Verfahrensreglement. Gemeinderat Weiningen. über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen

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1 Gemeinderat Weiningen Verfahrensreglement über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse Weiningen T praesidiales@weiningen.ch

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3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 5 Art. 1 Rechtsgrundlage 5 Art. 2 Zweck 5 2 Personen ohne Anspruch auf Einbürgerung 5 Art. 3 Definition 5 Art. 4 Bestimmungen über die Absolvierung einer Prüfung 5 Art. 5 Miteingebürgerte Kinder 6 Art. 6 Verfahrensablauf 6 Art. 7 Kosten der schriftlichen Deutschprüfung 6 3 Personen mit Anspruch auf Einbürgerung 6 Art. 8 Definition 6 Art. 9 Bestimmungen über die Absolvierung einer Prüfung 7 Art. 10 Verfahrensablauf 7 4 Schlussbestimmungen 6 Art. 11 Genehmigung 7 Art. 12 Bekanntmachung 7 Art. 13 Inkrafttreten 7 Art. 14 Aufhebung früherer Erlasse 7 Seite 3 von 7

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5 Die Bestimmungen des Verfahrensreglements gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden. 1. Einleitung Art. 1. Art. 2 Es gelten die Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung (BüV) vom 25. Oktober Dieses Reglement enthält ergänzende Bestimmungen über den Ablauf des Einbürgerungsverfahrens auf kommunaler Ebene. Im Verfahrensreglement legt der Gemeinderat den Ablauf auf kommunaler Ebene zur Behandlung eingegangener Einbürgerungsgesuchen fest. Rechtsgrundlage Zweck 2. Personen ohne Anspruch auf Einbürgerung Art. 3 Art. 4 Personen ohne Anspruch auf Einbürgerung sind Gesuchsteller, welche weder in der Schweiz geboren sind, noch zwischen Jahre alt sind und während mindestens 5 Jahren eine schweizerische Schule in deutscher Sprache besucht haben. Nach Behandlung und Prüfung des Einbürgerungsgesuches durch die kantonale Stelle, haben die Gesuchsteller, unabhängig ihrer bisherigen Kenntnisse über die deutsche Sprache, eine schriftliche und mündliche Deutschprüfung abzulegen. Diese ist bei der durch den Gemeinderat festgelegten Prüfstelle zu absolvieren. Von der schriftlichen Deutschprüfung befreit sind Personen, die: - deutscher Muttersprache sind, oder - während mindestens 5 Jahren eine schweizerische Schule in deutscher Sprache besucht haben, oder - bereits im Besitz eines Sprachdiploms der Stufe A2 und höher sind. Definition Bestimmungen über die Absolvierung einer Prüfung Von der mündlichen Deutschprüfung befreit sind Personen, die: - deutscher Muttersprache sind, oder - während mindestens 5 Jahren eine schweizerische Schule in deutscher Sprache besucht haben, oder - bereits im Besitz eines Sprachdiploms der Stufe B1 und höher sind. Seite 5 von 7

6 Liegt ein Fall von Analphabetismus vor und die gesuchstellende Person kann nachweisen, dass sie sich aktiv um eine Alphabetisierung bemüht hat, so kann die gesuchstellende Person von der schriftlichen Deutschprüfung dispensiert werden. In diesem Fall hat die gesuchstellende Person eine ausführlichere mündliche Deutschprüfung zu ab-solvieren. Bestehen berechtigte Zweifel hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung von den Deutschprüfungen, kann der Gemeinderat einen schriftlichen und/oder mündlichen Deutschtest anordnen. Miteingebürgerte Kinder Art. 5 Miteingebürgerte Kinder bei Familiengesuchen sind von der Pflicht zur Absolvierung der schriftlichen und mündlichen Deutschprüfung ausgenommen. Verfahrensablauf Art. 6 Das Bestehen der Prüfungen ist Voraussetzung für die Weiterbehandlung des Gesuches durch die Bürgerkommission. Diese Kommission prüft anschliessend, ob auch die weiteren kommunalen Voraussetzungen an die Gesuchsteller für die Einbürgerung er-füllt werden. Danach wird das Einbürgerungsgesuch, zusammen mit der Empfehlung der Bürger-kommission, an den Gemeinderat übermittelt. Dieser entscheidet über die Einbürgerung auf kommunaler Ebene. Kosten der schriftlichen und mündlichen Deutschprüfung Art. 7 Die Kosten für die schriftliche und mündliche Deutschprüfung, sowie für die mündliche Prüfung für Analphabeten, werden durch die Prüfstelle an die Gemeinde Weiningen verrechnet. Diese Aufwendungen werden anschliessend an die Gesuchsteller ohne Zu-satzkosten weiterverrechnet. Dies gilt auch bei Nichtbestehen der Prüfungen, bei Ablehnung des Gesuches sowie bei Nichterscheinen am vereinbarten Prüfungstermin. Die Kosten für die schriftliche und mündliche Deutschprüfung haben keinen Zusammenhang mit den Einbürgerungsgebühren. Diese Gebühren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. 3. Personen mit Anspruch auf Einbürgerung Definition Art. 8 Personen mit Anspruch auf Einbürgerung sind Gesuchsteller, welche entweder in der Schweiz geboren sind oder zwischen Jahre alt und mindestens während 5 Jahren eine schweizerische Schule in deutscher Sprache besucht haben. Seite 6 von 7

7 Art. 9 Art. 10 Personen mit Anspruch auf Einbürgerung haben keine schriftliche und mündliche Deutschprüfung zu absolvieren. Für sie gelten die üblichen Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Nach Behandlung und Prüfung des Einbürgerungsgesuches durch die kantonale Stelle, wird das Gesuch an die Bürgerkommission zur weiteren Prüfung weitergeleitet. Diese Kommission prüft die kommunalen Anforderungen an die Gesuchsteller. Anschliessend wird das Einbürgerungsgesuch, zusammen mit der Empfehlung der Bürgerkommission, an den Gemeinderat übermittelt. Dieser entscheidet über die Einbürgerung auf kommunaler Ebene. Bestimmungen über die Absolvierung einer Prüfung Verfahrensablauf 4. Schlussbestimmungen Art. 11 Die Festlegung dieses Reglements und seiner Änderungen bedarf der Genehmigung durch den Gemeinderat. Das Gleiche gilt für seine Aufhebung. Genehmigung Art. 12 Die Festsetzung bzw. deren nachfolgenden Änderungen sind nach 68a Gemeindegesetz öffentlich bekannt zu machen. Bekanntmachung Art. 13 Art. 14 Das Reglement tritt in Kraft ab Erlangen der Rechtskraft. Der Gemeinderat kann dieses durch Beschluss jederzeit ändern oder ergänzen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Verfahrensreglements werden alle früheren mit dem vorliegenden Verfahrensreglement in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben. Inkrafttreten Aufhebung früherer Erlasse Genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 19/2014 vom 20. Januar Seite 7 von 7

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