I. Allgemeine Bestimmungen

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1 ZUCHTBUCHORDNUNG des Österreichischen Araber-Zuchtverbandes ÖAZV Im Bewusstsein seiner Verantwortung für die Araberzucht erlässt der ÖAZV nachfolgende Zuchtbuchordnung. I. Allgemeine Bestimmungen 1. Rechtliche Grundlagen der Zuchtbuchordnung ( ZBO ) Die rechtlichen Grundlagen dieser ZBO sind die Bestimmungen der Europäischen Union sowie die von den Ursprungszuchtbüchern in deren Rahmen aufgestellten Grundsätzen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Stellen und den Landeszuchtverbänden, bzw. den tierzuchtrechtlichen Bestimmungen. 1.1) Das Tierzuchtförderungsgesetz und die hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen. 1.2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verbandssatzung, sowie die Beschlüsse der Verbandsorgane. 1.3) Die Zuchtbuchordnung (ZBO) dient der Förderung der Pferdezucht. Es werden die Anforderungen der Zuchtprogramme, für die Unterteilung der Zuchtbücher der einzelnen Rassen ( Populationen), für die Ausstellung der Pferdepässe einschließlich Zuchtbescheinigungen und für die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde festgelegt. 1.4) Die ZBO ist Bestandteil der Satzung des ÖAZV. 1.5) EU-Entscheidungen: 90/427/EWG 92/353/EWG 93/623/EWG 2000/68/EWG 1.6) ÖNGENE Optimat Programm 1.7) Zu den Aufgaben einer Züchtervereinigung gehören, die Aufstellung und Durchführung von Zuchtprogrammen, die Beratung von Züchtern, die Führung der Zuchtbücher, sowie Feststellung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde, die Ausstellung von Abstammungsnachweisen, Geburtsbescheinigungen und Identitätsbescheinigungen und von Dokumenten zur Identifizierung ( Pferdepass ). 1.8) Die züchterische Tätigkeit des ÖAZV erstreckt sich auf Österreich, auf Verbandszugehörige Pferde im europäischen Ausland, insbesondere wenn in dem betreffenden Land keine zuchtbuchmäßige Betreuung vorhanden ist und/oder eine zuchtbuchmäßige Betreuung zulässig ist. 2. Begriffsbestimmungen 2.1) Züchtervereinigung Eine Züchtervereinigung ist eine nach dem Tierzuchtrecht anerkannte Zuchtorganisation. 2.2) Zuchtpferd Ein Pferd, a) dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse oder auch einer anderen Rasse, deren Einsatz im Zuchtprogramm vorgesehen ist, eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) sind und das dort selbst entweder eingetragen oder ein- 1

2 geschrieben (vermerkt) ist oder eingetragen oder eingeschrieben (vermerkt) werden kann (reinrassiges Zuchtpferd) oder b) das im Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist ( eingetragenes Zuchtpferd ). 3. Zuchtwert Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistungen und Merkmale der äußeren Erscheinung ihrer Nachkommen. 4. Leistungsprüfung Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden für die Zuchtwertschätzung. 5. Zuchtbuch Ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchtpferde eines Zuchtprogramms (Reinzucht) zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistung. Trifft die Züchtervereinigung unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchtpferde nach Maßgabe ihrer Abstammung oder Leistung, so hat sie das Zuchtbuch in eine Hauptabteilung und eine besondere Abteilung zu unterteilen. Das Zuchtbuch kann in Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Datei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben. Es wird zwischen offenen und geschlossenen Zuchtbüchern unterschieden. In das geschlossene Zuchtbuch werden im Gegensatz zum offenen Zuchtbuch nur Tiere einge tragen, deren Eltern selbst in einem Zuchtbuch dieser Rasse eingetragen sind und eine nach den Regeln des Zuchtbuches festgestellte Abstammung haben. Abweichend davon kann ein Pferd einer anderen Rasse in das Zuchtbuch einer Rasse eingetragen werden, um Fremdgene hereinzunehmen. Diese Hereinnahme ist von der Organisation, die das Ursprungszuchtbuch der Rasse führt, zu genehmigen. 6. Ursprungszuchtbuch Die Grundsätze des Ursprungszuchtbuches einer Rasse sind für alle betroffenen Züchtervereinigungen maßgebend. 7. Alter des Pferdes Für die Altersangabe gilt von im November und Dezember geborenen Pferden der 1.Januar des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit. 8. Körung Körung ist die erste Selektionsentscheidung einer Züchtervereinigung in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm. In die Entscheidung gehen ein: 8.1) Merkmale der äußeren Erscheinung (Typ und Körperbau) unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes (Grundgangarten und Freispringen) 8.2) Zuchttauglichkeit und Gesundheit. 8.3) Ergebnisse anderer Leistungsprüfungen. 8.4) Erkenntnisse über Abstammungen können einbezogen werden. 2

3 9. Eintragung in das Zuchtbuch Die Entscheidung der jeweiligen Züchtervereinigung über die vorläufige bzw. endgültige Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des Zuchtbuches nach den in der Zuchtbuchordnung festgelegten Kriterien in Abhängigkeit vom jeweiligen Zuchtprogramm. 10. Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst die Maßnahmen, mit denen der züchterische Fortschritt erreicht werden soll. Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu: 10.1) Zuchtziel 10.2) Zuchtmethode 10.3) Leistungsprüfungen 10.4) Selektionskriterien 10.5) Umfang der Zuchtpopulation 11. Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung Der Abstammungsnachweis und die Geburtsbescheinigung sind von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Urkunden über die Abstammung und Leistung eines Zuchtpferdes. Sie sind Zuchtbescheinigungen nach dem Tierzuchtrecht und der EU-Entscheidung 90/427/EWG, soweit Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen sind oder eingetragen werden können. 12. Identitätsbescheinigung Die Identitätsbescheinigung ist eine von einer anerkannten Züchtervereinigung ausgestellte Bescheinigung über die Identität eines Pferdes, d.h. kein Elternteil in die Abteilung des Zuchtbuches eingetragen ist oder eingetragen werden kann. Sie ist keine Zuchtbescheinigung nach Tierzuchtrecht. Die Identitätsbescheinigung muss, soweit verfügbar die gleichen Angaben wie der Abstammungsnachweis oder die Geburtsbescheinigung enthalten. 13. Pferdepass Der Pferdepass dient als Dokument zur Identifizierung eingetragener Pferde nach EU-Entscheidung 93/623/EWG und wird zusammen mit dem Abstammungsnachweis, der Geburtsbescheinigung oder der Identitätsbescheinigung eines Pferdes in einer gemeinsamen Mappe zusammengefasst. 14. Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde wird mit identischer Lebensnummer zusätzlich zum Pferdepass ausgestellt, wenn der Abstammungsnachweis, die Geburtsbescheinigung oder die Identitätsbescheinigung im Pferdepass enthalten ist. Die Eigentumsurkunde steht demjenigen zu, der im Sinne des BGB Eigentümer des Pferdes ist. Sie ist daher bei Veräußerung des Pferdes zusammen mit dem ebenfalls zum Pferd gehörigen Pferdepass dem neuen Eigentümer zu übergeben und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Züchtervereinigung zurückzugeben. Eine Zweitschrift kann auf Antrag nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über den Verlust mit notariell beglaubigter Unterschrift ausgestellt werden und diese ist dann deutlich als solche zu kennzeichnen. 15. Züchter Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung. 3

4 16. Aufzüchter Derjenige, der das Pferd vor dem vollendeten 3. Lebensjahr zuerst ein Jahr ununterbrochen in seinem Besitz hat. 17. Besitzer eines Pferdes ist, unbeschadet der Rechte des Eigentums nach dem Gesetz, der unmittelbar Verfügungsberechtigte. 18.Übergangsregelung Pferde, die bis zum Inkrafttreten dieser Zuchtbuchordnung in den Abteilungen des Stutbuches eingetragen waren, für die aber die Bedingungen dieser Zuchtbuchordnung nicht vollständig gegeben sind, bleiben in dieser Abteilung eingetragen, ausgenommen sind Hengste ohne HLP, diese nehmen am Zuchtprogramm nicht teil. 19. Öffentliche Veranstaltungen Pferde, die bei öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen, wie z.b. Schauen, Körung, Stutbuchaufnahme etc. müssen die Impfbestimmungen einhalten. 20. Ausschluss oder Austritt Bei Ausschluss oder Austritt eines Züchters werden die, im Zuchtbuch auf seinen Namen eingetragenen Pferde gestrichen. 21. Hengstliste Zu Beginn eines jeden Jahres hat die Geschäftsstelle eine Hengstliste aufzustellen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. In dieser Hengstliste dürfen nur solche Hengste aufgenommen werden, die gekört, leistungsgeprüft und für die jeweilige Zuchtabteilung uneingeschränkt anerkannt sind. 22. Betreuung und Öffentlichkeitsarbeit In unregelmäßigen Abständen werden alle Mitglieder des Verbandes über alle wichtigen Ereignisse, notwendige Maßnahmen, Termine usw. laufend unterrichtet. Die Mitglieder- Rundschreiben haben den Verbandsmitgliedern gegenüber offiziellen Charakter. Hengstschauen, sowie regionale und überregionale Ausstellungen dienen ferner, neben der Ausrichtung der Zuchtarbeit auch dem Kontakt zwischen Zuchtleitung und Vorstand einerseits und und den Einzelzüchtern anderseits. Vom Hengsthalter wird erwartet, dass er bereit ist, seinen Hengst bei Bedarf auf bedeutenden züchterischen Veranstaltungen vorzustellen. 23. Ausschluss Durch Ausschluss, den der Vorstand ausspricht, falls grobe, vorsätzliche Verstöße gegen die Satzungen oder Interessen des ÖAZV, der Zuchtbuchordnung, sowie gegen das Tierschutzgesetz vorliegen. Automatischer Ausschluss erfolgt bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages sowie aller ausständigen Forderungen und Gebühren trotz Fristsetzung. Mit dem Ausschluss werden mit sofortiger Wirksamkeit alle finanziellen Verpflichtungen gegenüber ÖAZV fällig. Rechte jeglicher Art erlöschen mit dem Ausschluss. Um dementsprechende Mitarbeit und Fairness wird gebeten. 4

5 ÖAZV- ZBO II. Zuchtbuchordnung 1. Mindestangaben im Zuchtbuch Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Pferd mindestens folgende Angaben enthalten: 1) Name und Anschrift des Züchters und Besitzers 2) Deckdatum der Mutter 3) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen 4) Lebensnummer 5) Kennzeichnung ( z.b. Brand und/oder Mikrochip) 6) Eltern mit Farbe und Lebensnummer 7) vier Vorfahrengenerationen ( soweit bekannt) 8) Datum der Ausstellung der Zuchtbescheinigung 9) Bewertung der äußeren Erscheinung 10) Ergebnisse von Leistungsprüfungen 11) Ausstellungs- und Prämiierungserfolge, soweit für Zuchtprogramm von Bedeutung 12) die Nachzucht: a) bei Hengsten eingetragene Söhne und Töchter ( mit Lebensnummer ) b) bei Stuten die gesamte Nachzucht ( mit Lebensnummer ) 13) alle Ergebnisse von Zuchtwertfeststellungen 14) Entscheidungen über Eintragungen und Änderungen im Zuchtbuch 15) Entscheidungen über Besamungserlaubnis 16) Datum und ( falls bekannt ) Ursache des Abganges 17) DNA oder Blut-Typ bei Hengsten 18) Angabe über Zwillingsgeburt Bei Pferden, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und deren DNA oder Blut-Typ. 2. Unterteilung der Zuchtbücher 2.1) Zuchtbuch Die Zuchtbücher bestehen aus einer Hauptabteilung und, nach Maßgabe des Zuchtprogramms, aus einer besonderen Abteilung, falls das Zuchtbuch offen ist. Sie werden entsprechend der Abstammung und Leistungen der Zuchtpferde in unterschiedliche Abteilungen ( Hauptabteilung und besondere Abteilung) mit Abschnitten unterteilt nach Hengsten, Stuten und, falls Vorgabe des Ursprungszuchtbuches, auch Wallachen, geführt. Die Einteilung der Zuchtbücher für die verschiedenen Zuchtrichtungen und Rassen bzw. Rassegruppen geht aus den besonderen Bestimmungen ( Zuchtprogramm ) der jeweiligen Rasse bzw. Rassegruppe hervor. 2.2) Fohlenregister Auf Grund der von den Züchter eingesandten Fohlenmeldungen bzw. der vom Verband ausgestellten Fohlenscheine, sowie Decklisten der Hengsthalter muß die Geschäftsstelle des ÖAZV parallel ein Fohlenregister in Listenform erstellen, aus dem Zahl und Art der Fohlen ( Vater und Mutter des Fohlens, Geburtsdatum, Farbe usw. ), sowie Züchter und Besitzer des Fohlens hervorgeht. 5

6 ÖAZV- ZBO 3. Eintragung in das Zuchtbuch Die Eintragung eines Zuchtpferdes in die entsprechende Abteilung des Zuchtbuches erfolgt wenn die Identität des Pferdes nach der ZBO festgelegten Kriterien zweifelsfrei sichergestellt ist sowie die Anforderungen an die Merkmale der äußeren Erscheinung und der Leistung erfüllt sind. Die Entragung von Zuchtpferden in eine Abteilung des Zuchtbuches muss auf der Zuchtbescheinigung oder auf einem Dokument, das Bestandteil der Zuchtbescheinigung ist vermerkt werden. In Ausnahmefällen kann, nachdem die Identität des Pferdes festgestellt ist, die Eintragung ohne Bewertung erfolgen. Zuchtpferde aus anderen Populationen bzw. Züchtervereinigungen können mit den dort registrierten Abstammungs- und Leistungsangaben übernommen werden. Die Eintragung in das Zuchtbuch ist vom ÖAZV zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung hierfür nicht vorgelegen hat. Die Eintragung ist vom ÖAZV zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Sie kann vom ÖAZV widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Eintragsentscheidung kann der Besitzer des betroffenen Zuchtpferdes innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs und des weiteren Verfahrens innerhalb von vier Wochen. Hengste, die bei anderen anerkannten Züchtervereinigungen in der Hauptabteilung eingetragen sind, aber nicht im jeweiligen Zuchtbuch des ÖAZV eingetragen sind, gelten als eintragungsfähig. Nachkommen werden in Bezug auf die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen entsprechend der Eingetragenen behandelt. 4. Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung, Identitätsbescheinigung sowie Pferdepass und Eigentumsurkunde 1) Abstammungsnachweis Die Ausstellung eines Abstammungsnachweises erfolgt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Beide Elternteile sind im Jahr der Bedeckung oder werden spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens ( Zuchtjahr ) in der Hauptabteilung des Zuchtbuches ( Zuchtbuch der einzelnen Rassen ) eingetragen. Die Abfohlmeldung wurde grundsätzlich innerhalb von 28 Tagen unter Angabe von Geburtsdatum, Geschlecht und Farbe gemeldet. Die Identifizierung des Fohlens ist durch den ÖAZV Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. 2) Geburtsbescheinigung Die Ausstellung einer Geburtsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind: Ein Elternteil muss im Jahr der Bedeckung oder spätestens im Jahr der Geburt des Fohlens ( Zuchtjahr) in der Hauptabteilung des Zuchtbuches ( siehe Zuchtprogramm der einzelnen Rassen ) eingetragen sein. 6

7 ÖAZV- ZBO Die Abfohlmeldung wurde grundsätzlich innerhalb von 28 Tagen unter Angabe von Geburtsdatum, Geschlecht und Farbe gemeldet. Die Identifizierung des Fohlens ist durch den ÖAZV Beauftragten bei Fuß der Mutterstute erfolgt, es sei denn, dass die Mutter nachweislich nicht mehr lebt. 3) Identitätsbescheinigung Die Ausstellung einer Identitätsbescheinigung erfolgt, wenn die Bedingungen für einen Abstammungsnachweis oder Geburtsbescheinigung nicht erfüllt sind. Pferde, bei denen keinerlei Abstammung bekannt bzw. keiner der beiden Elternteile in ein Zuchtbuch der ausstellenden Züchtervereinigung eingetragen ist, erhalten einen Pferdepass und die Identitätsbescheinigung mit grüner Hülle; ist einer der beiden Elternteile in ein Zucht buch des ÖAZV eingetragen, kann ein Pferdepass mit roter Hülle ausgestellt werden. 4) Pferdepass und Eigentumsurkunde Der Pferdepass und die Eigentumsurkunde gehören zum Pferd. Bei Besitzwechsel ist der Pferdepass dem neuen Besitzer auszuhändigen und bei Tod des Pferdes an die ausstellende Stelle zurückzugeben. Bei Eigentumswechsel sind sowohl Pferdepass als auch Eigentumsurkunde dem neuen Besitzer auszuhändigen. 5) Zweitschriften Eine Zweitschrift von einem Abstammungsnachweis, einer Geburtsbescheinigung, einer Identitätsbescheinigung sowie eines Pferdepasses und einer Eigentumsurkunde kann auf Antrag der Person, die das/die Original-Dokument/e verloren hat, nur bei Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung mit notariell beglaubigter Unterschrift über den Verlust des/der Original-Dokumente/s ausgestellt werden. Dies kann ausschließlich durch die Züchtervereinigung erfolgen, die das Original-Dokument ausgestellt hat. Sie ist/sind deutlich als Zweitschrift zu kennzeichnen und zu nummerieren. 6) Ausfertigung von Zuchtbescheinigungen für Importierte Pferde Für importierte Pferde kann nach Musterung, sofern gefordert Vorlage des Exportzertifikates, Blutgruppenbestimmung sowie Vorlage beglaubigter Kopien der Zuchtbescheinigung beider Eltern eine neue Zuchtbescheinigung ausgestellt werden. Sofern das geschieht, werden die Original-Zuchtbescheinigungen des Herkunftslands eingezogen bzw. ungültig gestempelt und/oder durch Stanzlöcher entwertet. Der Eigentümer des Pferdes darf nur im Besitz einer einzigen gültigen Zuchtbescheinigung für das betreffende Pferd sein. 5. Mindestangaben in Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung, Identitätsbescheinigung, Pferdepass und Eigentumsurkunde 1) Abstammungsnachweis und Geburtsbescheinigung Der Abstammungsnachweis und die Geburtsbescheinigung müssen mindestens folgende Angaben zum Pferd enthalten: 1) Name der Züchtervereinigung 2) Ausstellungstag 3) Lebensnummer/Internationale Lebensnummer 4) Rasse 7

8 ÖAZV- ZBO 5) Name und Anschrift des Züchters 6) Deckdatum der Mutter 7) Geburtsdatum, Geschlecht, Farbe und Abzeichen 8) Kennzeichnung 9) Namen, Lebensnummern, Geburtsnummern ( falls vorhanden), Farbe und Rasse der Eltern und Namen, Lebensnummern und Rasse einer weiteren Generation Die Angabe der Rasse kann bei einem geschlossenen Zuchtbuch entfallen 10) Eintragung des Zuchtpferdes und seiner Vorfahren in die Abteilung eines Zuchtbuches 11) Die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortlichen oder seines Vertreters 12) Das Ergebnis der Leistungsprüfung und der Zuchtwertfeststellung des Pferdes, seiner Eltern und bei reinrassigen Pferden auch seiner Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den Zuchtwert festgestellt hat. 13) gegebenenfalls die Entscheidung gekört 14) bei einem Pferd, das aus einem Embryotransfer hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner genetischen Eltern sowie deren DNAoder Blut-Typ 2) Identitätsbescheinigung Die Identitätsbescheinigung muss soweit verfügbar die gleichen Angaben wie der Abstammungsnachweis oder die Geburtsbescheinigung enthalten. 3) Pferdepass Der Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 1) Besitzer oder Verfügungsberechtigter des Pferdes 2) Identifizierung des Pferdes 3) Lebensnummer/internationale Lebensnummer des Pferdes 4) Rasse 5) Name 6) Geschlecht 7) Farbe und Abzeichen (bei Fuß der Mutterstute) 8) ausgefüllte Grafik 9) Geburtsdatum 10) Geburtsort 11) Name und Anschrift des Züchters 12) Name des Vater 13) Name der Mutter und des Muttervaters 14) Name und Anschrift der ausstellenden Züchtervereinigung 15) Ausstellungsdatum 16) Unterschrift des Ausstellenden 17) Arzneimittelbehandlungen 18) Identitätskontrollen 19) Eintragungen der Impfungen 20) Gesundheitskontrollen durch Laboruntersuchungen 21) Abstammungsnachweis, Geburtsbescheinigung oder Identitätsbescheinigung 22) Eintragung als FEI-Pass 23) letztes Deckdatum der Mutter 24) Aktive Kennzeichnung: a) Zuchtbrand b) Nummernbrand c) Mokrochipnummer (falls vergeben) 25) Ergebnisse von Abstammungsüberprüfungen 26) Pedigree mit drei Generationen (falls vorhanden), entsprechend dem Tierzuchtgesetz 8

9 ÖAZV- ZBO bei Zuchtbescheinigungen 27) Zuchtbucheintragungen 27) Zuchtinformationen/Leistungsprüfungsergebnisse 28) Turnierpferdeintragungen 29) Medikationskontrollen Der Pferdepass wird im Querformat DIN A 5 ausgestellt 4) Eigentumsurkunde Die Eigentumsurkunde zum Pferdepass enthält folgende Angaben zum Pferd: 1) Lebensnummer/Internationale Lebensnummer des Pferdes 2) Name des Pferdes 3) Rasse 4) Geschlecht 5) Farbe 6) Geburtsdatum 7) Name und Anschrift des Züchters 8) Aktive Kennzeichnung: Zuchtbrand/Nummernbrand (Mikrochip - falls vergeben) 9) Pedigree mit drei Generationen (sofern vorhanden) 6. Identifizierung Die Identifizierung von Pferden durch den ÖAZV erfolgt mit Hilfe der folgenden Methoden: 1) Angabe des Geschlechtes, Beschreibung von Farbe und Abzeichen 2) Vergabe des Fohlen- und Nummernbrandes ( Heißbrand ) Grundsätzlich werden alle Fohlen für die eine Zuchtbescheinigung gemäß der Bestimmungen der Zuchtbuchordnung ausgestellt werden kann, mit dem jeweiligen Rassebrand gekennzeichnet ( Heißbrand ). Alle Fohlen erhalten zusätzlich mit dem Fohlenbrand den Nummernbrand, einer zweistelligen Nummer, der sich aus der Lebensnummer ergibt. Gebrannt wird ausschließlich auf dem linken Hinterschenkel. 3) Folgende Brandzeichen sind für die jeweiligen Rassen als Fohlenbrand vorgesehen: Shagya-Araber (Reinzucht) Anglo-Araber Partbred-Araber Das Brennen darf nur durch Beauftragte des ÖAZV erfolgen. Der Beauftragte hat auf Anordnung der Geschäftsstelle durch Prüfung der Abstammungsunterlagen die Identität des be- 9

10 ÖAZV- ZBO treffenden Pferdes zweifelsfrei festzustellen. Eventuelles Nachbrennen bedarf der Genehmigung der Geschäftsstelle und muss protokolliert werden. Weitere Verfahren zur aktiven Kennzeichnung bedürfen der Genehmigung. 4) Vergabe einer Lebensnummer (internationale Lebensnummer Pferd/ Unique Equine Lifenumber UELN) Jedes Pferd erhält spätestens bei der Eintragung in ein Zuchtbuch, Fohlen bei der Geburtsregistrierung eine Lebensnummer. Die Lebensnummer besteht aus 15 Stellen und ist alphanumerisch. Die ersten 3 Stellen (alpha-numerisch) beziehen sich auf das Herkunftsland, in welchem dem Pferd erstmals eine internationale Lebensnummer Pferd vergeben wurde. Die nächsten 3 Stellen (alpha-numerisch) bezeichnen die Züchtervereinigung, bei der das Pferd erstmalig eingetragen und gebrannt bzw. aktiv gekennzeichnet wurde; die nächsten 9 stellen (alpha-numerisch) geben eine laufende Registriernummer innerhalb der Züchtervereinigung wieder und können von dieser bis auf die letzten beiden Stellen frei vergeben werden. Für die aktive Kennzeichnung gelten als Brenn-Nummer die Stellen 12 und 13 der Internationlen Lebensnummer; das Geburtsjahr steht an Stelle 14 und 15. Die Internationale Lebensnummer Pferd wird nicht verändert und auch bei einem Wechsel des Pferdes in ein anderes Zuchtbuch beibehalten. Internationale Lebensnummern für im Ausland geborene Pferde sind bei der Eintragung in das Zuchtbuch zu übernehmen. 5) Vergabe eines Namens bei der Eintragung in das Zuchtbuch Der bei Eintragung in ein Zuchtbuch vergebene Name muss beibehalten werden. Es kann ggf ein neuer Name eingetragen werden, vorausgesetzt, der ursprüngliche Name wird während der gesamten Lebensdauer des Pferdes sowohl auf dem Abstammungsnachweis oder der Geburtsbescheinigung und dem Pferdepass als auch bei Veröffentlichungen stets nach dem neuen Namen in Klammern angeben. Weitergehende Regelungen zur Namensvergabe bei der Eintragung in das Zuchtbuch sind in Besonderen Bestimmungen zu den einzelnen Rassen festgelegt. 7. Identitätssicherung Für jedes eingetragenes Pferd bzw. zur Eintragung vorgestellte Pferd und für jedes zu registrierende Fohlen muss der ÖAZV eine Abstammungsüberprüfung aufgrund des Ergebnisses einer DNA Typisierung, blutgruppenserologischen Untersuchung oder anderer durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Merkmale zur Sicherung der Identität verlangen. Eine DNA- Typenkarte, Blutgruppenkarten oder die Überprüfungsergebnisse anderer Merkmale zur Sicherung der Identität werden beim ÖAZV hinterlegt. Vor Ausstellung eines Abstammungsnachweises oder einer Geburtsbescheinigung muss eine Abstammungsüberprüfung erfolgen, wenn an der angegebenen Abstammung Zweifel bestehen. Kostenträger ist in jedem Falle der Antragssteller. 8. Zuchtbuchführung Die Zuchtbuchführung erfolgt durch die Verbandsgeschäftsstelle, des ÖAZV als auch durch die Mitwirkungspflicht der Züchter. 1) Pflichten des Züchters bzw. Besitzers Die Verantwortung für die Richtigkeit aller für die Zuchtbuchführung bzw. Ausstellung von Zuchtbescheinigungen erforderlichen Angaben trägt der Besitzer des jeweiligen Zuchttieres, bei Fohlen der Besitzer der Mutterstute zur Zeit der Bedeckung sowie der Besitzer der Mutter- 10

11 ÖAZV- ZBO stute zur Zeit der Geburt. Jeder Eigentümer bzw. Besitzer eines Zuchttieres hat als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch Aufzeichnungen über 1.1) die Kennzeichen 1.2) die Abstammung 1.3) die Deck-, Besamungs- und Abfohldaten des Zuchttieres und bei Zuchttieren, die aus dem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzliche Aufzeichnungen über die genetischen Eltern, das Empfängertier und den Embryo, den Zeitpunkt der Besamung, die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und den Namen und die Anschrift der Embryotransfereinrichtung vorzunehmen und bei Überprüfung vorzulegen. 2) Stallbuch Jeder Züchter führt für die Zuchtpferde seines Bestandes ein Stallbuch, in dem alle wesentlichen Angaben zum betreffenden Pferd einschließlich seiner Abstammung sowie die aktuellen Daten eingetragen werden. Das Stallbuch ist Bestandteil der gesamten Zuchtbuchführung und muss mit den eingelangten Unterlagen beim ÖAZV übereinstimmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der für die Zuchtarbeit verantwortlichen Person oder dessen Beauftragten das Stallbuch auf Anforderung zur Überprüfung vorzulegen. 3) Pflichten des Hengsthalters Die Hengsthalter des ÖAZV sind verpflichtet, ihre Hengste so zu Halten, dass Verstöße gegen die Zuchtbuchordnung ausgeschlossen sind. Andernfalls ist anzunehmen, dass die Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit nicht mehr gegeben ist. Bei Verstößen hat der Zuchtverantwortliche den Vorstand des ÖAZV unverzüglich zu unterrichten, der daraufhin über entsprechende Maßnahmen nach der Satzung des ÖAZV entscheidet. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften missachtet oder in sonstiger Weise Grundsätze ordnungsgemäßer Hengsthaltung missachtet. 4) Deckschein Die entsprechenden Deckscheine des ÖAZV ( Deckliste und Deckblock) wird auf Anforderung des Hengsthalters von der Geschäftsstelle des ÖAZV ausgehändigt. Nach erfolgtem Deckakt ist der Deckschein vollständig auszufüllen und mit der Unterschrift des Hengsthalters zu versehen. Der Besitzer der gedeckten Stute erhält den Deckschein vom Hengsthalter und hebt ihn bis zum Abfohlen der Stute auf. Dieser dient dann als Abfohlmeldung bei der Geschäftsstelle des ÖAZV. Er hat urkundlichen Charakter. Der Hengsthalter ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Bedeckungen/Besamungen und deren Registrierung gegenüber dem ÖAZV verantwortlich. Die Deck-/Besammlungsliste (Deckregister) muss folgende Angaben enthalten: 3.1) Name und Anschrift des Hengsthalters und gegebenenfalls des Besitzers 3.2) Rasse, Alter, Name, Farbe und Lebensnummer des Hengstes 3.3) Name und Anschrift des Stutenhalters 3.4) Rasse, Alter, Name, Farbe, Abzeichen und Lebensnummer der Stute 3.5) Alle Deckdaten(Tag des Deck/Besamungsaktes) Für die Meldung der Deck/Besamungsdaten ist der Hengsthalter verantwortlich. Deckregister und das Originalblatt jedes ausgefüllten Deckscheines sind grundsätzlich bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres unaufgefordert bei der Geschäftsstelle des ÖAZV einzureichen. 5) Fohlenmeldung Die Fohlenmeldung ist innerhalb von 28 Tagen nach der Geburt des Fohlens mit dem Deck- 11

12 ÖAZV- ZBO schein an die Geschäftsstelle des ÖAZV einzusenden. Für die Meldung der Abfohldaten ist der Stutenbesitzer verantwortlich. Die Abfohlmeldung enthält zusätzlich zu den Angaben des Deckscheines folgende Angaben: 4.1) Geburtsdatum des Fohlens 4.2) Geschlecht 4.3) Farbe und Abzeichen 4.4) ggf. Angaben über Totgeburt oder Verendung kurz nach der Geburt 4.5) Unterschrift des Stutenbesitzer Die Geschäftsstelle des ÖAZV bestätigt den Eingang der Fohlenmeldung. Bei der Aufnahme bzw. Musterung des Fohlens ist der Abstammungsnachweis der Mutter vorzulegen. Ein Bluttest des Fohlens, sowie beider Elternteile ( sofern noch nicht vorgelegt ) ist der Fohlenmeldung beizulegen, also zwingend vorgeschrieben. Ab 01/01/2000 ist auch eine DNA- Typisierung möglich. Die Kosten trägt der Antragsteller. 6.) Veränderung im Zuchtpferdebestand An- und Verkäufe eingetragener Zuchtpferde sowie deren Ausscheiden aus der Zucht sind schriftlich der Geschäftsstelle des ÖAZV bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres zu melden. Erforderlich werdende Ergänzungen bzw. Änderungen der Beschreibung eines Pferdes im Abstammungsnachweis sind unter Einsendung der Zuchtbescheinigung bei der Geschäftsstelle des ÖAZV zu beantragen. Die Änderungen in der Zuchtbescheinigung und im Zuchtbuch werden ggf. nach Besichtigung des betreffenden Pferdes- durch den Beauftragten des ÖAZV vorgenommen. Die Kosten trägt der Antragsteller. Jeder Besitz- und Standortwechsel eines Hengstes ist der Geschäftsstelle des ÖAZV umgehend mitzuteilen. 7.) Eintragungen ausländischer Zuchtpferde Ausländische Pferde können in die Zuchtbücher des ÖAZV eingetragen werden, wenn ein Abstammungsnachweis der zuständigen Züchtervereinigung vorliegt, aus dem die Identität eindeutig hervorgeht. Für Abstammungsnachweise, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, muss eine amtlich beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller. Für die Eintragung ausländischer Pferde gelten die gleichen Grundsätze wie für im Inland gezogene Pferde. 12

13 III. Besondere Bestimmungen Grundbestimmungen zum Zuchtprogramm Das Zuchtprogramm umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das jeweilige Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehören insbesondere die Exterieurbeurteilung, die Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen sowie die Zuchtbucheintragung. Bei Zuchtwertschätzungen können neben den Ergebnissen der eigenen Population auch solche anderer Züchtervereinigungen bzw. Stellen Berücksichtigung finden. Aufgabe des ÖAZV ist es, für jede von ihr betreute Rasse in eigener Verantwortung ein Zuchtprogramm durchzuführen. Zu der betreffenden, am Zuchtprogramm beteiligten Zuchtpopulation gehören alle Zuchtpferde, die in die Abteilung des Zuchtbuches eingetragen sind. Näheres wird in den Besonderen Bestimmungen ( Zuchtprogramme) der Rassen geregelt. 1. Bewertung der Zuchtpferde Bewertet werden die im Zuchtprogramm definierten Merkmale. Die Bewertung erfolgt auf Sammelveranstaltungen ( Körungen, Zuchtbucheintragungen, Stutenschauen, Leistungsprüfungen u.ä. ), um den Vergleich einer hinreichend großen Zahl von Pferden zu ermöglichen. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Bewertung auch außerhalb von Sammelveranstaltung(en) durchgeführt werden. Die Kosten trägt der Antragsteller. Die Bewertung erfolgt in ganzen Noten: 10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft 9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht 8 = gut 2 = schlecht 7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht 6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt/nicht bewertet 5 = genügend, auf 1) Typ - Rasse- und Geschlechtstyp im Gesamteindruck 2) Kopf - Typmerkmale, Größe, Ausdruck, Auge 3) Hals - ausreichende Länge, Reitpferdepoints 4) Gebäude - Oberlinie, Widerrist, Länge, Tiefe und Breite des Rumpfes 5) Fundament - Knochenstärke, Gelenke, Hufe, Korrektheit 6) Schritt - Raumgriff, unterfußen, Viertakt, Korrektheit 7) Trab - Raumgriff, Schwung, Elastizität, Korrektheit 8) Galopp - Raumgriff, Unterspringen, bergauf Galoppade, Zweitakt ( soweit die Möglichkeit einer Vorführung besteht ) Zuständig für die Bewertung sind die vom ÖAZV berufene Kommissionen, deren Entscheidung von Sachkunde, Unabhängigkeit und Neutralität geprägt ist. Befangene Personen können nicht an der Entscheidungsfindung mitwirken. Züchter, Hengsthalter und Pferdebesitzer sind verpflichtet, die Veröffentlichung aller zu Leistungsprüfungen, Zuchtwertfeststellungen und zur Identifikation notwendigen Daten aller Pferde zu dulden, die von ihm gezüchtet wurden, in seinem Eigentum oder Besitz stehen oder standen. 13

14 2. Körung 2.1) Durchführung Die Termine der Körung und die Art der Durchführung legt der Vorstand des ÖAZV fest. Die Körung eines Hengstes ist bei der Geschäftsstelle des ÖAZV zu beantragen. Damit ein Hengst zur Körung zugelassen werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden: Das Mindestalter eines Hengstes für die Körung beträgt 3 Jahre Die Abstammung eines Hengstes muss den Anforderungen für die Eintragung in das Hengstbuch I des jeweiligen Zuchtbuches entsprechen. Die Zuchtbescheinigung muss im Original vorliegen Vor der Körung ist die Identität der Hengste zu überprüfen Eine weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Körung und für die Körung selbst ist, dass der Hengst keine gesundheitlichen Mängel aufweist, die Zuchttauglichkeit und den Zuchtwert beeinträchtigen. Gesundheitsmängel sind u.a.: eine Beeinträchtigung der Geschlechtsorgane, die erhebliche Bedenken gegen eine Zuchtverwendung des Hengstes rechtfertigen, Erscheinungen, die auf eine vererbbare Krankheitsdisposition schließen lassen, Operative Eingriffe zum Zwecke körperlicher Korrekturen. Über die Körung entscheidet die Bewertungskommission des ÖAZV. Die Körentscheidung lautet: gekört nicht gekört vorläufig nicht gekört Die Körentscheidung lautet vorläufig nicht gekört, wenn der Hengst die Anforderungen in Bezug auf Merkmale der äußeren Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufes und/oder Zuchttauglichkeit sowie Gesundheit nicht erfüllt, jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung kann eine Frist gesetzt werden, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Für die Selektionsentscheidung gekört, muss eine Gesamtnote von mindestens 7,0 erreicht werden, wobei keine Einzelnote unter 5,0 liegen darf. Die Körentscheidung ist auf der Körveranstaltung öffentlich bekannt zu geben. Die Entscheidung gekört ist in die Zuchtbescheinigung ( Abstammungsnachweis) einzutragen. 2.2) Körkommission Die Bewertung muss von mindestens 3 Kommissionsmitglieder vorgenommen werden. 2.3) Medikationskontrollbestimmungen Zur Körung nicht zugelassen sind Hengste, denen eine Dopingsubstanz oder ein verbotenes Arzneimittel verabreicht oder zur Beeinflussung der Leistung, Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft irgendein Eingriff oder eine Manipulation vorgenommen wurde. Die Körkommission ist berechtigt, jederzeit Medikationskontrollen als Stichproben anzuordnen 2.4) Rücknahme, Widerruf, Widerspruch Die Körung ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorgelegen hat. Die Körung ist zu widerrufen, wenn eine Voraussetzung nachträglich weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn mit ihr eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht fristgerecht erfüllt hat. Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer eines Hengstes Widerspruch einlegen. Der 14

15 Widerspruch ist schriftlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt 4 Wochen nach Bekanntgabe des Körurteils. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Widerspruchs. Wird der Widerspruch angenommen, entscheidet der Vorstand über die Zusammensetzung einer neuen Bewertungskommission, wobei außer dem Zuchtverantwortlichen und dem Kommissionsleiter alle Mitglieder neuberufen werden. Ebenso wird über Ort und Zeit der Wiedervorstellung des Hengstes entschieden. 3. Leistungsprüfungen Es werden Ergebnisse von Leistungsprüfungen anerkannt, die nach den gültigen tierzuchtrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Länder bzw. Leistungsprüfungsverordnung ( LPO) der Nationalen Reiterlichen Vereinigungen und dem Reglement der Federation Equestre Internationale ( FEI ) durchgeführt werden. Ergebnisse ausländischer nationaler Turniersportveranstaltungen/Pferdeleistungsschauen werden anerkannt, wenn die dort erreichten Platzierungen den Richtlinien ( Zuchtverbandsordnungen der nationalen reiterlichen Vereinigungen ) für Leistungsprüfungen entsprechen. Darüber hinaus werden nur Ergebnisse von Leistungsprüfungen berücksichtigt, wenn diese von der zuständigen Züchtervereinigung anerkannt sind. Die rassespezifisch unterschiedlichen Anforderung zur Organisation, Durchführung und Auswertung von Eigenleistungsprüfungen sind in den jeweiligen Zuchtprogramm der Rassen niedergelegt. Die Zulassungsbedingungen und die Altersgrenze ist bei den unterschiedlichen Prüfungsformen jeweils geregelt. In Ausnahmefällen kann die Körkommission eine verpflichtende Festlegung auf einen früheren HLP-Abschluß anordnen. Eingetragene Hengste, die in der vorgeschriebenen Zeit keine Leistungsprüfung abgelegt haben oder diese nicht bestanden haben, werden von diesem Zeitpunkt an im HengstbuchI gestrichen. Gekörte und in das Hengstbuch I des ÖAZV eingetragene Hengste müssen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres die Prüfung absolviert haben. Im Einzelfall kann diese Frist auf Grund besonderer Umstände ( krankheitshalber ) und mit Zustimmung des Vorstandes um höchstens 15 Monate verlängert werden. Andernfalls müssen die Hengste zuerst die Prüfung ablegen und können dann erst zur Zuchtbucheintragung ( Körung ) vorgestellt werden, ausgenommen Hengste, deren Besitzer einen schriftlichen Antrag auf die Distanzsportprüfung gestellt haben. Sollten Hengste in Prüfungen mit Indexwertung altersbedingte Abzüge erhalten, so schreibt der ÖAZV diese den Hengsten wieder gut. Positiv abgelegte Prüfungen werden in das Zuchtbuch und auf dem Abstammungsnachweis eingetragen. 4. Hengstleistungsprüfungen ( HLP ) Die Prüfungen werden nach den allgemein anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes und können als: 4.1) Stationsprüfung Die Prüfung erfolgt entsprechend den Richtlinien, die für die amtlich anerkannten Hengstleistungs- Prüfungsstationen vorgeschrieben sind. Die Prüfung dauert mindestens 70 Tage und besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. 15

16 4.2) Turniersportprüfung Die Prüfung gilt als absolviert, wenn die Hengste in Dressur- oder Springprüfungen der Klasse S fünf Platzierungen, in Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse M oder S drei Platzierungen an 1. bis 3. Stelle erreicht haben. 4.3) ÖAZV-Verbandseigene Turniersportprüfung ( 4 bis 6 jährige Hengste ) 1) Dressurprüfung, Klasse A unter besonderer Berücksichtigung von Grundgangarten und Rittigkeit, unter dem Eigenreiter und dem Testreiter. 2) Springprüfung ( Standardparcours ) Klasse A unter dem Testreiter sowie Freispringen ( Manier und Vermögen) 3) Geländeprüfung über ca m mit ca. 10 festen Hindernissen ( 80cm bis max. 90 cm hoch bzw. 2,50 m weit, über Wälle und durch Wasser), Tempo 400m/min. Zeitunterschreitungen werden nicht gewertet. 4) Konditionstest ( Distanzprüfung ) über 39 km, Tempo 5 ( = 12km/Std ), max. Reitzeit 195 Minuten mit drei Veterinärkontrollen ( Start / Strecke / Ziel), mit einer Zwangspause von 45 Minuten nach der Hälfte der Distanzstrecke. Zeitunterschreitungen werden nicht gewertet. Die Konditionsprüfung gilt als bestanden, wenn die maximale Reitzeit mit einer Toleranz von + 5 Minuten eingehalten wurde oder und kein tierärztlicher Ausschluss oder sonstiger Grund für eine Disqualifikation vorliegt, oder anschließend nach der Geländeprüfung hat der Hengst eine Jagdgaloppstrecke über 1.000m mit einer Richtzeit von 600m/min zurückzulegen, hierbei ist der Hengst auszureiten. 10 Minuten nach dem Jagdgalopp Veterinärkontrolle auf Puls- und Atemwerte. Die Konditionsprüfung gilt als bestanden, wenn kein tierärztlicher Ausschluss oder sonstiger Grund für eine Disqualifikation vorliegt. 5) Bewertung: Die einzelnen Prüfungselemente, mit Ausnahme des Konditionstest, werden nach nach einer Notenscala in ganzen Noten beurteilt: 10 = ausgezeichnet 4 = mangelhaft 9 = sehr gut 3 = ziemlich schlecht 8 = gut 2 = schlecht 7 = ziemlich gut 1 = sehr schlecht 6 = befriedigend 0 = nicht ausgeführt 5 = genügend Die Noten für die Prüfungselemente werden wie folgt gewichtet: % Grundgangarten Schritt 5 Trab 5 Galopp 5 Rittigkeit Richter 15 Testreiter 25 Springprüfung 15 Geländeprüfung Richter 25 Veterinärbericht Tierarzt 5 6) Prüfungsergebnis: Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens eine Durchschnittsnote 6 aus den Teilprüfungen 1 bis 3 erzielt, keine Teilnote unter 5 liegt und zusätzlich der Konditionstest erfolgreich beendet wurde. Hengste, welche die HLP nicht bestehen oder auf Veranlassung des Veterinärs oder wegen einer Krankheit die Prüfung nicht beenden, können die Prüfung einmal wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der wiederholten Prüfung. 7) Prüfungskommission: Die Prüfungskommission besteht aus drei Richtern, zwei Testreitern und einem Veterinär. Sie werden vom ÖAZV berufen. 16

17 4.4) Distanzsportprüfung Die Durchführung der Distanzritte erfolgt im Reglement für das Distanzreiten, in seiner jeweils gültigen Fassung, und ist zugelassen für Hengste aller arabischen Rassen. Die Anmeldung hat schriftlich bei der Geschäftsstelle des ÖAZV zu erfolgen. Beginn der Prüfung erfolgt im Alter von 6 bis 8 Jahren. 6 jährig müssen mindestens 2 Distanzritte in der Wertung absolviert werden. Als Prüfung gewertet werden 5 Distanzritte über 50 Km mit Platzierung und muss bis zur Vollendung des 8.Lebensjahr abgeschlossen sein. 4.5) Rennsportprüfung Vollblutaraberhengste sowie andere Vollbluthengste, können soweit in den jeweiligen Zuchtbuchabteilungen geregelt, ihre Leistungsprüfung durch Rennen gemäß den Bestimmungen der Rennordnung des Direktoriums für Vollblutzucht und Rennen ( DVR-RO ) unter Berücksichtigung der Rennordnung für arabische Vollblüter ( ARO ) in der jeweils gültigen Fassung ablegen. 4.6) Weitere Prüfungsmöglichkeiten Über weitere Formen der HLP kann die Mitgliederversammlung im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften beschließen. 5.Leistungsprüfungsmöglichkeiten für Stuten ( ZSP) Die Prüfungen werden nach den allgemeine anerkannten Regeln des Reitsports durchgeführt. Sie sind Leistungsprüfungen im Sinne des Tierzuchtgesetzes. Sie können als Stationsprüfung, als Feldprüfung, sowie allen anderen anerkannten Prüfungen absolviert werden. Positiv abgelegte Prüfungen werden in das Zuchtbuch und auf dem Abstammungsnachweis eingetragen. 5.1 Stationsprüfung Die Prüfung dauert mindestens 14 Tage, Teilnahmeberechtigt sind 4-jährige und ältere Stuten. Maßgebend für die Beurteilung ist die Eignung als Zuchtstute im Hinblick auf die Verbesserung der Reitpferdeeigenschaft der Population. Stuten, die konditionell, konstitutionell bzw. gesundheitlich nicht der Norm entsprechen, werden nicht zur Stationsprüfung zugelassen bzw. sind vom weiteren Training sowie von der Prüfung auszuschließen. 5.2) Feldprüfung Die Prüfung wird als mindestens eintägiger Veranlagungstest durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind 4-jährige und ältere Stuten. 5.3) Option Weitere Leistungsprüfungen kann die Mitgliederversammlung im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsform beschließen. 6. Zuchtwertschätzungen Zuchtwertschätzungen erfolgen nach allgemeinen anerkannten und wissenschaftlichen gesicherten Methoden. Dabei sind Leistungen, die nicht genetisch bedingt sind, soweit als möglich auszuschalten. Diese Zuchtwertschätzungen können Grundlage behördlicher Zuchtwertfeststellungen sein. 17

18 7. Einzeldeckgenehmigungen Zur Überprüfung von speziellen Kombinationseignungen können durch den Vorstand im Einzelfall besondere Einzeldeckgenehmigungen erteilt werden. Für die hierfür vorgesehenen Hengste sind vor der beabsichtigten Bedeckung diese Genehmigung schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag ist die Zuchtbescheinigung und die DNA-Typisierung des Hengstes einzureichen. Erfüllen die Hengste die Voraussetzung hinsichtlich der Abstammung für die Eintragung in das Hengstbuch I, erhalten die Nachkommen eine Zuchtbescheinigung (ggf. einen Abstammungsnachweis), wobei der Vater einem im Hengstbuch I eingetragenen Hengst gleichgestellt wird.. 18

19 IV. Zuchtprogramm der einzelnen Rassen Shagya Araber 1. Rahmenzuchtziel Der Shagya-Araber ist die auf internationaler Basis in Reinzucht ( Pure-bred ), das heißt bei geschlossenen Stutbüchern der nationalen Zuchtverbände, gepflegte Weiterentwicklung der Araber-Rasse der Gestüte der Österreichisch-Ungarischen Monarchie (Staatsgestüte) und den Staatsgestüten in den Nachfolgestaaten. Das Zuchtprogramm für die Rasse Shagya-Araber umfasst alle Maßnahmen und Aktivitäten die geeignet sind, einen Zuchtfortschritt im Hinblick auf das definierte Zuchtziel zu erreichen. Hierzu gehört insbesondere die Zuchtwertschätzung aus den Informationen des ÖAZV, anderer Züchtervereinigungen, staatlicher oder sonstiger, auch ausländischer Züchtervereinigungen. Das Zuchtziel wird über die Methode der Reinzucht angestrebt. Die Hereinnahme von Genen aus der WAHO anerkannten arabischen Vollblut-Population ist möglich. In das Stutbuch werden jene Pferde eingetragen, welche nicht mehr als 9 Vollblüter unter den insgesamt 16 Vorfahren der vierten Generation haben. 7:9. Shagya-Araber, welche in der vierten Generation mehr als 9 arabische Vollblüter und weniger als 7 Shagya-Araber aufweisen, werden in das Vorbuch Shagya-Araber ( Anhang) eingetragen. Nachkommen von Shagya-Araber Stuten welche im Vorbuch ( Anhang ) eingetragen sind, können wieder in das Stutbuch eingetragen werden, wenn mindestens 7 von 16 Ahnen in der vierten Generation Shagya-Araber sind. 2. Rassebeschreibung und Zuchtziel Das Zuchtziel des Shagya-Arabers ist ein großrahmiges arabisches Pferd, das sich in Typ, Rahmen und Kaliber erkennbar vom arabischen Vollblüter unterscheidet und das als edles Reit- und Fahrpferd vielseitig einsetzbar ist. Der Shagya-Araber soll darüber hinaus vor allem Gesundheit, Fruchtbarkeit, Leistungsbereitschaft und ein ausgeprägtes Temperament haben. Er soll in einem klaren Erscheinungsbild, entsprechend den typvollen Araberrassenmerkmalen stehen. Dreijährige Hengste sollen mindestens eine Widerristhöhe von 154 cm, Stuten 150 cm ( Stockmaß ) aufweisen. Es wird eine Größe zwischen 150 cm und 160 cm Widerristhöhe und einem Röhrbeinumfang nicht unter 18 cm angestrebt. Geringe Unter- und Übergrößen können toleriert werden, bei Notwendigkeit in der Zucht. 2.1) Äußere Erscheinung Farbe: Schimmel, Braune, Rappe, Fuchs Typ: Der Shagya-Araber soll im Erscheinungsbild eines ausdrucksvollen, eleganten und harmonischen Reitpferdes mit der Anlage zu sportlichen Leistungen stehen, dabei unverkennbar über arabischen Ausdruck verfügen und durch feine trockene Textur und seidige Feinheit des Haarkleides gekennzeichnet sein. Der Geschlechtstyp soll deutlich bei Zuchthengsten und Zuchtstuten ausgeprägt sein, wobei die spätreife Entwicklung des Arabischen Pferdes zu berücksichtigen ist. Unerwünscht sind insbesondere ein derbes, unharmonisches und plumpes Erscheinungsbild, verschwommene Konturen, unklare Gelenke und mangelnder Geschlechtsausdruck. Kopf: Der Kopf soll klein, trocken und markant sein. Die Stirnlinie kann leicht konkav oder gerade verlaufen. Die Augen sollen groß und dunkel sein und weit auseinander liegend. Die Nüstern sollen groß, elastisch und sehr erweiterungsfähig sein. Gute Ganaschenfreiheit und regelmäßige Gebissstellung sollen gegeben sein. Unerwünscht sind große schwere derbe Köpfe, kleine Augen, höhere oder seitlich gestellte 19

20 Augen, enge Ganaschen und alle Formen von Gebissanomalien. Hals: Erwünscht ist eine mittellange, sich zum Kopf verjüngende Halsung mit feiner Kehle und leichtem Genick. Unerwünscht ist ein zu hoch oder zu tief angesetzter Hals, sowie ein ausgeprägter Unterhals. Insbesondere ein kurzer schwerer Hals ist negativ zu bewerten. Körperbau: Erwünscht ist ein harmonischer, für Reitzwecke jeder Art sowie auch für die Verwendung als Fahrpferd geeigneter Körperbau. Dazu gehört eine ausgeprägte Sattellage bedingt durch eine lange, schräge Schulter und einen markanten, weit in den Rücken reichenden Widerrist; ein funktionsfähiger Rücken, der in der Bewegung Schwingung, Tragkraft und Gleichgewicht vereint; eine lange nur leicht geneigte, kräftig bemuskelte Kruppe; eine harmonische Rumpfaufteilung in Vor-, Mittel- und Hinterhand. Unerwünscht ist ein insgesamt unharmonischer Körperbau; insbesondere eine kurze, schwere oder tiefangesetzte Halsung; eine kleine, steile Schulter, ein kurzer oder wenig ausgeprägter Widerrist, ein zu kurzer oder überlanger weicher Rücken, der in seiner Funktionstätigkeit beeinträchtigt ist; eine feste oder aufgewölbte Nierenpartie; eine kurze, gerade Kruppe mit hohem Schweifansatz; geringe Brust und Körpertiefe mit hochgezogenen Flanken. Fundament: Erwünscht ist ein zum Kaliber des Pferdes passendes, trockenes Fundament mit korrekten, großen Gelenken mit guten Einschienungen und korrekter Gliedmaßenstellung sowie mittellangen Fesseln und wohlgeformte zu den Proportionen des Pferdes passenden Hufe, das eine lange Gebrauchsfähigkeit erwarten lässt. Unerwünscht sind ebenfalls unkorrekte Gliedmaßen, sämtliche fehlerhafte Hufformen, zu kleine Hufe und eingezogene Trachten; kleine, schmale oder eingeschnürte Gelenke, schwache Röhrbeine und kurze, steile oder überlange, weiche Fesseln; Fehlstellungen, insbesondere zehenweite, zehenenge, bodenweite, bodenenge, rückbiegige, steile oder säbelbeinige, kuhhessige oder fassbeinige Gliedmaßenstellungen. 2.2) Bewegungsablauf Grundgangarten: Erwünscht sind fleißige, taktmäßige und raumgreifende Grundgangarten. Der Bewegungsablauf im Schritt soll losgelassen, energisch und erhaben im klaren Viertakt sein beim Ab- und Auffußen. Trab ( Zweitakt ) und Galopp ( Dreitakt ) sollen bei klar erkennbarer Schwebephase elastisch, schwungvoll, leichtfüßig, getragen und mit natürlicher Aufrichtung und Balance ausgestattet sein. Der aus aktiv arbeitender, deutlich unter dem Schwerpunkt tretender Hinterhand entwickelte Schub soll über einen locker schwingenden Rücken auf die frei aus der Schulter vorgreifenden Vorhand übertragen werden. Die erhabene, etwas rundere Bewegung ist erwünscht. Unerwünscht sind insbesondre kurze, gebundene und unelastische Bewegungen bei festgehaltenem Rücken, sowie schwerfällige auf die Vorhand fallende oder untaktmäßige Bewegungen. Springanlage: Erwünscht ist ein geschicktes, vermögendes und überlegt springendes Pferd, welches Gelassenheit und Intelligenz erkennen lässt. Im Ablauf sind deutliches Sich-Aufnehmen, ein kraftvolles und schnelles Abfußen beim Absprung, ein ausgeprägt schnelles Anwinkeln der Gliedmaßen, ein aufgewölbter Rücken ( Bascule ) bei deutlich hervortretendem Widerrist und abwärts gebogener 20

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