Verordnung über das Gemeindebürgerrecht. Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Verordnung über das Gemeindebürgerrecht. Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht"

Transkript

1 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 (Änderungen per 1. Januar 2016)

2 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Inhaltsverzeichnis Verordnung vom 24. November 2014 A Allgemeines... 3 Art. 1 Rechtsgrundlagen... 3 Art. 2 Inhalt... 3 Art. 3 Zuständigkeit... 3 B Voraussetzungen... 3 Art. 4 Wohnsitzfristen für im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer... 3 Art. 5 Eingliederung und Integration... 3 Art. 6 Wirtschaftliche Selbsterhaltung... 4 Art. 7 Verpflichtungen Steuerbehörden... 4 C Verwaltungsverfahren... 4 Art. 8 Grundsatz... 4 Art. 9 Motivationsschreiben, Foto und Vollmacht... 4 Art. 10 Gespräch... 4 Art. 11 Sprachkompetenz, Sprachprüfung... 4 Art. 12 Sistierung... 4 Art. 13 Ablehnung... 5 Art. 14 Publikation... 5 D Erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung... 5 Art. 15 Anhörung... 5 E Gebühren... 5 Art. 16 Grundsatz... 5 Art. 17 Einbürgerungsgebühr... 5 Art. 18 Verwaltungsgebühr... 5 Art. 19 Ausnahmefälle... 5 Art. 20 Gebührenreglement... 5 F Übergangs- und Schlussbestimmungen... 5 Art. 21 Aufhebung früherer Erlasse... 5 Art. 22 Inkrafttreten und Übergangsregelung... 5 Seite 2

3 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht A Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlagen Art. 2 Inhalt Art. 3 Zuständigkeiten Die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes sowie die Entlassung aus diesem richten sich nach den Bestimmungen - des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (kantonale Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 25. Oktober 1978 mit Änderungen vom 11. Juni des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti vom 25. September 2005 Diese Verordnung beschränkt sich auf ergänzende, im Autonomiebereich der zürcherischen Gemeinden liegende Bestimmungen. In allen Fällen, für welche in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften der entsprechenden kantonalen und eidgenössischen Erlasse. Die Bürgerrechtskommission ist zuständig für: a) Erteilung des Gemeindebürgerrechts, b) Erlass und Abänderung der Bürgerrechtsverordnung und der Verordnung über die Einbürgerungsgebühren, c) Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, sofern das Kantonsbürgerrecht beibehalten wird. Die Bürgerrechtskommission übt sämtliche Mitwirkungsrechte aus, die der Gemeinde im Einbürgerungsverfahren zustehen. B Voraussetzungen Art. 4 Wohnsitzfristen für im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer Im Ausland geborene Ausländer und Ausländerinnen (ohne Personen mit Jugendbonus nach 22 BüV) müssen bei der Ein-reichung des Gesuches insgesamt mindestens fünf Jahre in Rüti gewohnt haben, davon die letzten zwei Jahre ohne Unterbruch. Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist. Art. 5 Eingliederung und Integration Die gesuchstellende Person kann sich mit den schweizerischen Verhältnissen identifizieren und hat sich in das schweizerische gesellschaftliche Umfeld eingefügt. Der Lebensmittelpunkt bildet die Schweiz, nicht das Herkunftsland. Die sozialen Kontakte der gesuchstellenden Person beziehen sich auch auf ihr unmittelbares Wohnumfeld. Sie ist vertraut und informiert über das Ortsgeschehen. Die gesuchstellende Person muss Schweizerdeutsch (Mundart) verstehen und sich angemessen in schweizerdeutscher oder deutscher Sprache in alltäglichen Situationen verständigen können und den Inhalt von amtlichen Schreiben verstehen. Die gesuchstellende Person hat Grundkenntnisse über den politischen und geografischen Aufbau der Schweiz. Darin eingeschlossen sind ferner Kenntnisse über das Funktionieren der Demokratie. Seite 3

4 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Art. 6 Wirtschaftliche Selbsterhaltung Art. 7 Verpflichtungen Steuerbehörden C Verwaltungsverfahren Art. 8 Grundsatz Art. 9 Motivationsschreiben, Personenfotografie und Vollmacht Art. 10 Gespräch Art. 11 Sprachkompetenz, Sprachprüfung Art. 12 Sistierung Die gesuchstellende Person muss sich selbst und ihre Familie erhalten. Bei Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe ist in der Regel die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltung nicht gegeben. Die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden im Sinne der kantonalen Bürgerrechtsverordnung beinhaltet während des Zeitrahmens von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens - die Bezahlung der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern sowie das Einhalten von Abzahlungsvereinbarungen. Im Sinne der Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung trifft die Bürgerrechtskommission ergänzende Abklärungen bezüglich Eingliederung, Integration, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltung und der Sprachkenntnisse aller Personen, welche das Gemeindebürgerrecht erwerben wollen. Die gesuchstellende Person hat der Bürgerrechtskommission ein Motivationsschreiben, eine aktuelle Personenfotografie sowie eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen, welche die Bürgerrechtskommission ermächtigt, im Verwaltungsverfahren entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Handelt es sich bei der gesuchstellenden Person um eine Familie, so haben die Familienangehörigen sinngemäss mitzuwirken. Die Bürgerrechtskommission lädt die gesuchstellende Person zu einem Gespräch ein, um sie kennenzulernen sowie um die Voraussetzungen für die Einbürgerung im persönlichen Gespräch zu überprüfen. Handelt es sich bei der gesuchstellenden Person um eine Familie, so haben die Familienangehörigen sinngemäss mitzuwirken. Im Sinne der kantonalen Bürgerrechtsverordnung legt die gesuchstellende Person vor dem Entscheid der Bürgerrechtskommission eine Bestätigung über die abgelegte Sprachprüfung vor, woraus ersichtlich ist, dass die Sprachkompetenz den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Die kantonale Bürgerrechtsverordnung regelt das Nähere bezüglich Sprachprüfung (Verzicht, Erleichterungen). Die gesuchstellende Person trägt die Kosten der Sprachprüfung. Handelt es sich bei der gesuchstellenden Person um eine Familie, so haben die Familienangehörigen die Bestätigung über die Sprachprüfung beizubringen. Sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht oder nur unvollständig gegeben sind, jedoch die Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten ist, so kann die Bürgerrechtskommission das Einbürgerungsgesuch für eine bestimmte Frist sistieren. Die Dauer der Sistierung darf höchstens 12 Monate betragen. Das Gesuch wird nach Ablauf der Frist einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts unterzogen. Sofern es die Umstände erfordern, kann die Bürgerrechtskommission eine nochmalige Sistierung des Gesuches um höchstens 12 Monate beschliessen. Das Gesuch wird nach Ablauf der zweiten Frist einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts unterzogen. Eine weitere Sistierung des Gesuchs ist ausgeschlossen. Seite 4

5 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Art. 13 Ablehnung Art. 14 Publikation Beabsichtigt die Bürgerrechtskommission die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches, so teilt sie dies vorgängig der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit. Der negative Entscheid wird unter Kostenfolge gefällt, wenn dies die gesuchstellende Person ausdrücklich verlangt. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer wird im amtlichen Publikationsorgan mit Angabe von Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsjahr und Geschlecht publiziert. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer wird im amtlichen Publikationsorgan mit Angabe von Name, Vorname, Heimatland und Geburtsjahr und Geschlecht publiziert. D Erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung Art. 15 Anhörung Die Bürgerrechtskommission äussert sich auf Ersuchen hin der Direktion des Justiz und des Innern, zur Integration der gesuchstellenden Person und tätigt nach eigenem Ermessen administrative Abklärungen im Sinne dieser Verordnung. Die Bürgerrechtskommission kann gesuchstellende Personen zu einem Gespräch einladen und den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. E Gebühren Art. 16 Grundsatz Art. 17 Einbürgerungsgebühr Art. 18 Verwaltungsgebühr Art. 19 Ausnahmefälle Art. 20 Gebührenreglement Für die Einbürgerung werden eine Einbürgerungsgebühr sowie eine Verwaltungsgebühr erhoben. Für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Einbürgerungsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Die Verwaltungsgebühr deckt den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Belange des Bürgerrechtswesens. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgerrechtskommission die Verwaltungsgebühr teilweise oder ganz erlassen. Die Bürgerrechtskommission erlässt ein Gebührenreglement. F Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung früherer Erlasse Art. 22 Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Verordnung ersetzt die Bürgerrechtsverordnung der Gemeinde Rüti vom 16. Mai Diese Verordnung tritt mit Beschluss der Bürgerrechtskommission vom 24. November 2014 per 1. Januar 2015 in Kraft. Rüti, 24. November 2014 Bürgerrechtskommission Rüti Peter Luginbühl Gemeindepräsident Andreas Sprenger Gemeindeschreiber Seite 5

6 Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 (Änderungen per 1. Januar 2016) Inhaltsverzeichnis Gebührenreglement A Einbürgerungsgebühr... 7 Art. 1 Grundsatz... 7 Art. 2 Schweizerinnen und Schweizer... 7 Art. 3 Bewerber und Bewerberinnen mit Anspruch... 7 Art. 4 Bewerber und Bewerberinnen ohne Anspruch... 7 B Verwaltungsgebühr... 7 Art. 5 Grundlagen... 7 Art. 6 Schweizerinnen und Schweizer und Bewerberinnen und Bewerber im erleichterten Einbürgerungsverfahren... 8 Art. 7 Gespräch mit Bürgerrechtskommission... 8 Art. 8 Kostenfolge bei Ablehnung oder Rückzug... 8 Art. 9 Publikationskosten... 8 C Kostenerhebung nach Aufwand... 8 Art. 10 Verrechnung des effektiven Aufwands... 8 D Rückstellung und Ablehnung... 8 Art. 11 Rückstellung... 8 Art. 12 Ablehnung... 9 Art. 13 Rückzug... 9 Art. 14 Ablehnung durch Kanton oder Bund... 9 E Gebührenerlass... 9 Art. 15 Gebührenerlass... 9 F Schlussbestimmungen... 9 Art. 16 Inkrafttreten... 9

7 Gebührenreglement zur Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Rüti Gestützt auf Art. 35 Ziffer 2 der Gemeindeordnung und Art. 5 der Verordnung über das Gemeindebürgerrecht erlässt die Bürgerrechtskommission folgendes Gebührenreglement: A Einbürgerungsgebühr Art. 1 Grundsatz Art. 2 Schweizerinnen und Schweizer Art. 3 Bewerber und Bewerberinnen mit Anspruch Art. 4 Bewerber und Bewerberinnen ohne Anspruch B Verwaltungsgebühr Art. 5 Grundlagen Die Höhe der Einbürgerungsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Für miteingebürgerte Kinder wird keine Gebühr erhoben. Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Rüti wohnen, entrichten keine Einbürgerungsgebühr. Für in der Schweiz geborene Ausländer und Ausländerinnen sowie für im Ausland geborene Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie mindestens 5 Jahre den Unterricht an der Volks- oder Mittelschulstufe besucht haben, werden folgende Gebühren erhoben: Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Für miteingebürgerte Kinder wird keine Gebühr erhoben. Für im Ausland geborene Ausländer und Ausländerinnen werden folgende Gebühren erhoben: Die Pauschalgebühr beträgt Fr. 1' pro Person. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Für miteingebürgerte Kinder wird keine Gebühr erhoben. Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr sind massgebend a) Aufwand der Bürgerrechtskommission, b) Aufwand des Ausschusses der Bürgerrechtskommission, c) Sachbearbeitungsaufwand der Gemeindeverwaltung aufgrund des jeweilig geltenden Stundenansatzes, d) Auslagen und Gebühren im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung. Seite 7

8 Gebührenreglement zur Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Rüti Art. 6 Schweizerinnen und Schweizer und Bewerberinnen und Bewerber im erleichterten Einbürgerungsverfahren 1 Art. 7 Gespräch mit Bürgerrechtskommission Art. 8 Kostenfolge bei Ablehnung oder Rückzug Die Verwaltungsgebühr beträgt Fr je Gesuch. Für ein Gespräch einer erwachsenen Person oder mehreren erwachsenen Personen mit der Bürgerrechtskommission oder einem Ausschuss der Bürgerrechtskommission wird eine Verwaltungsgebühr von Fr je Gespräch erhoben. Wenn das Sekretariat der Bürgerrechtskommission ein Gespräch mit erwachsenen Gesuchsstellenden führt um abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, so fällt ebenfalls eine Verwaltungsgebühr von CHF je Gespräch an. 2 Diese Gebühr wird auch bei Bewerbern und Bewerberinnen im erleichterten Einbürgerungsverfahren erhoben. 3 Dieselbe Gebühr fällt bei Folgegesprächen an. Die Verwaltungsgebühr im Sinne von Art. 5 ist auch dann geschuldet, wenn ein Einbürgerungsgesuch durch die Bürgerrechtskommission abgelehnt oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen wird. Art. 9 Publikationskosten 4 Die Kosten der amtlichen Publikation über den Entscheid der Bürgerrechtskommission werden den Bewerber/innen auferlegt. C Bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt die Verrechnung der Publikationskosten an den gesetzlichen Vertreter oder an die gesetzliche Vertreterin. Kostenerhebung nach Aufwand Art. 10 Verrechnung des effektiven Aufwands D Wird der Aufwand, welcher den Gebühren nach Art. 1 dieses Reglements zugrunde liegt, deutlich überschritten, erfolgt eine Kostenerhebung nach Aufwand. Rückstellung und Ablehnung Art. 11 Rückstellung Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen ohne Anspruch Fr Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen mit Anspruch Fr Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen mit Bürgerort in der Schweiz Fr Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Seite 8

9 Gebührenreglement zur Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Rüti Art. 12 Ablehnung Art. 13 Rückzug Art. 14 Ablehnung durch Kanton oder Bund Bei Ablehnung des Einbürgerungsgesuches durch die Bürgerrechtskommission fallen folgende Gebühren an: Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen ohne Anspruch Fr Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen mit Anspruch Fr Bei Rückzug des Gesuches vor dem Entscheid der Bürgerrechtskommission wird eine Pauschalgebühr für Bewerber/-innen mit Anspruch Fr und für Bewerber/-innen ohne Anspruch Fr erhoben. Bei Rückzug des Gesuches nach dem Entscheid der Bürgerrechtskommission ist die Einbürgerungsgebühr geschuldet. Diese wird nicht zurückerstattet. Die Verwaltungsgebühr nach Art. 7 dieses Reglements findet Anwendung. Auf die Rückerstattung der von der Bürgerrechtskommission erhobenen Einbürgerungs- und Verwaltungsgebühren wird verzichtet, falls das Bürgerrechtsgesuch vom zuständigen kantonalen und/oder eidgenössischen Organ nachträglich abgelehnt wird. E Gebührenerlass Art. 15 Gebührenerlass F Schlussbestimmungen Gemäss Art. 7 des Gebührenreglementes zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht kann in begründeten Fällen auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise verzichtet werden. Art. 16 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Beschluss der Bürgerrechtskommission vom 24. November 2014 per 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt frühere abweichende Bestimmungen. Rüti, 29. Februar 2016 Bürgerrechtskommission Rüti Peter Luginbühl Gemeindepräsident Andreas Sprenger Gemeindeschreiber Seite 9

Verordnung über das Gemeindebürgerrecht. vom 24. November Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht

Verordnung über das Gemeindebürgerrecht. vom 24. November Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Inhaltsverzeichnis

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER

VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER Nr. B4.01 Ausgabe vom 30. Mai 2016 VERORDNUNG ÜBER DAS BÜRGER- RECHT DER STADT USTER www.uster.ch Seite 1 B4.01 Bürgerrecht in Uster INHALTSVERZEICHNIS A. Allgemeines... 2 Art. 1 Hinweis auf massgebliches

Mehr

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Kloten (vom 4. September 2012)

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Kloten (vom 4. September 2012) Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Kloten (vom 4. September 2012) I. Allgemeine Bestimmungen...2 Massgebliches Recht...2 Bürgerrechtskommission...3 Stadtrat...3 Veröffentlichung...3 II. Die Aufnahme

Mehr

Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand )

Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand ) Verordnung über die Erteilung des Bürgerrechts der Stadt Adliswil (Bürgerrechtsverordnung) vom 3. Februar 1993 (Stand 16.11.2016) Bürgerrechtsverordnung i Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen.

Mehr

Verordnung über die Einbürgerung. und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung)

Verordnung über die Einbürgerung. und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung) Verordnung über die Einbürgerung von Schweizern und die ordentliche Einbürgerung von Ausländern in der Gemeinde Hinwil (kommunale Bürgerrechtsverordnung) vom XX.XX.2015 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines...

Mehr

Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und die Verwaltungsgebühren Politische Gemeinde Eglisau

Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und die Verwaltungsgebühren Politische Gemeinde Eglisau Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und die Verwaltungsgebühren Politische Gemeinde Eglisau vom 13. Juli 2015 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht und die Verwaltungsgebühren 2 A. Allgemeine Bestimmungen

Mehr

Verordnung. Gemeindebürgerrecht

Verordnung. Gemeindebürgerrecht Gemeinde Wasterkingen Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. Juli 2012 1 Inhaltsverzeichnis Seite A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 1 Massgebendes Recht 3 Art. 2 Geschlechtsneutralität 3 B. EINBÜRGERUNG

Mehr

Bürgerrechtsverordnung

Bürgerrechtsverordnung Politische Gemeinde Bassersdorf Bürgerrechtsverordnung vom 12. September 2006 Bürgerrechtsverordnung 2/6 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeines 3 Art. 1 Rechtliche Grundlage 3 Art. 2 Sprachform 3 Art.

Mehr

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992

Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 (inkl. Änderungen bis 17. Dezember 2014) Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Winterthur vom 30. März 1992 I. Allgemeines Rechtliche

Mehr

STADT DÜBENDORF. Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Dübendorf (Bürgerrechtsverordnung)

STADT DÜBENDORF. Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Dübendorf (Bürgerrechtsverordnung) STADT DÜBENDORF Verordnung über das Bürgerrecht der Stadt Dübendorf (Bürgerrechtsverordnung) vom 4. September 1995 (revidiert am 2. März 1998) (revidiert am 3. Juni 2002) (gültig ab 1. Januar 2006) (gültig

Mehr

Bürgerrechtsverordnung

Bürgerrechtsverordnung Bürgerrechtsverordnung vom 3. Dezember 2012 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufnahme von Schweizer Bürgern Art. 1 Allgemeine Bestimmungen und Voraussetzungen 3 Art. 2 Gebühren 3 2. Ehrenbürgerrecht

Mehr

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. GESETZ über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) (vom 28. November 2010 1 ; Stand am 1. Januar 2011) Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 15a des Bundesgesetzes

Mehr

Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017

Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung. vom 1. Januar 2017 Interne Richtlinie zur ordentlichen Einbürgerung vom 1. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtliche Grundlagen 3 1.1. Rechtliche Grundlagen 3 2. Allgemeine Bestimmungen 3 2.1. Publikation der Entscheide

Mehr

EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN

EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN GEMEINDE BIRSFELDEN 40 - EINBÜRGERUNGSREGLEMENT DER GEMEINDE BIRSFELDEN VOM 0. MÄRZ 006 Inhaltsverzeichnis. Grundsatz.... Wohnsitz... 3. Eignung... 4. Leumund... 5. Anspruch... 6. Gesuchseinreichung...

Mehr

Einwohnergemeinde. Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren. vom 13. Dezember 2010

Einwohnergemeinde. Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren. vom 13. Dezember 2010 Einwohnergemeinde Ausführungsbestimmungen über das Einbürgerungsverfahren vom. Dezember 00 Stand 8. Februar 0 vom. Dezember 00 Der Einwohnergemeinderat Sarnen erlässt, gestützt auf - Bundesgesetz über

Mehr

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV)

Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) 4. Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüV) vom. Mai 08 (Stand. Januar 08). Allgemeine Bestimmung Zuständigkeit Zuständiges Departement im Sinne des Gesetzes

Mehr

Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)

Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) 19. November 2009 H:\DSEI\Gemeinderat\2009\20091119\20090825 Einbürgerungsreglement der Stadt Kreuzlingen.doc Dokumenteninformationen

Mehr

Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement)

Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) Reglement für den Erwerb des Bürgerrechts der Stadt Kreuzlingen (Einbürgerungsreglement) 19. November 2009 20090825 Einbürgerungsreglement der Stadt Kreuzlingen.doc Dokumenteninformationen Reglement für

Mehr

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen Einbürgerungsreglement der Gemeinde Läufelfingen vom 06. Juni 2008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Läufelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:

Mehr

Richtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller

Richtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller Richtlinien über das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller vom 0. Januar 04 Inhaltsverzeichnis Art. Voraussetzungen... Art. Abgabe der Einbürgerungsunterlagen... Art.

Mehr

E i n b ü r g e r u n g s r e g l e m e n t

E i n b ü r g e r u n g s r e g l e m e n t E i n b ü r g e r u n g s r e g l e m e n t vom 4. Dezember 08 Inhaltsverzeichnis A. Geltungsbereich Grundsatz... B. Voraussetzungen zur Einbürgerung Niederlassung... Integration... C. Anspruch auf Einbürgerung

Mehr

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen. Das neue Bürgerrecht

Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen. Das neue Bürgerrecht Das neue Bürgerrecht Inhalt 1. Ausgangslage neues Bundesgesetz A B Wichtigste Neuerungen gemäss Bundesrecht Materielle Voraussetzungen 2. Situation auf kantonaler Ebene A B Wichtigste Neuerungen gemäss

Mehr

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht

BURGERGEMEINDE HEIMBERG. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht BURGERGEMEINDE HEIMBERG Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Grundsatz Erwerbsarten Ermessen Einschliessung Bürgerrecht Schweigepflicht II.

Mehr

BÜRGERGEMEINDE BONADUZ. Bürgerrechtsgesetz der Gemeinde Bonaduz

BÜRGERGEMEINDE BONADUZ. Bürgerrechtsgesetz der Gemeinde Bonaduz BÜRGERGEMEINDE BONADUZ Bürgerrechtsgesetz der Gemeinde Bonaduz 2018 Bürgerrechtsgesetz der Gemeinde Bonaduz (GBüG) Von der Bürgerversammlung angenommen am 24. April 2018. Artikel 1 Dieses Gesetz regelt

Mehr

I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen

I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen 4.00 Bürgerrechtsgesetz vom. September 99 Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen beschliesst als Gesetz: I. Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen. Erwerb Art. Erwerb und Verlust des Gemeinde-

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen . Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 09.09.996 (Stand 0.0.0) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7 der Kantonsverfassung ), auf Antrag des Regierungsrates,

Mehr

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014) Nr. Bürgerrechtsgesetz (kbüg) vom. November 994 (Stand. Juli 04) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 5. Dezember 99 und vom. Mai 994, * beschliesst:

Mehr

BÜRGERGEMEINDE BUUS. Einbürgerungsreglement

BÜRGERGEMEINDE BUUS. Einbürgerungsreglement BÜRGERGEMEINDE BUUS Einbürgerungsreglement Genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 0..08 Seite Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Buus, gestützt auf 4 Absatz Bürgerrechtsgesetz Basel-Landschaft

Mehr

Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)

Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) 0.00 Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG) Vom. August 005 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Graubünden ), gestützt auf Art. der Kantonsverfassung ), nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

B. Allgemeine Bestimmungen und Voraussetzungen für die Aufnahme

B. Allgemeine Bestimmungen und Voraussetzungen für die Aufnahme Freiestrasse 6 - Postfach 895 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 78 4 Fax 044 78 5 90 Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren (vom 9. Juli 0) SKR.0

Mehr

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)

Kanton Zug Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Kanton Zug.3 Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) Vom 3. September 99 (Stand 7. September 009) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf

Mehr

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBiiG) 2.1. Erwerb durch ordentliche Einbürgerung

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBiiG) 2.1. Erwerb durch ordentliche Einbürgerung Vernehmlassungsentwurf Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBiiG) VOM I. 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 'Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes

Mehr

EINBÜRGERUNGS REGLEMENT

EINBÜRGERUNGS REGLEMENT BUERGERGEMEINDE ROTHENFLUH EINBÜRGERUNGS REGLEMENT vom 7. April 1995 Gültig ab 15. Mai 1995 Einbürgerungsreglement Seite 2 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Rothenfluh gestützt auf 26 Abs 1 des

Mehr

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) 4. Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) (vom. August 07), Der Regierungsrat, gestützt auf des Gesetzes über das Bürgerrecht vom 6. Juni 96 4, beschliesst:. Abschnitt:

Mehr

Einbürgerungsreglement. Einwohnergemeinde Wahlen. Inhaltsübersicht:

Einbürgerungsreglement. Einwohnergemeinde Wahlen. Inhaltsübersicht: Einbürgerungsreglement Inhaltsübersicht: Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Wahlen erlässt, gestützt auf 4 Absatz des Bürgerrechtsgesetzes Basel-Landschaft vom 9. April 08 (BüG BL), folgendes

Mehr

Verordnung über das Einbürgerungsverfahren

Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 121.11 Verordnung über das Einbürgerungsverfahren 10. Mai 2006 mit Änderungen bis 27. November 2013 Chronologie Erlass Beschluss des Gemeinderats vom 10. Mai 2006; Inkrafttreten am 1. Juli 2006 (siehe

Mehr

EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL

EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT GEMEINDE LIEDERTSWIL INHALTSVERZEICHNIS Seite A Geltungsbereich Grundsatz... 3 B VORAUSSETZUNGEN ZUR EINBÜRGERUNG Wohnsitz... 3 3 Eignung... 4 4 Leumund... 4 C ANSPRUCH AUF EINBÜRGERUNG

Mehr

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV)

Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) vom. August 017 Verordnung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und die Verwaltungsgebühren vom 1. Januar 018 Kantonale Bürgerrechtsverordnung (KBüV) vom.

Mehr

Merkblatt Einbürgerungen von ausländischen, nicht in der Schweiz geborenen Personen

Merkblatt Einbürgerungen von ausländischen, nicht in der Schweiz geborenen Personen Merkblatt Einbürgerungen von ausländischen, nicht in der Schweiz geborenen Personen Es freut uns, dass Sie sich um das Schweizer Bürgerrecht bewerben möchten. Im Anhang finden Sie ein paar wichtige Informationen

Mehr

GEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT

GEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT GEMEINDE KIENBERG / SO 4468 KIENBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT Einbürgerungsreglement der Gemeinde Kienberg Präambel Bestimmungen und Funktionsbezeichnungen dieses Reglementes, die eine weibliche und eine

Mehr

Bürgerrechtsverordnung (BüV)

Bürgerrechtsverordnung (BüV) 4. Bürgerrechtsverordnung (BüV) (Änderung vom. Juni 04) Der Regierungsrat beschliesst: Die Bürgerrechtsverordnung vom 5. Oktober 978 wird wie folgt geändert: Ersatz von Begriffen: In den 36, 37 und 4 wird

Mehr

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Langenthal. A. Allgemeines

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Langenthal. A. Allgemeines der Burgergemeinde Langenthal Art. Geltungsbereich Art. Zuständigkeit Art. Beschluss Art. 4 Erleichterte Voraussetzungen A. Allgemeines Dieses Reglement regelt das Einburgerungsverfahren in der. Es basiert

Mehr

Merkblatt zum Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde Vilters-Wangs

Merkblatt zum Einbürgerungsverfahren in der Gemeinde Vilters-Wangs in der Gemeinde Vilters-Wangs A) Allgemeines Anforderungen Für eine Einbürgerung wird die Erfüllung verschiedener Anforderungen zwingend vorausgesetzt (Wohnsitzjahre im Bund, im Kanton und in der Gemeinde

Mehr

Fragenkatalog. Revision Bürgerrechtsgesetz (BüG) Vernehmlassungsverfahren. Revisionsvorschlag Ja Nein Begründung / Bemerkungen / Vorschläge

Fragenkatalog. Revision Bürgerrechtsgesetz (BüG) Vernehmlassungsverfahren. Revisionsvorschlag Ja Nein Begründung / Bemerkungen / Vorschläge Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Revision Bürgerrechtsgesetz (BüG) Vernehmlassungsverfahren Bern, den 16.12.2009 Fragenkatalog Hinweis: Allgemeine Bemerkungen können am Ende des Fragenkatalogs

Mehr

Leitfaden Einbürgerungsverfahren

Leitfaden Einbürgerungsverfahren Leitfaden Einbürgerungsverfahren für die ausländischen Bürgerrechtsbewerber mit bedingtem Rechtsanspruch Bedingten Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben Ausländerinnen und Ausländer, welche - - in der

Mehr

Reglement. über die Aufnahme in das. Burgerrecht. der. Burgergemeinde Niederbipp

Reglement. über die Aufnahme in das. Burgerrecht. der. Burgergemeinde Niederbipp Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Niederbipp 1. Januar 019 Entwurf vom. Oktober 018 Die Burgergemeindeversammlung Niederbipp,gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel

Mehr

BÜRGERRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines

BÜRGERRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines BÜRGERRECHT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Allgemeines 3. Inhalt des Schweizer Bürgerrechts Die Rechte des Schweizer Bürgers Die Pflichten des Schweizer Bürgers 4. Erwerb des Schweizer Bürgerrechts

Mehr

Einbürgerungsreglement

Einbürgerungsreglement Einbürgerungsreglement der Einwohnergemeinde HERSBERG INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis A GELTUNGSBEREICH 3 1 GRUNDSATZ 3 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG 3 2 WOHNSITZ 3 3 INTEGRATION 3 4 LEUMUND 4

Mehr

Einbürgerungsreglement

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Arlesheim vom 22. Juni 1994 1 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Arlesheim, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst: A. Geltungsbereich 1

Mehr

EINBÜRGERUNGSREGLEMENT

EINBÜRGERUNGSREGLEMENT BÜRGERGEMEINDE LAUSEN EINBÜRGERUNGSREGLEMENT Stand 22. Mai 2012 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Lausen, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993 beschliesst: A.

Mehr

BÜRGERGEMEINDE SELTISBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM

BÜRGERGEMEINDE SELTISBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM BÜRGERGEMEINDE SELTISBERG EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM 27. NOVEMBER 2009 EINBÜRGERUNGSREGLEMENT VOM 27. NOVEMBER 2009 INHALTSVERZEICHNIS A. GELTUNGSBEREICH SEITE 1 Grundsatz 3 B. VORAUSSETZUNGEN DER EINBÜRGERUNG

Mehr

Verfahrensreglement. Gemeinderat Weiningen. über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen

Verfahrensreglement. Gemeinderat Weiningen. über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen Gemeinderat Weiningen Verfahrensreglement über das Einbürgerungsverfahren der Gemeinde Weiningen Gemeinde Weiningen Präsidiales Badenerstrasse 15 8104 Weiningen T 044 752 25 25 praesidiales@weiningen.ch

Mehr

BÜRGERRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines

BÜRGERRECHT. Inhaltsübersicht. 1. Rechtsquellen. 2. Allgemeines BÜRGERRECHT Inhaltsübersicht 1. Rechtsquellen 2. Allgemeines 3. Inhalt des Schweizer Bürgerrechts Die Rechte der Schweizer Bürgerinnen und Bürger Die Pflichten der Schweizer Bürgerinnen und Bürger 4. Erwerb

Mehr

Gemeinde Anwil. Einbürgerungsreglement

Gemeinde Anwil. Einbürgerungsreglement Gemeinde Anwil Einbürgerungsreglement vom 5. November 009 Gemeinde Anwil Einbürgerungsreglement Seite von 5 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Anwil, gestützt auf 6 Absatz des Bürgerrechtsgesetzes

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Einbürgerungsreglement

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Einbürgerungsreglement 2 EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF Einbürgerungsreglement GEMEINDE OBERDORF / Einbürgerungsreglement Seite 2 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Oberdorf, gestützt auf 26 Absatz des Bürgerrechtsgesetzes

Mehr

Einbürgerungsreglement

Einbürgerungsreglement Einbürgerungsreglement der Gemeinde Therwil vom 25. Mai 2007 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Therwil, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst: A. Geltungsbereich

Mehr

Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren

Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren Verordnung über die Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in das Bürgerrecht von Schlieren vom 9. Juli 2012 (in Kraft seit 1. Oktober 2012) SKR 3.20 A. Rechtgrundlage und Zuständigkeit 1 Rechtsgrundlage

Mehr

Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen

Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen Bürgergemeinde Häfelfingen Einbürgerungs-Reglement der Bürgergemeinde Häfelfingen vom 22. Juni 2010 In Kraft ab... Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Häfelfingen, gestützt auf 26 Absatz 1 Bürgerrechtsgesetz

Mehr

Informationen zum Einbürgerungsverfahren

Informationen zum Einbürgerungsverfahren Informationen zum Einbürgerungsverfahren Erwerb des Bürgerrechts in der Stadt Kreuzlingen durch ausländische Staatsangehörige (ordentliche Einbürgerung) 1 Inhalt 1. Allgemeines 3 2. Zuständigkeit 3 3.

Mehr

Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Tecknau

Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Tecknau Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Tecknau vom 28. Mai 2oo9 Einbürgerungsreglement Tecknau Seite 1 A Inhaltsverzeichnis GELTUNGSBEREICH...3 1 GRUNDSATZ...3 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG...3 2

Mehr

Ordentliches Einbürgerungsverfahren

Ordentliches Einbürgerungsverfahren Leitfaden Ordentliches Einbürgerungsverfahren 1. Gesetzliche Grundlagen Bürgerrechtsgesetz (BüG) Bürgerrechtsverordnung (BüV) Kantonsverfassung (Art. 20-21 KV) Gesetz über das Bürgerrecht ( 20-31 agg)

Mehr

Nr. 2 Bürgerrechtsgesetz. vom 21. November 1994* (Stand 1. Januar 2009) I. Gemeinsame Bestimmungen. 1 Begriffsbestimmungen.

Nr. 2 Bürgerrechtsgesetz. vom 21. November 1994* (Stand 1. Januar 2009) I. Gemeinsame Bestimmungen. 1 Begriffsbestimmungen. Nr. Bürgerrechtsgesetz vom. November 994* (Stand. Januar 009) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaften des Regierungsrates vom 5. Dezember 99 und vom. Mai 994, beschliesst: I.

Mehr

Verordnung. für die. Bürgerrechtskommission

Verordnung. für die. Bürgerrechtskommission Verordnung für die Bürgerrechtskommission (in Kraft ab. Januar 07) Gestützt auf 6 der Gemeindeordnung erlässt der Gemeinderat folgende Verordnung für die Bürgerrechtskommission. Inhaltsverzeichnis Ingress

Mehr

EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT

EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT EINBÜRGERUNGS-REGLEMENT der Bürgergemeinde Füllinsdorf vom 16. Dezember 2008 Die Bürgergemeinde-Versammlung der Gemeinde Füllinsdorf erlässt, gestützt auf 26 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar

Mehr

in Ausführung von 35 und 55 der Kantonsverfassung, 3

in Ausführung von 35 und 55 der Kantonsverfassung, 3 Bürgerrechtsgesetz 0.00 (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von 5 und 55 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt

Mehr

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom [Datum]

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom [Datum] Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom [Datum] Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu:???.??? Geändert: Aufgehoben:. Der Grosse Rat des Kantons Bern,

Mehr

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Maisprach

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Maisprach + Einbürgerungsreglement der Gemeinde Maisprach vom 21. November 2008 Inhaltsverzeichnis A GELTUNGSBEREICH 2 1 GRUNDSATZ 2 B VORAUSSETZUNG DER EINBÜRGERUNG 2 2 WOHNSITZ 2 3 INTEGRATION 2 4 LEUMUND 3 C

Mehr

Einwohnergemeinde Lenk

Einwohnergemeinde Lenk Einwohnergemeinde Lenk VERORDNUNG über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 019 11.1 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 11.1 Die Personen- und Ämterbezeichnungen in diesem

Mehr

Ausführungsbestimmungen. für das Einbürgerungsverfahren

Ausführungsbestimmungen. für das Einbürgerungsverfahren Ausführungsbestimmungen für das Einbürgerungsverfahren vom 6. Mai 0 Ausführungsbestimmungen für das Einbürgerungsverfahren vom 0. August 007 Der Einwohnergemeinderat Sachseln erlässt, gestützt auf Das

Mehr

Grundsätze Art. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde.

Grundsätze Art. 2 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Bürgerrecht einer Einwohnergemeinde, einer gemischten Gemeinde oder einer Heimatgemeinde. Fassung für Vernehmlassung Antrag des Regierungsrates Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 7

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Einbürgerungsreglement

EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN. Einbürgerungsreglement EINWOHNERGEMEINDE ZUNZGEN Einbürgerungsreglement vom 0. Dezember 008 Die Bürgergemeindeversammlung Zunzgen beschliesst, gestützt auf 6 Abs. des Bürgerrechtsgesetzes vom. Januar 99 A. Geltungsbereich Grundsatz

Mehr

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG)

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) Schlussfassung (6/GE 9/0) Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 6. Dezember 07 I.. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Dieses Gesetz regelt den Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechtes

Mehr

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009

Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009 Einbürgerungsreglement vom 18. Juni 2009 Einbürgerungsreglement der Gemeinde Reinach BL vom 18. Juni 2009 In diesem Dokument wird aufgrund der einfacheren Lesbarkeit nur die männliche Sprachform verwendet.

Mehr

Wie werde ich Schweizerin/Schweizer? Leitfaden zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen im Kanton Bern

Wie werde ich Schweizerin/Schweizer? Leitfaden zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen im Kanton Bern Wie werde ich Schweizerin/Schweizer? Leitfaden zur Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen im Kanton Bern Wie werde ich Schweizerin/Schweizer? Sind Sie vor längerer Zeit in die Schweiz gezogen?

Mehr

WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/IN?

WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/IN? Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen WIE WERDE ICH SCHWEIZER BÜRGER/IN? VERFAHRENSABLAUF BEI DER ORDENTLICHEN EINBÜRGERUNG Bahnhofplatz 65, 8510 Frauenfeld T +41 58 345 70 77, F +41 58 345 70 71

Mehr

Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011

Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011 Gesetz über das St.Galler Bürgerrecht In Vollzug seit 1. Januar 2011 Informationsveranstaltung vom 27. August 2012 der Stimme der Migrantenvereine des Kantons St.Gallen Departement des Innern Inhaltsverzeichnis

Mehr

Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV)

Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) Bürgerrechtsgesetz: Verordnung.0 Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz (BüRV) Vom. Dezember 07 (Stand. Januar 08) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf 6 Abs. des Bürgerrechtsgesetzes (BüRG)

Mehr

Einwohnergemeinde Lenk

Einwohnergemeinde Lenk Einwohnergemeinde Lenk VERORDNUNG über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 2014 121.1 2 Verordnung über Erwerb und Verlust des Gemeindebürgerrechts 121.1 Die Personen- und Ämterbezeichnungen in

Mehr

In Ausführung der Art. 97 und 98 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 und Art. Art. 25 lit. d 4) der Stadtverfassung,

In Ausführung der Art. 97 und 98 des Gemeindegesetzes vom 17. August 1998 und Art. Art. 25 lit. d 4) der Stadtverfassung, Einbürgerungsverordnung 5. Einbürgerungsverordnung der Stadt Schaffhausen vom. April 000 Der Grosse Stadtrat Schaffhausen, In Ausführung der Art. 97 und 98 des Gemeindegesetzes vom 7. August 998 und Art.

Mehr

Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil. Informationsbroschüre

Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil. Informationsbroschüre Erwerb des Bürgerrechts der Gemeinde Kesswil oder Uttwil Informationsbroschüre Inhaltsverzeichnis Seite 3 Die Idee 4-5 Verfahrensablauf 6 Fragen zum Verfahrensablauf 7 Hinweis auf Orientierungsversammlungen

Mehr

Einwohnergemeinde. Richtlinien Einbürgerungsverfahren. (Stand )

Einwohnergemeinde. Richtlinien Einbürgerungsverfahren. (Stand ) Einwohnergemeinde Richtlinien Einbürgerungsverfahren (Stand 0.0.008) Der Gemeinderat von Konolfingen, gestützt auf Art. 57 der Gemeindeordnung beschliesst: Zweck Art. Diese Richtlinien regeln ergänzend

Mehr

Einwohnergemeinde. Zwingen. Einbürgerungsreglement

Einwohnergemeinde. Zwingen. Einbürgerungsreglement Einwohnergemeinde Zwingen Einbürgerungsreglement vom 27. November 2008 Die Einwohnergemeindeversammlung der Gemeinde Zwingen erlässt, gestützt auf 26 Absatz 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993,

Mehr

Politische Gemeinde Wäldi Gebührenreglement Dienstleistungen

Politische Gemeinde Wäldi Gebührenreglement Dienstleistungen Gebührenreglement Dienstleistungen Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen... 2 Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich... 2 Art. 2 Festsetzung des Gebührentarifs... 2 Art. 3 Grundsatz... 2 Art. 4 Gebührenfestsetzung...

Mehr

vom 15. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2018)

vom 15. Mai 2017 (Stand 1. Januar 2018) Nr. Kantonales Bürgerrechtsgesetz (KBüG) vom 5. Mai 07 (Stand. Januar 08) Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 9. November 06, beschliesst: Gemeinsame

Mehr

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom 1 Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom 13.06.2017 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: 121.1 Geändert: Aufgehoben: 121.1 Der Grosse Rat des Kantons

Mehr

Information über das vereinfachte Einbürgerungsverfahren

Information über das vereinfachte Einbürgerungsverfahren Information über das vereinfachte Einbürgerungsverfahren Seit dem 01.01.2007 ist das geänderte Bürgerrechtsgesetz in Kraft. Das vereinfachte Einbürgerungsverfahren kann bei Ausländerinnen und Ausländern,

Mehr

1 Allgemeine Bestimmungen

1 Allgemeine Bestimmungen . Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Kantonales Bürgerrechtsgesetz, KBüG) vom.06.07 (Stand 0.0.08) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 der Kantonsverfassung ) sowie Artikel

Mehr

Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV)

Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) . Verordnung über das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (KBüV) Vom 5. September 0 (Stand. Januar 04) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die 8 Abs. 7, Abs. 5 und 9 Abs. und 4 des Gesetzes

Mehr

Gebührenreglement. vom

Gebührenreglement. vom Gebührenreglement vom. Dezember 04 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite I. Allgemeine Bestimmungen. Erhebung von Gebühren. Übergeordneter Grundsatz 3. Gebührenpflichtt 4. Zusätzliche Auslagen; besonderer Personalaufwand

Mehr

Einbürgerungsreglement

Einbürgerungsreglement Einbürgerungsreglement der Gemeinde Ettingen vom 21. November 2007 [1] Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Ettingen, gestützt auf 26 Abs. 1 des Bürgerrechtsgesetzes vom 21. Januar 1993, beschliesst:

Mehr

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Pieterlen Inhaltsverzeichnis I Allgemeine Grundsätze 3 Erteilung und Zusicherung 3 Umfang der Aufnahme 3 II Erfordernisse und Ausweise

Mehr

Einbürgerungsreglement

Einbürgerungsreglement Einbürgerungsreglement der Bürgergemeinde Oberwil BL vom Dezember 008 Die Bürgergemeindeversammlung der Gemeinde Oberwil, gestützt auf 6 Absatz des Bürgerrechtsgesetzes vom. Januar 99, beschliesst: A.

Mehr

Das neue Bürgerrechtsgesetz: Herausforderungen und Chancen

Das neue Bürgerrechtsgesetz: Herausforderungen und Chancen Forum Integration der Anlaufstelle Integration Aargau 11. Mai 2017 Das neue Bürgerrechtsgesetz: Herausforderungen und Chancen Annarita Rombini, Sektion Einbürgerungen Deutsche Schweiz 1, SEM Themenübersicht

Mehr