Leitfaden Einbürgerungsverfahren
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- Günter Eberhardt
- vor 7 Jahren
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1 Leitfaden Einbürgerungsverfahren für die ausländischen Bürgerrechtsbewerber mit bedingtem Rechtsanspruch Bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer, welche - - in der Schweiz geboren sind - - zwischen 16 und 25 Jahre alt sind und in der - Schweiz während mindestens 5 Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben.
2 Inhalt 1. Einbürgerungsvoraussetzungen Wohnsitzerfordernisse Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit Unbescholtener Ruf Eignung Einbürgerungsverfahren Prozessablauf Prozessablauf Flussdiagramm Gesuch und Beilagen Gebühren
3 1. Einbürgerungsvoraussetzungen 1.1. Wohnsitzerfordernisse Die Bewerber müssen während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Die Zeit, in welcher die Bewerber zwischen dem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt haben, wird doppelt gerechnet. Zudem müssen sie seit 2 Jahren ununterbrochen in Oberglatt wohnen Wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit Die wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit gilt als gegeben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers voraussichtlich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sind Unbescholtener Ruf Der Ruf der Bewerber ist auf Grund des Strafregisters und des Betreibungsregisters zu beurteilen. Er gilt in der Regel als unbescholten, wenn die Registerauszüge für die letzten 5 Jahre keine Einträge enthalten Eignung Die Bewerber müssen sich als Schweizerbürger und als Gemeindebürger eignen. Die Eignung ist gegeben, wenn die Bewerber - in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind, - mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind, - die schweizerische Rechtsordnung beachten, - die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Für Kinder gelten diese Anforderungen in jeweils zumutbarem Ausmass. Die Eignung wird aufgrund der Akten und in einem Gespräch geklärt. Bei diesem Gespräch werden auch die Staatskundekenntnisse geprüft. Damit Sie sich dafür vorbereiten können, wird ihnen das Dossier Staatskunde abgegeben. Durch den Umstand, dass die betreffenden Bewerber hier geboren sind oder während mindestens 5 Jahren die Volksschulen in der Schweiz besucht haben, wird in der Regel auf eine genügende Eingliederung in die hiesigen Verhältnisse geschlossen. 3
4 2. Einbürgerungsverfahren 2.1 Prozessablauf Der Bund klärt bei Gesuchen um ordentliche Einbürgerung im Normalfall nur noch ab, ob auf Bundesebene Informationen vorliegen, welche die Einbürgerung ausschliessen (Abklärung über die Beachtung der Rechtsordnung und das Nichtvorliegen eines Sicherheitsrisikos). Die Überprüfung der übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen (Erfüllen der Wohnsitzvoraussetzung; Integration; Vertrautsein mit den schweizerischen Verhältnissen; Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich von Betreibung und Konkurs sowie der Steuerpflicht) wird weitgehend den Kantonen und Gemeinden überlassen (siehe Bericht des Bundesamtes für Migration über hängige Fragen des Bürgerrechts vom ). Der Bund stützt sich dabei insbesondere auf kantonale und kommunale Erhebungsberichte. Sind die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, besteht ein Anspruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung durch das Bundesamt für Migration. Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung stellt demnach nur das "grüne Licht" für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch den Bund dar. Die Gemeinden und Kantone kennen hingegen noch zusätzliche, eigene Wohnsitz- und Eignungsvoraussetzungen, die eine Bewerberin oder ein Bewerber erfüllen muss. Das Schweizer Bürgerrecht erwirbt erst, wer nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung auch das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons erhalten hat. Ein rechtlich geschützter Anspruch auf die Einbürgerung in der Gemeinde und im Kanton besteht im Regelfall nicht. 4
5 Prozessablauf Flussdiagramm 5
6 Prüfung: kommunale Wohnsitzfrist soziale und kulturelle Integration wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit Erstgespräch mit Pascale Wurz und René Hochstrasser Bezahlung der Gebühr für das Gemeindebürgerrecht Rechnungsstellung Zweitgespräch, mündliche Staatskundeprüfung Entscheid über Erteilung des Gemeindebürgerrechts durch den Gemeinderat Publikation Rücksendung der Unterlagen nach Ablauf der Einsprachefrist an den Kanton 6
7 7
8 3. Gesuch und Beilagen Die für das Einbürgerungsverfahren benötigten Formulare werden den Bewerbern bei der Gemeindeverwaltung Oberglatt, Gemeinderatskanzlei, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt, abgegeben. Es ist keine Voranmeldung nötig. Für jede ins Gesuch einbezogene Person sind dem Gesuchsformular (A3) folgende Unterlagen beizulegen: ausgefülltes Formular «Lebenslauf» inkl. Arbeitsbestätigung, * Zivilstandspapiere gemäss Merkblatt des Gemeindeamts des Kantons Zürich Wohnsitzzeugnisse über die letzten 12 bzw. 15 Jahre (nicht älter als 3 Monate), Wohnsitzzeugnisse erhalten Sie bei den Einwohnerkontrollen Ihrer ehemaligen und aktuellen Wohngemeinden Einwohnerkontrolle Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt, Tel , einwohnerkontrolle@oberglatt.zh.ch Fotokopie des Ausländerausweises Fotokopie des Reisepasses Auszug aus dem Zentralstrafregister für über 15-jährige Personen (nicht älter als 3 Monate), Bestellung via Internet oder beim Postschalter Detaillierter Betreibungsregisterauszug aus dem Betreibungsregister über die letzten 5 Jahre (nicht älter als 3 Monate), Betreibungsregisterauszüge erhalten Sie beim Betreibungsamt Rümlang-Oberglatt, Oberdorfstrasse 2b, 8153 Rümlang, Tel Bescheinigung des Steueramts Oberglatt über den geregelten Zustand der steuerlichen Verpflichtungen über die letzten 3 Jahre (nicht älter als 3 Monate), * Steueramt Oberglatt, Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt, Tel Formular «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung und Vollmacht» * Das Gesuch ist mit allen Beilagen von den Bewerbern direkt an folgende Adresse zu senden: Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen Wilhelmstrasse 10 Postfach 8090 Zürich. * Formular-Download im Internet: 8
9 4. Gebühren Für die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht sind folgende Gebühren zu bezahlen: Gebühren Gemeinde Ausländer mit Anspruch Fr Ausländer mit Anspruch < 25 Jahre alt Fr Für gleichzeitig eingebürgerte minderjährige Kinder werden keine Gebühren erhoben. Zusätzliche Gebühren Kanton Zürich Pro Person Fr Unter 25 Jahren Fr Zusätzliche Gebühren Bund Pro Person Fr Minderjährige Kinder Fr Ehegatten gemeinsam Fr Bei einer allfälligen Ablehnung des Einbürgerungsgesuches werden keine Kosten zurückerstattet. 9
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