Anhang I - Zuchtbuchordnung

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1 Anhang I - Zuchtbuchordnung Pferdezuchtverband Brandenburg Anhalt e.v. 1. Präambel 1.1. Grundlagen dieser Zuchtbuchordnung und des Zuchtprogramms sind: 1. die tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und der Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen- Anhalt 2. die Zuchtverbandsordnung (ZVO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. (FN) 3. die Satzung des Pferdezuchtverbandes Brandenburg-Anhalt e.v. Die Mitglieder des Pferdezuchtverbandes Brandenburg-Anhalt e. V. halten im Umgang mit und bei der Ausbildung von Pferden die Leitlinien Tierschutz im Pferdesport des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, die Ethischen Grundsätze des Pferdefreundes und die Resolution zur reiterlichen Haltung gegenüber dem Pferd/Pony der FN ein und orientieren sich an den Richtlinien für Reiten und Fahren der FN. 2. Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten: 1) Name und Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder Tierhalters 2) Deckdatum der Mutter 3) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen 4) Lebensnummer 5) Kennzeichnung (Mikrochip und ggf. Brand) 6) Eltern mit Farbe und Lebensnummer 7) drei Vorfahrengenerationen (soweit bekannt) 8) Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung 9) Bewertung der äußeren Erscheinung 10) Ergebnisse von Leistungsprüfungen 11) Ausstellungs- und Prämierungserfolge, soweit für Zuchtprogramm von Bedeutung 12) die Nachzucht: a) bei Hengsten: eingetragene Söhne und Töchter (mit Lebensnummern), b) bei Stuten: die gesamte Nachzucht (mit Lebensnummern) 15) alle Ergebnisse von Zuchtwertschätzungen 16) Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch 17) bei Hengsten Einsatz im Natursprung oder Besamung 18) Datum und (falls bekannt) Ursache des Abganges 19) DNA- oder Blut-Typ bei Hengsten 20) Angabe über Zwillingsgeburt

2 21) bei Pferden, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren DNA- oder Blut-Typ nach Abstammungsüberprüfung sowie die Empfängerstute 3. Unterteilung der Zuchtbücher Die Zuchtbücher bestehen aus einer Hauptabteilung und, nach Maßgabe des Zuchtprogramms, aus einer besonderen Abteilung, falls das Zuchtbuch offen ist. Sie werden entsprechend der Abstammung und Leistungen der Zuchtpferde in unterschiedlichen Abteilungen (Hauptabteilung und Besondere Abteilung) mit Abschnitten unterteilt nach Hengsten, Stuten und, falls Vorgabe des Ursprungszuchtbuches, auch Wallachen, geführt. Die Einteilung der Zuchtbücher für die verschiedenen Zuchtrichtungen und Rassen bzw. Rassegruppen geht aus den besonderen Bestimmungen der jeweiligen Rasse bzw. Rassegruppe hervor. Allgemeine Gliederung: Zuchtbuch für Hengste Zuchtbuch für Stuten Hauptabteilung Hengstbuch I (HB I) Stutbuch I (SB I) Hengstbuch II (HB II) Anhang Stutbuch II (SB II) Anhang Besondere Abteilung Vorbuch (VB) Vorbuch (VB) (in bestimmten Fällen, wenn die Regelungen des Ursprungszuchtbuches einer Rasse dieses vorgeben) Weitergehende Regelungen über die Anforderungen für die Eintragung in die verschiedenen Abteilungen der Zuchtbücher sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen enthalten. 4. Eintragung in das Zuchtbuch Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag anhand der tierzuchtrechtlichen Vorgaben, wenn die Identität des Pferdes nach den in Nr. 20 festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist sowie die Anforderungen an die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllt sind. Die Eintragung von Zuchtpferden in eine Abteilung (bzw. Abschnitt) des Zuchtbuches wird auf der Zuchtbescheinigung oder auf einem Dokument, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist, vermerkt. Für Pferde, die ohne Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung ins Zuchtbuch eingetragen werden, gilt die Bescheinigung der Eintragung als Zuchtbescheinigung. Bei durch staatlich anerkannte Züchtervereinigungen eingetragenen Hengsten und Stuten kann die Eintragung ohne Bewertung erfolgen, nachdem die Identität festgestellt wurde. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Zuchtpferdes kann, nachdem die Identität des Pferdes festgestellt ist, die Eintragung ohne Bewertung erfolgen. Zuchtpferde aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen können mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen werden.

3 Die Eintragung in das Zuchtbuch ist zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann von der Züchtervereinigung widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Zuchtpferdes Widerspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und das weitere Verfahren. Für die Eintragung in das Zuchtbuch der Rasse werden nachfolgende Merkmale der äußeren Erscheinung bewertet: a) Rasse und Geschlechtstyp b) Qualität des Körperbaues - ist der Durchschnitt der Summe b1) b6) b1) Kopf c) Korrektheit des Ganges b2) Hals d) Trab b3) Schulter u. Sattellage e) Schritt b4) Rücken u. Kruppe f) Gesamteindruck und b5) Vordergliedmaßen Entwicklung b6) Hintergliedmaßen g) Gesamtbewertung: Durchschnitt der Summe a) f) Galopp Freispringen oder Springen unter dem Reiter (kann bei Hengsten und Stuten entsprechend dem Zuchtprogramm mitbewertet werden, und fließt dann in die Gesamtbewertung ein) Die Gesamtbewertung des Pferdes hinsichtlich der Merkmale der äußeren Erscheinung ergibt sich aus dem Durchschnitt aller Wertnoten. Bei Vergabe der Wertnote 0 wird dieser Faktor nicht berücksichtigt. 5. Eintragung von Hengsten 5.1. Die Bedingungen für die Eintragung sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen geregelt Antragstellung und Fortschreibung Die Eintragung wird auf schriftlichen Antrag des Hengstbesitzers nach Erfüllung der Anforderung dieser Zuchtbuchordnung durch den Zuchtleiter vorgenommen. Die Eintragung ist jeweils auf ein Jahr befristet. Die Fortschreibung wird auf Antrag vorgenommen Veröffentlichung der eingetragenen Hengste Alle im Hengstbuch I und II des Verbandes aktiv eingetragenen Hengste werden jährlich veröffentlicht. Auf Grund der EG-Entscheidung 96/78EG eingetragenen Hengste werden als solche gekennzeichnet.

4 6. Einzeldeckgenehmigung Für Fohlen aus der Bedeckung/Besamung von Hengsten, die im Hengstbuch I anderer tierzuchtrechtlich anerkannten Verbände eingetragen sind, für die jedoch keine Anerkennung bzw. Fortschreibung im Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e.v. vorliegt, werden Zuchtbescheinigungen ausgestellt, wenn die gewünschte Bedeckung/Besamung beim Verband angezeigt wird. Die Ausstellung der Zuchtbescheinigung aus solcher Belegung unterliegt einer Zusatzgebühr. 7. Einsatz von Hengsten und Stuten in der Besamung bzw. im Embryotransfer (ET) 7.1. Die Besamungsstation bzw. Embryo-Entnahmeeinheit muss von der zuständigen Behörde anerkannt sein Insbesondere ist auf dem Besamungsschein zu den obligatorischen Angaben eindeutig - die abgebende Besamungsstation bzw. Embryo-Entnahmeeinheit - der Empfänger - die qualifizierte inseminierende bzw. übertragende Person auszuweisen, die in einer vertraglichen Beziehung stehen Die abgebende Besamungsstation bzw. Embryo-Entnahmeeinheit ist für die Richtigkeit und termingerechte Dokumentation verantwortlich Der Pferdezuchtverband stellt für die Spendertiere auf Anforderung der Besamungsstation bzw. Embryo-Entnahmeeinheit die neuesten Abschriften der Zuchtbescheinigung aus. 8. Eintragung von Stuten 8.1. Die Eintragung von Stuten in die verschiedenen Abteilungen des Stutbuches erfolgt, wenn die jeweiligen Anforderungen an die Abstammung und an die Bewertung der Merkmale der äußeren Erscheinung erfüllt sind und die Zuchtbescheinigung vorliegt. Die Bedingungen für die Eintragung sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen geregelt Es besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Eintragung von Stuten, die vor dem Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des Fohlens hätten vorgestellt werden können, eingegangen sind. Diese Möglichkeit dient nur der Ausstellung eines Abstammungsnachweises des letztgeborenen Fohlens. Die Bewertungskommission für Stuten entscheidet in jedem Fall, ob und in welcher Abteilung die nachträgliche Eintragung erfolgen soll Änderungen von Zuchtbucheintragungen (1) Der Verband muss die Versetzung eines Pferdes in eine andere Abteilung, gegebenenfalls die Streichung aus dem Zuchtbuch verfügen, wenn er nachträglich davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Jede Veränderung ist als solche

5 deutlich zu machen. Alle ursprünglich ausgestellten Abstammungsunterlagen sind lückenlos einzuziehen und unbrauchbar zu machen, nicht aber zu vernichten. Sie müssen bei der Verbandsgeschäftsstelle 20 Jahre aufgehoben werden. Die Maßnahme ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung Widerspruch eingelegt werden. (2) Sofern bei der Eintragung einer Stute von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Abstammung ausgegangen wurde, kann eine Änderung der Eintragung vorgenommen werden. (3) Höherstufung einer Stute Stuten, die in eine Abteilung des Zuchtbuches eingetragen sind, können auf begründeten Antrag bei einem zentralen Termin erneut der Bewertungskommission vorgestellt werden. Diese entscheidet über eine Höherstufung der Stute um eine Abteilung. Bei bereits vorhandenen Nachkommen ist eine Änderung des Brandes und/oder der Zuchtbescheinigung ausgeschlossen Abmeldung von Stuten Die Abmeldung von Stuten muss schriftlich bis zum für das Folgejahr mitgeteilt werden. Ein Ausscheiden in Folge Tod oder Nottötung ist dem Verband umgehend mitzuteilen Wiederaufnahme von Stuten Eine abgemeldete Stute kann nach schriftlicher Nachricht durch den Besitzer unter Beibehaltung ihres früheren Eintragungsstatus jederzeit wieder aufgenommen werden. Die Wiederaufnahme ist gebührenpflichtig. 8.6 Besitzwechsel von Stuten Auf schriftliche Mitteilung des neuen Besitzers einer Stute wird der Besitzwechsel im Zuchtbuch gebührenpflichtig eingetragen. Voraussetzung hierfür ist: a) dass der neue Besitzer ordentliches Mitglied des Verbandes ist oder wird; b) dass die Stute in eine Abteilung des Zuchtbuches eingetragen ist. c) dass der Abstammungsnachweises oder die Geburtsbescheinigung zur Umschreibung vorliegen. 9. Pferdepass und Eigentumsurkunde, Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung bzw. Identitätsbescheinigung 9.1. Pferdepass Dient als Dokument der Identifikation von Equiden nach der Richtlinie der EWG 93 / 623 und der Viehverkehrsverordnung vom Der Pferdepass gehört zum Pferd und ist bei einem Besitzwechsel dem neuen Besitzer auszuhändigen und nach dem Tod des Pferdes an den ausstellenden Pferdezuchtverband zurückzusenden. Dieser Pferdepass wird in A5 Querformat und mit einem roten Einband erstellt. Er kann entweder einen Abstammungsnachweis, eine Geburtsbescheinigung oder eine Identitätsbescheinigung enthalten.

6 9. 2. Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde dient dem Nachweis des Eigentums am Pferd (nach BGB), sie wird zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt, wenn ein Elterntier im Zuchtbuch eingetragen ist. Sie ist dem Eigentümer zu übergeben und bei Veräußerung, wie auch der Pferdepass, dem neuen Eigentümer auszuhändigen. Nach dem Tod des Pferdes ist die Eigentumsurkunde an den ausstellenden Pferdezuchtverband zurückzusenden Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung Die Bedingungen für die Ausstellung von Abstammungsnachweisen und Geburtsbescheinigungen sind in den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen geregelt Identitätsbescheinigung Die Ausstellung einer Identitätsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für eine Geburtsbescheinigung nicht erfüllt sind Zweitschriften Eine Zweitschrift von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung, einer I- dentitätsbescheinigung sowie eines Pferdepasses und einer Eigentumsurkunde kann auf Antrag der Person, die das/die Original-Dokument/e verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Originaldokumente/s ausgestellt werden. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren. 10. Mindestangaben in Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung) sowie Identitätsbescheinigung, Pferdepass und Eigentumsurkunde Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung Der Abstammungsnachweis und die Geburtsbescheinigung müssen mindestens folgende Angaben zum Pferd enthalten: 1) Name der Züchtervereinigung 2) Ausstellungstag und -ort 3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes 4) Rasse 5) Name und Anschrift des Züchters und Besitzers 6) Deck-/Besamungsdatum der Mutter 7) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen 8) Kennzeichnung 9) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation 10) Die Bezeichnung der Abteilung der Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren 11) Bei in der besonderen Abteilung eingetragenen Zuchttieren lautet die Bezeichnung: Zuchtbescheinigung für ein in der besonderen Abteilung eingetragenes Zuchttier

7 12) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters 13) alle Ergebnisse der Leistungsprüfung und der Zuchtwertfeststellung des Pferdes, 14) seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern 15) gegebenenfalls die Entscheidung gekört 16) bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angaben seiner genetischen Eltern sowie deren DNA- oder Blut-Typ nach Abstammungsüberprüfung sowie die Empfängerstute Identitätsbescheinigung Die Identitätsbescheinigung enthält mindestens folgende Angaben: 1) Name der Züchtervereinigung 2) Ausstellungstag und -ort 3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes Soweit bekannt sind folgende Angaben enthalten: 4) Rasse 5) Name und Anschrift des Züchters und Besitzers 6) Deck-/Besamungsdatum der Mutter 7) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen 8) Kennzeichnung 9) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern (falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation 10) Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches 11) die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters 12) alle Ergebnisse der Leistungsprüfung und der Zuchtwertfeststellung des Pferdes, 13) seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern Pferdepass Der Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 1) Tierhalter 2) Identifizierung des Pferdes 3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes 4) Rasse 5) Name 6) Geschlecht 7) Farbe und Abzeichen bei Fuß der Mutterstute 8) ausgefüllte Grafik 9) Geburtsdatum 10) Geburtsort

8 11) Name und Anschrift des Züchters 12) Name des Vaters 13) Name der Mutter und des Muttervaters 14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung 15) Ausstellungsdatum 16) Unterschrift des Ausstellenden 17) Arzneimittelbehandlungen 18) Identitätskontrollen 19) Eintragungen der Impfungen 20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen 21) Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung 22) Eintragung als FEI-Pass 23) letztes Deck-/Besamungsdatum der Mutter 24) Aktive Kennzeichnung: Mikrochipnummer, ggf. Zuchtbrand und Nummernbrand 25) Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen 26) Pedigree mit vier Generationen (sofern vorhanden) 27) Zuchtbucheintragungen 28) Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse 29) Turnierpferdeeintragungen 30) Messbescheinigungen für Ponys 31) Medikationskontrollen Der Pferdepass ist im Querformat DIN A 5 auszustellen Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 1) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes 2) Name des Pferdes 3) Rasse 4) Geschlecht 5) Farbe 6) Geburtsdatum 7) Name und Anschrift des Züchters 8) Aktive Kennzeichnung: Mikrochipnummer, ggf. Zuchtbrand und Nummernbrand 9) Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden) - Die Eigentumsurkunde ist im Hochformat DIN A4 auszustellen.

9 11. Identifizierung und Kennzeichnung Die Identifikation und Kennzeichnung von Pferden erfolgt gemäß 44 der VVO vom 6. Juli 2007 unter Vorlage des Deck-/ Besamungsscheines mit Hilfe der folgenden Methoden: Angabe des Geburtsdatums, des Geschlechts, Beschreibung von Farbe und Abzeichen und grafische Darstellung Aktive und dauerhafte Kennzeichnung mittels Mikrochip und fakultativ Heißbrand. Die Identifizierung und die Kennzeichnung erfolgt bei Fuß der Mutterstute vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von 6 Monaten nach der Geburt, je nachdem welche Frist später abläuft. durch Beauftragte des Verbandes.. Die Codierung des Mikrochips ist im Zuchtbuch und in der Zuchtbescheinigung einzutragen und es wird zusätzlich ein kontrollierbares Register über die Verwendung von Mikrochips geführt. Es sind nur Transponder und Lesegeräte nach Standard ISO / zulässig. Heißbrand (fakultativ): Deutsches Sportpferd, Kleines Deutsches Reitpferd, Sächsisch-Thüringisches Schweres Warmblut, Rheinisch-Deutsches Kaltblut, Schwarzwälder Füchse, Deutsches Reitpony, Lewitzer, Edelbluthaflinger, Deutsches Part-Bred Shetland Pony - deren Väter im Hengstbuch I und deren Mütter im Zuchtbuch der jeweiligen Rasse eingetragen sind, sowie - alle Fohlen der Rassen, bei denen das Hengstbuch II am Zuchtprogramm beteiligt ist (siehe ZVO- FN, Anforderungen der Ursprungszuchtbücher) erhalten das Brandzeichen und den Nummernbrand, der sich aus der Lebensnummer ergibt. Gebrannt wird ausschließlich außen auf den linken Oberschenkel. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Verbandes bzw. ergeben sich aus den Zuchtprogrammen der einzelnen Rassen. Brandzeichen Deutsches Sportpferd Schweres Warmblut Kaltblut Haflinger Pony- u. Spezialrassen

10 Vergabe einer Lebensnummer (internationale Lebensnummer Pferd - Unique Equine Lifenumber - UELN) Jedes Pferd erhält als Fohlen bei der Geburtsregistrierung eine Lebensnummer. Die Lebensnummer besteht aus 15 Stellen und ist alpha-numerisch. Die ersten 3 Stellen (alpha-numerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem dem Pferd erstmals eine Internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Die nächsten 3 Stellen (alpha-numerisch) bezeichnen die Züchtervereinigung, bei der das betreffende Pferd erstmalig eingetragen und gebrannt bzw. aktiv gekennzeichnet wurde; die nächsten 9 Stellen (alpha-numerisch) geben eine laufende Registriernummer innerhalb der Züchtervereinigung wieder und können von dieser bis auf die letzten beiden Stellen frei vergeben werden. Für die aktive Kennzeichnung gelten als Brenn-Nummer die Stellen 12 und 13 der Internationalen Lebensnummer; das Geburtsjahr steht an Stelle 14 und 15. Die Internationale Lebensnummer Pferd wird nicht verändert und auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten. Beispiel: - 3 (4) Deutschland 3 heißt vor 2000 geb. 4 heißt ab bzw. nach 2000 geb. Verbandskennziffer Zuchtbezirkskennzeichen Registriernummer innerhalb des Verbandes u. des Geburtsjahres Brenn-Nummer Geburtsjahrgang Verbandskennziffer 56 : Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt Zuchtbezirkskennzeichen : 37 Sachsen-Anhalt 57 Berlin-Brandenburg Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit ist der 01. November. Nach dem 31. Oktober geborene Fohlen werden dem darauffolgenden Jahrgang zugeordnet Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch Der bei der Eintragung in das Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Weitergehende Regelungen zur Namensvergabe bei der Eintragung in das Zuchtbuch sind in den Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Rassen oder Rassegruppen festgelegt.

11 12. Identitätssicherung Für jedes eingetragene Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlen kann der Verband eine Abstammungsüberprüfung aufgrund des Ergebnisses einer DNA- oder Blut -Typisierung, oder anderer durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität verlangen. Es werden stichprobenartige bzw. risikoorientierte Überprüfungen der Abstammung durchgeführt. Unter anderem sind alle Championats-Hengstfohlen Deutsches Sportpferd vorrangig zu untersuchen. Kostenträger ist in jedem Fall der Antragsteller. Eine DNA- oder Blut-Typenkarte, oder die Überprüfungsergebnisse anderer Merkmale zur Sicherung der Identität werden beim Verband hinterlegt. Vor Ausstellung eines Abstammungsnachweises oder einer Geburtsbescheinigung muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Dieses ist generell der Fall, wenn: eine Stute innerhalb einer oder in zwei aufeinander folgenden Rossen von zwei oder mehreren Hengsten gedeckt wurde die Trächtigkeitsdauer 30 Tage und mehr von der mittleren Trächtigkeitsdauer der jeweiligen Rasse abweicht das Fohlen nicht bei Fuß der Mutterstute identifiziert wurde. Die Abfohlmeldung nicht 28 Tage nach der Geburt des Fohlens beim Verband vorlag. Für alle Fohlen aus dem Embryotransfer erfolgt eine Abstammungsüberprüfung auf die genetischen Eltern. Zur Eintragung von Hengsten ist eine DNA-Typenkarte oder andere durch Rechtsverordnung vorgeschriebene Merkmale zur Sicherung der Identität vorzulegen. Darüber hinaus wird, falls nicht schon erfolgt, zum Zeitpunkt der Körung bzw. der Eintragung eine Abstammungsüberprüfung des betreffenden Hengstes angeordnet. Kostenträger ist in jedem Falle der Antragsteller. Alle Ergebnisse einer Abstammungsüberprüfung werden im Zuchtbuch und im Pferdepass des überprüften Tieres vermerkt. 13. Zuchtbuchführung Allgemeines Die Zuchtbuchführung erfolgt durch den für die Zuchtarbeit Verantwortlichen (Zuchtleiter), der sich hierzu der Verbandsgeschäftstellen und einer Einrichtung für Datenverarbeitung bedient. Voraussetzung dafür sind die vom Züchter zu führenden Unterlagen über seinen Zuchtpferdebestand. Die Zuchtbuchführung erfolgt gegenwärtig in Karteiform und auf elektronischen Datenträgern (ab 1993) Pflichten des Züchters 1. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf dem Deckschein, der Abfohlmeldung sowie auf weiteren Bescheinigungen, die er auszufüllen, einzureichen bzw. aufzubewahren hat. Er hat auch alle Zuchtbuchunterlagen und Formblätter einschließlich der Zuchtbescheinigung, die ihm mit Eintragungen vom Verband zugeschickt werden, auf Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Alle Fehler sind dem Verband unverzüglich zur Korrektur mitzuteilen. Eine Korrektur durch den Züchter selbst ist nicht statt-

12 haft. Bei Korrekturen muss die Verbandsgeschäftstelle einen entsprechenden Vermerk anbringen. 2. Alle Änderungen von Daten zum jeweiligen Pferd wie z.b. Zuchtdaten, Abgang durch Tod, Verkauf oder Verpachtung, Änderung von Farbe und Abzeichen, Ergebnisse von Leistungsprüfungen sind der jeweiligen Geschäftsstelle des Verbandes umgehend und ohne besondere Anforderung durch den Pferdebesitzer mitzuteilen Pflichten des Hengsthalters Der Hengsthalter ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Bedeckungen/Besamungen und deren Registrierung gegenüber dem Verband verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen: 1. Ausfüllen und Unterzeichnung der Deckscheine durch den Hengsthalter bzw. dessen Vertreter. Damit wird die Richtigkeit der Angaben bestätigt. 2. Führung einer Deck-/Besamungsliste. 3. Die Deckliste sowie eine Durchschrift jedes ausgefüllten Deckscheines bei der Geschäftsstelle des Verbandes zum eines jeden Jahres einzureichen. 4. Einhaltung aller durch den Zuchtbuchausschuss festgesetzten Begrenzungen des Einsatzes von Hengsten. Der Verband kann verlangen, dass der Hengsthalter und Stutenbesitzer die zuchtbuchrechtlichen Folgen einer Überschreitung schriftlich anerkennen. 5. Dem Verband auf Verlangen die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderliche Auskunft zu erteilen und Einblick in die Zuchtunterlagen zu gewähren. 6. Jeder Besitz- oder Standortwechsel eines Hengstes ist der jeweiligen Geschäftstelle umgehend mitzuteilen. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Hengst verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet. 7. Die Veröffentlichung von zuchtwertrelevanten Daten aller Hengste zu dulden, die in seinem Besitz stehen oder standen Der Zuchtleiter ist in erster Linie für die Richtigkeit der Zuchtbucheintragungen, für die Ausstellung der Zuchtbescheinigungen, sowie für die zentrale Zuchtbuchführung verantwortlich. 14. Deck-/ Besamungsschein und Deck- / Besamungsliste Für jede per beim Verband zuchtaktiv geführte Stute wird an ihren Besitzer von den Geschäftsstellen in Stendal oder Neustadt (Dosse) ein Deck-/ Besamungsschein mit dreifacher Durchschrift verschickt, in dem Name und Anschrift des Besitzers sowie Grunddaten der Stute eingetragen sind. Vor der Bedeckung/Besamung ist der Deck-/ Besamungsschein an den Deckstellenvorsteher bzw. Hengsthalter zu übergeben. Für weitere zur Belegung vorgesehene bereits eingetragene oder in diesem Jahr zur Eintragung vorgesehene Stuten ist der Deck-/ Besamungsschein in der jeweiligen Geschäftsstelle abzufordern. Der Deck-/ Besamungsschein wird nach erfolgter Belegung der Stute vom Hengsthalter vollständig ausgefüllt und mit der Unterschrift versehen. Der Deck-/ Besamungsschein muss mindestens enthalten: a) Name und Nummer der Stute

13 b) Bei Embryotransfer Name und Nummer der Empfängerstute c) Name und Nummer des Hengstes d) sämtliche Deck-/Besamungsdaten e) ggf. Datum und Ergebnis der Trächtigkeitsuntersuchung f) Name des Hengsthalters und des Stutenbesitzers und ihre Anschrift g) Unterschrift des Hengsthalters bzw. seines Vertreters Der Besitzer der gedeckten Stute erhält das Original und eine Durchschrift des Deck-/ Besamungsscheines vom Hengsthalter. Diese Exemplare werden bis zur Abfohlung als Deck-/ Besamungsbescheinigung aufbewahrt. Diese Verpflichtung muss beim Verkauf der Stute der Käufer übernehmen. Zwei weitere Durchschriften verbleiben beim Hengsthalter Eine Durchschrift des Deck-Besamungsscheines wird vom Deckstationsvorsteher bzw. Hengsthalter nach Abschluss der Decksaison bis zum an die Verbandsgeschäftstelle gesand Der Deckstellenvorsteher bzw. Hengsthalter ist verpflichtet, eine Deck-/ Besamungsliste zu führen. Diese enthält die gleichen Angaben wie der Deck-/ Besamungsschein. 15. Abfohlmeldung Die Abfohlung muss innerhalb von 4 Wochen vom Besitzer nach Möglichkeit mit einer Bestätigung durch den Deckstellenvorsteher bzw. Hengsthalter unter Verwendung einer Durchschrift des Deckscheines bei der jeweiligen Geschäftsstelle des Verbandes angezeigt werden Dies gilt auch bei totgeborenen Fohlen bzw. die kurz nach der Geburt verendet sind Die Abfohlmeldung muss mindestens enthalten: a) Name und Nummer der Mutter und des Vaters b) Name und Anschrift des Züchters und des Besitzers des Fohlens c) Bezeichnung der Deckstelle d) Geburtsdatum und Geschlecht des Fohlens e) Farbe und Abzeichen des Fohlens f) ggf. Angaben über Totgeburt und Verendung des Fohlens kurz nach der Geburt g) Unterschrift des Stutenbesitzers und nach Möglichkeit des Deckstationsvorstehers, Beauftragten des Verbandes bzw. Hengsthalters.

14 Anhang I I - Zuchtprogramm Pferdezuchtverband Brandenburg- Anhalt e.v Das Zuchtprogramm des Verbandes umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Das betrifft die Zuchtmethode, die Leistungsprüfungen, die Zuchtwertschätzungen, die Exterieurbeurteilungen sowie die darauf basierenden Selektionsmaßnahmen. Bei der Beurteilung des züchterischen Wertes können neben Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Zuchtverbände bzw. -stellen Berücksichtigung finden. Für jede Rasse führt der Verband ein Zuchtprogramm durch. Näheres wird im Anhang III dieser Zuchtbuchordnung geregelt. Der Verband führt gemeinsam mit dem Pferdezuchtverband Sachsen-Thüringen e.v. das Ursprungszuchtbuch für das Deutsche Sportpferd. Die Zuchtprogramme für das Rheinisch Deutsche Kaltblut, das Deutsche Reitpony, den E- delbluthaflinger, das Kl. Dt. Reitpferd, das Deutsche Part Bred Shetland Pony, das Deutsche Classic Pony, den Pinto, den Tinker, das Paso Pferd werden gemeinsam durch die FN angeschlossenen Zuchtverbände als Ursprungszuchtbücher geführt. Die Zuchtprogramme der in den Filialzuchtbücher geführten Rassen werden nach den Richtlinien der Ursprungszuchtbücher durchgeführt Die Bekanntmachung der Zuchtprogramme erfolgt im Internet unter bzw. kann in den Geschäftsstellen abgefordert werden Teilnahme am Zuchtprogramm Am Zuchtprogramm nehmen alle in das Stutbuch eingetragenen Stuten, sowie die Hengste des Hengstbuches I teil, die von einem der Pferdezuchtverbände Brandenburg-Anhalt, Sachsen-Thüringen bzw. Berlin-Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen in das Hengstbuch I eingetragen wurden. Bei einigen Rassen ist in ihrem speziellen Zuchtprogramm eine Beteiligung des Hengstbuches II festgelegt (siehe Zuchtprogramme unter Zuchtpopulation Zur Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in das Zuchtbuch der jeweiligen Rasse eingetragen sind. Der Umfang der Zuchtpopulationen wird jährlich für alle betreuten Rassen in einer verbandsspezifischen Statistik bekannt gegeben. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung haben die Zuchtpopulationen folgenden Umfang (ca. Stück): - Stuten - Hengste Deutsches Sportpferd Deutsches Reitpony Haflinger Edelbluthaflinger Shetland Pony Dt. Partbred Shetl. Pony Rhein.-Deutsches Kaltblut Welsh

15 Lewitzer Islandpferde Weitere Rassen (s. Anlage III) Zuchtziel Die Zuchtzielbeschreibungen für die einzelnen Rassen sind den jeweiligen Zuchtprogrammen zu entnehmen. Die Zuchtzielbeschreibungen der Ursprungsländer werden berücksichtigt. 17. Bewertung der Zuchtpferde Bewertet werden die im jeweiligen Zuchtprogramm definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen (Körungen, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen u.ä.), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltungen durchgeführt werden. Die Bewertung erfolgt in ganzen oder halben Noten in Anlehnung an 57,1.2 der LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN): 10 Ausgezeichnet 9 sehr gut 8 gut 7 ziemlich gut 6 Befriedigend 5 Genügend 4 Mangelhaft 3 ziemlich schlecht 2 Schlecht 1 sehr schlecht 0 nicht ausgeführt / nicht bewertet Zuständig für die Bewertung sind vom Vorstand berufene Kommissionen, deren Entscheidung von Sachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität geprägt ist. Dem Gremium müssen fachkundige Züchtervertreter und der Zuchtleiter oder ein durch ihn Beauftragter angehören. 18. Körung und Eintragung Körung Die Körung erfolgt durch die Körkommission an einem zentralen Ort. Das Mindestalter eines Hengstes zur Körung beträgt 27 Monate. Fünfjährige und ältere Hengste sollten einem dem Alter entsprechenden Leistungsnachweis erbringen. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durchgeführt werden. Wenn eine Vorauswahl durchgeführt wird, ist sie Voraussetzung für die Zulassung zur Körung. Bei bereits mittel- und süddeutsch gekörten und eingetragenen Hengsten erübrigt sich die Vorstellung auf der zentralen Veranstaltung. Bei leistungsgeprüften Eintragungs- /Körhengsten kann auf die Bewertung beim Freilaufen und Freispringen verzichtet werden.

16 Bei Sattelkörung erfolgt die Bewertung der Grundgangarten an der Hand und unter dem Reiter. Hengste mit abgeschlossener Leistungsprüfung können wahlweise in Dressur bzw. Springen dem Alter entsprechend unter dem Reiter vorgestellt werden. Wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Körung und für die Körung selbst sind, dass der Hengst keine gesundheitlichen Mängel aufweist, die die Zuchttauglichkeit und den Zuchtwert beeinträchtigen. Gesundheitliche Mängel sind unter anderem: eine Beeinträchtigung der Geschlechtsorgane, die erhebliche Bedenken gegen eine Zuchtverwendung des Hengstes rechtfertigen, Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krankheitsposition schließen lassen, operative Eingriffe zum Zwecke körperlicher Korrekturen. Weitergehende Regelungen zu den gesundheitlichen Anforderungen der Hengste sind in den Zuchtprogrammen den einzelnen Rassen enthalten. Die Körentscheidung lautet: gekört nicht gekört vorläufig nicht gekört. - Die Körentscheidung lautet vorläufig nicht gekört, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, wenn jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist festgesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann Eintragung Die Anmeldung zur Eintragung kann nur erfolgen bei Vorlage folgender Unterlagen: Kopie des Abstammungsnachweises, aus dem auch Kör- bzw. Eintragungsort und Verbände hervorgehen. Kopien der Leistungsprüfungsprotokolle bzw. Turniersportleistung bei Vollblütern Nachweis des GAG Kopie der DNA- oder Bluttypenkarte Am Tag der Eintragung sind die Originale vorzulegen Die Eintragung erfolgt durch die Hengstkommission an einem zentralen Ort. Die Termine sind jährlich durch den Vorstand festzulegen und zu veröffentlichen. In Ausnahmefällen können Hengste ohne nochmalige Vorstellung eingetragen werden. Ausnahmen bezüglich Ort der Vorstellung und Eintragung von Hengsten ohne nochmalige Vorstellung sind in Abstimmung mit der Aufsicht führenden Behörde möglich Hengste, die bereits gekört sind, aus anderen Zuchtgebieten stammen und vom Pferdezuchtverband Brandenburg-Anhalt e.v. in das Hengstbuch I eingetragen werden sollen, sind vom Besitzer schriftlich vier Wochen vor der ausgeschriebenen Veranstaltung bei der Geschäftsstelle zur Eintragung anzumelden Die Hengstkommission entscheidet anhand der Bewertung, sowie der Eigen- und Nachzuchtleistung der Hengste über deren Eintragung.

17 Die Eintragung unterliegt den Anforderungen der jeweils gültigen Satzung, des Zuchtprogramms, der Zuchtbuchordnung, als auch der Gebührenordnung Dies gilt sowohl für Hengste, die innerhalb des Zuchtgebietes, als auch außerhalb von Brandenburg-Anhalt stationiert werden sollen. Die Eintragungsentscheidung lautet: eingetragen nicht eingetragen eingetragen nach EG-Entscheidung 96/78 EG Die Kör- bzw. Eintragungsentscheidung ist auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt zu geben und dem Hengstbesitzer schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung gekört bzw. eingetragen ist in die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis) einzutragen Medikationskontrollbestimmungen Zur Körung/Vorauswahl bzw. Eintragung nicht zugelassen sind Hengste, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel gemäß Durchführungsbestimmungen der ZVO (Teil D, Anlage 1 veröffentlicht unter verabreicht, oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die Körkommission / Vorauswahlkommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben anzuordnen Rücknahme, Widerruf, Widerspruch Die Körung bzw. Eintragung ist zurückzunehmen, wenn sich nachträglich herausgestellt hat, dass eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Kör bzw. Eintragungsentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Bekanntgabe des Körurteils. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden. Die Kosten der Widerspruchskörung sind vom Antragsteller zu tragen. 19. Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung Leistungsprüfung Es werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach der Verordnung ü- ber Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung, der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. (FN) und dem Reglement der Fédération E- questre Internationale (FEI) durchgeführt werden. Ergebnisse ausländischer nationaler Turniersportveranstaltungen / Pferdeleistungsschauen werden anerkannt, wenn diese den genannten Platzierungen in der Rahmenrichtlinie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.v. für Hengstleistungsprüfungen Station - Alternati-

18 ven zur Hengstleistungsprüfung in Form von Turniersporterfolgen (siehe Besondere Bestimmungen der einzelnen Rassen bzw. Rassegruppen) entsprechen. Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, wenn diese vom Verband und von der FN anerkannt sind. Die rassenspezifisch unterschiedlichen Anforderungen zur Organisation, Durchführung und Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den Besonderen Bestimmungen der einzelnen Rassen bzw. Rassegruppen niedergelegt Zuchtwertschätzung Die Verordnung über Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung bei Pferden bildet die Grundlage. Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Diese Zuchtwertschätzungen können Grundlage behördlicher Zuchtwertfeststellungen sein. 20. Zuchtbucheintragung und Identifizierung Zuchtbucheintragung Die Zuchtbucheintragung erfolgt entsprechend Nr. 4 sowie den Vorgaben der Zuchtprogramme der einzelnen Rassen bzw. Rassegruppen Identifizierung Zur Identifizierung eines Pferdes werden vom Verband alle hierfür relevanten Daten im Sinne von Nr. 10 der Zuchtbuchordnung erfasst und gespeichert. 21. Auszeichnung von Hengsten und Stuten Die Auszeichnung von Hengsten und Stuten ist in der Prämierungsordnung geregelt, welche sich im Anhang befindet. Die Prämierungsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.

19 Anlage III - Zuchtpopulation Betreute Pferderassen des Pferdezuchtverband Brandenburg- Anhalt e.v. Grundsätzlich gelten für die einzelnen vom Verband betreuten Pferderassen die Besonderen Bestimmungen der ZVO der FN in ihrer letzten Fassung. Für vom Zuchtverband betreute Rassen, deren Zuchtprogramm nicht in der ZVO enthalten ist, werden Zuchtprogramme gemäß der Vorgaben des jeweiligen Ursprungszuchtbuches entwickelt. Die Zuchtprogramme sind im Internet unter der Adresse einsehbar bzw. können beim Verband für die jeweilige Rasse angefordert werden. Der Umfang der Zuchtpopulation (Hengste u. Stuten) ist im Internet unter einsehbar. Eine Betreuung weiterer Rassen erfolgt in Abstimmung mit der Anerkennungsbehörde nach 4 (5) Tierzuchtgesetz. betreute Pferderassen (Stand: )lfd. Nr. Rasse 1 AchalTekkiner 2 Aegidienberger 3 American Miniature Horse 4 Appaloosa 5 Arabisches Partbred 6 Boulonnais 7 Caballo Falabella 8 Camargue 9 Connemara 10 Curly Horse 11 Dartmoor 12 Deutsches Classic Pony 13 Deutsches Part Bred Shetland Pony 14 Deutsches Polopferd 15 Deutsches Reitpony 16 Deutsches Sportpferd 17 Edelbluthaflinger 18 Fell Pony 19 Fjordpferd 20 Freiberger 21 Friesenpferd 22 Hackney 23 Haflinger 24 Highland Pony 25 Islandpferd

20 26 Kabardiner 27 Kl. Dt. Reitpferd 28 Knabstrupper 29 Konik 30 Lewitzer 31 Lipizzaner 32 Lusitano 33 Mangalarga Marchador 34 Merens Pferd 35 New Forest 36 Noriker 37 Paint Horse 38 Paso Fino 39 Paso Peruano 40 Paso Pferd 41 Pinto 42 Pura Raza Espanol 43 Quarter Horse 44 Rheinisch Deutsches Kaltblut 45 Sächsisch -Thüringisches Schweres Warmblut 46 Schleswiger Kaltblut 47 Schwarzwälder Kaltblut 48 Shetland Pony 49 Spanisches Sportpferd 50 Süddeutsches Kaltblut 51 Tinker 52 Welsh Ponys und Cobs

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