Nr. 18 Zuchtbuchordnung für Rasse Brabanter mit Stand vom Teil A Allgemeine Bestimmungen.

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1 Nr. 18 Zuchtbuchordnung für Rasse Brabanter mit Stand vom Teil A Allgemeine Bestimmungen. 24. Präambel Die Grundlagen des nachfolgend aufgeführten Zuchtprogramms und der Zuchtbuchordnung sind die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und der Länder sowie die der Mitglieds- und Vertragsstaaten, in denen der ZSSE e.v. tätig ist, die Beschlüsse der Delegiertenversammlung der FN, Abteilung Zucht (soweit sie vom zuständigen Gremium des ZSSE e.v. bestätigt worden sind), und die Satzung und Beschlüsse des ZSSE e.v. Wer Dienstleistungen des ZSSE e.v. in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, die Mitgliedschaft im ZSSE e.v. zu erwerben. Ausnahmsweise ist der ZSSE e.v. berechtigt, auch gegenüber Nichtmitgliedern tätig zu werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende des ZSSE e.v. oder der Zuchtleiter. 25. Zuchtprogramm 25.1 Allgemeines Der ZSSE e.v. führt das Ursprungszuchtbuch für die Rasse Brabanter. Das Zuchtbuch ist offen, wobei zur Zuchtpopulation alle Pferde gehören, die im Zuchtbuch eingetragen sind. Das vom ZSSE e.v. durchgeführte Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Zuchtmethode, die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen, die Anpaarung und die Selektion. Bei der Zuchtwertschätzung können neben Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Zuchtverbände bzw. Stellen Berücksichtigung finden Zuchtziel Das Zuchtziel (siehe Teil B der ZBO) wird durch den Vorstand des ZSSE e.v. erarbeitet und in der Mitgliederversammlung durch Abstimmung festgelegt. Die vom ZSSE e.v. aufgestellten Grundsätze für das Ursprungszuchtbuch entsprechend Nr. 3 Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung 92/353/EWG werden auf der Homepage des ZSSE e.v. veröffentlicht. Änderungen des Zuchtprogramms werden den Mitgliedern nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zeitnah in schriftlicher Form ( und/oder Info-Brief) oder über die Homepage bekannt gegeben Selektionskriterien Zu den Selektionskriterien zählen Abstammung, Exterieurbeurteilung und Leistungsprüfungen Selektion Die Abstammung, die Exterieurbeurteilung und ggf. das Ergebnis der Leistungsprüfung bilden die Entscheidungsgrundlagen für die anschließende Selektion. Durch die Selektionsentscheidung wird deutlich gemacht, welche Pferde 1

2 als züchterisch erwünscht im Sinne einer Förderung der Zucht angesehen werden. Dieses wird durch die Eintragung der Pferde in bestimmte Abteilungen und Abschnitte des Zuchtbuches sowie die Vergabe von Leistungszeichen (Prämien etc., siehe Nr sowie in Teil B Nrn 32.4 und 32.8 ) dokumentiert Exterieurbeurteilung Es werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes bewertet. 1) Typ ( Rasse- und Geschlechtstyp ) 2) Körperbau 3) Korrektheit des Ganges 4) Schritt 5) Trab 6) Galopp (Nur bei Eintragung von Hengsten ) 7) Gesamteindruck Die Gesamtnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der erfassten Eintragungsmerkmale. Die Exterieurbeurteilung erfolgt in der Regel auf Sammelveranstaltungen, um zu gewährleisten, dass das vorgestellte Pferd mit einer möglichst großen Anzahl anderer Pferde verglichen werden kann. Zuständig für die Bewertung ist die vom Vorstand des ZSSE e.v. berufene Kommission. Die Bewertung erfolgt in Noten entsprechend der Leistungsprüfungsordnung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung - FN: 10 = ausgezeichnet 9 = sehr gut 8 = gut 7 = ziemlich gut 6 = befriedigend 5 = genügend 4 = mangelhaft 3 = ziemlich schlecht 2 = schlecht 1 = sehr schlecht 0 = nicht ausgeführt / nicht bewertet Es können ganze und halbe Noten zur besseren Urteilsfindung vergeben werden Körung Die Körung wird durch die Bewertungskommission für Hengste vorgenommen. Sie ist die Entscheidung des ZSSE e.v. über den grundsätzlich möglichen Einsatz eines Hengstes im Rahmen des Zuchtprogramms. Die Zusammensetzung der Bewertungskommission für Hengste ist in 17 der Satzung definiert Voraussetzungen Wer einen Hengst anlässlich einer Körung vorstellt, muss Mitglied des ZSSE e.v. sein und den Original-Abstammungsnachweis mit Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung vorgelegt haben. Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt 2 Jahre. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durch den Zuchtleiter oder seinen Vertreter durchgeführt werden. 2

3 Körentscheidung Die Körentscheidung lautet: gekört, nicht gekört oder vorläufig nicht gekört Ein Hengst wird gekört, wenn er die Bedingungen hinsichtlich der Abstammung für die Eintragung in das Hengstbuch 1 erfüllt, bei der Exterieurbeurteilung nach dem Notensystem nach eine Gesamtnote von mindestens 7,0 erreicht und in keinem Teilkriterium die Wertnote 5,0 unterschritten hat. Die Entscheidung gekört wird in den Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung eingetragen. Die Körentscheidung lautet vorläufig nicht gekört, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass sie zukünftig erfüllt werden. Mit der Körentscheidung vorläufig nicht gekört ist die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung wird öffentlich bekannt gegeben und dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitgeteilt Hengste können ein zweites Mal zur Körung vorgestellt werden, dabei sind das Alter und eine eventuelle Leistungsprüfung zu berücksichtigen Rücknahme und Widerruf der Körentscheidung Die Körung ist vom ZSSE e.v. zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist vom ZSSE e.v. zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom ZSSE e.v. widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat Widerspruch Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Widerspruch bei der Geschäftsstelle des ZSSE e.v. einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet eine vom Vorstand bestellte Kommission, der neben dem Zuchtleiter zwei weitere sachverständige Züchter, die nicht Mitglieder der Körkommission sind, angehören und einer praktischer Züchter der betreffenden Rasse ist. Die Kommission bestimmt Ort und Zeit der Wiedervorstellung und stellt fest, ob die zur Nichtkörung geführten Mängel vorliegen. Sie bestätigt die Körentscheidung oder hebt sie auf. Diese Entscheidung ist endgültig Leistungsprüfung/Zuchtwertschätzung Leistungsprüfungen sind Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden und werden nach den jeweils gültigen tierzuchtrechtlichen Vorschriften durchgeführt.. Die Ergebnisse der Leistungsprüfungen dienen als Informationen für den Zuchtwert der Pferde. Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den tierzuchtrechtlichen Vorschriften, der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. (FN) und dem Reglement der Föderation Equestre Internationale (FEI) durchgeführt werden. Weitere Ergebnisse von Leistungsprüfungen werden nur berücksichtigt, wenn diese den tierzuchtrechtlichen Vorgaben entsprechen und vom ZSSE e.v. anerkannt sind. Die Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Anwendung von Eigenleistungsprüfungen der Hengste richten sich nach den Regeln dieser Zuchtbuchordnung. Die jeweiligen Richtlinien zur HLP können von der 3

4 Geschäftsstelle angefordert werden und sind auch auf der Homepage des ZSSE ( verfügbar Nachträgliche Eintragung vorzeitig abgegangener Stuten Es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Eintragung von Stuten, die vor dem Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des FohIens hätten vorgestellt werden können, abgegangen sind. Dies ist durch einen Tierarzt zu bestätigen. Diese Möglichkeit dient nur der Ausstellung eines Equidenpasses incl. Zuchtbescheinigung für das letztgeborene Fohlen. Der Zuchtleiter entscheidet in jedem Fall, unter Beachtung der Satzungsvorgaben, ob und in welcher Abteilung die nachträgliche Eintragung erfolgen soll und kann ggf. eine Abstammungsuntersuchung anordnen 26.2 Prämierung von Hengsten, Stuten und Fohlen Generell sind alle Hengste, Stuten und Fohlen prämienberechtigt, sofern sie in der Hauptabteilung eingetragen werden oder bei Fohlen eintragungsfähig sind. Dabei werden folgende Gesamtnoten der Exterieurbeurteilung für die Vergabe einer Prämie verlangt: Hengste: Stuten: Fohlen: Gesamtnote 8,4 und besser = Prämienhengst Gesamtnote 8,0 und besser = Prämienstute Gesamtnote 8,0 und besser = Fohlenprämie 27. Zuchtbuchführung 27.1 Allgemeines Die Verantwortung für die Zuchtbuchführung obliegt dem Zuchtleiter. Änderungen der Angaben im Zuchtbuch werden als solche kenntlich gemacht, tragen Datum und Unterschrift des Zuchtleiters und können nur vorgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. der Besitzerwechsel muss mit Datum und Unterschrift des Zuchtleiters, oder seines Beauftragten versehen werden. 2. sich im Nachhinein herausstellt, dass den Angaben im Zuchtbuch falsche Informationen zugrunde lagen. 3. eine der Voraussetzungen für die Angaben im Zuchtbuch nachträglich weggefallen ist 4. wenn mit der Angabe im Zuchtbuch eine Auflage verbunden war und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. 5. im Widerspruchsverfahren, dem Antragsteller stattgegeben wurde Ergänzungen im Zuchtbuch sind von dieser Vorgehensweise nicht betroffen. Alle Unterlagen sind mindestens 5 Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle des Vereins aufzubewahren, Unterlagen, die die Abstammungsüberprüfung oder die Überschreitung der Kennzeichnungs- und Meldefristen betreffen unterliegen einer 10jährigen Aufbewahrungsfrist. 6. Pferde die als Veredler im Zuchtbuch der Rasse eingetragen sind, sind als solche zu kennzeichnen. 4

5 27.2 Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd, soweit bekannt, folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Züchters, sowie des Eigentümers oder des Tierhalters Deckdatum der Mutter Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe, Scheckmuster und Abzeichen des Zuchttieres Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der Eltern und ggf der Großeltern, es sei denn, dass diese nicht bekannt sind Lebensnummer (UELN) mindestens 3 Farbbilder ( jeweils von beiden Seiten und 1 Kopfbild ) aktive Kennzeichnung durch Mikrochip ( Pflicht ) und Brand ( freiwillig ) Eltern und Großeltern mit Lebensnummer (UELN), es sei denn, dass diese nicht bekannt sind weitere zwei Vorfahrengenerationen mit Kennzeichen Datum der Ausstellung des Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung Bewertung der äußeren Erscheinung mit Datum. Ergebnisse von Körungen und alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für das Zuchtprogramm von Bedeutung Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren DNA (genetischer Fingerabdruck). die Nachzucht: Bei Hengsten eingetragene Söhne und gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer (UELN), bei Stuten die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummer (UELN) und Ergebnis der Zuchtbucheintragung, falls erforderlich auch Farbe und Scheckmuster alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen einschließlich des neuesten Ergebnisses Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch Datum und Ursache des Abganges Blutgruppe oder DNA (Genetischer Fingerabdruck) bei Hengsten Angaben über Zwillingsgeburten 27.3 Eintragung in das Zuchtbuch Es werden Pferde nur dann in das Zuchtbuch eingetragen, wenn sie identifiziert sind, ihre Abstammung nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellt wurde und sie die nachfolgend aufgeführten Eintragungsbedingungen an die Abstammung, die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllen. Ein Tier aus einem anderen Zuchtbuch der gleichen oder einer zur Veredelung zugelassenen Rasse muss in den Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen werden, dessen Kriterien es entspricht. Die Abstammung und Leistungen der Vorfahren des Tieres sind dabei ebenso zu beachten wie die des Tieres selbst. Veredlerrassen sind als solche im Zuchtbuch zu kennzeichnen und sowohl auf der Vater - als auch auf der Mutterseite zulässig. Männliche Veredler müssen in der Hauptabteilung eintragungsfähig sein und dessen Anforderungen hinsichtlich Abstammung und Leistung erfüllen. Die Eintragung von Zuchttieren in einen Abschnitt des Zuchtbuches muss im Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung vermerkt werden. 5

6 Nachträgliche Änderung der Eintragung Zurücknahme oder Widerruf Die Eintragung in einen abschnitt des Zuchtbuches ist vom ZSSE e.v. zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom ZSSE e.v. zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom ZSSE e.v. widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat Höherstufung einer Stute Stuten, die in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen sind, können auf Antrag erneut einer Bewertungskommission vorgestellt und einer erneuten Beurteilung der äußeren Erscheinung unterzogen werden. Bei Stuten, die bereits vorher von einem anderen Verband oder von ZSSE e.v. eine Bewertung erhalten haben und von ZSSE e.v. neu bewertet werden, muss die neueste Bewertung eingetragen werden. Der Zuchtleiter oder sein Vertreter nimmt die Höherstufung der Stute um eine Abteilung vor, wenn die Voraussetzungen vorliegen Widerspruch gegen die Eintragung bei Stuten Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer des betroffenen Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt vier Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung. Der Widerspruch ist an die Geschäftsstelle des ZSSE e.v. zu richten. Über den Widerspruch wird vom Zuchtleiter und einem Berater mit besonderer Rassenkenntnis in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des ZSSE e.v. entschieden Abmeldung von Pferden Die Abmeldung von Pferden muss schriftlich durch den Besitzer, spätestens vier Wochen vor Jahresende erfolgen. Ein Ausscheiden infolge Tod oder Nottötung ist dem ZSSE e.v. unverzüglich mitzuteilen Wiederaufnahme von Stuten Eine abgemeldete Stute kann nach schriftlicher Nachricht durch den Besitzer unter Beibehaltung ihres früheren Eintragungsstatus jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist beitragspflichtig Besitzerwechsel Auf schriftliche Mitteilung des neuen Besitzers eines Pferdes wird der Besitzerwechsel im Zuchtbuch eingetragen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Pferd in einen Abschnitt des Zuchtbuches eingetragen ist. Der Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung ist zwingend vorzulegen, da die Eintragung des Besitzerwechsels in diesen Dokumenten vorgenommen werden muss. Darüber hinaus kann der ZSSE e.v. die Vorlage des Kaufvertrages verlangen Formulare Deckschein bzw. Besamungsschein Nach der Bedeckung von Stuten ist vom Hengsthalter/ von der Besamungsstation ein Deckschein/Besamungsschein mit 3 Durchschlägen (für Stutenbesitzer, 6

7 Hengsthalter und Geschäftsstelle) mit folgenden Angaben, für deren Richtigkeit der Hengsthalter/die Besamungsstation verantwortlich ist, auszustellen: Name der gedeckten / besamten Stute Lebensnummer (UELN) der gedeckten / besamten Stute Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der gedeckten bzw. besamten Stute Name und Lebensnummer (UELN) des verwendeten Hengstes sämtliche Deck- bzw. Besamungsdaten und ihre Zuordnung zum jeweils verwendeten Hengst Unterschrift des Hengsthalters, Deckstellenleiters bzw. der Besamungsstation Name und Ort der Deckstelle bzw. Besamungsstation, Nummer der Besamungsstation (entsprechend SamEnV) Name und Anschrift des Stutenbesitzers Der vollständig ausgefüllte Deck- bzw. Besamungsschein ist dem Stutenbesitzer auszuhändigen Deckliste und Meldefristen Der Hengsthalter führt die Deckliste. Darin werden dieselben Angaben vermerkt wie auf dem Deckschein. Die Nummer des ausgegebenen Deckscheins ist einzutragen. Das Deckregister ist auf Verlangen der Zuchtleitung vorzulegen. Zum Ende der Decksaison erhält die Geschäftsstelle des ZSSE e.v. eine Zweitschrift, in welcher sämtliche auf der Station durchgeführten Bedeckungen eingetragen sind. Die Decklisten und die Deckscheine sind bis des jeweiligen Jahres einzusenden. Falls die Fristen zur Abgabe der Decklisten nicht eingehalten werden, wird eine Strafgebühr in Höhe von 50,- fällig. Nach den gleichen Grundsätzen wird von der Besamungsstation eine Bestandskartei geführt, in der über die Verwendung des Samens in jedem Bestand Aufzeichnungen gemacht werden müssen. Eine Deckliste wird derzeit nur geführt, wenn mehr als 3 Bedeckungen des Hengstes erfolgt sind. Ansonsten fordert der ZSSE e.v. nur die Deckscheine an, die ebenfalls bis zum des jeweiligen Jahres einzusenden sind und bei verspäteter Vorlage mit einer Strafgebühr von 20,- bewehrt werden Geburtsanzeige, Abfohlmeldungen und Meldefristen Die Geburtsanzeige bzw. die Abfohlmeldung ist auf der unteren Hälfte des Deckbzw. Besamungsscheines vermerkt Der Stutenbesitzer hat die erfolgte Fohlengeburt der Geschäftsstelle des ZSSE e.v. zu melden. Die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung ist nach der Geburt, auch beim Verfohlen bzw. Verenden des Fohlens, innerhalb von drei Monaten der Geschäftsstelle einzureichen. Bei verspäteter Einreichung von Geburtsanzeige/Abfohlmeldungen wird eine Strafgebühr in Höhe von 10,- fällig. Die Geburtsanzeige / Abfohlmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Lebensnummer (UELN) sowie Farbe, Scheckmuster und Abzeichen der abgefohlten Stute Abfohldatum 7

8 Farbe, Scheckmuster, Abzeichen und Geschlecht des Fohlens und des Vaters evtl. Angaben über Verfohlung, Verenden nach der Geburt evtl. Anomalien des Fohlens Namen und Ort Datum und Unterschrift des Stutenbesitzers Zuchtbescheinigungen Allgemeines Abstammungsnachweise, Geburtsbescheinigungen und Eintragungsbescheinigungen gelten als Zuchtbescheinigungen im tierzuchtrechtlichen Sinne. Abstammungsnachweise und Geburtsbescheinigungen sind vom ZSSE e.v. ausgestellte Urkunden über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie gehören zum Pferd und bleiben Eigentum des ZSSE e.v.. Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen können nur als Bestandteil und im Zusammenhang mit einem Equidenpass ausgestellt werden. Sie sind bei Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Zweitschriften von Equidenpässen incl. Zuchtbescheinigungen (Abstammungs-, Geburts- und Eintragungsbescheinigung) können auf Antrag nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust der Original-Zuchtbescheinigung und unter Beachtung der tierzuchtrechtlichen Vorgaben (siehe Kapitel V der Verordnung 504/2008) ausgestellt werden. Sie sind deutlich als solche zu kennzeichnen, zu nummerieren und im Zuchtbuch zu vermerken. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die dass Originaldokument ausgestellt hat. Der ZSSE e.v. ist nur berechtigt, Zuchtbescheinigungen in Form von Abstammungsnachweisen und/oder Geburtsbescheinigungen für Pferde auszustellen, wenn diese innerhalb von 6 Monaten nach ihrer Geburt bzw. bis zum des Geburtsjahres je nachdem, welche Frist später abläuft identifiziert wurden und die Ausstellung eines Identifizierungsdokuments (Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung) beantragt wurde Abstammungsnachweise Die Ausstellung des Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Vater des Fohlens war im Jahr der Bedeckung oder der Besamung im Hengstbuch I und die Mutter im Stutbuch I, Stutbuch II oder Vorbuch des Zuchtbuches eingetragen oder wurde spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) eingetragen und die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen vorgelegt und die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert ist Geburtsbescheinigung 8

9 Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind: Die Eltern des Fohlens waren beide im Jahr der Bedeckung im Zuchtbuch eingetragen oder wurden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens (Zuchtjahr) eingetragen und die Geburtsanzeige/Abfohlmeldung wurde innerhalb von drei Monaten nach dem Abfohlen vorgelegt und die Identifizierung des Fohlens bei Fuß der Mutter ist innerhalb der rechtlich vorgeschriebenen Fristen durch den Zuchtleiter oder seinen Beauftragten erfolgt oder anderweitig gesichert Eintragungsbescheinigung Pferde, die die Voraussetzungen für einen Abstammungsnachweis oder eine Geburtsbescheinigung nicht erfüllen, jedoch eindeutig identifiziert wurden, erhalten bei der Eintragung in das Zuchtbuch eine Eintragungsbescheinigung. Die Eintragungsbescheinigung stellt eine Ergänzung des Equidenpasses dar und gilt als Zuchtbescheinigung im tierzuchtrechtlichen Sinne. Der ZSSE e.v. ist nicht berechtigt, für diese Pferde Equidenpässe auszustellen Mindestangaben in Abstammungsnachweisen und Geburtsbescheinigungen Der Abstammungsnachweis muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name des ZSSE e.v. bzw. Züchtervereinigung Ausstellungstag und -ort Lebensnummer (UELN), Rasse Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen Deckdatum der Stute 3 Farbbilder (jeweils von beiden Seiten und ein Kopfbild) aktive Kennzeichnung, d.h. Nr. des Mikrochips Namen, Lebensnummer (UELN)n, Farbe und Rasse der Eltern und -sofern bekannt- Namen, Lebensnummer (UELN)n und Rasse einer weiteren Generation Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in einen Abschnitt des Zuchtbuches die Unterschrift des Zuchtleiters oder seines Vertreters das neueste Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertschätzung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden seiner Großeltern die Entscheidung gekört Bei Pferden die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, sind auch die Angabe seiner genetischen Eltern und deren Blutgruppen oder deren DNA- Profil zu dokumentieren.. Bei Pferden, die in der besonderen Abteilung eingetragen sind, ist die Zuchtbescheinigung im Equidenpass mit der Überschrift Zuchtbescheinigung für ein in einer besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier zu versehen Die Geburtsbescheinigung muss - soweit verfügbar - die gleichen Angaben wie der Abstammungsnachweis enthalten Angaben zum Equidenpass 9

10 Der Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung erfüllt alle Vorgaben der Verordnung (EU) 2015/ Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer (UELN) zusätzlich zum Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung ausgestellt. Die ausgestellte Eigentumsurkunde zum Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung enthält folgende Angaben zum Pferd: a) Lebensnummer (UELN) des Pferdes b) Name des Pferdes c) Rasse d) Geschlecht e) Farbe f) Geburtsdatum g) Name und Anschrift des Züchters h) Aktive Kennzeichnung (Mikrochipnummer) i) Pedigree mit 3 Generationen (sofern vorhanden) Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Equidenpass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Pferdes an den ausstellenden Verband zurückzugeben. Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A 4 auszustellen Stallbuch Das Stallbuch enthält alle Daten über die Zuchtbenutzung der eingetragenen Zuchtpferde und ist vom Mitglied zu führen. Es enthält folgende Angaben und muss mit den Angaben im Zuchtbuch und dem Equidenpass übereinstimmen: Name Lebensnummer (UELN) Geburtsdatum Name und Lebensnummer (UELN) der Eltern Züchter Eigentumsverhältnisse Farbe und Abzeichen Brandzeichen und Mikrochip Aufnahmedatum Körpermaße und Bewertung anlässlich der Eintragung Deck-, Besamungs- und Abfohldaten Bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, Aufzeichnung über: a) Die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo b) Den Zeitpunkt der Besamung c) Den Zeitpunkt der Entnahme und der Übertragung des Embryos d) Den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit 27.8 Fristüberschreitungen bei der Meldung von Deck- und Besamungsmeldungen bzw. Abfohlmeldungen werden aufgezeichnet. Neben der in und genannten Strafgebühr werden bei Fristüberschreitungen und bei nicht bestätigten Abstammungen DNA Überprüfungen angeordnet. 28. Identifizierung 10

11 Die Identifizierung von Pferden durch den ZSSE e.v. erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden: Fohlen bei Fuß der Mutter Angabe des Geschlechts, Beschreibung von Farbe, Scheckmuster und Abzeichen Vergabe einer Lebensnummer (UELN) Setzen eines Mikrochips mit entsprechender unikater Nummer ggf. Abstammungsüberprüfung (Nr. 28.6) 3 laminierte Farbbilder 28.1 Zusammensetzung der Lebensnummer (UELN = Universal Equine Life Number) Für jedes Fohlen, das einen Abstammungsnachweis oder eine Geburtsbescheinigung erhält, wird eine fünfzehnstellige Lebensnummer (UELN) vergeben, die in 2 Abschnitte unterteilt ist. 1. Abschnitt (6 Stellen) Die ersten drei Stellen (alphanumerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem für das Pferd erstmals eine internationale Lebensnummer vergeben wurde. Die folgenden drei Ziffern dieser Lebensnummer (UELN) sind eine Kennziffer des ZSSE e.v., (ZSSE= 426, wobei die erste Ziffer dieser Zifferngruppe angibt, ob das Pferd vor dem Jahr 2000 (=3) oder ab dem Jahr 2000 (=4) geboren wurde. 2. Abschnitt (9 Stellen) Die 9 Stellen (numerisch) dieses Abschnittes geben eine laufende Registriernummer innerhalb des ZSSE e.v. wieder und können von diesem bis auf die letzten beiden Stellen, die das Geburtsjahr angeben, frei vergeben werden. Beim ZSSE e.v. werden die ersten beiden Ziffern des 2. Abschnitts als Verbandskennziffer (26) genutzt, die nächsten beiden Ziffern als Rasseschlüssel, die folgenden 3 Ziffern als fortlaufende Nummer innerhalb der Rasse und die letzten benennen das Geburtsjahr Die UELN wird niemals verändert und ist auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beizubehalten. Die Lebensnummer setzt sich wie folgt zusammen: Beispiel: DE Abschnitt 1 (6 Stellen) Abschnitt 2 (9 Stellen) 3 Stellen 3 Stellen 2 Stellen 2 Stellen 3 Stellen 2 Stellen DE Ländercode dabei 1. Stelle 3 oder 4 (geb. vor oder nach 2000) und 26 (ZSSE) Verbandskennziffer (26) Rasseschlüssel 18 für Brabanter Laufende Nummer Geburtsjahrgang Rasseschlüssel 01 = Pinto 02 = Irish Cob 12 = Knabstrupper 03 = Irish Cob Crossbred 13 = Shetland Pony 04 = Lewitzer 14 = Dt. Partbred Shetland Pony 05 = Appaloosa 15 = Friesenpferd 06 = Europäisches Appaloosa Pony 16 = Quarter Pony 11

12 07 = Europäischer Tigerschecke 17 = Europäischer Esel 08 = Dt. Pinto Barockpferd 18 = Brabanter 09 = Europäisches Westernpferd 19 = Black and White Frisian 10 = Drum Horse / Trommelpferd 20 = Palomino 28.2 Lebensnummer (UELN) Eingetragene Hengste und Stuten des ZSSE e.v. werden unter der Lebensnummer (UELN) (LN) im Zuchtbuch geführt. Die Abkürzung des Abschnittes des Zuchtbuches, in dem das Pferd eingetragen ist, wird der Lebensnummer (UELN) voraus gestellt. FN - Eintragungsnummern oder von anerkannten Züchtervereinigungen vergebene Lebensnummer (UELN)n werden übernommen Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Bei Namensänderung (gebührenpflichtig) muss der ursprüngliche Name in Klammern beibehalten werden. Weibliche Nachkommen sollten mit dem Anfangsbuchstaben der Mutter, männliche Nachkommen mit dem des Vaters beginnen. Kommen Namen bei der Eintragung in das Zuchtbuch doppelt vor, so wird der Anfangsbuchstabe des Besitzers bei der Eintragung hinzugefügt. Ein für einen Hengst einmal vergebener Name darf nicht mehr für einen anderen als den Vollbruder dieses Hengstes (mit entsprechendem Zusatz II etc.) verwendet werden; ansonsten wird ein mit einem Doppelnamen eingetragener Hengst bei allen Veröffentlichungen der FN lediglich mit seiner Lebensnummer (UELN) geführt. Wenn von Hengsten nachweislich keine Nachkommen mehr im Turniersport eingesetzt sind, können diese Namen wieder verwendet werden. Der ZSSE e.v. teilt der FN Hengstnamen mit, die generell nicht mehr vergeben werden dürfen und damit weiterhin gesperrt sind Vergabe des Fohlenbrandes Zurzeit ist kein Brandzeichen vorgesehen Aktive Kennzeichnung mit Mikrochip: Die aktive Kennzeichnung erfolgt per Mikrochip, der im Unterhautgewebe der linken Halsseite injiziert wird und dessen Nummer im Musterprotokoll (Formular, in dem die Beurteilung des jeweilige Zuchttieres festgehalten wird), in dem Equidenpass incl. Zuchtbescheinigung / Equidenpass und der Eigentumsurkunde vermerkt wird und eine eindeutig nachvollziehbare und unverwechselbare Verbindung zur UELN-Nummer haben muss Abstammungsüberprüfung Für jedes eingetragene bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes Fohlen, das bei der Mutter vermerkt wird, kann die Geschäftsstelle das Ergebnis einer Abstammungsüberprüfung per DNA (mindestens 3 % der ausgestellten Zuchtbescheinigungen) verlangen. Das Ergebnis wird beim ZSSE e.v. hinterlegt, Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung werden dokumentiert. 12

13 Kostenträger ist bei korrekter Abstammung der ZSSE e. V., ansonsten der Besitzer des Pferdes. Vor Ausstellung von Abstammungsnachweisen oder Geburtsbescheinigungen müssen Abstammungsüberprüfungen per DNA erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist unter anderem der Fall, wenn: eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde, oder die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer der Rasse abweicht. Zusätzlich muss die Abstammungsüberprüfung durchgeführt werden, wenn das Fohlen nicht bei Fuß der Mutter identifiziert wurde. Bei Eintragung von Hengsten ist das Ergebnis einer DNA-Überprüfung von Mutter und Vater des Hengstes der Geschäftsstelle vorzulegen Darüber hinaus wird zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung vom ZSSE e.v. eine Abstammungsüberprüfung per D N A des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem Fall der Antragsteller bzw. der jeweilige Hengsthalter. Es wird empfohlen, im Geburtsjahr, bei Hengstfohlen die die Voraussetzungen für eine spätere Eintragung in das Hengstbuch I erfüllen, sofort eine Abstammungsüberprüfung auf Vater und Mutter vornehmen zu lassen. Die Kosten trägt der Antragsteller. Pferde ohne geklärte Abstammung können nicht in das Zuchtbuch eingetragen werden. Sollte sich eine Abstammung im Nachhinein als falsch erweisen und nicht zu klären sein, erfolgt die Streichung des Pferdes aus dem Zuchtbuch. Ggf ist zu prüfen, ob die Eintragung des Pferdes in die Besondere Abteilung des Zuchtbuches möglich ist. 29. Übergangsregelung Sollte eine einzelne Bestimmung dieser ZBO rechts unwirksam sein, so sind die übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. Im Zweifelsfall kann der Vorstand die Bestimmungen nach Rücksprache mit der anerkennenden/überwachenden Behörde so auslegen, wie sie am ehesten der Satzung, der ZBO des ZSSE e.v. oder der ZVO der FN entspricht und sich diese durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigen lassen. 30. Inkrafttreten Satzung und Zuchtbuchordnung genehmigt am

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15 Teil B Besondere Bestimmungen für die Rasse Brabanter. A. Grundlage: Der ZSSE e.v. ist die Organisation, die im Sinne der Vorgaben der EU und des deutschen Tierzuchtrechts das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse des Brabanter führt. Die vom ZSSE e.v. als Ursprungszuchtorganisation aufgestellten aktuellen Grundsätze des Ursprungszuchtbuches entsprechend Nr. 3 des Anhangs der Entscheidung 92/353/EWG werden auf der Homepage des Verbandes veröffentlicht. Änderungen des Zuchtprogramms werden den Mitglieder nach Genehmigung durch die zuständige Behörde zeitnah in schriftlicher Form ( oder Info Brief) oder über die Homepage bekannt gegeben. B Zuchtziel Rasse: Brabanter Herkunft Belgien, Hauptzuchtgebiet Brabant und Niederrhein Größe 158 cm bis 175cm Farben Braun, Rappe, Fuchs, Rappschimmel, Fuchsschimmel, Braunschimmel, Apfelschimmel, Abzeichen Alle Abzeichen sind zugelassen Gebäude Kopf: - kleine Ohren - mittelgroßer Kopf - breite Stirn - dichter, langer Schopf Hals: kurzer, breiter Hals 15

16 Rücken und Brust ZSSE e.v. - steile, muskulöse Schulter niedriger Widerrist breite, gut bemuskelte Brust gut gewölbter, tiefer Rumpf breiter, kurzer Rücken - runde, steile Kruppe kurzes, kräftiges Fundament - tief angesetzter Schweif Beine & Hufe breite, gut markierte Gelenke kurze Extremitäten kurze, steile Fesseln große, stabile Gelenke flache, große Hufe viel Behang Bewegungsablauf Erwünscht: harmonisch und ökonomisch; Schritt gerade bei gutem Schub aus der Hinterhand, große Schrittlänge; Trab fördernd, raumgreifend mit aktiver Hinterhand, dabei ökonomisch; Galopp locker, bodendeckend Unerwünscht: fehlende Taktreinheit, mangelnder Raumgriff und fehlender Schub aus der Hinterhand; übertriebene Trabaktion Innere Eigenschaften/Veranlagung/Gesundheit Charakter: - lernwillig - motiviert - freundlich - sehr ruhig - aufmerksam - gehorsam Brabanter gelten als sehr ruhige, sanfte und gutmütige Kaltblutpferde. Sie überzeugen bei der Zusammenarbeit mit dem Menschen durch ihre hohe Lernbereitschaft, ihre Freundlichkeit und ihren Willen zu gehorchen. Sie zeigen sich stets sehr aufmerksam, lassen sich hervorragend motivieren und möchten gerne etwas lernen, was ihre Beliebtheit als Arbeitspferde erklärt. Kaltblutfreunde schätzen am Brabanter außerdem den zuverlässigen Gehorsam und ihre große Kraft. 16

17 Gesundheit: ZSSE e.v. Brabanter gelten als sehr gesunde, langlebige und robuste Rasse. Einsatzmöglichkeiten Brabanter sind extrem stark und zählen zu den kräftigsten Zugpferden überhaupt. Traditionell wurden sie hauptsächlich in der Landwirtschaft als Zugpferd eingesetzt. Heutzutage ziehen sie beispielsweise bei Festumzügen die Brauereikutschen und ziehen durch ihr imposantes und hübsches Äußeres die Blicke der Passanten auf sich. Durch ihr ausgeglichenes, ruhiges Wesen eignen sie sich hervorragend für diese Arbeit. Auch in Wettbewerben, in denen es um die Zugkraft von Kaltblutpferden geht, können Brabanter überzeugen. Auch in der belgischen Krabbenfischerei werden Brabanter gerne eingesetzt und können aufgrund ihrer kräftigen Statur auch schwere Lasten problemlos tragen. C: Zuchtmethode Das Zuchtziel wird mit der Zuchtmethode der Reinzucht angestrebt. Dies schließt die Hereinnahme von Erbgut aus anderen Zuchtpopulationen im Rahmen der Veredlungszucht nicht aus. Als Veredlerrassen sind zugelassen: Anglo-Normanne, Ardenner, Altmärkisches Kaltblut, Belgian Draught Horse, Belgisches Kaltblut, Belgiske Hest DK, Boulonnais, Bretone, Burgunder Kaltblut, Cheval de Trait Auxois, Cheval de Trait Belge / Belgisch Trekpaard, Cheval de Trait du Nord, Flämisches Pferd, Friesenpferd, Het Nederlandse Trekpaard, Jütländer, Noriker, Norfolk Roadster, Ostfriese /Alt Oldenburger Percheron, Pfalz-Ardenner Kaltblut, Pinto (Typ- Kaltblut), Rheinisch-Deutsches Kaltblut, Russisches Kaltblut, Sang Belge, Sächsisch Thüringer Kaltblut, Schleswiger Kaltblut, Schwarzwälder Kaltblut, Schwedisches Kaltblut, Shire, Tschechisches Kaltblut, Westfälisches Kaltblut. D Unterteilung der Zuchtbücher 31. Gliederung des Zuchtbuches Das Zuchtbuch ist offen. Es umfasst für Hengste eine Hauptabteilung und darüber hinaus eine Besondere Abteilung Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Hengste wird unterteilt in die Abschnitte Hengstbuch I und Hengstbuch II. Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Hengste ist das Vorbuch Das Zuchtbuch für Stuten umfasst eine Hauptabteilung und darüber hinaus eine Besondere Abteilung. Die Hauptabteilung des Zuchtbuches für Stuten wird unterteilt in die Abschnitte Stutbuch I und Stutbuch II. 17

18 Die Besondere Abteilung des Zuchtbuches für Stuten ist das Vorbuch. Dabei kann eine Stute nur in einem Zuchtbuch aktiv eingetragen werden, Hengste können als Veredler mit entsprechendem Vermerk auch in mehreren Zuchtbüchern eingetragen werden, sofern ihre Rasse für das entsprechende Zuchtbuch als Veredler zugelassen ist E Eintragungsbestimmungen 32.1 Hengstbuch I Eingetragen werden frühestens im 3. Lebensjahr Hengste, deren Väter und Väter der Mütter Hengste des Hengstbuches I sind, die drei Generationen, d. h. alle Eltern, Großeltern und Urgroßeltern in der Hauptabteilung nachweisen die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäß Anlage 2 aufweisen, die auf einer Sammelveranstaltung des Vereins gekört worden sind (Gesamtnote 7,0 und besser) und die a) bei der Hengstleistungsprüfung die in Anlage 1 festgelegten Leistungsanforderungen erfüllen oder b) im Falle von Veredlerhengsten die Anforderungen für die Eintragung in das HB I ihrer eigenen Rasse oder des Brabanter nachweisen können. Hengste, die noch keine Eigenleistungsprüfung abgelegt haben und vom ZSSE e.v. mit einer Gesamtnote von mindestens 7,0 gekört sind, können vorläufig unter der Bedingung eingetragen werden, dass sie die Prüfung bis zur Vollendung des 5.Lebensjahres ablegen, Hengstbuch II Eingetragen werden alle Hengste, die nicht in das HB I eingetragen werden können, jedoch Eltern vorweisen, die beide in der Hauptabteilung des Zuchtbuches eingetragen sind. Männliche Nachkommen von Vorbuchhengsten können im Rahmen der Aufstiegsregelung in das HB II eingetragen werden, wenn ihre Eltern mindestens im Vorbuch eingetragen sind und sie selbst in der Exterieurbeurteilung eine Mindestnote von 7,0 aufweisen Vorbuch für Hengste (Besondere Abteilung des Zuchtbuches ) Es können Hengste frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in einem der vorstehenden Abschnitte des Zuchtbuches für Hengste eingetragen werden können, aber identifiziert worden sind, dem Zuchtziel der Rasse entsprechen, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäß Anlage 2 aufweisen und im Exterieur mindestens die Gesamtnote 6,5 erreichen Elitehengstbuch Ein Hengst kann Elitehengst werden, wenn er in der äußeren Erscheinung mindestens die Gesamtnote 8,0 erreicht und eine Hengstleistungsprüfung mit mindestens mit 6,8 Punkten bestanden hat. Beträgt die Gesamtnote der HLP 7,8 und besser, werden 2 Punkte auf die Elitehengstbewertung gut geschrieben. Zusätzlich ist eine Leistung über Nachkommen erforderlich. 18

19 Über die Leistung von Nachkommen müssen mindestens 8 Punkte nach unten stehender Tabelle erreicht werden. Der Elitehengst muss mindestens 5 Nachkommen haben, die nach folgendem Schlüssel bewertet werden: Gekörte Söhne: 3 Punkte Gekörte Söhne mit HLP 4 Punkte Tochter Verbandsprämie 3 Punkte Prämienfohlen (max. 5 Punkte über Fohlen) 1 Punkt Die Bezeichnung Elitehengste wird vergeben, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind und der Hengst eine Mindestpunktzahl von X vorweisen kann Stutbuch I Es können Stuten frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen werden, deren Mütter im Stutbuch I oder II eingetragen sind und deren Väter und Väter der Mütter Hengste sind, die im Hengstbuch I eingetragen sind und die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäß Anlage 2 aufweisen und die zwei Generationen, d. h. alle Eltern und Großeltern, in der Hauptabteilungen nachweisen können die in der Bewertung der äußeren Erscheinung nach eine Gesamtnote von mindestens 6,5 erreichen, wobei die Wertnote von 5,0 in keinem Teilkriterium unterschritten werden darf Stutbuch II Es können Stuten frühestens im dritten Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in das Stutbuch I eingetragen werden können, deren Eltern jedoch beide in der Hauptabteilung eingetragen sind. Weibliche Nachkommen von Vorbuchstuten können im Rahmen der Aufstiegsregelung in das SB II eingetragen werden, wenn ihre Eltern mindestens im Vorbuch eingetragen sind und sie selbst in der Exterieurbeurteilung eine Mindestnote von 7,0 aufweisen Vorbuch für Stuten (Besondere Abteilung des Zuchtbuches ) Es können Stuten frühestens im 3. Lebensjahr eingetragen werden, die nicht in einem der vorstehenden Abschnitte des Zuchtbuches für Stuten eingetragen werden können, aber identifiziert worden sind, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäß Anlage 2 aufweisen, dem Zuchtziel der Rasse entsprechen und im Exterieur mindestens die Gesamtnote 6,5 erreichen Elitestutbuch Eine Stute kann Elitestute werden, wenn sie in der äußeren Erscheinung mindestens die Gesamtnote 7,8 erreicht. Beträgt die Gesamtnote 7,5 und besser werden 2 Punkte auf die Elitestutenbewertung gut geschrieben. Zusätzlich ist eine Leistung über Nachkommen erforderlich. 19

20 Über die Leistung von Nachkommen müssen mindestens 6 Punkte nach unten stehender Tabelle erreicht werden. Die Elitestute muss mindestens 3 Nachkommen haben, die nach folgendem Schlüssel bewertet werden: Gekörter Sohn 3 Punkte Gekörter Sohn mit HLP 4 Punkte Tochter Verbandsprämie 3 Punkte Tochter Verbandsprämie mit SLP 4 Punkte Prämienfohlen (max 3 Punkte über Fohlen) 1 Punkt Die Bezeichnung Elitestute wird vergeben, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind und die Stute eine Mindestpunktzahl von 6 vorweisen kann. F.:Richtlinie zur Durchführung der Hengstleistungsprüfungen für die Rasse Brabanter: Die Durchführung der nachfolgenden Leistungsprüfung erfolgt durch den ZSSE e.v.. Zu prüfende Rasse: Brabanter 1. Prüfungsdauer: 1-Tagesprüfung 2. Zulassungsbedingungen: Grundsätzlich sind 3 bis 5-jährige Hengste zugelassen, ältere Hengste können nach Rücksprache mit dem Zuchtverband zugelassen werden. Die Hengste müssen die Impfbestimmungen der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung erfüllen und angeritten sein. 3. Prüfungsorte: Vom ZSSE e.v. festgelegte Orte 4. Leistungstest: Gemeinsame Bewertung der Hengste durch zwei Sachverständige und einen Fremdreiter. Dazu werden zwei Möglichkeiten angeboten: 4.1 Zuchtrichtung Reiten: Der Leistungstest gliedert sich in 3 Prüfungsteile: Grundgangarten Freilaufend (Trab, Galopp, Schritt) Geritten (Trab 750m, Galopp1500, Schritt 300m, jeweils in 2Minuten Rittigkeit (Fremdreiter) Verhalten und Umgänglichkeit Mindestnote zum Bestehen: 6,5 in der Endnote 20

21 4.2 Zuchtrichtung Fahren: Der Leistungstest gliedert sich in 3 Prüfungsteile: Grundgangarten Freilaufend ( Trab, Galopp, Schritt ) Gefahren ( Trab, Schritt ) Die Grundgangarten werden aufgrund der Vorstellung auf dem Viereck und der Geländefahrt beurteilt Fahrveranlagung Fahraufgabe EF1 gem. LPO, Bewertung gemäß LPO 706 Zif. 1 a-c Geländefahren- ca. 800m mit sechs bis acht Hindernissen (Wasserdurchfahrt, Steigung, Gefälle). Direkt im Anschluss 500 m Trab, 300 m Schritt mit 2x Anhalten und Wiederanfahren ( ohne Zeitwertung ). Gefahren wird einspännig im zweiachsigen Wagen Statt der Fahraufgabe kann auch eine Feldprüfung mit Schlitten und Baumstamm im Ziehen abgenommen werden. Der Zugwiderstand muss 20% des eigenen Körpergewichts betragen und über eine Distanz von 1000 Metern in 14 Minuten gezogen werden. Im letzten Drittel der Prüfstrecke erfolgt ein dreimaliges Anhalten von je ca. 10 Sek. und wieder anziehen. Peitschenhilfe ist gestattet Verhalten und Umgänglichkeit, Fahrverhalten und Arbeitswilligkeit Mindestnote zum Bestehen 6,5: in der Endnote 5. Beurteilungsrichtlinien: Die Bewertung erfolgt gemäß 57 der LPO mit Noten von 1 10, es können auch halbe Noten vergeben werden: 10 = ausgezeichnet 9 = sehr gut 8 = gut 7 = ziemlich gut 6 = befriedigend 5 = genügend 4 = mangelhaft 3 = ziemlich schlecht 2 = schlecht 1 = sehr schlecht 0= nicht ausgeführt, nicht bewertet 6. Merkmalsgewichtung und Ergebnisermittlung: 6.1. Zuchtrichtung Reiten Grundgangarten (50%) Gewichtungsfaktor Merkmale Fremdreiter Sachverständige Freilaufend Schritt 5 % 15 % Trab 5 % Galopp 5 % 21

22 Geritten Schritt 10 % 50 % Trab 20 % Galopp 20 % Rittigkeit (20%) 20 % Verhalten und Umgänglichkeit (15%) 15 % Gesamt X 20 % X 80 % Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor) multipliziert. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 100 die Endnote Zuchtrichtung Fahren Grundgangarten (50%) Gewichtungsfaktor Merkmale Fremdreiter Sachverständige Freilaufend Schritt 5% 25 % Trab 5 % Galopp 15 % Gefahren / Ziehen Schritt 10 % 25 % Trab 15 % Fahrverhalten und Arbeitswilligkeit (30% 30 % Verhalten und Umgänglichkeit (20%) 20 % Gesamt X X 100 % 7. Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse: Die Noten der einzelnen Prüfungsteile werden mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor) multipliziert. Die Summe aller gewichteten Einzelbewertungen ergibt nach Division durch 100 die Endnote. 22

23 Nach Beendigung des Leistungstests wird die Endnote der einzelnen Hengste öffentlich bekannt gegeben und die Teilnahme in der Zuchtbescheinigung des Hengstes vermerkt. Den Hengstbesitzern sowie dem ZSSE e.v. wird ein ausführlicher Ergebnisbogen mit den Einzelergebnissen zugestellt. 23

24 Gesundheitliche Beeinträchtigungen Gesundheitliche Beeinträchtigungen, wie: Dummkoller, periodische Augenentzündung, Rotz, Kehlkopfpfeifen, Koppen, Dämpfigkeit sowie Zuchtuntauglichkeit, schließen eine Eintragung in das Hengstbuch I für Hengste, das Stutbuch I für Stuten aus. 24

25 Zusatz zur Anlage 2 Liste der gesundheitsbeeinträchtigen Merkmale, übernommen von der FN, dort Anlage 4 Erbfehler bzw. -defekte (Letalfaktoren) Junctionalis Epidermolysis Bullosa (JEB)* *oligofaktorielle Erbdefekte Rasse Belgisches Kaltblut Untersuchung/ Aufnahme durch... Gentest bei allen Hengsten Max. Grad der Ausbildung Gentest bei allen Hengsten Eintragungsbestimmungen : Stuten/Hengsten Zuchtbuchabteilungen Hengste: Eintragung in Anhang sofern vorhanden ansonsten HB II Monitoring bei erfassten Pferden Vermerk in DB und ZB mit Hinweis zum Gentest Hemiplegia laryngis (Lähmung des Kehlkopfes) alle Hengste mit respiratorischem Atemgeräusch: fachtierärztliche Untersuchung Lähmung des Kehlkopfes Hengste: keine Körzulassung Eintragung in Hengstbuch II Vermerk in DB des jeweiligen ZV Auskunft bei ZV kann eingeholt werden 25

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