Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit
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- Elisabeth Hoch
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1 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Rechtsgrundlagen 5 VRG 26 SHV 6 und 7 AfV Erläuterungen 1. Allgemeines Beim persönlichen Erstkontakt bzw. im Moment der Gesuchstellung um Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe geht es zunächst darum, zu klären, ob die Sozialhilfestelle örtlich und sachlich zuständig ist. Mit dieser Vorabklärung entscheidet sich, ob auf das Gesuch der betroffenen Person eingetreten werden kann oder nicht. Eine materielle Prüfung des Antrags (vgl. Kapitel ) erfolgt erst, wenn der Sozialdienst sachlich und örtlich zuständig ist bzw. bei unklarer Zuständigkeit im Sinne einer vorsorglichen Massnahme vorläufig in die Unterstützung eintritt. 2. Klärung der örtlichen Zuständigkeit 2.1. Grundsatz Gemäss 26 SHV prüft die Sozialbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Ist sie nicht zuständig, weist sie die hilfesuchende Person an die gemäss 32 SHG (Vgl. Kapitel und Kapitel ) oder 33 SHG (vgl. Kapitel ) hilfepflichtige Gemeinde und macht dieser gleichzeitig Mitteilung (zu negativen Kompetenzkonflikten siehe Kapitel , Kapitel und Kapitel ). Bei unklaren Wohnsitzverhältnissen muss die antragstellende Person zur Klärung der Zuständigkeit befragt werden (vgl. Muster-Fragebogen in der Anlage) Örtliche Zuständigkeit Notfallhilfe Bei sich legal in der Schweiz aufhaltenden Ausländerinnen und Ausländer, die zwar vom Bezug ordentlicher Sozialhilfe von Bundesrechts wegen (z.b. Art. 29a AIG, Art. 61a Abs. 3 AIG) oder nach kantonalem Recht ( 5e SHG) ausgeschlossen sind (vgl. dazu Kapitel , Ziff. 2.2), und die auch keinen Anspruch auf Asylfürsorge haben, richtet sich die örtliche Zuständigkeit ebenfalls nach dem Sozialhilfegesetz. Träger der Hilfe sind in solchen Fällen gemäss 1 Abs. 1 SHG in Verbindung mit 5e SHG grundsätzlich die politischen Gemeinden. 6 Grundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe 6.1. Einleitung des Verfahrens um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit 1
2 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt 3. Klärung der sachlichen Zuständigkeit Viele Personen, die sich an einen Sozialdienst wenden, haben unklare Vorstellungen über die Leistungen des Sozialdienstes und wissen nicht genau, unter welchen Voraussetzungen welche Leistungen erbracht werden. Es ist deshalb wichtig, ganz am Anfang schon zu klären, was die Erwartungen und Bedürfnisse der Gesuchstellenden sind und diese mit dem Auftrag der Sozialhilfestelle abzugleichen. Zentral bei der sachlichen Zuständigkeitsprüfung ist die Frage, ob die gesuchstellende Person einen Anspruch auf finanzielle Leistungen der Sozialhilfe geltend machen möchte. Will die betroffene Person nicht ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellen, sondern eine andere Leistung beantragen (z.b. Zusatzleistungen [Kapitel ], Opferhilfe [Kapitel ], Stipendien [Kapitel ]), ist sie an die sachlich zuständige Stelle zu verweisen. Achtung: Stellt die betroffene Person ein Gesuch um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und hat sie wahrscheinlich Anspruch auf eine andere Leistung (z.b. Zusatzleistungen, Alimentenbevorschussung, Arbeitslosentaggelder, Krankentaggelder, vgl. dazu auch Kapitel 11), muss auf ihr Gesuch eingetreten und die wirtschaftliche Hilfe bei Bedürftigkeit bevorschussend ausgerichtet werden, bis der Anspruch auf die Drittleistung geklärt ist und die Leistungen eingehen. 4. Weiteres Vorgehen Sind die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich gegeben, werden die bereits vorhandenen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit in Bezug auf die Behandlung des Gesuchs um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe geprüft. Der betroffenen Person wird mitgeteilt, welche zusätzlichen Unterlagen bis wann beigebracht werden müssen (Näheres dazu unter Kapitel ). Liegt eine akute Notlage vor bzw. ist diese glaubhaft dargetan, muss auch vor einer abschliessenden Prüfung der Anspruchsberechtigung die notwendige Hilfe geleistet werden (Kapitel ). Ist aufgrund der vorhandenen Unterlagen bereits klar, dass kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht, muss der betroffenen Person erläutert werden, weshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und sie muss sich dazu äussern können. Da ihrem Begehren nicht entsprochen wird, hat sie Anspruch auf einen rechtsmittelfähigen Entscheid. Darauf muss die betroffene Person auch dann hingewiesen werden, wenn sie ihr Unterstützungsgesuch zurückziehen will. Es besteht sodann die Möglichkeit, einen unbegründeten Entscheid zu erlassen. Dies mit dem Hinweis, dass innert 10 Tagen ab Erhalt eine schriftliche Begründung verlangt werden kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt in diesen Fällen erst mit Zustellung der Begründung zu laufen (vgl. Kapitel , Ziffer 5). In Fällen, in welchen kein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe besteht, kann allenfalls das Erbringen von persönlicher Hilfe notwendig und sinnvoll sein (vgl. dazu Kapitel ). 6 Grundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe 6.1. Einleitung des Verfahrens um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit 2
3 Sicherheitsdirektion Kanton Zürich Kantonales Sozialamt Rechtsprechung Praxishilfen Merkblatt "In Not geraten" in verschiedenen Sprachen Fragebogen zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit vgl. Anlage Anhänge - Fragebogen zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit 6 Grundlagen für die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe 6.1. Einleitung des Verfahrens um Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit 3
4 Fragebogen zur Klärung der örtlichen Zuständigkeit: Wo sind Sie aktuell bzw. waren Sie zuletzt angemeldet? Bitte geben Sie die genaue Adresse an. Seit wann leben Sie nicht mehr in dieser Gemeinde? Weshalb mussten Sie Ihre Wohnung / Ihr Zimmer verlassen? _ Bezogen Sie zum Zeitpunkt, als Sie die Wohnung verloren hatten, Sozialhilfe an Ihrem Wohnort? Ja Nein Falls ja, wie wurden Sie bei der Wohnungssuche unterstützt? Weshalb ist der Kontakt abgebrochen?
5 Falls nein, haben Sie im Zeitpunkt des Verlustes Ihrer Unterkunft um Hilfe ersucht? Ja Nein Falls ja, weshalb wurde die Hilfeleistung abgelehnt? Haben Sie einen schriftlichen Entscheid erhalten? Falls nein, weshalb haben Sie nicht um Hilfe ersucht?
6 Wo haben Sie sich seit dem Wohnungs-/Zimmerverlust aufgehalten? Bitte geben Sie alle Unterkunftsorte, die Dauer des Aufenthalts sowie die Adresse und Art der Unterkunft an. Ortschaft Adresse (inkl. Namen Wohnungsinhaber bzw. Name der Pension) Art der Unterkunft (Pension, Obdachlosenunterkunft, Klinik, Privathaushalt etc.? Bei Unterkunft in Privathaushalt: Wie sahen die Wohnumstände aus: eigenes Zimmer? Gästebett? Schriftlicher oder mündlicher Untermietvertrag? In welcher Beziehung stehen Sie zur Unterkunft gebenden Person?) Dauer des Aufenthalts Finanzierung des Aufenthalts
7 Falls Sie sich nicht mehr in Ihrer letzten Wohngemeinde aufhalten: Weshalb haben Sie die Gemeinde verlassen? Wie sehen Ihre aktuellen Wohnumstände aus? Falls Sie in einem Privathaushalt leben: Haben Sie ein eigenes Zimmer? Beteiligen Sie sich an den Mietkosten? Gibt es einen mündlichen o- der schriftlichen Vertrag dazu? Wie lange können Sie bleiben? Weshalb haben Sie sich nicht angemeldet? _ Wo haben Sie Ihre persönlichen Effekten und wo befinden sich Ihre Möbel? Ich / wir bestätigen die Richtigkeit der gemachten Angaben. Datum: Unterschrift/en:
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