Verordnung über das Gemeindebürgerrecht. Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht
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- Benedikt Gehrig
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1 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 (Änderungen per 1. Januar 2016)
2 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Inhaltsverzeichnis Verordnung vom 24. November 2014 A Allgemeines... 3 Art. 1 Rechtsgrundlagen... 3 Art. 2 Inhalt... 3 Art. 3 Zuständigkeit... 3 B Voraussetzungen... 3 Art. 4 Wohnsitzfristen für im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer... 3 Art. 5 Eingliederung und Integration... 3 Art. 6 Wirtschaftliche Selbsterhaltung... 4 Art. 7 Verpflichtungen Steuerbehörden... 4 C Verwaltungsverfahren... 4 Art. 8 Grundsatz... 4 Art. 9 Motivationsschreiben, Foto und Vollmacht... 4 Art. 10 Gespräch... 4 Art. 11 Sprachkompetenz, Sprachprüfung... 4 Art. 12 Sistierung... 4 Art. 13 Ablehnung... 5 Art. 14 Publikation... 5 D Erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung... 5 Art. 15 Anhörung... 5 E Gebühren... 5 Art. 16 Grundsatz... 5 Art. 17 Einbürgerungsgebühr... 5 Art. 18 Verwaltungsgebühr... 5 Art. 19 Ausnahmefälle... 5 Art. 20 Gebührenreglement... 5 F Übergangs- und Schlussbestimmungen... 5 Art. 21 Aufhebung früherer Erlasse... 5 Art. 22 Inkrafttreten und Übergangsregelung... 5 Seite 2
3 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht A Allgemeines Art. 1 Rechtsgrundlagen Art. 2 Inhalt Art. 3 Zuständigkeiten Die Erteilung des Gemeindebürgerrechtes sowie die Entlassung aus diesem richten sich nach den Bestimmungen - des Bundesgesetzes über den Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG) vom 29. September der Verordnung über das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht (kantonale Bürgerrechtsverordnung, BüV) vom 25. Oktober 1978 mit Änderungen vom 11. Juni des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen (Gemeindegesetz) vom 6. Juni der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Rüti vom 25. September 2005 Diese Verordnung beschränkt sich auf ergänzende, im Autonomiebereich der zürcherischen Gemeinden liegende Bestimmungen. In allen Fällen, für welche in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthalten sind, gelten die Vorschriften der entsprechenden kantonalen und eidgenössischen Erlasse. Die Bürgerrechtskommission ist zuständig für: a) Erteilung des Gemeindebürgerrechts, b) Erlass und Abänderung der Bürgerrechtsverordnung und der Verordnung über die Einbürgerungsgebühren, c) Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht, sofern das Kantonsbürgerrecht beibehalten wird. Die Bürgerrechtskommission übt sämtliche Mitwirkungsrechte aus, die der Gemeinde im Einbürgerungsverfahren zustehen. B Voraussetzungen Art. 4 Wohnsitzfristen für im Ausland geborene Ausländerinnen und Ausländer Im Ausland geborene Ausländer und Ausländerinnen (ohne Personen mit Jugendbonus nach 22 BüV) müssen bei der Ein-reichung des Gesuches insgesamt mindestens fünf Jahre in Rüti gewohnt haben, davon die letzten zwei Jahre ohne Unterbruch. Die Wohnsitzanforderungen der Gemeinden dürfen nicht dazu führen, dass der Wohnsitz des Gesuchstellers/der Gesuchstellerin in der Schweiz mehr als drei Jahre länger dauern muss, als es das Bundesrecht vorschreibt, es sei denn dass die gesetzliche Mindestwohnsitzdauer von zwei Jahren in der Gemeinde noch nicht erfüllt ist. Art. 5 Eingliederung und Integration Die gesuchstellende Person kann sich mit den schweizerischen Verhältnissen identifizieren und hat sich in das schweizerische gesellschaftliche Umfeld eingefügt. Der Lebensmittelpunkt bildet die Schweiz, nicht das Herkunftsland. Die sozialen Kontakte der gesuchstellenden Person beziehen sich auch auf ihr unmittelbares Wohnumfeld. Sie ist vertraut und informiert über das Ortsgeschehen. Die gesuchstellende Person muss Schweizerdeutsch (Mundart) verstehen und sich angemessen in schweizerdeutscher oder deutscher Sprache in alltäglichen Situationen verständigen können und den Inhalt von amtlichen Schreiben verstehen. Die gesuchstellende Person hat Grundkenntnisse über den politischen und geografischen Aufbau der Schweiz. Darin eingeschlossen sind ferner Kenntnisse über das Funktionieren der Demokratie. Seite 3
4 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Art. 6 Wirtschaftliche Selbsterhaltung Art. 7 Verpflichtungen Steuerbehörden C Verwaltungsverfahren Art. 8 Grundsatz Art. 9 Motivationsschreiben, Personenfotografie und Vollmacht Art. 10 Gespräch Art. 11 Sprachkompetenz, Sprachprüfung Art. 12 Sistierung Die gesuchstellende Person muss sich selbst und ihre Familie erhalten. Bei Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe ist in der Regel die Voraussetzung der wirtschaftlichen Selbsterhaltung nicht gegeben. Die Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden im Sinne der kantonalen Bürgerrechtsverordnung beinhaltet während des Zeitrahmens von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuches bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens - die Bezahlung der rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern sowie das Einhalten von Abzahlungsvereinbarungen. Im Sinne der Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung trifft die Bürgerrechtskommission ergänzende Abklärungen bezüglich Eingliederung, Integration, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltung und der Sprachkenntnisse aller Personen, welche das Gemeindebürgerrecht erwerben wollen. Die gesuchstellende Person hat der Bürgerrechtskommission ein Motivationsschreiben, eine aktuelle Personenfotografie sowie eine unterzeichnete Vollmacht einzureichen, welche die Bürgerrechtskommission ermächtigt, im Verwaltungsverfahren entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Handelt es sich bei der gesuchstellenden Person um eine Familie, so haben die Familienangehörigen sinngemäss mitzuwirken. Die Bürgerrechtskommission lädt die gesuchstellende Person zu einem Gespräch ein, um sie kennenzulernen sowie um die Voraussetzungen für die Einbürgerung im persönlichen Gespräch zu überprüfen. Handelt es sich bei der gesuchstellenden Person um eine Familie, so haben die Familienangehörigen sinngemäss mitzuwirken. Im Sinne der kantonalen Bürgerrechtsverordnung legt die gesuchstellende Person vor dem Entscheid der Bürgerrechtskommission eine Bestätigung über die abgelegte Sprachprüfung vor, woraus ersichtlich ist, dass die Sprachkompetenz den gesetzlichen Bestimmungen genügt. Die kantonale Bürgerrechtsverordnung regelt das Nähere bezüglich Sprachprüfung (Verzicht, Erleichterungen). Die gesuchstellende Person trägt die Kosten der Sprachprüfung. Handelt es sich bei der gesuchstellenden Person um eine Familie, so haben die Familienangehörigen die Bestätigung über die Sprachprüfung beizubringen. Sofern die Voraussetzungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts nicht oder nur unvollständig gegeben sind, jedoch die Erfüllung in nützlicher Frist zu erwarten ist, so kann die Bürgerrechtskommission das Einbürgerungsgesuch für eine bestimmte Frist sistieren. Die Dauer der Sistierung darf höchstens 12 Monate betragen. Das Gesuch wird nach Ablauf der Frist einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts unterzogen. Sofern es die Umstände erfordern, kann die Bürgerrechtskommission eine nochmalige Sistierung des Gesuches um höchstens 12 Monate beschliessen. Das Gesuch wird nach Ablauf der zweiten Frist einer erneuten Überprüfung der Voraussetzungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts unterzogen. Eine weitere Sistierung des Gesuchs ist ausgeschlossen. Seite 4
5 Verordnung über das Gemeindebürgerrecht Art. 13 Ablehnung Art. 14 Publikation Beabsichtigt die Bürgerrechtskommission die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches, so teilt sie dies vorgängig der gesuchstellenden Person unter Angabe der Gründe mit. Der negative Entscheid wird unter Kostenfolge gefällt, wenn dies die gesuchstellende Person ausdrücklich verlangt. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer wird im amtlichen Publikationsorgan mit Angabe von Name, Vorname, Bürgerort und Geburtsjahr und Geschlecht publiziert. Die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an Ausländerinnen und Ausländer wird im amtlichen Publikationsorgan mit Angabe von Name, Vorname, Heimatland und Geburtsjahr und Geschlecht publiziert. D Erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung Art. 15 Anhörung Die Bürgerrechtskommission äussert sich auf Ersuchen hin der Direktion des Justiz und des Innern, zur Integration der gesuchstellenden Person und tätigt nach eigenem Ermessen administrative Abklärungen im Sinne dieser Verordnung. Die Bürgerrechtskommission kann gesuchstellende Personen zu einem Gespräch einladen und den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. E Gebühren Art. 16 Grundsatz Art. 17 Einbürgerungsgebühr Art. 18 Verwaltungsgebühr Art. 19 Ausnahmefälle Art. 20 Gebührenreglement Für die Einbürgerung werden eine Einbürgerungsgebühr sowie eine Verwaltungsgebühr erhoben. Für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Einbürgerungsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Die Verwaltungsgebühr deckt den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Belange des Bürgerrechtswesens. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bürgerrechtskommission die Verwaltungsgebühr teilweise oder ganz erlassen. Die Bürgerrechtskommission erlässt ein Gebührenreglement. F Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 21 Aufhebung früherer Erlasse Art. 22 Inkrafttreten und Übergangsregelung Diese Verordnung ersetzt die Bürgerrechtsverordnung der Gemeinde Rüti vom 16. Mai Diese Verordnung tritt mit Beschluss der Bürgerrechtskommission vom 24. November 2014 per 1. Januar 2015 in Kraft. Rüti, 24. November 2014 Bürgerrechtskommission Rüti Peter Luginbühl Gemeindepräsident Andreas Sprenger Gemeindeschreiber Seite 5
6 Gebührenreglement zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht vom 24. November 2014 (Änderungen per 1. Januar 2016) Inhaltsverzeichnis Gebührenreglement A Einbürgerungsgebühr... 7 Art. 1 Grundsatz... 7 Art. 2 Schweizerinnen und Schweizer... 7 Art. 3 Bewerber und Bewerberinnen mit Anspruch... 7 Art. 4 Bewerber und Bewerberinnen ohne Anspruch... 7 B Verwaltungsgebühr... 7 Art. 5 Grundlagen... 7 Art. 6 Schweizerinnen und Schweizer und Bewerberinnen und Bewerber im erleichterten Einbürgerungsverfahren... 8 Art. 7 Gespräch mit Bürgerrechtskommission... 8 Art. 8 Kostenfolge bei Ablehnung oder Rückzug... 8 Art. 9 Publikationskosten... 8 C Kostenerhebung nach Aufwand... 8 Art. 10 Verrechnung des effektiven Aufwands... 8 D Rückstellung und Ablehnung... 8 Art. 11 Rückstellung... 8 Art. 12 Ablehnung... 9 Art. 13 Rückzug... 9 Art. 14 Ablehnung durch Kanton oder Bund... 9 E Gebührenerlass... 9 Art. 15 Gebührenerlass... 9 F Schlussbestimmungen... 9 Art. 16 Inkrafttreten... 9
7 Gebührenreglement zur Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Rüti Gestützt auf Art. 35 Ziffer 2 der Gemeindeordnung und Art. 5 der Verordnung über das Gemeindebürgerrecht erlässt die Bürgerrechtskommission folgendes Gebührenreglement: A Einbürgerungsgebühr Art. 1 Grundsatz Art. 2 Schweizerinnen und Schweizer Art. 3 Bewerber und Bewerberinnen mit Anspruch Art. 4 Bewerber und Bewerberinnen ohne Anspruch B Verwaltungsgebühr Art. 5 Grundlagen Die Höhe der Einbürgerungsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Bürgerrechtsverordnung. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Für miteingebürgerte Kinder wird keine Gebühr erhoben. Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die seit zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Rüti wohnen, entrichten keine Einbürgerungsgebühr. Für in der Schweiz geborene Ausländer und Ausländerinnen sowie für im Ausland geborene Jugendliche zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie mindestens 5 Jahre den Unterricht an der Volks- oder Mittelschulstufe besucht haben, werden folgende Gebühren erhoben: Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Für miteingebürgerte Kinder wird keine Gebühr erhoben. Für im Ausland geborene Ausländer und Ausländerinnen werden folgende Gebühren erhoben: Die Pauschalgebühr beträgt Fr. 1' pro Person. Die Pauschalgebühr beträgt Fr pro Person, die das 25. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat. Für miteingebürgerte Kinder wird keine Gebühr erhoben. Für die Berechnung der Verwaltungsgebühr sind massgebend a) Aufwand der Bürgerrechtskommission, b) Aufwand des Ausschusses der Bürgerrechtskommission, c) Sachbearbeitungsaufwand der Gemeindeverwaltung aufgrund des jeweilig geltenden Stundenansatzes, d) Auslagen und Gebühren im Zusammenhang mit der Sachbearbeitung. Seite 7
8 Gebührenreglement zur Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Rüti Art. 6 Schweizerinnen und Schweizer und Bewerberinnen und Bewerber im erleichterten Einbürgerungsverfahren 1 Art. 7 Gespräch mit Bürgerrechtskommission Art. 8 Kostenfolge bei Ablehnung oder Rückzug Die Verwaltungsgebühr beträgt Fr je Gesuch. Für ein Gespräch einer erwachsenen Person oder mehreren erwachsenen Personen mit der Bürgerrechtskommission oder einem Ausschuss der Bürgerrechtskommission wird eine Verwaltungsgebühr von Fr je Gespräch erhoben. Wenn das Sekretariat der Bürgerrechtskommission ein Gespräch mit erwachsenen Gesuchsstellenden führt um abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt sind, so fällt ebenfalls eine Verwaltungsgebühr von CHF je Gespräch an. 2 Diese Gebühr wird auch bei Bewerbern und Bewerberinnen im erleichterten Einbürgerungsverfahren erhoben. 3 Dieselbe Gebühr fällt bei Folgegesprächen an. Die Verwaltungsgebühr im Sinne von Art. 5 ist auch dann geschuldet, wenn ein Einbürgerungsgesuch durch die Bürgerrechtskommission abgelehnt oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen wird. Art. 9 Publikationskosten 4 Die Kosten der amtlichen Publikation über den Entscheid der Bürgerrechtskommission werden den Bewerber/innen auferlegt. C Bei Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren erfolgt die Verrechnung der Publikationskosten an den gesetzlichen Vertreter oder an die gesetzliche Vertreterin. Kostenerhebung nach Aufwand Art. 10 Verrechnung des effektiven Aufwands D Wird der Aufwand, welcher den Gebühren nach Art. 1 dieses Reglements zugrunde liegt, deutlich überschritten, erfolgt eine Kostenerhebung nach Aufwand. Rückstellung und Ablehnung Art. 11 Rückstellung Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen ohne Anspruch Fr Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen mit Anspruch Fr Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen mit Bürgerort in der Schweiz Fr Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Eingefügt Beschluss Bürgerrechtskommission vom 29. Februar In Kraft per 1. Januar Seite 8
9 Gebührenreglement zur Verordnung über das Bürgerrecht der Gemeinde Rüti Art. 12 Ablehnung Art. 13 Rückzug Art. 14 Ablehnung durch Kanton oder Bund Bei Ablehnung des Einbürgerungsgesuches durch die Bürgerrechtskommission fallen folgende Gebühren an: Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen ohne Anspruch Fr Pauschalgebühr pro Beschluss für Bewerber/innen mit Anspruch Fr Bei Rückzug des Gesuches vor dem Entscheid der Bürgerrechtskommission wird eine Pauschalgebühr für Bewerber/-innen mit Anspruch Fr und für Bewerber/-innen ohne Anspruch Fr erhoben. Bei Rückzug des Gesuches nach dem Entscheid der Bürgerrechtskommission ist die Einbürgerungsgebühr geschuldet. Diese wird nicht zurückerstattet. Die Verwaltungsgebühr nach Art. 7 dieses Reglements findet Anwendung. Auf die Rückerstattung der von der Bürgerrechtskommission erhobenen Einbürgerungs- und Verwaltungsgebühren wird verzichtet, falls das Bürgerrechtsgesuch vom zuständigen kantonalen und/oder eidgenössischen Organ nachträglich abgelehnt wird. E Gebührenerlass Art. 15 Gebührenerlass F Schlussbestimmungen Gemäss Art. 7 des Gebührenreglementes zur Verordnung über das Gemeindebürgerrecht kann in begründeten Fällen auf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr ganz oder teilweise verzichtet werden. Art. 16 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit Beschluss der Bürgerrechtskommission vom 24. November 2014 per 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt frühere abweichende Bestimmungen. Rüti, 29. Februar 2016 Bürgerrechtskommission Rüti Peter Luginbühl Gemeindepräsident Andreas Sprenger Gemeindeschreiber Seite 9
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