Wie erwerbe ich das Schweizer Bürgerrecht?

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1 Wie erwerbe ich das Schweizer Bürgerrecht? Informationen für Einbürgerungswillige zum Verfahren der allgemeinen Einbürgerung April 2017 Kontaktperson: Esther Gmür Brunner E Mail: esther.gmuer@kaltbrunn.ch Telefon: 055 / (Mo+Di) Postcheck: Internet: Telefax: 055 / Dorfstrasse 5, Postfach 204, 8722 Kaltbrunn 5. Dezember 2016

2 1. Einbürgerungsverfahren 1.1. Ordentliche Einbürgerung Ausländer Voraussetzung Voraussetzung Ehepartner / eingetragene Partner bei gleichzeitiger Bewerbung Entscheid Niederlassungsbewilligung C 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (Jahre zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr werden doppelt gerechnet.) 8 Jahre Wohnsitz im Kanton St. Gallen Die letzten 4 Jahre ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde Kaltbrunn Erfüllung der Eignungskriterien (s. Punkt 1.2 und 1.3) Niederlassungsbewilligung C 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz 4 Jahre Wohnsitz im Kanton St. Gallen Die letzten 4 Jahre ununterbrochen Wohnsitz in der Gemeinde Kaltbrunn Ausschliesslich möglich sofern das Paar seit mindestens 3 Jahren verheiratet ist und ein Ehepartner die ordentlichen Anforderungen bezüglich der Wohnsitzfrist erfüllt Erfüllung der Eignungskriterien (s. Punkt 1.2 und 1.3) Der Einbürgerungsrat entscheidet über das Bürgerrecht der Gemeinde Kaltbrunn und der Ortsgemeinde Kaltbrunn Amtliche Bekanntmachung und öffentliche Auflage während 30 Tagen Der Kanton holt beim Bund die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung ein und erteilt anschliessend die kantonale Bewilligung. Kinder werden in der Regel ins Gesuch der Eltern einbezogen, wenn diese die elterliche Sorge ausüben. Kinder, welche das 18. Altersjahr erreicht haben, müssen ein eigenes Gesuch stellen Materielle Voraussetzungen Integration Ausländerinnen und Ausländer sind integriert, wenn sie: a) Die rechtsstaatliche Ordnung sowie die Werte der Bundesverfassung respektieren und dies in einer schriftlichen Erklärung bekunden; b) Den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekunden; c) In geordneten finanziellen Verhältnissen leben; d) Soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in Nachbarschaft, Gemeinde, Ortsteil, Quartier, Kirche oder anderen Institutionen pflegen; e) Die Integration der Ehegattin beziehungsweise des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners fördern und unterstützen; f) Ihre Erziehungsverantwortung gegenüber ihren unmündigen Kindern wahrnehmen; g) Über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. h) Die Deutschkenntnisse werden durch einen Test nachgewiesen, wenn sie nicht offenkundig vorhanden sind. 2

3 Vertrautheit Mit den schweizerischen und örtlichen Verhältnissen ist insbesondere vertraut, wer: a) am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss und sich daran beteiligt; b) die Grundsätze von Staatsaufbau und Geschichte kennt. Sicherheit Zur Einbürgerung geeignet ist, wer nebst den Kriterien Integration und Vertrautheit, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet Staatskunde und Deutsch Staatskunde Sämtliche Bewerber, welche die ordentliche Schulzeit beendet haben, müssen einen Staatskundetest bestehen. Der Test wird durch die ARGE Integration Ostschweiz (in Uznach) kostenpflichtig durchgeführt. Zur Vorbereitung wird der Besuch des Staatskundekurses der ARGE Integration Ostschweiz (Kursort Uznach) empfohlen. Die Broschüre zum Kurs der ARGE Integration Ostschweiz kann beim Sekretariat des Einbürgerungsrates bezogen werden. Es ist ratsam, sich frühzeitig für den Kursbesuch anzumelden, da dieser nur bei ausreichender Teilnehmerzahl durchgeführt wird. Der Kursbesuch ist freiwillig. Bewerber, welche sich ohne Kurs auf die Prüfung vorbereiten möchten, können die Lehrmittel (kostenpflichtig) beim HEKS Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz, Regionalstelle Ostschweiz, Weinfelderstrasse 15, 8580 Amriswil beziehen. Deutsch Ausländerinnen und Ausländer müssen über gute Deutschkenntnisse zur Verständigung mit den Behörden und der einheimischen Bevölkerung verfügen. Gute Deutschkenntnisse entsprechen mindestens dem Referenzniveau des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens (GER) B1. Das Erreichen des Referenzniveaus (GER) B1 muss durch ein Zertifikat eines anerkannten Sprachinstituts oder einer anerkannten Bildungseinrichtung nachgewiesen werden. Gesuchsteller, welche mindestens 6 Jahre Schulzeit (Primar- und Oberstufe) in der Schweiz oder einem anderen deutschsprachigen Land absolviert haben, müssen keinen Nachweis über die Deutschkenntnisse vorweisen, sofern im Gespräch zweifelsfrei gute Deutschkenntnisse festgestellt werden können. Um einen Kursanbieter zu finden, besuchen Sie die Homepage Integration im Kanton St. Gallen: Auf dieser Seite finden Sie zudem Informationen zur Deutschkursunterstützung durch Bund, Kanton und St. Galler Gemeinden. 3

4 2. Ablauf 2.1. Abholen Gesuchsunterlagen / Erstgespräch Der Bewerber/die Bewerberin meldet sich beim Sekretariat des Einbürgerungsrates. In diesem Beratungsgespräch wird folgendermassen vorgegangen: Prüfung des anzuwendenden Verfahrens Erstprüfung der Wohnsitzfristen Im Gespräch: erster Eindruck über Deutschkenntnisse Abgabe der Gesuchsformulare Abgabe der Wegleitung zum Einbürgerungsverfahren Beantwortung von Fragen 2.2. Einbürgerungsgesuch Das vollständig ausgefüllte Formular mit sämtlichen Beilagen kann beim Sekretariat des Einbürgerungsrates abgegeben werden Gespräch Einbürgerungsrat Das Sekretariat des Einbürgerungsrates prüft die eingereichten Unterlagen und holt, weitere Auskünfte ein. Wenn die Unterlagen vollständig sind und die Kriterien erfüllt werden, wird der Bewerber zu einem Gespräch mit dem Einbürgerungsrat eingeladen Erteilung Gemeindebürgerrecht Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, entscheidet der Einbürgerungsrat über das Bürgerrecht der Gemeinde Kaltbrunn und der Ortsgemeinde Kaltbrunn. Anschliessend wird das Verfahren der öffentlichen Auflage und der amtlichen Bekanntmachung durchgeführt Erteilung des Kantonsbürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts Sofern kein Rekurs gegen den Entscheid des Einbürgerungsrates eingeht, werden sämtliche Unterlagen dem kantonalen Amt für Bürgerrecht und Zivilstand weitergeleitet. Das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand führt das weitere Verfahren und prüft es in Bezug auf die Voraussetzungen nach kantonalem Recht. Er stellt Antrag beim Bund für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Aufgrund des kantonalen Antrags prüft der Bund (Bundesamt für Migration) das Gesuch und erteilt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung, sofern die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt sind. Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung über das Kantonsbürgerrecht unterbreitet. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist die Einbürgerung abgeschlossen und wird im Zivilstandregister eingetragen. 4

5 3. Weitere Informationen 3.1. Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen Änderungen im Personenstand Zivilstandsänderungen (Heirat, Scheidung, Verwitwung) und Geburt eines Kindes sind während des Verfahrens unter Beilage der Zivilstandsurkunden umgehend dem Sekretariat des Einbürgerungsrates zu melden. Nach Erteilung des Gemeindebürgerrechts sind Änderungen im Personenstand umgehend dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand mitzuteilen Wohnsitzwechsel Ein Wohnsitzwechsel in eine andere Gemeinde während des Verfahrens wirkt sich negativ aus. In der neuen Wohngemeinde muss die Anforderung an die Wohnsitzdauer wiederum erfüllt sein, bevor ein neues Gesuch gestellt werden kann Kosten der Einbürgerung Es werden im Einbürgerungsverfahren Gebühren von der Gemeinde, dem Kanton und Bund in Rechnung gestellt. Einbürgerungsgebühren der Gemeinde Kaltbrunn (zusätzlich Kantons- und Bundesgebühr) 3.5. Gesetzliche Grundlagen Die massgebenden Bestimmungen für das Einbürgerungsverfahren sind enthalten im Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechtes (SR 141.0) in der Kantonsverfassung (sgs 111.1) im Gesetz und in der Verordnung über das St. Galler Bürgerrecht (sgs und ) im Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sgs 821.5) Das Bundesgesetz kann bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern; die kantonalen Erlasse beim Drucksachenbüro der Staatskanzlei, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, gegen Gebühr bezogen werden. Im Internet sind die Gesetze publiziert unter und 5

6 Ablaufschema allgemeine Einbürgerung Bewerber Kontaktaufnahme mit Beratungsgespräch: - Erstprüfung Wohnsitzfristen - 1. Eindruck Deutschkenntnisse - Abgabe Gesuchsformulare - Abgabe Merkblatt zum Einbürgerungsverfahren Bewerber Einreichung der Gesuchsunterlagen mit sämtlichen erforderlichen Dokumenten (inkl. allf. Nachweis Deutsch, Staatskunde) - Prüfung der Unterlagen - Einholen von weiteren Auskünften - Einladung zum Gespräch mit dem Einbürgerungsrat (wenn alle Kriterien erfüllt sind) Einbürgerungsrat - Gespräch mit Bewerber - Entscheid über Gemeindebürgerrecht Einbürgerungsrat - Ablehnung - Verfügung an Bewerber Einbürgerungsrat - Erteilung Bürgerrecht - Amtliche Bekanntmachung - Öffentliche Auflage - Einreichung Rekurs - kein Rekurs - Prüfung Gültigkeit Rekurs - Rechtliches Gehör für Bewerber - Weiterleitung der Unterlagen an kantonales Amt für Bürgerrecht und Zivilstand - Ablehnender Entscheid - Behandlung an Bürgerversammlung - Beschlussfassung - Zustimmender Entscheid Amt für Bürgerrecht und Zivilstand - beantragt eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Bund - beantragt kant. Einbürgerungsbewilligung bei der Regierung des Kantons St. Gallen Amt für Bürgerrecht und Zivilstand Mitteilung an Zivilstandsamt des Heimatortes für Eintragung im Zivilstandsregister Abschluss des Verfahrens Herzliche Gratulation zum Schweizer Bürgerrecht 6

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