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1 E i n w o h n e r g e m e i n d e W i c h t r a c h RICHTLINIEN ÜBER DIE EINBÜRGERUNG AUSLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGER vom 10. August 2015

2 2 Inhaltsverzeichnis A Bedingungen zur Einbürgerung Zweck Formalitäten Eingliederung Sprachkenntnisse Einbürgerungstest Einbürgerungskurs Antragssteller unter 16 Jahren... 5 B Das Einbürgerungsverfahren Formelle Vorbereitung Auskünfte, Stellungnahmen, Referenzen Vorgespräch Das Einbürgerungsgespräch Der Beschluss des Gemeinderates Ablehnung Weiteres Verfahren Kosten des Verfahrens Gebühren Einbürgerungstest / Kurse Rückzug eines Gesuches... 7 C Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen... 7 D Anpassungen der Richtlinien... 7

3 3 RICHTLINIEN ÜBER DIE EINBÜRGERUNG AUSLÄNDISCHER STAATSANGEHÖRIGER Geschlechtsneutrale Bezeichnung Die Richtlinien beinhalten in der Regel die männliche Schreibform. Sie gelten sinngemäss auch für das weibliche Geschlecht. Gestützt auf die Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Richtlinien: A Bedingungen zur Einbürgerung 1. Zweck Diese Richtlinien regeln ergänzend zum übergeordneten Recht den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde Wichtrach. 2. Formalitäten Die Richtlinien richten sich an alle einbürgerungswilligen Ausländer der Gemeinde Wichtrach. In der Folge gilt der Ausdruck Antragsteller für alle einbürgerungswilligen Personen. Das Einbürgerungs-Formular muss vollständig und handschriftlich vom Antragsteller persönlich ausgefüllt sein und alle erforderlichen Beilagen enthalten. Bei Problemen und Unklarheiten gibt die Gemeindeverwaltung Auskunft. Die Aufenthaltsdauer muss vollumfänglich nachgewiesen sein. Ein guter Leumund ist unabdingbar. Weiter sind folgende Nachweise zu erbringen: a. keine im Strafregister eingetragene Vorstrafen; b. keine ungeregelten Schulden gegenüber Gemeinde, Kanton oder Bund; c. keine Verlustscheine innerhalb der letzten fünf Jahre d. kein Bezug von Sozialhilfe e. Niederlassung C Ist bereits bekannt, dass ein Strafverfahren hängig ist, wird das Gesuch bis zu einem rechtskräftigen Urteil sistiert, sofern es nicht zurückgezogen wird. Gesuchstellende, welche noch nicht in den schweizerischen Registern registriert sind, müssen sich vor der Gesuchseinreichung beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren lassen und den Einbürgerungstest bzw. -kurs sowie eine Sprachstandanalyse absolvieren.

4 4 3. Eingliederung Die Einbürgerung setzt die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen voraus. Eine fortschreitende Annäherung und Angleichung an die Kultur der Schweiz und der Gemeinde muss erkennbar sein. Das familiäre Umfeld des Antragstellers soll durch sein Verhalten das Einbürgerungsbestreben nachhaltig unterstützen, indem es sich darum bemüht, die sprachlichen Voraussetzungen zum Verbleib in der Schweiz zu verbessern und die Grundwerte der schweizerischen Staatsordnung kennen zu lernen und durch das Verhalten auch zu akzeptieren. 4. Sprachkenntnisse Als Standartsprache gilt grundsätzlich der Dialekt. Haben die Gesuchsteller mit dem Verstehen des Dialekts Schwierigkeiten, kann das Einbürgerungsgespräch in der hier geltenden Amtssprache (Deutsch) durchgeführt werden. Für die Fortsetzung des Einbürgerungsverfahrens wird das Sprachniveau A2 (schriftlich) und B1 (mündlich) gemäss dem europäischen Sprachportfolio-Raster verlangt. Ausnahme bilden die in Art. 11b Abs. 7 der kantonalen Verordnung über das Einbürgerungsverfahren aufgeführten Personen. Bei Personen, die geistig behindert sind, nicht lesen oder schreiben können oder das sprachliche Anforderungsprofil trotz absolviertem Sprachkurs nicht erreicht haben, entscheidet der Gemeinderat von Fall zu Fall. Die Sprachkurse und die Sprachstandsanalyse sind bei der Volkshochschule Aare-/Kiesental zu absolvieren. Werden im betroffenen Quartal keine Kurse angeboten, muss der Antragssteller das nächste Quartal abwarten. 5. Einbürgerungstest Gemäss Einbürgerungsverordnung müssen ab dem 1. Januar 2014 Antragssteller ab 16 Jahren einen Einbürgerungstest ablegen. Die Gemeinden können die Einbürgerungstests selber durchführen oder an öffentliche oder private Anbieter delegieren. Die Organisation und Durchführung der Einbürgerungstests wird mittels Vereinbarung ab 1. Januar 2014 an die Volkshochschule Aare- / Kiesental delegiert. Wurde der Einbürgerungstest trotz Besuch des Einbürgerungskurses und nachgewiesenem Sprachstand Niveau zum zweiten Mal nicht bestanden, wird das Gesuch behandelt sofern eine schriftliche Erklärung des Antragsstellers vorliegt, weshalb ein Bestehen des Tests nicht möglich ist. Der Einbürgerungstest ist bei der Volkshochschule Aare-/Kiesental zu absolvieren. Wird im betroffenen Quartal kein Test angeboten, muss der Antragssteller das nächste Quartal abwarten.

5 5 6. Einbürgerungskurs Der Kursbesuch führt zum Ziel, dass die Antragssteller sich für den Einbürgerungstest Pkt. 5 vorbereiten können indem sie sich mit Themen wie den schweizerischen Lebensgewohnheiten, die wichtigen Eckwerte der Schweiz, dem politischen und gesellschaftlichen System vertraut machen und lernen, wie die Wirtschaft funktioniert und welche Rechtsbereiche für das Zusammenleben in der Gesellschaft und das Funktionieren des Staates und der Wirtschaft gewährleisten. 7. Antragssteller unter 16 Jahren Der Einbürgerungskurs ist zwingend bei der Volkshochschule Aare- /Kiesental zu absolvieren. Wird im betroffenen Quartal kein Kurs angeboten, muss der Antragssteller das nächste Quartal abwarten. Vom Einbürgerungstest befreit sind gemäss Einbürgerungsverordnung Kinder, die zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung unter 16 Jahre alt sind. Wird jedoch nach dem Vorgespräch festgestellt, - dass der Antragssteller mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen wenig vertraut ist, - Verständigungsprobleme hat oder - andere wichtige Grundlagen fehlen, sind geeignete Massnahmen festzulegen, damit die notwendigen Voraussetzungen durch den Antragssteller erarbeitet werden können. Das Gesuch für die Einbürgerung kann danach frühestens nach einem Jahr wieder eingereicht werden. B Das Einbürgerungsverfahren 8. Formelle Vorbereitung Wer sich um den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde Wichtrach bewirbt, muss die Voraussetzungen nach dem Recht von Bund und Kanton erfüllen. Der Antragsteller beschafft sich zudem die formellen Voraussetzungen gemäss Punkt 2 vorstehend. Das schriftliche Einbürgerungsgesuch ist nach der Vorregistrierung beim zuständigen Zivilstandsamt und nach Bestehen des Einbürgerungstests bei der Gemeindeverwaltung auf dem amtlichen Formular einzureichen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. Ergeben sich bis zum Entscheid über das Gesuch wesentliche Veränderungen, so wird das Gesuch neu überprüft. 9. Auskünfte, Stellungnahmen, Referenzen Die Gemeindeverwaltung holt die notwendigen Auskünfte ein, insbesondere schriftliche Stellungnahmen von Arbeitgebern, Lehrkräften, Vermietern, Nachbarn, der Kantonspolizei und den im Einbürgerungsgesuch aufgeführten Referenzpersonen.

6 6 Erfordern es die persönlichen Umstände des Antragsstellers, sind zu den bereits eingereichten Unterlagen zudem ergänzende Auskünfte einzuholen beim Sozialdienst, der Ausgleichskasse, beim behandelnden Arzt oder Spital, dem RAV, der Arbeitslosenkasse und weiteren Amtsstellen. 10. Vorgespräch Die Verständigungsfähigkeit wird im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens mittels einer individuellen Sprachstandanalyse im Rahmen eines Vorgespräches durch eine befähigte Person der Gemeindeverwaltung durchgeführt. Ebenso werden Unsicherheiten und Fragen bezüglich der Erfüllung der Punkte 2 und 3 vorstehend in diesem Vorgespräch geklärt. Das Gespräch hat den Charakter einer Beratung und Erstbeurteilung. 11. Das Einbürgerungsgespräch 12. Der Beschluss des Gemeinderates Sind die Bedingungen 1 bis 6 erfüllt, kann das Einbürgerungsgespräch beantragt werden. Das Gespräch wird vom Gemeindepräsidenten und einer befähigten Person der Gemeindeverwaltung geführt und wird protokolliert sowie am Ende des Gesprächs von allen Teilnehmenden unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung des Gesprächsprotokolls des Einbürgerungsgesprächs erklärt der Antragsteller, dass er die Grundwerte der schweizerischen Staatsordnung ohne Einschränkung akzeptiert und im zukünftigen Leben beachtet, unterstützen und umsetzen will. Gestützt auf Pkt. 10 wird der Gemeindepräsident dem Gemeinderat die Erteilung bzw. Nichterteilung des Gemeindebürgerrechts Wichtrach beantragen. Der Gemeinderat ist an den Antrag nicht gebunden. Der Entscheid wird dem Antragsteller nach der Gemeinderatssitzung mitgeteilt. 13. Ablehnung Ein ablehnender Entscheid wird mittels Verfügung mit einer entsprechenden Begründung, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter, eröffnet. 14. Weiteres Verfahren Die Gemeindeverwaltung überweist die Akten nach erfolgter Bezahlung der Gebühren zur weiteren Behandlung an die zuständige Stelle des Kantons. Die Behandlung des Gesuches dauert in der Regel etwa 6 8 Monate. Die rechtskräftige Einbürgerung wird durch die Gemeindeverwaltung den Antragsstellern mitgeteilt. Sie erhalten eine Einbürgerungsurkunde. 15. Kosten des Verfahrens Die Gebühren der Gemeinde werden nach Aufwand verrechnet. Die übrigen Kosten richten sich nach übergeordnetem Recht (Kanton, Bund).

7 7 16. Gebühren Einbürgerungstest / Kurse 17. Rückzug eines Gesuches Die Gebühren für den Einbürgerungstest, den Einbürgerungskurs sowie die Sprachstandsanalyse werden im Gebührenreglement der Gemeinde Wichtrach geregelt. Zieht ein volljähriger Antragssteller nach dem Aufgebot zur Befragung, aber noch vor dem Entscheid des Gemeinderates das Gesuch zurück, erhebt die Gemeindeverwaltung gestützt auf Pkt. 15 vorstehend eine Aufwandgebühr. C Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen Diese Richtlinien treten per 1. Juni 2015 in Kraft. Laufende Verfahren werden ab 1. Juni 2015 nach diesen Richtlinien behandelt. Sie heben alle ihr widersprechenden Vorschriften, insbesondere - die Verordnung über die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger vom 17. Mai die Richtlinien über die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger vom 10. Februar 2014 auf. D Anpassungen der Richtlinien Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt künftige Anpassungen aufgrund von geänderten übergeordneten gesetzlichen Grundlagen vorzunehmen. Der Gemeinderat hat diese Richtlinien über die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger an der Gemeinderatssitzung vom 10. August 2015 genehmigt. GEMEINDERAT WICHTRACH Der Präsident Der Sekretär Hansruedi Blatti Andreas Stucki

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