EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF
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- Henriette Kraus
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1 EINWOHNERGEMEINDE UETENDORF Richtlinien zur ordentlichen Einbürgerung Von ausländischen Staatsangehörigen
2 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Artikel Seite Zweck 1 3 Voraussetzungen 2 3 Integration 3 3 Einbürgerungskurs 4 4 Verständigungsfähigkeit 5 4 Gesuchsprüfung 6 4 Einbürgerungsausschuss 7 5 Einbürgerungsgespräch 8 5 Vertraulichkeit der Gesuche 9 5 Protokoll 10 5 Antrag an Gemeinderat 11 6 Entscheid Gemeinderat 12 6 Publikation und Weiterleitung
3 Zweck Art. 1 Diese Richtlinie regelt ergänzend zum übergeordneten Recht den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechts der Gemeinde Uetendorf. Voraussetzungen Art. 2 1) Wer sich um den Erwerb und die Zusicherung des Bürgerrechts der Gemeinde Uetendorf bewirbt, muss die Voraussetzungen nach dem Recht von Bund und Kanton erfüllen. Integration Art. 3 2) Weiter sind folgende Nachweise zu erbringen: a) keine im Strafregister noch eingetragenen Vorstrafen; b) keine ungeregelten Schulden gegenüber Gemeinde, Kanton oder Bund; c) keine Verlustscheine innerhalb der letzten fünf Jahre; d) Verständigungsfähigkeit in einer der schweizerischen Amtssprachen. 3) Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs erfüllt sein. Ergeben sich bis zum Entscheid über das Gesuch wesentliche Veränderungen, so wird das Gesuch neu überprüft. 1) Die Einbürgerung ist eine Massnahme der Integration. 2) Wenn die bundesrechtliche Wohnsitzfrist für Einbürgerungen erfüllt ist, wird die Integration grundsätzlich vermutet. Sie kann im Rahmen der Gesamtwürdigung der Einbürgerungsvoraussetzungen widerlegt werden. 3) Die Einbürgerung ganzer Familien ist anzustreben. Die Voraussetzungen der Einbürgerung müssen aber für jede Person individuell geprüft, erfüllt und entschieden werden. 4) Ehepaare in ungetrennter Ehe werden nur gemeinsam eingebürgert. Sind die sprachlichen Voraussetzungen nicht gegeben, kann das Gesuch mit der Empfehlung auf Besuch eines entsprechenden Sprachkurses längstens zwei Jahre zurückgestellt werden. 5) Die Kinder können für sich selbst ein Gesuch einreichen. 3
4 Einbürgerungskurs Art. 4 1) Bewerber und Bewerberinnen haben nach der Einreichung ihres Gesuchs einen von der Gemeinde organisierten Einbürgerungskurs im Rahmen von drei Abenden oder zwei Halbtagen zu besuchen. Über den erfolgten Besuch wird eine Bestätigung ausgestellt. 2) Die Kurse berücksichtigen die unterschiedliche Herkunft und Vorbildung der Bewerberinnen und Bewerber. Die Kostenerhebung für Kursbesuche ist von der Schlossbergschule direkt an die Gesuchsteller zu richten. Verständigungsfähigkeit 3) Vom Besuch des Kurses befreit sind Minderjährige, die im Gesuch eines Elternteils eingeschlossen sind sowie jugendliche Personen, die für sich selbstständig ein Gesuch stellen und in der Schweiz mindestens drei Jahre Oberstufe der obligatorischen Volksschule besucht haben. Art. 5 1) Die mündliche Verständigungsfähigkeit in einer schweizerischen Amtssprache wird angenommen, wenn die Bewerberinnen und Bewerber die Minimalanforderung A 2 des Europäischen Sprachenportfolios erfüllen. Gesuchsprüfung Art. 6 2) Sie wird im Rahmen des Einbürgerungskurses nach Art. 4 in einer individuellen Befragung überprüft und festgehalten. 3) Sind die Sprachkenntnisse offensichtlich ungenügend und eine Einbürgerung in Würdigung auch der übrigen Voraussetzungen noch nicht angebracht, kann das Gesuch mit der Empfehlung auf Besuch eines entsprechenden Sprachkurses längstens zwei Jahre zurückgestellt werden. 1) Das schriftliche Einbürgerungsgesuch ist bei der Präsidialabteilung auf einem amtlichen Formular einzureichen. 2) Die Präsidialabteilung prüft die eingegangenen Unterlagen, bietet zum Einbürgerungskurs auf und führt die notwendigen Befragungen durch. 3) Sie holt ergänzend insbesondere auch schriftliche Stellungnahmen von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen, Lehrkräften und allfälligen weiteren Referenzpersonen ein. Die Anfrage für diese Stellungnahmen haben nach einem einheitlichen Raster zu erfolgen, sollen aber auch offene Fragen zulassen. 4
5 4) Ist bereits bekannt, dass ein Strafverfahren hängig ist, wird das Gesuch bis zu einem rechtskräftigen Urteil sistiert, sofern es nicht zurückgezogen wird. 5) Sind die Akten vollständig, überweist sie die Präsidialabteilung nach einem einheitlichen und transparenten Raster aufbereitet zusammen mit einem Einbürgerungsbericht an den Einbürgerungsausschuss. Art. 7 1) Der Einbürgerungsausschuss ist ein ständiger Ausschuss ohne Entscheidbefugnis. 2) Er besteht aus drei Mitgliedern und wird vom Gemeinderat gewählt. Er konstituiert sich selbst. 3) Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter Sicherheit gehört ihm von Amtes wegen an. Einbürgerungsausschuss Einbürgerungsgespräch Vertraulichkeit der Gesuche Art. 8 1) Der Einbürgerungsausschuss bereitet die Einbürgerungsgesuche zuhanden des Gemeinderats vor. 2) Insbesondere versucht er, ergänzend zu den eingereichten Gesuchsakten, im direkten Gespräch mit den Bewerberinnen und Bewerbern näheren Aufschluss über den Stand der bisherigen Integration, Verständigungsfähigkeit sowie elementares Wissen über die kulturellen, sozialen und politischen Verhältnisse in der Schweiz zu erhalten. Art. 9 1) Die Mitglieder des Einbürgerungsausschusses erhalten Kopien der wichtigsten Akten. Alle Akten sind streng vertraulich zu behandeln. Akten und Informationen dürfen in keiner Form aus dem Ausschuss hinausgetragen werden. Protokoll Art. 10 2) Die Privatsphäre der befragten Personen ist strikte zu respektieren. 1) Die Verhandlungen des Einbürgerungsausschusses sind zu protokollieren. 2) Im Protokoll sind insbesondere die Gründe aufzuführen, welche nach Auffassung des Ausschusses massgebend für oder gegen eine Einbürgerung sprechen. 3) Der Standpunkt und die wesentlichen Argumente einer unterlegenen Minderheit sind ebenfalls festzuhalten. 5
6 Antrag an Gemeinderat Art. 11 1) Die Ressortleiterin oder der Ressortleiter Sicherheit stellt aufgrund der Beratungen des Einbürgerungsausschusses dem Gemeinderat einen begründeten Antrag über die behandelten Gesuche. 2) Der Gemeinderat ist an den Antrag nicht gebunden. Entscheid Gemeinderat Art. 12 1) Der Entscheid des Gemeinderats über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts ist der Bewerberin oder dem Bewerber unverzüglich schriftlich zu eröffnen. 2) Abweisende Entscheide sind entsprechend zu begründen, unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter oder die Regierungsstatthalterin. Publikation und Weiterleitung Art. 13 1) Die Präsidialabteilung sorgt für die Publikation der erfolgten Zusicherungen. 2) Die Präsidialabteilung überweist die Akten zur weiteren Behandlung an die zuständige Stelle des Kantons. 3) Die rechtskräftige Einbürgerung wird durch die Präsidialabteilung den eingebürgerten Personen mitgeteilt. 4) Den eingebürgerten Personen wird im Rahmen der Neuzuzügerfeier die Einbürgerungsurkunde überreicht. Genehmigt durch den Einwohnergemeinderat am 22. September 2005 NAMENS DES EINWOHNERGEMEINDERATES UETENDORF Der Präsident: Der Sekretär: H. Zaugg-Graf K. Spöri 6
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