Informationen zum Einbürgerungsverfahren

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1 Informationen zum Einbürgerungsverfahren Erwerb des Bürgerrechts in der Stadt Kreuzlingen durch ausländische Staatsangehörige (ordentliche Einbürgerung) 1

2 Inhalt 1. Allgemeines 3 2. Zuständigkeit 3 3. Gesetzliche Grundlagen 3 4. Wohnsitzfristen 4 5. Eignungsvoraussetzungen 4 6. Ablauf des Verfahrens 5 Übersicht des Verfahrensablaufs 6 7. Prüfung des Gesuchs durch die Einbürgerungskommission (EBK) 7 8. Entscheidende Behörden 8 9. Vorausgesetzte Kenntnisse Gebühren der Stadt Kreuzlingen Zusammenstellung der Gebühren von Bund, Kanton und Gemeinde Weitere Auskünfte 11 Diese Broschüre dient der allgemeinen Information. Es können daraus keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden. Massgebend für alle Angaben sind die jeweils aktuellen Gesetze, Verordnungen und Reglemente von Bund, Kanton und der Stadt Kreuzlingen. Stand Mai

3 1. Allgemeines Das Einbürgerungsverfahren der Stadt Kreuzlingen ist im Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) vom 19. November 2009 geregelt. Das Reglement kann bei der Stadtkanzlei bezogen werden. Zudem ist es auf im Online-Schalter unter Kanzlei erhältlich. Die vorliegenden Informationen fassen als Leitfaden die für eine Einbürgerung massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zusammen. Sie geben weitere nützliche Erklärungen für die Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen ab. 2. Zuständigkeit Das Vorprüfungsverfahren bis zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird in der Stadt Kreuzlingen durch die Einbürgerungskommission des Gemeinderates geleitet. Nach Vorliegen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung stellt die Einbürgerungskommission dem Kreuzlinger Gemeinderat den Antrag auf Erteilung oder Ablehnung des Gemeindebürgerrechts. 3. Gesetzliche Grundlagen Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts richten sich nach folgenden Grundlagen: - Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) vom 29. September 1952 inkl. Verordnung - Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 14. August 1991 inkl. Verordnung - Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) vom 19. November

4 4. Wohnsitzfristen Das Einbürgerungsgesuch kann gestellt werden, wenn die Wohnsitzfristen von Bund, Kanton und Gemeinde erfüllt sind. Diese betragen zwölf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, davon sechs Jahre im Kanton Thurgau. Die letzten drei Jahren müssen die Gesuchsteller ohne Unterbruch in der Gemeinde Kreuzlingen wohnhaft gewesen sein. Die Jahre zwischen dem 10. und 20. Altersjahr werden für die Ermittlung der Wohnsitzdauer in der Schweiz doppelt gezählt. Für Ehegatten sowie in Partnerschaft eingetragene Personen gilt eine verkürzte Wohnsitzfrist von fünf Jahren in der Schweiz, davon die letzten drei Jahre in der Gemeinde Kreuzlingen. 5. Eignungsvoraussetzungen Die Voraussetzungen sind im kantonalen Gesetz geregelt und müssen bei Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin muss - in die örtlichen, kantonalen und schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sein - mit den Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen des Landes vertraut sein - die Rechtsordnung beachten und darf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden - über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügen - bei Einreichung des Gesuchs mindestens das 15. Altersjahr vollendet haben. Es ist anzustreben, dass Ehegatten sowie in Partnerschaft eingetragene Personen gemeinsam das Gesuch um Einbürgerung stellen und das Verfahren durchlaufen. Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr können im Gesuch der Eltern eingeschlossen werden. 4

5 6. Ablauf des Verfahrens Wenn Sie die Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch bei der Stadtkanzlei Kreuzlingen vereinbaren (Telefon ). In diesem Beratungsgespräch wird Ihnen das Einbürgerungsverfahren erklärt und die Erfüllung der Voraussetzungen überprüft. Die nötigen Formulare erhalten Sie nach diesem Gespräch. Das Einbürgerungsgesuch reichen Sie dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen Frauenfeld ein. Zudem legen Sie die folgenden Unterlagen aller im Gesuch eingeschlossenen Personen bei: - Auszug aus dem schweizerischen Personenstandsregister (Infostar), nicht älter als sechs Monate - Wohnsitzbescheinigungen für die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen (auch für Ehegatte oder Partner-/in und die Kinder) - Auszug aus dem Betreibungsregister (auch für Ehegatte oder Partner-/in) - Lebenslauf (auch für Ehegatte oder Partner-/in und die Kinder) - Original Arbeitsbestätigung / Kopie von Schulzeugnissen oder Lehrvertrag des Arbeitgebers (auch für Ehegatte oder Partner-/in und die Kinder) - Auszug aus dem Steuerregister über Einkommen und Vermögen. Dokumente, die in einer anderen als der deutschen, französischen, italienischen oder englischen Sprache abgefasst sind, müssen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein. Der Auszug aus dem Personenstandsregister darf nicht älter als sechs Monate sein. 5

6 Übersicht des Verfahrensablaufs Gesuchsteller Gemeinde Kanton Bund Start Kontaktaufnahme mit Gemeinde Dokumentbeschaffung Einreichung Einbürgerungsgesuch an Kanton Kanzlei: Beratungsgespräch über Verfahren, Empfehlung und Formularabgabe EBK: Prüfung der Voraussetzungen für die Einbürgerung zhd Kanton mit Wissenstest/ evtl. Hausbesuch/ mündliche Befragung EBK: Antrag an Gemeinderat betr. Erteilung Gemeindebürgerrecht Gemeinderat: Erteilung Gemeindebürgerrecht Verwaltung: Prüfung Wohnsitzdauer, Einhalten der Rechtsordnung Verwaltung: Bei positivem Antrag der Gemeinde: Einholung der eidg. Einbürgerungsbewilligung Grosser Rat: Erteilung Kantonsbürgerrecht Ende Erteilung eidg. Einbürgerungsbewilligung 6

7 Das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen prüft die Vollständigkeit der Dokumente, stellt die kantonalen Gebühren in Rechnung und leitet das Gesuch an die Gemeinde Kreuzlingen weiter. Nach Erhalt des Gesuchs werden Sie aufgefordert, folgende Unterlagen einzureichen: - ein Foto - Ihre Gründe für die Einbürgerung - die Adressen von vier Referenzpersonen - falls Sie verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben: Betreibungsregisterauszug Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, auch wenn sie nicht in das Einbürgerungsgesuch einbezogen sind. Gleichzeitig senden wir Ihnen die Rechnung für die Einbürgerungsgebühren der Stadt Kreuzlingen. Nach Erhalt der Unterlagen und Bezahlung der Gebühren wird das Einbürgerungsgesuch durch die Einbürgerungskommission geprüft. 7. Prüfung des Gesuchs durch die Einbürgerungskommission (EBK) Die Einbürgerungskommission der Stadt Kreuzlingen prüft die Eignungsvoraussetzungen wie folgt: - Prüfung der Unterlagen hinsichtlich der Eignung - Beschluss über die Durchführung eines Hausbesuchs - schriftlicher Wissenstest - Befragung durch die Einbürgerungskommission, Beschluss über die Weiterleitung für die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung - Beschluss über den Antrag zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Gemeinderat. Die Prüfung der Eignungsvoraussetzungen wird bei sämtlichen im Gesuch eingeschlossenen Personen einzeln durchgeführt. 7

8 Der schriftliche Wissenstest muss von allen im Gesuch eingeschlossenen Personen ab dem 15. Altersjahr absolviert werden. An der mündlichen Befragung nehmen Kinder ab dem 12. Altersjahr teil. Sind die Eignungsvoraussetzungen gemäss den eingereichten Unterlagen, nach dem Wissenstest oder nach der Befragung nicht erfüllt, beantragt die Einbürgerungskommission ohne weitere Untersuchungen dem kantonalen Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen die Abweisung des Gesuchs. Werden die Voraussetzungen nicht von allen Personen erfüllt, kann das Einbürgerungsgesuch auf Antrag getrennt werden. Die Einbürgerungskommission informiert den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über ihre Entscheide. Ablehnende Entscheide werden begründet. 8. Entscheidende Behörden Gemeindebürgerrecht Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration entscheidet der Gemeinderat der Stadt Kreuzlingen über die Aufnahme in das Bürgerrecht der Stadt Kreuzlingen. Kantonsbürgerrecht Der Grosse Rat des Kantons Thurgau entscheidet über die Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht. Mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts ist das Einbürgerungsverfahren abgeschlossen. Mit Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts besitzt der Bewerber oder die Bewerberin das Schweizer Bürgerrecht. 9. Vorausgesetzte Kenntnisse Staatsbürgerliche Kenntnisse Mit dem Erhalt des Schweizer Bürgerrechts erlangen Sie Rechte, nehmen aber auch gewisse Pflichten auf sich. Deshalb sollten Sie über das Land, die wichtigs- 8

9 ten staatlichen Grundsätze des Regierungssystems sowie über organisatorische Fragen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes orientiert sein. Ein schriftlicher Wissenstest befragt in vier Bereichen die Kenntnisse über die Schweiz, den Thurgau und teilweise die Gemeinde: Geschichte der Schweiz bis heute / Geografie der Schweiz / Die Institutionen der Demokratie / Die Schweiz heute, allgemeines Wissen. Am Schalter der Stadtkanzlei liegen Staatskundeunterlagen zum Abholen bereit, die bei der Vorbereitung auf das Einbürgerungsverfahren hilfreich sind. Informationen über entsprechende Schulungs- und Informationsangebote finden Sie nachstehend. Integration und Sprachkenntnisse Zur Feststellung des Grades der Integration wird eine mündliche Befragung durchgeführt. Als integriert gilt, wer die Gemeinde kennt, am öffentlichen Geschehen interessiert ist, darüber Bescheid weiss sowie wer soziale Beziehungen am Arbeitsplatz, in der Nachbarschaft, in der Gemeinde oder zu örtlichen Institutionen pflegt. Die Einbürgerungskommission setzt voraus, dass Sie über genügend Deutschkenntnisse verfügen. Diese sind für den schriftlichen Wissenstest sowie für die mündliche Befragung erforderlich. Schulungsangebote - Gewerbliches Bildungszentrum Weinfelden, Schützenstrasse 9, 8570 Weinfelden, Telefon , Schulung «Grundwissen über die Schweiz», speziell für einbürgerungswillige Ausländer und Ausländerinnen. - HEKS infra, Sandbreitestrasse 12, 8280 Kreuzlingen, Telefon , «Integrations- und Deutschkurse für Frauen», mit Kinderbetreuung. - BBM Bildungszentrum für Bau und Mode, Gaissbergstrasse 8, 8280 Kreuzlingen, Telefon , Kurse «Deutsch als Zweitsprache». - Volkshochschule Konstanz, Katzgasse 7, D Konstanz, Telefon , Kurse «Deutsch als Fremdsprache». 9

10 10. Gebühren der Stadt Kreuzlingen Für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts werden folgende Gebühren erhoben: - Gesuchstellende vom 15. bis zum vollendeten 18. Altersjahr* CHF Gesuchstellende ab dem vollendeten 18. Altersjahr* CHF 1' Ehepaare CHF 2'000. * Massgebend ist das Alter bei Eingang des Gesuchs beim Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen in Frauenfeld Gebühr bei Rückzug oder Ablehnung des Gesuchs, pro Gesuch: - Im Vorverfahren, vor Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung CHF Nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung volle Gebühren Die vorstehenden Gebührensätze können je nach Aufwand im Einzelfall bis max. CHF 500. erhöht werden. Für Jugendliche zwischen dem 15. und dem vollendeten 18. Altersjahr, die alleine ein Einbürgerungsgesuch stellen, wird ein reduzierter Tarif angewendet. Für unmündige Kinder, die mit einem Elternteil eingebürgert werden, wird keine Gebühr erhoben. Die Gebühren werden bei Einreichung des Gesuchs in Rechnung gestellt. Werden die Gebühren trotz Mahnung nicht bezahlt, wird das Gesuch zurückgewiesen. Bei Gesuchen, auf die die Einbürgerungskommission aufgrund der Akten nicht eintritt, wird keine Gebühr erhoben. Bei Rückzug oder Ablehnung vor der Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung wird der Differenzbetrag zur Gebühr von CHF 500. zurückerstattet. Bei Rückzug oder Ablehnung nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung erfolgt keine Rückerstattung. 10

11 11. Zusammenstellung der Gebühren von Bund, Kanton und Gemeinde Gesetzliche Grundlagen Bund: Art. 38 Abs. 1 Bürgerrechtsgesetz Kanton: Art. 13 bis 15 der Verordnung zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht Gemeinde: Ziffer 23 des Gebührentarifs zum Gebührenreglement der Stadt Kreuzlingen bis zum vollendeten nach dem vollendeten 18. Altersjahr 18. Altersjahr Ehepaar Rückzug oder in CHF in CHF in CHF Ablehnung Bund Kanton '600 pro Person CHF 300 Gemeinde Kreuzlingen 800 1'500 2'000 abhängig vom Total 1'250 2'400 3'750 Zeitpunkt des Rückzugs oder der Ablehnung (siehe Punkt 10) 12. Weitere Auskünfte - Stadtkanzlei Kreuzlingen, Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen, Telefon Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld, Telefon

12 Nützliche Links Stadt Kreuzlingen Stadtkanzlei Einbürgerungskommission Hauptstrasse Kreuzlingen Tel kanzlei@kreuzlingen.ch 500

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