Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB

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1 Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB Rechtsgrundlagen Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG), LS 852.1Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011 (KJHG), LS Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 (AKV), LS Verordnung über die Alimentenhilfe und die Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 21. November 2012 (AKV), LS Erläuterungen 1. Allgemeines Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, können unter bestimmten Voraussetzungen die Ausrichtung von Kleinkinderbetreuungsbeiträgen (KKBB) beantragten. Die Beiträge werden von den Gemeinden ausgerichtet ( 25 KJHG). 2. Zuständigkeit Zuständig zur Ausrichtung von KKBB ist die Gemeinde, in welcher der Antrag stellende Elternteil seinen zivilrechtlichen Wohnsitz (vgl. Art. 23 ff. ZGBArt. 23 ff. ZGB) hat ( 25 in Verbindung mit 4 KJHG) Über die Ausrichtung von finanziellen Leistungen entscheidet die Fürsorgebehörde der Gemeinde, soweit diese nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet ( 28 Abs. 1 AKV). Zu beachten ist, dass die KKBB keine Form der wirtschaftlichen Hilfe darstellen, auch wenn die Fürsorgebehörde über die Bemessung und Ausrichtung entscheidet (vgl. auch 7 Abs. 2 SHG 7 Abs. 2 SHG). Nach 28 Abs. 3 AKV kann die zuständige Behörde Entscheide an ein Mitglied delegieren. Ausgenommen sind Entscheide über a. die Ablehnung von Gesuchen um finanzielle Leistungen, b. die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen gemäss 27 Abs. 2 KJHG, c. die Genehmigung des Rechenschaftsberichts und der Rechnung. Vorbereitet und vollzogen wird der Gemeindeentscheid durch die Jugendhilfestellen ( 16 Abs. 2 KJHG, 26 KJHG, 27 AKV). Diese prüfen insbesondere, ob die Voraussetzungen für eine Ausrichtung von KKBB erfüllt sind, ermitteln die Höhe der Leistungen, stellen den zuständigen Gemeindeorganen Antrag, zahlen die KKBB zulasten der Gemeinde aus und übernehmen das Inkasso bei Rückforderungen ( 27 AKV) Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB 1

2 3. Bezugsvoraussetzungen Damit ein Anspruch auf KKBB besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein ( 25 KJHG, 13 ff. AKV): Der zivilrechtliche Wohnsitz des Kindes und der Eltern befindet sich im Kanton Zürich. Die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung des alleinerziehenden Elternteils darf 60 % nicht übersteigen. Die Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung bei zusammenlebenden Eltern, Ehepaaren oder eingetragenen Paaren muss mindestens 100 % betragen und darf 150 % nicht übersteigen. Das Kind, für welches KKBB beantragt werden, darf höchstens an drei Tagen pro Woche durch Dritte (Krippe, Grosseltern, Tagesmutter usw.) betreut werden. Einkommen und Vermögen des Haushalts liegen innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gelten die gleichen Regelungen wie bei der Alimentenbevorschussung ( 13 ff. AKV; vgl. dazu Kapitel Kapitel ). Das Einkommen des Haushalts, in dem das Kind lebt, darf nicht die in der AKV festgelegten anerkannten Lebenskosten übersteigen. Diese betragen gegenwärtig: für einen alleinerziehenden Elternteil jährlich Fr zuzüglich je Fr für das erste und zweite Kind, je Fr für das dritte und vierte Kind und je Fr für jedes weitere Kind; für einen verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in einem Konkubinat mit gemeinsamem Kind lebenden Elternteil jährlich Fr zuzüglich je Fr für das erste und zweite Kind, je Fr für das dritte und vierte Kind und je Fr für jedes weitere Kind. Die Beträge werden alle drei Jahre auf den 1. Oktober an die Teuerung angepasst ( 21 Abs. 3 KJHG in Verbindung mit 26 AKV). Zum Einkommen gehören neben dem Lohn (bei Selbstständigerwerbenden: Reingewinn) auch Familienzulagen, Entschädigungen der Sozialversicherungen (z. B. Arbeitslosentaggelder, Mutterschaftsentschädigung, Krankentaggelder usw.), Renten und Pensionen, Vermögensertrag usw. Asylsuchende mit Ausländerausweis N haben keinen Anspruch auf KKBB ( 43 AKV). 4. Umfang und Dauer der Beiträge Die Höhe der KKBB wird individuell anhand der persönlichen finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers berechnet. Sie entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Lebenskosten und dem Gesamtbetrag der anrechenbaren Einnahmen ( Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB 2

3 14 AKV). Der maximale Betrag umfasst das Dreifache des Höchstbetrages einer vollen Waisen- und Kinderrente gemäss AHV-/IV-Gesetzgebung, gegenwärtig Fr pro Monat ( 25 Abs. 3 KJHG). Der Anspruch auf KKBB besteht erstmals in dem Monat, in welchem die Anmeldung eingereicht wird jedoch frühestens ab Geburt und sämtliche Voraussetzungen für die Ausrichtung erfüllt sind. Wird das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach der Geburt gestellt, werden die Beiträge ab der Geburt ausgerichtet ( 41 Abs. 1 AKV). Der Anspruch erlischt am Ende des Monats, in dem eine dieser Voraussetzungen dahinfällt, spätestens am Tag vor Vollendung des 2. Altersjahres ( 25 Abs. 3 KJHG, 41 Abs. 2 AKV). Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons Zürich werden die Beiträge rückwirkend ab Beginn des ersten vollen Monats der Wohnsitznahme von der neuen Wohngemeinde ausgerichtet, sofern das Gesuch der neu zuständigen Jugendhilfestelle innerhalb von drei Monaten seit der Wohnsitznahme eingereicht wird und die Voraussetzungen für die Leistungen weiterhin erfüllt sind ( 32 AKV). 5. Gesuchstellung Das Gesuch um KKBB ist bei der zuständigen Jugendhilfestelle einzureichen ( 26 Abs. 1 KJHG; vgl. Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesuche um Alimentenhilfe [Bevorschussung / Alimenteninkasso / Überbrückungshilfe]Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesuche um Alimentenhilfe [Bevorschussung / Alimenteninkasso / Überbrückungshilfe]). Es ist schriftlich zu stellen ( 10 AKV). Das Amt für Jugend und Berufsberatung stellt hierfür das Formular Gesuch um Inkassohilfe und finanzielle Leistungen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (Alimentenbevorschussung, Überbrückungshilfe, Kleinkinderbetreuungsbeiträge)Gesuch um Inkassohilfe und finanzielle Leistungen gemäss Kinder- und Jugendhilfegesetz (Alimentenbevorschussung, Überbrückungshilfe, Kleinkinderbetreuungsbeiträge) zur Verfügung. Bei der Gesuchstellung sind folgende Unterlagen einzureichen ( 40 in Verbindung mit 11 AKV): Wohnsitzbestätigung, AHV-Nummern aller im Haushalt lebenden Personen, Unterlagen und Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen aller im Haushalt lebenden Personen, Belege für die Betreuung durch Dritte gemäss 25 Abs. 1 lit. b KJHG, Belege für das Pensum gemäss 25 Abs. 2 KJHG, Bei Ausländern Kopie des Ausländerausweises, Geburtsschein des Kindes, für welches KKBB beantragt wird Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB 3

4 Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, alle für die Abklärung des Anspruchs auf KKBB notwendigen Angaben zu machen. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, insbesondere wenn sie benötigte Angaben nicht macht oder eingeforderte Unterlagen innert der angesetzten Frist nicht beibringt, wird auf den Antrag nicht eingetreten oder die Ausrichtung der KKBB eingestellt ( 2 AKV). Veränderungen (z. B. Änderung Zivilstand, Umzug, Höhe des Arbeitspensums, Betreuung des Kindes, Einkommen, Vermögen usw.) müssen der Jugendhilfestelle unverzüglich gemeldet werden ( 3 AKV). 7. Rückerstattung Die KKBB müssen grundsätzlich nicht zurückbezahlt werden. Stellt sich aber heraus, dass eine Voraussetzung für den Bezug von KKBB nicht erfüllt war, werden die Beiträge entsprechend zurückgefordert ( 27 Abs. 2 KJHG). 8. Rechtsmittel Gegen den Entscheid der zuständigen Gemeindebehörde kann schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Empfang der Verfügung Rekurs gemäss den Angaben im Entscheid beim Bezirksrat erhoben werden ( 19 ff. VRG). Entscheide des Bezirksrats können ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen werden ( 41 VRG( 41 VRG). 9. Strafbestimmung Wer vorsätzlich durch unwahre oder unvollständige Angaben die Ausrichtung von KKBB erwirkt hat, wird mit Busse bestraft ( 41 KJHG). Rechtsprechung VB VB : Die Praxisänderung, wonach das Verfassen einer Dissertation nicht als Arbeitspensum im Sinn von 26b lit. a JugendhilfeG angerechnet wird, erweist sich als rechtmässig, da sie auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht (E ), in grundsätzlicher Weise erfolgt ist (E ) und weder die Rechtssicherheit verletzt noch gegen das Gebot von Treu und Glauben verstösst (E ). Da KKBB gemäss 26a JugendhilfeG den Eltern, nicht den Kindern, gewährt werden, ist die Tochter des Beschwerdeführers von vornherein nicht in ihrer Rechtsgleichheit verletzt (E ). Anders als bei Rechtsänderungen, bei denen sich Fragen des intertemporalen Rechts stellen, ist es bei einer Praxisänderung zulässig, dass die neue Praxis auf die noch nicht erledigten Fälle angewendet wird (E. 6.3). VB VB : Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB) bei Studierenden: Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von KKBB, insbes. bei Studierenden; ein Studium wird Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB 4

5 grundsätzlich einem 100 % - Pensum gleichgestellt (E. 2, 4a). Diese Gleichstellung ist unter dem Gesichtswinkel der Rechtsgleichheit nicht zu beanstanden, wenn tatsächlich auch ein teilzeitliches Studium im Hinblick auf die KKBB-Anspruchsberechtigung Berücksichtigung findet (E. 4b). Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Personen im Allgemeinen (E. 5a) und in Bezug auf den Umfang (E. 5c/aa). Offen gelassen, ob die erstinstanzlich verfügende Behörde ihrer Aufklärungspflicht gegenüber den gesuchstellenden Personen vollumfänglich nachgekommen ist (E. 5c/cc). Für die Glaubhaftmachung eines teilzeitlichen Studiums muss ein grober Raster genügen, der sich im Wesentlichen nach der Anzahl der belegten Lehrveranstaltungen richtet (E. 6a). Nach den konkret besuchten Wochenstunden ergibt sich bei den beiden Beschwerdeführenden ein Studienaufwand, der insgesamt einem Pensum von wenigstens 100% entspricht und daher zum Bezug von KKBB berechtigt (E. 6b). Gutheissung. VB VB : Abklärung des Sachverhalts (Vorinstanz setzte einen Gutachter zur Klärung der unklaren finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden ein): Die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden ist jeweils im Einzelfall näher zu konkretisieren. Vorliegend haben sich die Beschwerdeführenden einer Zusammenarbeit mit dem Gutachter nicht grundsätzlich verweigert (E. 3c). Namentlich kann die im Rekursverfahren wiedererwägungsweise vorgebrachte Kritik an der Umschreibung des Gutachterauftrags nicht als Verweigerung der Mitwirkung gewürdigt werden (E. 3d). Die Abweisung des Rekurses wegen Verweigerung der Mitwirkung ist unrechtmässig; Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz (E. 4 am Anfang, 4a). Die von der Vorinstanz an den Experten erteilte Ermächtigung, Drittpersonen zu befragen, erweist sich im Licht des Verhältnismässigkeitsgebots als rechtswidrig: Zunächst ist der Sachverhalt durch persönliche Befragung und durch Beizug von Akten zu klären; erst danach kann sich eine - mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnende - Befragung von Drittpersonen rechtfertigen (E. 4b). VB VB : Grundlagen für die Ausrichtung von Kleinkinder- Betreuungsbeiträgen (E. 2a). Kriterium des zu erfüllenden Arbeitspensums: Unklar, ob das geforderte Pensum von 100 % durch die Eltern tatsächlich erreicht wird oder nicht (E. 2b). Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Gestundete Mietzinse sind als Lebenshaltungskosten anzuerkennen (E. 2c); als Einkommen ist das aktuelle, während der Leistungsphase tatsächlich anfallende Einkommen massgeblich (E. 2d); die plötzliche Verminderung des Vermögens, welche die Leistungen überhaupt erst auslöste, ist nicht nachvollziehbar und unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu würdigen (E. 2e). - Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts. Praxishilfen Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die ÜberbrückungshilfeMerkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die Überbrückungshilfe Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesuche um Alimentenhilfe (Bevorschussung / Alimenteninkasso / Überbrückungshilfe)Merkblatt des Amtes für Jugend und Berufsberatung über die zuständigen Stellen für Gesuche um Alimentenhilfe (Bevorschussung / Alimenteninkasso / Überbrückungshilfe) Kleinkinderbetreuungsbeiträge KKBB 5

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