Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen. Das neue Bürgerrecht
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- Liane Hase
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1 Das neue Bürgerrecht
2 Inhalt 1. Ausgangslage neues Bundesgesetz A B Wichtigste Neuerungen gemäss Bundesrecht Materielle Voraussetzungen 2. Situation auf kantonaler Ebene A B Wichtigste Neuerungen gemäss kantonalem Recht Konkretisierungen durch Verordnung des Regierungsrates Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
3 1. Ausgangslage neues Bundesgesetz Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) vom 20. Juni 2014 Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht (BüV) vom 17. Juni 2016 Inkraftsetzung 1. Januar 2018 Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
4 A Wichtigste Neuerungen gemäss Bundesrecht Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) bei Gesuchseinreichung und während des Verfahrens Sprachkenntnisse (mündlich B1, schriftlich A2) Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen abschliessend geprüft haben. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
5 A Wichtigste Neuerungen gemäss Bundesrecht 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches ( Ehebonus nach Art. 15 Abs. 3 des alten BüG gibt es nicht mehr) Mindestaufenthaltsdauer im Kanton (mind. 2, max. 5 Jahre) Reduktion für eingetragene Partner von CH-Bürger/innen auf 5 Jahre Aufenthalt in der Schweiz (Ziel Gleichstellung zu den Ehegatten erleichterte Einbürgerung aufgrund Bundesverfassung nicht möglich) - Diese Regelung entspricht dem alten Recht. Doppelte Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr (mind. 6 Jahre Aufenthalt) Ausweis F (=vorläufig aufgenommene Ausländer/innen) wird nur zur Hälfte angerechnet Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
6 B Materielle Voraussetzungen Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: VOSTRA Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen Respektierung der Werte der Bundesverfassung Förderung der Integration der Familienmitglieder Keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz Sprachkenntnisse (mündlich B1, schriftlich A2) Kein Bezug von Sozialhilfe 3 Jahre vor der Gesuchseinreichung Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung Berücksichtigung persönlicher Umstände (z.b. Behinderung oder Krankheit) Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
7 2. Kantonales Recht Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 6. Dezember 2017 Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom 22. Mai 2018 Inkraftsetzung 1. Januar 2018 Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
8 A Wichtigste Neuerungen gemäss kantonalem Recht - Vereinfachter Verfahrensablauf im Einbürgerungsverfahren Einbürgerungsgesuch Eingang beim Amt HZ Begründungspflicht bei Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches 1. Instanz Gemeinde 2. Instanz Bund Weiterleitung durch DJS an GR Ablehnende Entscheide Verwaltungsgericht 3. Instanz Kanton Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
9 A Wichtigste Neuerungen gemäss kantonalem Recht - Mindestaufenthaltsdauer im Kanton von 5 Jahren - Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in der deutschen Sprache mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung zu verständigen (gefordertes Sprachniveau: mündlich B2 / schriftlich B1) - Je nach konkreter Situation: Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse durch einen Test - Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnisse sind durch einen Test oder im Gespräch nachzuweisen, wenn diese nicht offenkundig vorhanden sind - Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht sowie aus dem Kantonsund Gemeindebürgerrecht Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
10 A Wichtigste Neuerungen gemäss kantonalem Recht - Mitwirkungspflicht: Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller ist verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung der Vorschriften des Bürgerrechts massgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. - Bearbeitung von Personendaten: Die kantonalen und kommunalen Behörden können für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Bürgerrechtsbereich Daten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders geschützten Daten über religiöse und weltanschauliche Ansichten, politische Tätigkeiten, Gesundheit, Erfüllung von familienrechtlichen Unterhaltspflichten, Steuerausstände und Steuerstrafen usw. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
11 B Konkretisierungen durch Verordnung des Regierungsrates Geordnete persönliche und finanzielle Verhältnisse Diese liegen vor, wenn die einbürgerungswillige Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen erfüllt; und die Betreibungsregisterauszüge für den Zeitraum von fünf Jahren vor Einreichen des Gesuches bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahren keine offenen Betreibungen oder Verlustscheine aufweisen. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
12 B Konkretisierungen durch Verordnung des Regierungsrates Deutschkenntnisse Diese gelten als offenkundig, wenn die einbürgerungswillige Person 1. Deutsch als Muttersprache spricht oder schreibt; 2. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat; 3. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder 4. über einen Sprachnachweis verfügt, der die gemäss kantonalem Recht geforderten Deutschkenntnisse bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
13 B Konkretisierungen durch Verordnung des Regierungsrates Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung Die gewählte Formulierung entspricht derjenigen von Art. 7 der Bürgerrechtsverordnung des Bundes mit einer Ausnahme: Für den Nichtbezug von Sozialhilfe gilt eine zeitliche Dauer von fünf Jahren vor der Gesuchseinreichung. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
14 B Konkretisierungen durch Verordnung des Regierungsrates Kenntnisse der örtlichen, kantonalen und schweizerischen Lebensverhältnissen Prüfung der geforderten Kenntnisse Die Politischen Gemeinden können die bisherige, bewährte Praxis fortsetzen. Der Regierungsrat hat bewusst darauf verzichtet, den Politischen Gemeinden mit einer Regelung in der Verordnung weitere Auflagen zu machen. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
15 Erleichterte Einbürgerung der dritten Generation
16 Inhalt 1. Rechtliche Grundlagen 2. Voraussetzungen 3. Entscheidende Instanz 4. Wirkung der Einbürgerung Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
17 1. Rechtliche Grundlagen Artikel 38 Absatz 3 der Bundesverfassung Artikel 24 des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht (BüG) Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
18 2. Voraussetzungen Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen. Personen, die am das 35. Altersjahr noch nicht erreicht haben, können während fünf Jahren ein Gesuch stellen. Sie müssen in der Schweiz geboren sein, hier mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule besucht haben und eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Ein Elternteil muss sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten, wenigstens fünf Jahre hier die obligatorische Schule besucht und eine Niederlassungsbewilligung erworben haben. Ein Grosselternteil muss in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht erworben haben oder schon hier geboren worden sein. Das Aufenthaltsrecht muss mit amtlichen Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
19 3. Entscheidende Instanz Das Sekretariat für Migration SEM entscheidet über Gesuche betreffend die erleichterte Einbürgerung der dritten Generation. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
20 4. Wirkung der Einbürgerung Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs. Infoveranstaltung "Sprachkompetenz und Einbürgerung" vom
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