Merkblatt zum Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde Vilters-Wangs

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1 in der Gemeinde Vilters-Wangs A) Allgemeines Anforderungen Für eine Einbürgerung wird die Erfüllung verschiedener Anforderungen zwingend vorausgesetzt (Wohnsitzjahre im Bund, im Kanton und in der Gemeinde Vilters-Wangs; Anforderungen an die Eignung wie unter anderem gute Deutschkenntnisse, Staatskunde-, Geografie- und Geschichtskenntnisse). Die verlangten Voraussetzungen werden nachfolgend erläutert. Falls Sie die Anforderungen zur Zeit nicht erfüllen, empfehlen wir Ihnen, auf die Einreichung eines Gesuchs zu verzichten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich an die skanzlei. Beratung und Gesuchstellung Die skanzlei berät gesuchstellende Personen in Fragen der Einbürgerung. Sie ist Annahmestelle für Gesuche und führt das Einbürgerungsverfahren in administrativer Hinsicht. skanzlei Dorfstrasse 34, Rathaus 7323 Wangs Tel Öffnungszeiten Montag: und Uhr Dienstag bis Freitag: und Uhr Prüfung und Entscheid Zuständig für die inhaltliche Prüfung der Gesuche und den Entscheid über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts sind die Einbürgerungsräte Vilters und Wangs. Diese sind in der Gemeinde Vilters-Wangs paritätisch zusammengesetzt aus zwei Mitgliedern des Gemeinderates und zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates der jeweiligen Ortsgemeinde. Der Gemeindepräsident führt von Amtes wegen den Vorsitz im.

2 In Vilters-Wangs bestehen zwei Ortsgemeinden und damit zwei Einbürgerungsräte. Sie sind wie folgt zusammengesetzt: Vilters Bernhard Lenherr, Präsident Fritz Thuner, Mitglied (Vertretung Gemeinde) Stefan Baumgartner, Mitglied (Vertretung Ortsgemeinde Vilters) Martin Dietrich, Mitglied (Vertretung Ortsgemeinde Vilters) Wangs Bernhard Lenherr, Präsident Fritz Thuner, Mitglied (Vertretung Gemeinde) Ignaz Grünenfelder, Mitglied (Vertretung Ortsgemeinde Wangs) Kilian Grünenfelder, Mitglied (Vertretung Ortsgemeinde Wangs) Sekretär der Einbürgerungsräte ist Patrik Schlegel, Gemeinderatsschreiber und Leiter skanzlei. B) Voraussetzungen und Verfahren einer Einbürgerung für Schweizer/- innen in der Gemeinde Vilters-Wangs Verfahren der Besonderen Einbürgerung Schweizerinnen und Schweizern wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht auf Ersuchen erteilt, wenn sie wenigstens fünf Jahre in der Gemeinde wohnen (Verfahren der Besonderen Einbürgerung, Art. 105 Abs. 1 der Kantonsverfassung; sgs 111.1) In diesen Fällen entscheidet der zuständige abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern im Verfahren der Besonderen Einbürgerung (Voraussetzungen und Verfahren) finden Sie im separaten Merkblatt Einbürgerung von Schweizer/-innen im Verfahren der Besonderen Einbürgerung. Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen Schweizerinnen und Schweizer, die weniger als fünf Jahre in der politischen Gemeinde wohnen, können ein Gesuch um Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts im Verfahren der Allgemeinen Einbürgerung stellen. In diesen Fällen beschliesst der über die Erteilung des Gemeindeund des Ortsbürgerrechts. Anschliessend gibt er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Vilters-Wangs bekannt und legt seinen Beschluss öffentlich auf. Seite - 2 -

3 Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben. Über Einbürgerungen, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet die Bürgerversammlung. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen (Voraussetzungen und Verfahren) finden Sie im separaten Merkblatt Einbürgerungen von Schweizer-/innen im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen. C) Voraussetzungen und Verfahren einer Einbürgerung für Ausländer/- innen in der Gemeinde Vilters-Wangs aa) Grundsätzliches zum Einbürgerungsverfahren für Ausländer/-innen Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Wer sich um das Gemeinde- und Ortsbürgerrecht bewirbt, muss die Wohnsitzvoraussetzungen des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0) erfüllen. Ebenso müssen Gesuchsteller/-innen die Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen des Kantons St. Gallen (Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht, sgs 121.1; Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht, sgs ) erfüllen. Als Wohnsitz gilt für Ausländerinnen und Ausländer die Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Bestimmungen. Das bedeutet, dass der Aufenthalt in der Schweiz behördlich bewilligt sein muss. Das Bundesamt für Migration stellt bei der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung in der Regel auf kommunale und kantonale Erhebungsberichte ab. bb) Verfahren der Besonderen Einbürgerung für ausländische und staatenlose Jugendliche Formelle Voraussetzungen Ausländischen und staatenlosen Jugendlichen wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht selbständig erteilt, wenn sie das Gesuch vor Vollendung des 20. Altersjahres stellen und insgesamt während zehn Jahren in der Schweiz wohnen, davon während wenigstens fünf Jahren in der politischen Gemeinde. Auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0). Seite - 3 -

4 In das Gesuch können auch die Ehegattin oder der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner eines/einer ausländischen oder staatenlosen Jugendlichen einbezogen werden, wenn sie/er den Einbezug beantragt und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besondere Einbürgerung erfüllt. Einbezogen werden können auch Unmündige mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn die gesuchstellende Person die elterliche Sorge ausübt. Eignungvoraussetzungen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht (Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht, sgs 121.1) erfüllen, insbesondere über gute Deutschkenntnisse (Art. 13 lit. g des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht und Art. 2 der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht; sgs ) und Kenntnisse der Grundsätze von Staatskunde, Geschichte und Geografie verfügen. Entscheid Bei Gesuchen im Verfahren der Besonderen Einbürgerung entscheidet der zuständige abschliessend über die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts; die Regierung entscheidet im Anschluss über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Verfahren der Besonderen Einbürgerung (Voraussetzungen und Verfahren) finden Sie im separaten Merkblatt Einbürgerung von Ausländer-/innen im Verfahren der Besonderen Einbürgerung. cc) Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen für Ausländer/-innen Formelle Voraussetzungen Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, SR ; Art. 9 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht; sgs 121.1), können ein Gesuch um Erteilung des Gemeinde und Kantonsbürgerrechts stellen, wenn sie acht Jahre im Kanton St. Gallen und davon die letzten vier Jahre ununterbrochen in der politischen Gemeinde wohnen (Art. 9 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht; sgs 121.1). Auch die bundesrechtlichen Voraussetzungen an die Wohnsitzdauer müssen erfüllt sein (Art. 15 des Bürgerrechtsgesetz; SR 141.0). Seite - 4 -

5 Eignungsvoraussetzungen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller müssen die Anforderungen an die Eignung nach Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht (sgs 121.1) erfüllen, insbesondere über gute Deutschkenntnisse (Art. 13 lit. g des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht und Art. 2 der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht; sgs ) und Kenntnisse der Grundsätze in Staatskunde, Geschichte und Geografie verfügen. Entscheid Im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen beschliesst der über die Erteilung des Gemeinde- und des Ortsbürgerrechts. Anschliessend gibt er die Einbürgerung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Vilters- Wangs bekannt und legt seinen Beschluss öffentlich auf. Stimmberechtigte der politischen Gemeinde können beim nach Massgabe des Gesetzes schriftlich und begründet Einsprache gegen die Einbürgerung erheben. Über Einbürgerungen, gegen die gültig Einsprache erhoben wurde, entscheidet die Bürgerversammlung. Die Regierung beschliesst über die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. Ausführliche Informationen zur Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen (Voraussetzungen und Verfahren) finden Sie im separaten Merkblatt Einbürgerung von Ausländer- /innen im Verfahren der Einbürgerung im Allgemeinen. D) Kosten des Einbürgerungsverfahrens auf Gemeindeebene Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig (Art. Art. 12 bis 14 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht (sgs 121.1). Bund, Kanton und Gemeinde erheben Gebühren für ihre Verwaltungsaufwendungen nach den jeweiligen Tarifen. Gebühren werden namentlich auch bei ablehnenden Entscheiden der zuständigen Instanz erhoben. Die Gebühren in der Gemeinde Vilters-Wangs (Art. 3 des Gebührentarifs für Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Vilters-Wangs) betragen derzeit in der Regel: Ausländerinnen und Ausländer Allgemeine Einbürgerung, pro Gesuch - CHF für Einzelpersonen und Einzelpersonen mit unmündigen Kindern - CHF für Familien Besondere Einbürgerung, pro Gesuch - CHF (Einzelperson) Seite - 5 -

6 Dazu kommen die Gebühren von Bund und Kanton. Gesamthaft belaufen sich die Kosten auf ca. Fr bis Fr für die Allgemeine Einbürgerung und ca. Fr für die Besondere Einbürgerung. Schweizerinnen und Schweizer Allgemeine Einbürgerung, pro Gesuch - CHF für Einzelperson und Familie mit oder ohne Kantonsbürgerrecht Besondere Einbürgerung, pro Gesuch - CHF für Einzelperson und Familie mit oder ohne Kantonsbürgerrecht Dazu kommen für Personen ohne Kantonsbürgerrecht noch die kantonalen Gebühren von Fr pro Gesuch. Die skanzlei erhebt vor dem Einbürgerungsgespräch einen Kostenvorschuss. E) Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen. F) Erleichterte Einbürgerung Bei der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, SR 141.0) ist allein der Bund für den Entscheid zuständig. Der Kanton wird vorher angehört und hat - wie auch die Gemeinde - ein Beschwerderecht. Das Verfahren der erleichterten Einbürgerung ist im Normalfall einfacher als bei der ordentlichen Einbürgerung. Wer im erleichterten Verfahren eingebürgert werden will, muss - in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein, - die schweizerische Rechtsordnung beachten und darf die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Von der erleichterten Einbürgerung profitieren können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Seite - 6 -

7 - ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern sowie - Kinder eines schweizerischen Elternteils, welche das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen. Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern, die seit einem Jahr in der Schweiz wohnen, können die erleichterte Einbürgerung nach einer dreijährigen Ehedauer beantragen, sofern sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben. T:\skanzlei\Verfahren ab 2011\Merkblätter\A_, Anwendung ab docx Seite - 7 -

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