Bürgerrechtsverordnung

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1 Politische Gemeinde Bassersdorf Bürgerrechtsverordnung vom 12. September 2006

2 Bürgerrechtsverordnung 2/6 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 3 Art. 1 Rechtliche Grundlage 3 Art. 2 Sprachform 3 Art. 3 Grundsatz Gebühren 3 2 Bürgerrechtserteilung an Schweizer 3 Art. 4 Einbürgerungsgesuch 3 Art. 5 Voraussetzungen 3 Art. 6 Einbürgerungsgebühren 3 Art. 7 Ablauf 4 3 Bürgerrechtserteilung an Ausländer 4 Art. 8 Allgemeines 4 Art. 9 Einbürgerungsgesuch 4 Art. 10 Voraussetzungen / Eignung 5 Art. 11 Kenntnisnachweise / Standortbestimmungen 5 Art. 12 Ablauf 5 Art. 13 Ablehnung / Rückzugsempfehlung 5 Art. 14 Einbürgerungsgebühren 5 4 Erteilung des Ehrenbürgerrechtes 5 Art. 15 Voraussetzung 6 5 Bürgerrechtsentlassung 6 Art. 16 Bürgerrechtsentlassung 6 6 Gemeinsame Bestimmungen 6 Art. 17 Reduktion der Einbürgerungsgebühr 6 Art. 18 Publikation Bürgerrechtsaufnahme 6 Art. 19 Rechtskraft 6

3 Bürgerrechtsverordnung 3/6 1. Allgemeines Rechtliche Grundlage Art. 1 Die Bürgerrechtsverordnung stützt sich auf Art. 14 Ziff. 6 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bassersdorf vom 27. November Enthält die Bürgerrechtsverordnung keine besonderen Vorschriften, gelten die Bestimmungen der jeweils gültigen übergeordneten Erlasse. Sprachform Art. 2 Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen stehen unabhängig von ihrer männlichen oder weiblichen Form stets für beide Geschlechter. Grundsatz Gebühren Art. 3 Das Einbürgerungsverfahren ist gebührenpflichtig. 2. Bürgerrechtserteilung an Schweizer Einbürgerungsgesuch Voraussetzungen Einbürgerungsgebühren Art. 4 Art. 5 Art. 6 a) Form: Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, welche das Bürgerrecht der Gemeinde Bassersdorf erwerben möchten, reichen dem Gemeinderat ein schriftliches Gesuch ein. b) Beilagen: Dem Einbürgerungsgesuch sind beizulegen: Personenstandsausweis, nicht älter als sechs Monate (von ledigen Bewerbern ohne Nachkommen) Familienschein oder -ausweis, nicht älter als sechs Monate (von anderen Bewerbern) Betreibungs- und Strafregisterauszüge Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird c) Ehepaare: Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen. Bei der gemeinsamen Einbürgerung hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen. Für die andere Person genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt. d) Kinder: Kinder können in das Gesuch der Eltern oder des Gesuchstellers, welcher im Besitze der elterlichen Sorge ist, miteinbezogen werden. Kinder können auch selbstständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Sorge nicht möglich ist. Bewerber werden in das Bürgerrecht der Gemeinde Bassersdorf aufgenommen, sofern sie 1. seit mindestens zwei Jahren tatsächlich in der Gemeinde Bassersdorf wohnen. 2. sich selbst und ihre Familie zu erhalten vermögen, ausgenommen sind Minderjährige und junge Erwachsene, die in Ausbildung stehen. 3. einen unbescholtenen Ruf besitzen. Ist ein Gesuchsteller bei der Einreichung des Einbürgerungsgesuches zwischen 16 und 25 Jahre alt, genügen nebst den übrigen Voraussetzungen zwei Jahre Wohnsitz im Kanton Zürich. Für die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Bassersdorf ist eine den Verwaltungsaufwand deckende Gebühr zu bezahlen.

4 Bürgerrechtsverordnung 4/6 Ablauf Art Die Verwaltung prüft das Einbürgerungsgesuch und kann weitere Unterlagen verlangen, sofern diese zur Klärung von Fragen dienen oder zur Entscheidungsfindung für die Anhörung des Gesuchstellers benötigt werden. 2. Bewerber, welche die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, können zu einer Anhörung vor einem gemeinderätlichen Ausschuss für Einbürgerungen eingeladen werden. Bei Familiengesuchen können auch Kinder ab 12 Jahren mit eingeladen werden. 3. Der Ausschuss für Einbürgerungen stellt dem Gemeinderat nach Prüfung der Akten und dem allfälligen Gespräch mit dem Gesuchsteller Antrag. 3. Bürgerrechtserteilung an Ausländer Allgemeines Art. 8 Für die ordentliche Einbürgerung von Ausländern gelten die Bestimmungen der Abschnitte 1 und 2 mit den nachstehenden Änderungen und Ergänzungen. In der Schweiz geborene Ausländer, sowie nicht in der Schweiz geborene Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie nachweisen können, dass sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben, sind gleich zu behandeln wie Schweizer Bürger. Einbürgerungsgesuch Art. 9 a) Form: Ausländische Personen benützen für die Gesuchstellung das offizielle Formular des Bundes für ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung und reichen dieses der Kantonalen Direktion der Justiz und des Innern ein. b) Beilagen: Für jede vom Gesuch erfasste Person ist beizulegen: ausgefülltes Formular Lebenslauf Zivilstandspapiere, gemäss Merkblatt der Direktion der Justiz und des Innern Wohnsitzzeugnisse über die nach kantonalem Recht und Bundesrecht geforderte Dauer Fotokopie Ausländerausweis Auszug aus dem Zentralstrafregister für über 15-jährige Personen Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten drei Jahre Bescheinigung des Gemeindesteueramtes über den geregelten Zustand der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten drei Jahre Erklärung zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung c) Ehepaare: Ein Ehepaar kann gemeinsam ein Gesuch stellen. Bei der gemeinsamen Einbürgerung hat mindestens eine Person die Voraussetzungen zur Einbürgerung zu erfüllen. Für die andere Person genügt es, wenn sie einen unbescholtenen Ruf besitzt und sich zur Einbürgerung eignet. d) Kinder: Kinder können in das Gesuch der Eltern oder des Gesuchstellers, welcher im Besitze der elterlichen Sorge ist, miteinbezogen werden. Kinder können auch selbstständig eingebürgert werden, wenn dies zu ihrer Förderung oder ihrem Schutz beiträgt und der Einbezug in die Einbürgerung des Inhabers der elterlichen Sorge nicht möglich ist.

5 Bürgerrechtsverordnung 5/6 Voraussetzungen / Eignung Art. 10 Gesuchstellende Personen mit ausländischem Bürgerrecht müssen die Voraussetzungen nach Artikel 5 Abs. 2 und 3 sowie die besonderen Wohnsitzvorschriften des Bundes und der Gemeinde erfüllen sowie sich zur Einbürgerung eignen. a) Wohnsitzvorschriften: Gesuchsteller müssen mindestens zwölf Jahre in der Schweiz wohnhaft sein, wovon die letzten fünf Jahre ununterbrochen in der Gemeinde Bassersdorf. b) Eignung: Die Eignung ist gegeben, wenn die gesuchstellende Person: 1. den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen in den vergangenen drei Jahren ordnungsgemäss nachgekommen ist und in dieser Zeit nicht aus öffentlichen Gütern oder von Privaten unterstützt wurde. 2. das Schweizerdeutsch (Mundart) verstehen und sich angemessen in Schweizerdeutsch oder deutscher Sprache verständigen kann. 3. sich mit den schweizerischen Verhältnissen identifizieren kann, d.h. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist. Kenntnisnachweise / Standortbestimmungen Art. 11 Von allen Bewerbern, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Einbürgerung haben, kann verlangt werden, dass sie in Bezug auf die Sprachkenntnisse und das staatsbürgerliche Wissen ihre Kompetenz bei einer vom Gemeinderat bestimmten neutralen Instanz unter Beweis stellen müssen. Ablauf Art Bewerber werden vor Abgabe der Gesuchsformulare über den Ablauf einer Einbürgerung informiert. 2. Die Verwaltung prüft die vom Kanton erhaltenen Einbürgerungsakten und kann weitere Unterlagen verlangen, sofern diese zur Klärung von Fragen dienen oder zur Entscheidungsfindung für die Anhörung der Gesuchsteller benötigt werden. 3. Bewerber, welche die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen, werden zu einer Anhörung vor dem gemeinderätlichen Ausschuss für Einbürgerungen eingeladen. Bei Familien können auch Kinder ab 12 Jahren mit eingeladen werden. 4. Der gemeinderätliche Ausschuss für Einbürgerungen stellt dem Gemeinderat nach Prüfung der Akten und dem Gespräch mit dem Gesuchsteller Antrag. 5. Der gemeinderätliche Ausschuss für Einbürgerungen ist im begründeten Ausnahmefall berechtigt, auf eine Anhörung zu verzichten. 6. Der rechtsgültige Beschluss des Gemeinderates wird mit den Akten an den Kanton weitergeleitet. Ablehnung / Rückzugsempfehlung Einbürgerungsgebühren Art. 13 Art. 14 Erfüllen Bewerber die notwendigen Kriterien für eine Einbürgerung nicht, wird der Rückzug des Gesuches empfohlen. Sofern ein Rückzug des Gesuches nicht erfolgt, beschliesst der Gemeinderat die Ablehnung des Gesuches. Diese teilt er dem Gesuchsteller unter Angaben der Gründe und der Rekursmöglichkeiten schriftlich mit. Für die Aufnahme in das Bürgerrecht der Gemeinde Bassersdorf ist eine den Verwaltungsaufwand deckende Gebühr zu bezahlen.

6 Bürgerrechtsverordnung 6/6 4. Erteilung des Ehrenbürgerrechtes Voraussetzung Art. 15 Der Gemeinderat kann jeder schweizerischen Person, die sich in besonderer verdienstvoller Art und Weise für die Gemeinde Bassersdorf eingesetzt hat, das Bürgerrecht ehrenhalber verleihen. Das ehrenhalber erteilte Bürgerrecht ist kostenlos. 5. Bürgerrechtsentlassung Bürgerrechtsentlassung Art. 16 Ein Bürger kann vom Gemeinderat die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht verlangen, wenn er nicht in der Gemeinde wohnt und nachweist, dass er das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde des Kantons besitzt. Für die Entlassung aus dem Bürgerrecht werden keine Kosten erhoben. 6. Gemeinsame Bestimmungen Reduktion der Einbürgerungsgebühr Art. 17 Der Gemeinderat kann bei vorliegenden besonderen Umständen die Einbürgerungsgebühr reduzieren oder erlassen. Publikation Bürgerrechtsaufnahme Art. 18 Jede Bürgerrechtsaufnahme ist im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Bassersdorf zu veröffentlichen. Rechtskraft Art. 19 Die Verordnung tritt nach rechtskräftigem Erlass durch die Gemeindeversammlung in Kraft. Sie ersetzt sämtliche früheren Bestimmungen. Von der Gemeindeversammlung mit Beschluss vom 12. September 2006 genehmigt. Namens der Gemeindeversammlung: GEMEINDERAT BASSERSDORF Franz Zemp, Präsident Rolf Rinderknecht, Verwaltungsdirektor

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