anforderung das Prüfungsergebnis aller Hengste mit den Einzelergebnissen zugesandt. (a5.9) Wiederholung einer Prüfung Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Stationsprüfung. Scheidet ein Hengst vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor. b.) Stutenleistungsprüfungen Die Stutenleistungsprüfung ist freiwillig. Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reit- und Fahrsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes. (b1) Kurzprüfung für Knabstrupper Stuten mit einem Stm. von mindestens 138 cm (b1.1) Dauer Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt. (b1.2) Orte Vom oder von mit der Durchführung von ihm beauftragten Stellen ausgewählte Prüfungsorte. (b1.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten. 30
31 Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (b1.4) Veranlagungstest Der Veranlagungstest wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet: (b1.5) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt ZBO Nr Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse. (b1.6) Gewichtungsrahmen der Merkmale und Ergebnisermittlung Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Der ZSSE legt die entsprechenden Merkmalsgewichte wie nachstehend. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote). Merkmale Sachverständige Testreiter Gesamt Grundgangarte n Rittigkeit Springanlage Insgesamt (b1.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. (b1.8) Wiederholung einer Prüfung Die Feldprüfung kann wiederholt werden. In diesem Fall gilt das beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen. (b2) Kurzprüfung für Knabstrupper Stuten mit einem Stm. bis 138 cm (b2.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens einen Tag. (b2.2) Ort Vom oder von mit der Durchführung von ihm beauftragten Stellen ausgewählte Prüfungsorte. 31
32 (b2.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten. Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen. (b2.4) Leistungstest Der Test wird von mindestens zwei Sachverständigen, mindestens einem Testfahrer, sowie mindestens einem zusätzlichen Sachverständigen, der Interieur und Stallverhalten im Verlauf des Leistungstest beurteilt, abgenommen. Im Einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur 2. Fahranlage im Viereck und im Gelände Fahraufgabe: Sonderaufgabe (Anlage) 3. Schritt 4. Trab Länge der Geländestrecke: 3000 Meter in den Grundgangarten Schritt und Trab mit vorgeschriebenem Gangartwechsel mit 3 4 Gehorsamshindernissen: z.b. Brücke, Baustelle, Flatterband, Schlepper mit Motorengeräusch und nach Möglichkeit Wellenbahn. (b2.5) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt ZBO Nr Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse. (b2.6) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Die Prüfungsteile werden nach folgender Gewichtung zu einer Gesamtnote sowie zu Merkmalsblöcken zusammengezogen: Merkmale Gesamtnote Gewichtungsfaktoren Merkmalsblöcke Interieur Schritt Trab Fahranla Leistungstest Verhalten und Umgänglichkeit Lern- und Leistungsbereitschaft 5 25 Leistungsfähigkeit 5 25 Schritt Trab Fahranlage - Fahraufgabe Fahranlage - Geländefahren Summe - Sachverständige 80 32
33 Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 10 die gewichtete Endnote. Es werden nur Ergebnisse anerkannt, die von einem durch den sowie der Ursprungszuchtorganisation akzeptierten Verfahren ausgewertet wurden. Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Sachverständigen schriftlich festzuhalten und dem mitzuteilen. (b2.7) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des Veranlagungstests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. Eine Veröffentlichung der Einzelergebnisse ist Angelegenheit des. Sie ist in den Merkmalsblöcken Interieur Schritt Trab Fahranlage zusätzlich zur Endnote vorzunehmen. Dem wird auf Anforderung das Prüfungsergebnis aller Stuten mit den Einzelergebnissen zugesandt. (b2.8) Wiederholung einer Prüfung Die Feldprüfung kann wiederholt werden. In diesem Fall gilt das beste Ergebnis der Zuchtstutenprüfungen. (b3) Turniersportprüfung für Stuten Alternativ zur Eigenleistungsprüfung gilt die Leistungsprüfung auch dann als abgelegt, wenn die Stuten Erfolge in Turniersportprüfungen nachweisen können. Die Turniersportprüfung wird in den Disziplinen Dressur, Springen, Vielseitigkeit und Fahren durchgeführt. Folgende Turniersportergebnisse werden berücksichtigt: die 5malige nach 38 (2) LPO registrierte Platzierung mindestens in Dressur Kl. A oder Springen Kl. A oder Vielseitigkeit Kl. VA oder im Fahren Kl. A (Einspänner, kombinierte Prüfung). 33
34 14-Tage Reiten und 14-Tage Fahren. (Stationsprüfungen sind erst ab dem möglich) b4 Stationsprüfung Reiten (b4.1) Dauer Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test. (b4.2) Orte Vom oder von mit der Durchführung von ihm beauftragten Stellen ausgewählte Prüfungsstationen (b4.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten. Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und geritten sein. (b4.4) Vorprüfung Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur 2. Grundgangarten Trab Galopp Schritt 3. Rittigkeit 4. Springanlage Freispringen (b4.5) Abschließender Test Der abschließende Test wird von mindestens zwei Sachverständigen und mindestens einem Testreiter abgenommen. Im Einzelnen werden die Stuten in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Grundgangarten Trab Galopp Schritt 2. Rittigkeit 3. Springanlage Freispringen (b4.6) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt ZBOAbsatz
35 Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reiteigenschaften der Rasse. (b4.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote). Merkmale Vorprüfungsleite Testreiter Sachverständi Gesamt r ge Interieur Grundgangarte n Rittigkeit 10 7,50 7,50 25 Springanlage Insgesamt 60 7,50 32, Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses. Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen. Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und dem ZSSEe.V. mitzuteilen. b41.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. (b4.9) Wiederholung einer Prüfung Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor. b5 Stationsprüfung Fahren (b5.1) Dauer 35
36 Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Test. (b5.2) Orte Vom oder von mit der Durchführung von ihm beauftragten Stellen ausgewählte Prüfungsstationen. (b5.3) Zulassungsbedingungen Teilnahmeberechtigt sind dreijährige und ältere Stuten. Die Stuten müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und gefahren sein. (b5.4) Vorprüfung Aufgrund der Beurteilungen und Feststellungen während der Vorprüfung (Training) werden die Stuten vor Beginn des abschließenden Tests vom Vorprüfungsleiter in folgenden Merkmalen bewertet: 1. Interieur Charakter Temperament Leistungsbereitschaft 2. Grundgangarten Schritt Trab 3. Fahranlage (b5.5) Abschließender Test Bewertung der Stuten im abschließenden Test von den Sachverständigen in folgenden Merkmalen: 1. Grundgangarten Schritt Trab 2. Fahranlage Fahraufgabe: Sonderaufgabe Anlage 3 zur ZBO (b5.6) Beurteilungsrichtlinien Die Bewertung der Merkmale erfolgt ZBONr Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Fahreigenschaften der Rasse. (b5.7) Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung Bei der Ermittlung des Endergebnisses (gewichtete Endnote) jeder einzelnen Stute werden die beurteilten Merkmale nach folgendem Schema gewichtet. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt das Endergebnis (gewichtete Endnote). 36
37 Merkmale Vorprüfungsleiter Sachverständige Gesamt Interieur Grundgangarten Fahranlage Insgesamt Eine Auswertung nicht vollständig absolvierter Prüfungen wird nur vorgenommen, wenn die Stute in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden ist. Die prozentuale Angabe der Prüfungsteile, an denen die Stute teilgenommen hat und bewertet wurde, ergibt sich aus der Summe der in obigem Schema aufgeführten wirtschaftlichen Gewichte zur Berechnung des Endergebnisses. Bei Stuten, die in mehr als 3/5 (>60%) der oben angegebenen Merkmale bewertet worden sind, werden als Ergebnis der nicht absolvierten Teilprüfungen die entsprechenden Noten aus der Vorprüfung übernommen. Die übernommenen Noten sind im Ergebnisblatt zu kennzeichnen. Hinweise auf Mängel sowie Verhaltensstörungen im Verlaufe der Prüfung sind vom Vorprüfungsleiter schriftlich festzuhalten und dem mitzuteilen. (b5.8) Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung des abschließenden Tests erfolgt eine öffentliche Bekanntgabe der Endergebnisse der einzelnen Stuten. Der Besitzer jeder Stute erhält ein Zeugnis über das erzielte Endergebnis der Stute, aus dem die Bewertungen der einzelnen Merkmale sowie die Durchschnittsleistungen der Prüfungsgruppe ersichtlich sind. (b5.9) Wiederholung einer Prüfung Die Stationsprüfung kann einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Zuchtstutenprüfung. Scheidet eine Stute vor Ablauf der Hälfte der Vorprüfungsdauer aus der Stationsprüfung aus, so liegt eine Stationsprüfung nicht vor. Die HLP gilt auch dann als abgelegt, wenn der Knabstrupper die gemeinsame eintägige Materialprüfung nach den Richtlinien des Ursprungszuchtbuches bestanden hat. Bedingungen zu ersehen unter: 37
38 %202008_2%20_TYSK_%20_korr_NY%20!.pdf Bei Knabstrupper Ponys unter 104 cm ist die HLP freiwillig. Anlage 2 Die gesetzlichen Gewährsmängel, wie: Dummkoller, periodische Augenentzündung, Rotz, Kehlkopfpfeifen, Koppen, Dämpfigkeit sowie Zuchtuntauglichkeit schließen eine Eintragung in das Hengstbuch I für Hengste, und das Stutbuch I für Stuten aus. 38
39 Zusatz zu Anlage 2 Liste der Gesundheitsbeeinträchtigenden Merkmale von der FN übernommen, dort Anlage 4 Erbfehler bzw. -defekte (Letalfaktoren) Schwere kombinierte Immundefizienz (SCID)* *oligofaktorielle Erbdefekte Rasse Araber Untersuchung/ Aufnahme durch... Gentest bei allen Hengsten Max. Grad der Ausbildung Vorhandensein des Gens Eintragungsbestimmungen : Stuten/Hengsten Zuchtbuchabteilungen Hengste: Eintragung in Anhang Monitoring bei erfassten Pferden Vermerk in DB und ZB mit Hinweis zum Gentest 39
40 Gesundheitsmerkmale Rasse Untersuchung/ Aufnahme durch... Kieferanomalien alle Hengste: fachtierärztliche Untersuchung Stuten: Bei Verdacht fachtierärztliche Untersuchung Max. Grad der Ausbildung die Schneidezähne dürfen nicht um mehr als 50% der Oberfläche der Zähne vorstehen. Abweichungen eines Zahns/mehrerer Zähnen, wie z.b. schief stehender Zahn/Zähne, gehören zu den Ausschlussgründen. Weitere Sonderregelungen in den jeweiligen ZVO-Abschnitten der Rassen. Eintragungsbestimmun gen: Stuten/Hengsten Zuchtbuchabteilungen Hengste: keine Körzulassung Eintragung in Anhang Stuten: Eintragung in Anhang bei den Reitpferden: in Hengstbuch und Stutbuch II Monitoring bei erfassten Pferden Vermerk in DB des jeweiligen ZV Auskunft bei ZV kann eingeholt werden Kryptorchismus/ Microorchismus alle Hengste: fachtierärztliche Untersuchung beide Hoden sollten in Größe, Form und Festigkeit normal groß und gleich sein und vollständig in das Scrotum abgestiegen sein Hengste: keine Körzulassung Eintragung in Anhang bei den Reitpferden: in Hengstbuch und Stutbuch II Vermerk in DB des jeweiligen ZV Auskunft bei ZV kann eingeholt werden Osteochondrose Reitpferde Hengste: fachtierärztliche Untersuchung - im Kniegelenk 1 OCD-Befund - im Sprunggelenk und in mehr als 1 weiteren Gelenk jeweils 1 OCD-Befund (3 und mehr OCD- Hengste: keine Körzulassung Eintragung in Hengstbuch II Vermerk in DB des jeweiligen ZV Auskunft bei ZV kann eingeholt werden 40
41 41
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