Über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde 1).

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1 .. Dezember 00 Die Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern, gestützt auf die Satzungen ) der Burgergemeinde Bern vom 7. Juni 998 ), in Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 9. September 95 ) (Bürgerrechtsgesetz, BüG) des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht vom 9. September 996 4) (KBüG) der Verordnung über das Einbürgerungsverfahren vom. März 006 5) (EbüV) beschliessen: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Erwerbsarten Das Burgerrecht von Bern wird durch Beschluss erworben in der Form der a) Erteilung des Burgerrechts ) an Schweizerinnen und Schweizer, die in einer anderen Gemeinde des Kantons Bern heimatberechtigt sind, b) Zusicherung des Burgerrechts ) an Schweizerinnen und Schweizer, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter dem Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechts ), c) Schenkung des Burgerrechts ) an Personen, die sich um die Burgergemeinde, die Stadt oder den Kanton Bern oder um die Eidgenossenschaft besonders verdient gemacht haben, d) Wiedereinbürgerung nach dem übergeordneten Recht ) oder der e) erleichterten Einbürgerung nach dem übergeordneten Recht ). Das übergeordnete Recht (ZGB 6), BüG ) ) bezeichnet die Fälle, in denen das Burgerrecht von Gesetzes wegen erworben wird ). Über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde ). Ermessen Erteilung, Zusicherung und Schenkung des Burgerrechts ) stehen im Ermessen der Burgergemeinde. Auch bei Erfüllung aller Erfordernisse besteht kein Rechtsanspruch auf den Erwerb des Burgerrechts ).

2 . Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Bern Gesellschaft/ Zunft Das Burgerrecht schliesst das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Bern ein. Die Gesellschaften/Zünfte regeln das Gesellschafts-/Zunftrecht grundsätzlich selbstständig. Der Erwerb eines Gesellschafts-/Zunftrechts ) kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stimmberechtigten zugesichert werden, wenn das Gesuch vom Grossen Burgerrat gutgeheissen worden ist. Die endgültige Erteilung des Gesellschafts-/Zunftrechts ) setzt den rechtskräftigen Erwerb des Burgerrechts ) voraus. 4 Mit der Eheschliessung oder der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zwischen Angehörigen verschiedener Gesellschaften / Zünfte behalten die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner ihr angestammtes Gesellschafts-/Zunftrecht 7). Die Mitglieder der burgerlichen Organe haben über Burgerrechtsangelegenheiten Dritten gegenüber zu schweigen. Diese Pflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiter. II. ERFORDERNISSE Persönliche Erfordernisse Für den Erwerb des Burgerrechts sind erforderlich: a) enge Beziehung zu Bern sowie Übereinstimmung mit den Zielen der Burgergemeinde, b) guter Leumund, c) Handlungsfähigkeit, bei deren Fehlen die Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ). Schweigepflicht Wirtschaftliche Verhältnisse Die gesuchstellenden Personen haben sich über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auszuweisen. Bei Schenkungsanträgen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belang. III. VERFAHREN Gesuch Gesuche um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts ) sind mit Formular bei der Burgerkanzlei und gegebenenfalls gleichzeitig bei der Gesellschaft/Zunft einzureichen. Ein Antrag auf Schenkung des Burgerrechts ) kann durch den Kleinen Burgerrat, durch eine Gesellschaft/Zunft oder auf dem Weg der Initiative gestellt werden.

3 . Geht der Antrag auf Schenkung von einer Gesellschaft/Zunft aus, so hat diese gleichzeitig den unentgeltlichen Erwerb des Gesellschafts-/Zunftrechts ) zuzusichern. Familienangehörige Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende ) gesuchstellende Personen erwerben das Burgerrecht in der Regel gleichzeitig. Minderjährige ) Kinder erwerben das Burgerrecht zusammen mit den gesuchstellenden Personen, sofern keine ausdrückliche Ausnahme erfolgt. Ausweise und Belege Dem Gesuch sind folgende Unterlagen im Original ) beizulegen: a) Personenstandsausweis (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten und minderjährige, in das Gesuch eines Elternteils eingeschlossene Kinder) oder gleichwertiges Dokument (für eingetragene Partnerschaften), ) b) 9) c) Wohnsitzbescheinigung, d) nur für volljährige gesuchstellende Personen: selbstverfasster Lebenslauf mit Darlegung der Gründe für die Bewerbung sowie der Verbundenheit mit Bern, e) Fotografie jeder das Gesuch betreffenden Person, f) für über 5-jährige Personen: Auszug aus dem Zentralstrafregister, g) für über 5-jährige Personen: Erklärung betreffend hängige Strafverfahren, h) nur für volljährige gesuchstellende Personen: Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über hängige Verfahren und Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt worden sind ), i). 9) k). 9) l) Steuererklärungen (nur Kopie), Steuerveranlagungen (nur Kopie) und Bescheinigung der Steuerverwaltung über die Bezahlung der Steuern für die vorangegangenen drei Jahre ), m) für Selbstständigerwerbende: Kopie der Betriebsrechnung und Jahresbilanz ) der vorangegangenen drei Jahre, n) Nachweise über die wirtschaftliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod, o). 9) Minderjährige nach zurückgelegtem 6. Altersjahr müssen ihre schriftliche Zustimmung zur Einburgerung abgeben 7). Bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, welche mit einer Burgerin bzw. einem Burger verheiratet sind, oder mit ihr bzw. ihm in eingetragener Partnerschaft leben, sowie für Einzelaufnahmen von Kindern bis zum 5. Altersjahrs, deren Mutter Burgerin oder deren Vater Burger sind, wird auf die Einreichung der Steuererklärung und der Steuerveranlagung bzw. des Jahresabschlusses verzichtet 7). 4) Bei einem Schenkungsantrag sind nur ein Personenstandsausweis bzw. ein Familienausweis ) und die Wohnsitzbescheinigung einzureichen.

4 . Prüfung Die Gesuche werden vom Burgergemeindepräsidenten bzw. der -präsidentin der Burgerkommission zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. Die Burgerkommission kann von den gesuchstellenden Personen zusätzliche Auskünfte und Ausweise verlangen. Einzelne Mitglieder der Burgerkommission führen mit den gesuchstellenden Personen persönliche Gespräche. Würdigung Die burgerlichen Behörden würdigen die Persönlichkeit der gesuchstellenden Personen, gegebenenfalls deren Familie sowie die Erfüllung aller Erfordernisse nach freiem Ermessen. Zuständigkeit Gesuche werden mit dem Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung von der Burgerkommission an den Kleinen Burgerrat und von diesem an den Grossen Burgerrat weitergeleitet. Beschliesst die Burgerkommission oder der Kleine Burgerrat, ein Gesuch nicht weiterzuempfehlen, so ist dies den gesuchstellenden Personen mitzuteilen und ihnen freizustellen, es zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten. Die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts durch den Grossen Burgerrat wird den Stimmberechtigten zur Genehmigung unterbreitet. Anzeige Der Beschluss der Stimmberechtigten wird durch den Burgergemeindeschreiber bzw. die -schreiberin den gesuchstellenden Personen mitgeteilt. Gleichzeitig werden die gesuchstellenden Personen aufgefordert, die Einkaufssumme innert Monatsfrist zu bezahlen ). Sind innert Monatsfrist keine Beschwerden eingegangen und ist die Einkaufssumme bezahlt, werden die Akten dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zwecks Erlass der amtlichen Mitteilungen und gegebenenfalls Erteilung des Kantonsbürgerrechtes durch die zuständige kantonale Behörde zugestellt ). Schenkung Bei der Schenkung des Burgerrechts ) an eine Person, die in einer ausserkantonalen Gemeinde heimatberechtigt ist, ersuchen die burgerlichen Behörden um den Erlass der kantonalen Gebühren und Kosten. Werden die Gebühren und Kosten nicht erlassen, so zahlt sie die Burgergemeinde. Geht der Schenkungsantrag von einer Gesellschaft/Zunft aus, so hat diese der Burgergemeinde alle Auslagen zu vergüten. Ablehnung Wird ein Gesuch abgelehnt, so wird dies den gesuchstellenden Personen ohne Verzug mit begründeter Verfügung eröffnet ).... 9) Wird den gesuchstellenden Personen das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt, so werden ihnen die entrichteten Einkaufssummen mit fünf Prozent Zins zurückerstattet. 4

5 . IV. EINKAUFSSUMMEN Für den Erwerb des Burgerrechts ) entrichten die gesuchstellenden Personen die vom Kleinen Burgerrat auf Antrag der Burgerkommission festgesetzte Einkaufssumme. Diese richtet sich nach Einkommen und Vermögen 7). Für Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche mit einer Burgerin bzw. einem Burger verheiratet sind, oder mit ihr/hm in eingetragener Partnerschaft leben, sowie für Einzelaufnahmen von Kindern bis zum 5. Altersjahrs, deren Mutter Burgerin oder deren Vater Burger sind, wird eine reduzierte Einkaufssumme entrichtet 7). Die Einkaufssumme kommt, wenn gleichzeitig ein Gesellschafts-/Zunftrecht erworben wird, je zur Hälfte dem Burgerspittel und dem Burgerlichen Jugendwohnheim Schosshalde zu, andernfalls dem Allgemeinen Burgerlichen Armengut ). Burgergemeinde Gesellschaften/ Zünfte Die Gesellschaften/Zünfte bestimmen die von ihnen zu erhebende Einkaufssumme selbstständig. V. VOLLZUG Inkrafttreten des Burgerrechtes Das Burgerrecht tritt nach der Bezahlung der Einkaufssumme an die Burgergemeinde und dem Erlass der amtlichen Mitteilungen durch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern rückwirkend in Kraft a) beim Erwerb auf dem Weg der Erteilung mit dem Beschluss der Stimmberechtigten, b) beim Erwerb auf dem Weg der Zusicherung mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes durch die zuständige kantonale Behörde. Burgerbrief Nach Bezahlung der Einkaufssumme, nach Erlass der amtlichen Mitteilungen durch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern und gegebenenfalls nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts ) wird jeder Burgerin und jedem Burger der Burgerbrief ausgestellt. Ebenfalls einen Burgerbrief erhalten alle Kinder, deren namensgebender Elternteil Burgerin oder Burger ist, zu ihrer Volljährigkeit und alle Personen, welche aufgrund übergeordneten Rechts erleichtert eingebürgert wurden 7). Register Nach dem Inkrafttreten des Burgerrechts ) wird jede Burgerin und jeder Burger in die Personenregister der Burgergemeinde und gegebenenfalls der entsprechenden Gesellschaft/Zunft eingetragen. VI. VERLUST DES BURGERRECHTS Erlöschen Das Erlöschen des Burgerrechts richtet sich nach übergeordnetem Recht ). Entlassung und Entzug Das Burgerrecht geht verloren 5

6 . a) auf Gesuch hin mit der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht ), b) mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts ), c) auf Gesuch hin mit der gleichzeitigen Entlassung aus dem Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Bern durch die kantonale Behörde ), wenn die gesuchstellende Person das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde nachweist, d) auf Gesuch hin mit der Entlassung durch den Kleinen Burgerrat nach Anhören der Gesellschaft/Zunft, der die gesuchstellende Person angehört, wenn diese das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Bern beibehalten will. VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten ) ) Dieses Reglement tritt am. Januar 00 in Kraft. Der Kleine Burgerrat beschliesst den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Teilrevision dieses Reglements 7). Aufhebung bestehender Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements ) 7. Juni 99 aufgehoben. Bern,. Dezember 00 wird das Burgerrechtsreglement vom Im Namen der Stimmberechtigten Der Burgergemeindepräsident: Dr. K. Hauri Der Burgergemeindeschreiber: A. Kohli Beschluss des KBR vom. August 04: Inkraftsetzung der Teilrevision vom 8. Juni 04 auf dem. August 04 ) ) ) 4) 5) 6) 7) 8) 9) Fassung gemäss Urnenabstimmung vom BRS. SR 4.0 BSG. BSG. SR 0 Eingefügt gemäss Urnenabstimmung vom Gemäss Urnenabstimmung vom wurde Art 5 ersatzlos gestrichen. Die Artikel 5 bis 5 entsprechen den bisherigen Artikeln 6 bis 6. Aufgehoben gemäss Urnenabstimmung vom

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