botschaft Urnenabstimmung Mittwoch, 18. Juni Uhr Kultur Casino

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1 botschaft Urnenabstimmung Mittwoch, 18. Juni Uhr Kultur Casino

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3 Inhalt Anträge an die Stimmberechtigten 1. Burgerrechtserwerb; Genehmigung Seite 4 2. Teilrevision des Burgerrechtsreglements vom Seite Dezember 2002; Genehmigung 3. Zusammenführung von Kunstmuseum Bern (KMB) und Seite 27 Zentrum Paul Klee (ZPK); Verpflichtungskredit, Bewilligung 4. Kehrsatz, Im Breitenacker, Erschliessungsprojekt; Seite 31 Verpflichtungskredit, Bewilligung 5. Bern, Schauplatzgasse 21, DC Bank, neuer Standort, Seite 39 Umbau und Sanierung; Verpflichtungskredit, Bewilligung 6. Bern, Amthausgasse 5, Überführung der Liegenschaft Seite 45 vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen; Bewilligung 7. Forstzentrum der Burgergemeinde Bern, Halenstrasse 10, Seite 48 Umbau und Sanierung; Verpflichtungskredit, Bewilligung 3

4 1. Antrag Burgerrechtserwerb Sämtliche Gesuchstellende erfüllen die Voraussetzungen, welche die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung und das Burgerrechtsreglement für den Erwerb des Burgerrechts vorgeben. Insbesondere weisen die Gesuchstellenden eine enge Beziehung zu Bern aus, stimmen mit den Zielen der Burgergemeinde überein, verfügen über einen guten Leumund und weisen sich über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aus. Der Grosse Burgerrat empfiehlt den Stimmbürgern folgende Beschlüsse: Erteilung des Burgerrechts an: Personen, welche bereits über das bernische Kantonsbürgerrecht verfügen, wird das Burger recht direkt mit dem Entscheid des Stimmvolks erteilt. Anliker, Léonie Felicitas, geb. 1999, von Rohrbach BE, Schülerin, Tochter des Anliker, Simon und der Anliker geb. Adamek, Stephanie Maya, wohnhaft in Neuenegg BE (Anmeldung bei der Gesellschaft zu Ober-Gerwern) Jörg, Anton, geb. 1967, von Affoltern i. E. BE, eidg. dipl. Elektroinstallateur, Ehemann der Jörg geb. Bienz, Regula, von Affoltern i. E. BE, Bern BE (Zunftgesellschaftsangehörige zu Metzgern), mit den Kindern Jörg, Sebastian Lucas, geb. 2006, Jörg, Benjamin Alexander, geb. 2006, Jörg, Elena Victoria, geb. 2006, alle wohnhaft in Herzogenbuchsee BE (Anmeldung bei der Zunftgesellschaft zu Metzgern) Läderach geb. Schneider, Anna Katharina, geb. 1950, von Wichtrach BE, Executive MBA in International Management, CEO Leader s Solutions AG, Bern und Zürich, wohnhaft in Zürich (Anmeldung bei der Zunft zu Mohren) Schmutz, Andreas, geb. 1978, von Vechigen BE, Techniker TS Holztechnik, Betriebsleiter der Balz Holz AG, Ehemann der Brunner Schmutz geb. Brunner, Rita Daniela, von Bern BE, Vechigen BE (Gesellschaftsangehörige zu Zimmerleuten), mit dem Kind Schmutz, Remo Emanuel, geb. 2014, alle wohnhaft in Oberhofen BE (Anmeldung bei der Gesellschaft zu Zimmerleuten) 4

5 1. Antrag Stuber, Vernon Edward, geb. 1960, von Seedorf BE, eidg. dipl. Verlagskaufmann, Agenturinhaber Voixla Trading GmbH, Ehemann der Stuber geb. Jordi, Beatrice Andrea, von Seedorf BE, Bern BE, Gondiswil BE (Angehörige der Gesellschaft zu Schiffleuten), mit der Tochter Stuber, Charlotte Frances, geb. 2008, alle wohnhaft in Muri BE (Anmeldung bei der Gesellschaft zu Schiffleuten) Wenger, Martin, geb. 1963, von Thierachern BE, Wirtschaftsingenieur NDS/BWL und Certified Management Consultant (CMC), Lehrbeauftragter an der Berner Fachhochschule, Ehemann der Volz Wenger geb. Volz, Alexandra Regula, von Nidau BE, Bern BE, Thierachern BE (Angehörige der Gesellschaft zu Kaufleuten), mit den Kindern Wenger, Luc Bonaventura, geb und Wenger, Julia Luana, geb. 2003, alle wohnhaft in Bern BE (Anmeldung bei der Gesellschaft zu Kaufleuten) Wirz geb. Christen, Ariane Brigitte, geb. 1959, von Köniz BE, Wynigen BE, Medizinische Praxisassistentin (MPA), Ehefrau des Wirz, Hans Bendicht, von Bern BE, Zetzwil AG (Angehöriger der Burgergesellschaft), alle wohnhaft in Bern BE (Anmeldung bei der Burgergesellschaft) Zusicherung des Burgerrechts an: Personen, welche das bernische Kantonsbürgerrecht nicht besitzen, wird das Burger recht zugesichert. Der Erwerb wird erst mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wirksam. Die Zusicherung verfällt, wenn die Erteilung des Kantonsbürgerrechts rechtskräftig verweigert wird. Braun, Stephanie, geb. 1988, von Ramsen SH, dipl. Kindererzieherin HF, wohnhaft in Bern BE (Anmeldung bei der Zunftgesellschaft zu Schmieden) Doglione, David, geb. 1979, von Lausanne VD, Immobilienbewirtschafter, Immobilienbewerter CAS FH, Ehemann der Doglione geb. Bernasconi, Sarah Carolyn, von Bern BE, Magliaso TI, Lausanne VD (Angehörige der Zunftgesellschaft zu Schmieden), mit dem Kind Doglione, Zoé Mara, geb. 2012, alle wohnhaft in Bern BE (Anmeldung bei der Zunftgesellschaft zu Schmieden) 5

6 1. Antrag Gervais, Dominique Fernand, geb. 1976, von Basel BS, Informatiker, Ehemann der Gervais geb. Kohli, Anna Fabiana, von Bern BE, Guggisberg BE, Basel BS (Angehörige der Burgergesellschaft), mit den Kindern Gervais, Eleni Anna Fabiana, geb und Gervais, Linus Dominique Fernand, geb. 2012, alle wohnhaft in Wünnewil FR (Anmeldung bei der Burgergesellschaft) Rohner, Heinrich Leon, geb. 1980, von Rebstein SG, Dr. phil. nat., Gymnasiallehrer und Prorektor Gymnasium Bern-Neufeld, wohnhaft in Bern BE (Anmeldung bei der Gesellschaft zu Pfistern) Zuständigkeit Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.c der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 (BRS 11.11) beschliessen die Stimmberechtigten über Erteilung und Zusicherung des Burgerrechts. 6

7 2. antrag Burgerrechtsreglement: Teilrevision des Burgerrechtsreglements vom 16. Dezember 2002; Genehmigung Das Wichtigste in Kürze Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Namens- und Bürgerrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) in Kraft getreten. Die Burgergemeinde Bern sowie die Gesellschaften und Zünfte sind davon insofern betroffen, als ab diesem Datum jeder Ehegatte bei der Heirat sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht behält. Dies ist selbst dann der Fall, wenn er den Namen des anderen Ehegatten annimmt. Damit wird bei allen Ehen mit oder ohne Kinder kein einheitliches Heimatrecht mehr gelten. Die Rechtsänderung im ZGB führt dazu, dass in Zukunft die Eltern grundsätzlich nicht über das gemeinsame Burgerrecht verfügen. Nebst den so genannten Schwiegersohnfällen sehen sich die Burgergemeinde Bern und die Gesellschaften und Zünfte somit neu auch mit Schwiegertochterfällen konfrontiert. Der Kleine Burgerrat hat diese Problematik frühzeitig erkannt und bereits Ende letzten Jahres erste Massnahmen beschlossen, um die Einheit der Familie zu fördern und sicherzustellen, dass beispielsweise bei Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes oder im Rahmen der Sozialhilfe möglichst nur eine Behörde verantwortlich ist. Seit dem 1. Januar 2013 wird für Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche mit einer Burgerin bzw. einem Burger verheiratet sind oder mit ihr bzw. ihm in eingetragener Partnerschaft leben, sowie für Einzelaufnahmen von Kindern vom 18. bis zum 25. Altersjahr, deren Mutter Burgerin oder deren Vater Burger sind, eine reduzierte Einkaufssumme von CHF 1000 bis CHF 2000 angewendet. Gleichzeitig hat der Kleine Burgerrat die Burgerkommission beauftragt zu prüfen, ob für die oben erwähnten Personengruppen weitere Erleichterungen im Einburgerungsverfahren möglich sind und ob die Einkaufssumme bzw. die allgemeinen Grundsätze dazu nicht ebenfalls im Burgerrechtsreglement aufzunehmen sind. Der Grosse Burgerrat hat die vorgeschlagene Teilrevision des Burgerrechtsreglements an der Sitzung vom 4. Februar 2014 behandelt und zuhanden der Urnenabstimmung verabschiedet. 7

8 2. antrag L essentiel en bref Les dispositions révisées du Code civil suisse ( CC ) concernant le nom et le droit de cité sont entrées en vigueur le 1 er janvier La Bourgeoisie de Berne, de même que les sociétés et corporations, sont concernées dans la mesure où, à partir de cette date, chaque conjoint conserve au moment du mariage son droit de cité cantonal et communal. Et ce même s'il prend le nom de l'autre conjoint. Ainsi, pour tous les mariages, qu'il y ait ou non des enfants, il n y aura plus de droit de cité uniforme. Cette modification du droit dans le CC a pour conséquence qu'à l'avenir les parents ne disposeront plus en principe d un droit de cité commun. Outre les cas dits «du beau-fils», la Bourgeoisie de Berne, les sociétés et les corporations se verront donc désormais confrontées également aux «cas de la bellefille». Le Petit Conseil de bourgeoisie a vite reconnu cette problématique et décidé déjà à la fin de l année dernière de mettre en place des premières mesures en vue d'encourager l'unité familiale et de faire en sorte qu autant que possible une seule autorité soit responsable par exemple pour les mesures concernant la protection de l enfant et de l adulte ou dans le cadre de l aide sociale. Depuis le 1 er janvier 2013, pour les requérants ou requérantes mariés à une bourgeoise ou un bourgeois ou vivant dans un partenariat enregistré avec une bourgeoise ou un bourgeois ainsi que pour les enfants entre 18 et 25 ans ayant un parent bourgeois effectuant une demande individuelle, le prix appliqué sera réduit (entre CHF 1000 et CHF 2000). Parallèlement, le Petit Conseil de bourgeoisie a mandaté la commission bourgeoise pour vérifier si, pour les groupes de personnes mentionnés précédemment, d autres simplifications seraient envisageables dans la procédure de naturalisation et si les émoluments et les principes de base ne devraient pas figurer également au règlement bourgeoisial. Le Grand Conseil de bourgeoisie a étudié cette proposition de révision partielle du règlement bourgeoisial lors de sa séance du 4 février 2014 et l a approuvé en vue d une votation par les urnes. 8

9 2. antrag Das Projekt Die Burgerkommission hat den Auftrag des Kleinen Burgerrats in einer breit abgestützten Arbeitsgruppe bearbeitet. Bei der Überprüfung der übergeordneten Rechtsgrundlagen hat sich gezeigt, dass eine administrative Vereinfachung des Aufnahmeverfahrens sehr begrenzt möglich ist; primär nur in dem Rahmen und in dem Umfang, in welchem die Burgergemeinde Bern von den Gesuchstellenden zusätzliche zu den von Bund und Kanton geforderten Unterlagen einverlangt. Die vorliegende Teilrevision wurde auch dazu genutzt, um weitere Anpassungen an übergeordnetes Recht, die gelebte Einburgerungspraxis oder die sprachliche Fortentwicklung vorzunehmen. Die aktuelle Rechtssammlung ist auf der Website der Burgergemeinde Bern zu finden: Zu den einzelnen Bestimmungen Formalitäten Die Burgergemeinde Bern hat sich entschieden, sukzessive in allen publizierten Dokumenten die sprachlich veralteten «es»-genitivformen zu ersetzen. Die vorliegende Revision bietet die Möglichkeit, diesen Entscheid für das Burgerrechtsreglement umzusetzen. Um die Pflege der Rechtssammlung zu vereinfachen, wurde zudem entschieden, bei Verweisen nicht länger die einzelnen Artikel aufzuführen, sondern lediglich den Erlass als Ganzes zu zitieren. Zudem mussten gewisse sprachliche Begriffe an übergeordnetes Recht angepasst werden, wie beispielsweise «minderjährig» an Stelle von «unmündig» (Art. 9), «Familienausweis» an Stelle von «Familienschein», wobei zusätzlich der Begriff «Familienbüchlein» gänzlich wegfällt. Gesellschafts- und Zunftrechte (Art. 4, 5) Das neue Namensrecht hat Einfluss auf die Gesellschafts- und Zunftrechte: Bei Eheschliessung eines Burgers und einer Burgerin zweier Gesellschaften oder Zünfte behält jeder Ehegatte sein angestammtes Gesellschafts- und Zunftrecht, erwirbt aber auch kein neues. Es ist neu allein in der Verantwortung der jeweiligen Gesellschaften und Zünfte, ob die Betroffenen analog zu Art. 7 des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) vom 9. September 1996 um ein zusätzliches Burgerrecht ersuchen können. 9

10 2. antrag Persönliche Erfordernisse (Art. 6) Gestützt auf das neue Recht zum Kindes- und Erwachsenenschutz ist die neu gegründete Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) für die Zustimmung zur Einburgerung zuständig, wenn die gesuchstellende Person nicht handlungsfähig ist und keine elterliche Sorge mehr besteht. Die burgerliche KESB kann die Aufgabe an den/die von ihr ernannte/n Beistand/Beiständin delegieren. Einzureichende Unterlagen (Art. 10) Wie vorerwähnt dargelegt, muss das Einburgerungsverfahren den übergeordneten Vorschriften von Bund und Kanton entsprechen. Eine Änderung ist nur dort möglich, wo die Burgergemeinde Bern von den Gesuchstellenden zusätzliche zu den von Bund und Kanton geforderten Unterlagen einverlangt. Angaben zu Konfession und Gesundheit Bei den Unterlagen, welche Auskunft über die Konfession und den Gesundheitszustand geben, handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, deren Bearbeitung nur bei Vorliegen einer klaren gesetzlichen Grundlage möglich ist. Das kantonale und eidgenössische Einbürgerungsverfahren kennt die Erhebung dieser Unterlagen nicht. Auch die Burgergemeinde Bern verzichtet seit Längerem auf die Erhebung dieser Unterlagen. Die Frage, ob solche Einburgerungskriterien gemäss übergeordnetem Recht überhaupt noch zulässig wären, kann daher offen bleiben. Die Bestimmung ist ersatzlos zu streichen. Weitere Unterlagen Die Burgergemeinde Bern ist der Ansicht, dass in Fällen von so genannten Schwiegersöhnen und -töchtern auf die Steuererklärung und Steuerveranlagung bzw. bei Selbständigerwerbenden auf die Betriebs- und Jahresrechnung der jeweils letzten drei Jahre verzichtet werden kann. Der bereits durch das übergeordnete Recht geforderte Nachweis, die fälligen Steuern bezahlt zu haben, ist für die Prüfung der Bonität genügend. Dem Credo «Die Einheit der Familie fördern» nachlebend ist es nicht länger opportun, die finanzielle Situation von Schwiegersöhnen und -töchtern im Detail auszuleuchten. Für diese Lösung spricht auch, dass deren Einkaufssumme seit dem 1. Januar 2013 durch einen Fixbetrag und nicht nach Einkommen und Vermögen festlegt ist. 10

11 2. antrag Verfahren vor dem Kanton (Art. 14) Weil die Akten erst dann dem Kanton überwiesen werden können, wenn die gesuchstellende Person die Einkaufssumme und allfällige kantonale Gebühren bezahlt hat, erscheint es logischer, Absatz 2 und 3 umzutauschen. Abgelehntes Einburgerungsgesuch (Art. 16) Spätestes seit dem Bundesgerichtsentscheid (BGE 129 I 217) ist klar, dass auch Einbürgerungsentscheide des Stimmvolks an der Urne der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 BV unterliegen. Somit sind abgelehnte Gesuche der gesuchstellenden Person schriftlich zu begründen und zu eröffnen. Wie die Gründe eines ablehnenden Urnenentscheids zu ergründen und zu formulieren sind, bleibt jedoch auch nach dem Bundesgerichtsentscheid offen. Einkaufssumme (Art. 17) Ad Abs. 1: Die Einkaufssumme soll auch weiterhin nicht zahlenmässig aufgeführt werden. Der bestehende Raster ab CHF 1000 bei Schwiegersöhnen und -töchtern bis zu CHF bei externen Gesuchstellenden, die keine Gesellschafts- oder Zunftangehörigkeit anstreben, ist einerseits sehr gross und daher wenig aussagekräftig. Andererseits kann er mögliche Interessenten auch abschrecken. Mit dem Hinweis, dass die Summe von Einkommen und Vermögen abhängig ist, wird die zentrale Botschaft vermittelt, dass die Einkaufssumme den finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person Rechnung trägt. Diese Lösung belässt der Burgergemeinde Bern einen Spielraum im Einzelfall, ohne dass sie deswegen dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt wird. Ad Abs. 2: Dieser entspricht grundsätzlich dem Beschluss des Kleinen Burgerrats vom 12. November Zusätzlich wird mit der neuen Formulierung die Ungleichheit abgeschafft, indem minderjährige Kinder mit einem nicht namensgebenden burgerlichen Elternteil, die um Einzelaufnahme ersuchen, den volljährigen Kindern bis 25 Jahre in der gleichen Situation gleichgestellt sind und vom reduzierten Tarif von CHF 1000 bzw. CHF 2000 profitieren. Ad Abs. 3: Neu soll die Einkaufssumme von gesuchstellenden Personen, die nicht gleichzeitig ein Gesellschafts- oder Zunftrecht erwerben, ausschliesslich dem burgerlichen Armengut zukommen. Insbesondere der Burgerspittel, aber auch das Jugendwohnheim sind nicht länger rein soziale Institutionen. Auch sie sind den marktwirtschaftlichen Rentabilitätsgesetzen unterworfen. 11

12 2. antrag Burgerbrief (Art. 20) Kinder, deren namensgebender Elternteil Burger oder Burgerin ist, erhalten bereits heute zur Volljährigkeit einen Burgerbrief. Insoweit erfolgt hier nur eine Anpassung an die Praxis. Weil sich nicht alle erleichtert Eingeburgerten bewusst sind, dass sie mit dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts auch das Burger- und Gesellschafts-/Zunftrecht erwerben, wenn der jeweilige Ehepartner Burger/Burgerin ist, erscheint es der Burgerkommission wichtig, auch diesen Personen einen Burgerbrief zuzustellen. Mit der Zustellung des Burgerbriefs besteht die Möglichkeit, den betroffenen Personen in einem Begleitschreiben zusätzlich die Burgergemeinde näher zu bringen und sie zu motivieren, sich für die Belange der Burgergemeinde einzusetzen. Tabellarische Übersicht Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar Präambel Die Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern, gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b) der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998, in Berücksichtigung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 (Bürgerrechtsgesetz, BüG) des Gesetzes über das Kantonsund Gemeindebürgerrecht vom 9. September 1996 (KBüG) der Verordnung über das Einbürgerungsverfahren vom 22. Januar 1997 (EbüV) Präambel gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b) der die Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998, in Berücksichtigung der Verordnung über das Einbürgerungsverfahren vom 22. Januar März 2006 (EbüV) Damit die Pflege der Burgerlichen Rechtssammlung einfacher wird bzw. eine aktuelle und korrekte Fassung garantiert werden kann, sollen Verweise auf andere Erlasse inskünftig nur noch generell und nicht artikelbezogen erfolgen. Die Verordnung wurde per 1. März 2006 totalrevidiert. 12

13 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar Art. 1 Erwerbsarten 1 Das Burgerrecht von Bern wird durch Beschluss erworben in der Form der a) Erteilung des Burgerrechtes an Schweizerinnen und Schweizer, die in einer anderen Gemeinde des Kantons Bern heimatberechtigt sind, b) Zusicherung des Burgerrechtes an Schweizerinnen und Schweizer, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter dem Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechtes, c) Schenkung des Burgerrechtes an Personen, die sich um die Burgergemeinde, die Stadt oder den Kanton Bern oder um die Eidgenossenschaft besonders verdient gemacht haben, d) Wiedereinbürgerung nach Art und Art. 58 BüG oder e) erleichterten Einbürgerung nach Art sowie Art. 58a und 58b BüG. 2 Das Burgerrecht von Bern wird von Gesetzes wegen erworben nach Art. 161, 259, 267a und 271 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie Art. 1, 4 und 7 BüG. a) Erteilung des Burgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer, die in einer anderen Gemeinde des Kantons Bern heimatberechtigt sind, b) Zusicherung des Burgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter dem Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechts, c) Schenkung des Burgerrechts an Personen, die sich um die Burgergemeinde, die Stadt oder den Kanton Bern oder um die Eidgenossenschaft besonders verdient gemacht haben, d) Wiedereinbürgerung nach Art und Art. 58 BüG dem übergeordneten Recht oder der e) erleichterten Einbürgerung nach Art sowie Art. 58a und 58b BüG dem übergeordneten Recht. 2 Das Burgerrecht von Bern wird von Gesetzes wegen erworben nach Art. 161, 259, 267a und 271 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sowie Art. 1, 4 und 7 BüG. Das übergeordnete Recht (ZGB, BüG) bezeichnet die Fälle, in denen das Burgerrecht von Gesetzes wegen erworben wird. Im Ganzen Erlass erfolgt eine Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Damit die Pflege der Burgerlichen Rechtssammlung einfacher wird, bzw. eine aktuelle und korrekte Fassung garantiert werden kann, sollen Verweise auf andere Erlasse inskünftig nur noch generell und nicht artikelbezogen erfolgen. 13

14 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar 3 Über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde (Art. 25 und 32 BüG). Art. 4 Gesellschaft/Zunft 1 Die Gesellschaften/Zünfte regeln das Gesellschafts-/ Zunftrecht grundsätzlich selbstständig. 2 Der Erwerb eines Gesellschafts-/Zunftrechtes kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stimmberechtigten zugesichert werden, wenn das Gesuch vom Grossen Burgerrat gutgeheissen worden ist. 3 Die endgültige Erteilung des Gesellschafts-/Zunftrechtes setzt den rechtskräftigen Erwerb des Burgerrechtes voraus. Art. 5 Verschiedene Gesellschafts-/Zunftrechte 1 Mit der Eheschliessung zwischen Angehörigen verschiedener Gesellschaften/Zünfte erhält die Ehefrau das Gesellschafts-/Zunftrecht des Ehemannes. 3 Über die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung entscheidet die Bundesbehörde Art. 25 und 32 BüG). 2 Der Erwerb eines Gesellschafts-/Zunftrechts kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Stimmberechtigten zugesichert werden, wenn das Gesuch vom Grossen Burgerrat gutgeheissen worden ist. 3 Die endgültige Erteilung des Gesellschafts-/Zunftrechts setzt den rechtskräftigen Erwerb des Burgerrechts voraus. 4 Mit der Eheschliessung oder der Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zwischen Angehörigen verschiedener Gesellschaften/ Zünfte behalten die Ehegatten bzw. die eingetragenen Partner ihr angestammtes Gesellschafts-/Zunftrecht. Art. 5 Verschiedene Gesellschafts-/Zunftrechte 1 Mit der Eheschliessung zwischen Angehörigen verschiedener Gesellschaften/Zünfte erhält die Ehefrau das Gesellschafts-/Zunftrecht des Ehemannes. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Gemäss dem neuen Namenrecht behalten Personen bei der Eheschliessung bzw. Eintragung ihrer Partnerschaft nicht nur ihr Heimatrecht, sondern auch ihr Gesellschafts- oder Zunftrecht. Analog zu Art. 7 KBüG können die Gesellschaften und Zünfte aber ein weiteres Gesellschafts-/Zunftrecht gewähren. Der ganze Artikel wird aufgehoben und die Frage nach den verschiedenen Gesellschaftsund Zunftrechten als Abs. 4 in Art. 4 integriert. 14

15 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar 2 Sie behält zusätzlich ihr bisheriges Gesellschafts-/Zunftrecht, wenn sie dies schriftlich innert der von der Burgerkanzlei angesetzten Frist von einem Monat erklärt. 2 Sie behält zusätzlich ihr bisheriges Gesellschafts-/Zunftrecht, wenn sie dies schriftlich innert der von der Burgerkanzlei angesetzten Frist von einem Monat erklärt. Art. 6 Schweigepflicht Art. 6 5 Schweigepflicht Durchgehende Anpassung der Artikelnummerierung infolge der Aufhebung von Art. 5 1 Die Mitglieder der burgerlichen Organe haben über Burgerrechtsangelegenheiten Dritten gegenüber zu schweigen. 2 Diese Pflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Amt weiter. Art. 7 Persönliche Erfordernisse Für den Erwerb des Burgerrechtes sind erforderlich: a) enge Beziehung zu Bern sowie Übereinstimmung mit den Zielen der Burgergemeinde, b) guter Leumund, c) Handlungsfähigkeit, bei deren Fehlen die Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde. Art. 8 Wirtschaftliche Verhältnisse 1 Die gesuchstellenden Personen haben sich über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auszuweisen. 2 Bei Schenkungsanträgen bleiben die wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belang. Art. 7 6 Persönliche Erfordernisse Für den Erwerb des Burgerrechts sind erforderlich: c) Handlungsfähigkeit, bei deren Fehlen die Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge oder der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Art. 8 7 Wirtschaftliche Verhältnisse Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Die neuen Bestimmungen zum Kindes- und Erwachsenenschutz übertragen diese Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Diese kann die Aufgabe an den/die von ihr ernannte/n Beistand/ Beiständin weiterdelegieren. 15

16 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar Art. 9 Gesuch 1 Gesuche um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechtes sind mit Formular bei der Burger kanzlei und gegebenenfalls gleichzeitig bei der Gesellschaft/Zunft einzureichen. 2 Ein Antrag auf Schenkung des Burgerrechtes kann durch den Kleinen Burgerrat, durch eine Gesellschaft/Zunft oder auf dem Weg der Initiative gestellt werden. 3 Geht der Antrag auf Schenkung von einer Gesellschaft/ Zunft aus, so hat diese gleichzeitig den unentgeltlichen Erwerb des Gesellschafts-/ Zunftrechtes zuzusichern. Art. 10 Familienangehörige 1 Verheiratete gesuchstellende Personen erwerben das Burgerrecht in der Regel gleichzeitig. 2 Unmündige Kinder erwerben das Burgerrecht zusammen mit den gesuchstellenden Personen, sofern keine ausdrückliche Ausnahme erfolgt. Art. 11 Ausweise und Belege 1 Dem Gesuch sind folgende Ausweise und Belege beizulegen: Art. 9 8 Gesuch 1 Gesuche um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts sind mit Formular bei der Burgerkanzlei und gegebenenfalls gleichzeitig bei der Gesellschaft/Zunft einzureichen. 2 Ein Antrag auf Schenkung des Burgerrechts kann durch den Kleinen Burgerrat, durch eine Gesellschaft/Zunft oder auf dem Weg der Initiative gestellt werden. 3 Geht der Antrag auf Schenkung von einer Gesellschaft/ Zunft aus, so hat diese gleichzeitig den unentgeltlichen Erwerb des Gesellschafts-/ Zunftrechts zuzusichern. Art Familienangehörige 1 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende gesuchstellende Personen erwerben das Burgerrecht in der Regel gleichzeitig. 2 Unmündige Minderjährige Kinder erwerben das Burgerrecht zusammen mit den gesuchstellenden Personen, sofern keine ausdrückliche Ausnahme erfolgt. Art Ausweise und Belege 1 Dem Gesuch sind folgende Ausweise und Belege Unterlagen im Original beizulegen: Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Den verheirateten gesuchstellenden Personen gleichgestellt sind Paare in eingetragener Partnerschaft. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Januar 2013 (AS ; BBl ). Ausdrücke gemäss übergeordnetem Recht (Zivilstandsverordnung, KBüG, EBüV) 16

17 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar a) Familienschein für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen sowie Personen mit Kindern bzw. Personenstandsausweis für ledige Personen, b) Familienbüchlein für verheiratete Personen oder Personen mit Kindern, c) Wohnsitzbescheinigung, d) nur für mündige gesuchstellende Personen: selbstverfasster Lebenslauf mit Darlegung der Gründe für die Bewerbung sowie der Verbundenheit mit Bern, e) Fotografie jeder das Gesuch betreffenden Person, f) für über 15-jährige Personen: Auszug aus dem Zentralstrafregister, g) für über 15-jährige Personen: Erklärung betreffend hängige Strafverfahren, h) nur für mündige gesuchstellende Personen: Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister für die letzten fünf Jahre, a) Familienschein für verheiratete oder verheiratet gewesene Personen sowie Personen mit Kindern bzw. Personenstandsausweis für ledige Personen, Personenstandsausweis (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten und minderjährige, in das Gesuch eines Elternteils eingeschlossene Kinder) oder gleichwertiges Dokument (für Personen in eingetragener Partnerschaft) b) Familienbüchlein für verheiratete Personen oder Personen mit Kindern, h) nur für volljährige gesuchstellende Personen: Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister für die über hängige Verfahren und Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt worden sind, Ausdrücke gemäss übergeordnetem Recht (Zivilstandsverordnung, KBüG, EBüV) Mit der Einführung des schweizweiten elektronischen Registers Infostar wurde das Familienbüchlein abgeschafft. Stattdessen kommt nun ein Familienausweis zum Einsatz, ein Auszug aus dem Eintrag von Infostar. Lit. b ist daher ersatzlos zu streichen. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Dez (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan (AS ; BBl ). 17

18 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar i) Taufschein oder anderer Ausweis über die Konfession, i) Taufschein oder anderer Ausweis über die Konfession, Ersatzlos streichen. Die Konfession ist in der Einburgerungspraxis bereits länger kein Kriterium mehr. k) Arztzeugnis, k) Arztzeugnis, Buchstabe k) ist mit der gleichen Begründung wie Buchstabe i) ersatzlos zu streichen. l) Steuererklärungen, Steuerveranlagungen und Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern für die vorangegangenen drei Jahre, m) für Selbstständigerwerbende: Geschäftsrechnungen der vorangegangenen drei Jahre n) Nachweise über die wirtschaftliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod, o) Verzichterklärung auf das bisherige Gemeindebürgerrecht oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Beibehaltung (Art. 7 Abs. 2 und 3 KBüG). l) Steuererklärungen (nur Kopie), Steuerveranlagungen (nur Kopie) und Bescheinigung der Steuerverwaltung über die Bezahlung der Steuern für die vorangegangenen drei Jahre, m) für Selbständigerwerbende: Geschäftsrechnungen Kopie der Betriebsrechnung und Jahresbilanz der vorangegangenen drei Jahre, o) Verzichterklärung auf das bisherige Gemeindebürgerrecht oder gegebenen-falls ein begründetes Gesuch um Beibehaltung (Art. 7 Abs. 2 und 3 KBüG). 2 Minderjährige nach zurückgelegtem 16. Altersjahr müssen ihre schriftliche Zustimmung zur Einburgerung abgeben. Ausdruck gemäss übergeordnetem Recht (Schweizerisches Obligationenrecht, SR 220, [OR]). Art. 7 KBüG wurde am 25. September 2005 geändert. Neu gilt: Wer durch Einbürgerung ein anderes Gemeindebürgerrecht erwirbt, verliert das bisherige (Art. 3 KBüG). Der neu eingefügte Abs. 2 entspricht den kantonalen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 KBüG). 3 Bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, welche mit söhnen und -töchtern wird auf In Fällen von sog. Schwieger- einer Burgerin bzw. einem die Steuererklärung und Burger verheiratet sind oder mit Steuer veranlagung bzw. bei ihr bzw. ihm in eingetragener Selbständigerwerbenden auf Partnerschaft leben, sowie für die Betriebs- und Jahresrechnung der vorangegangenen Einzelaufnahmen von Kindern bis zum 25. Altersjahr, deren drei Jahre verzichtet. Die durch Mutter Burgerin oder deren das übergeordnete Recht Vater Burger sind, wird auf die geforderte Bescheinigung, die Einreichung der Steuererklärung fälligen Steuern bezahlt zu und der Steuerveranlagung bzw. haben, ist für die Prüfung der des Jahresabschlusses verzichtet. Bonität genügend. 18

19 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar Bei einem Schenkungsantrag Bei einem Schenkungsantrag sind nur ein Familienschein bzw. sind nur ein Familienschein ein Personenstandsausweis und bzw. ein Personenstandsausweis Personenstandsausweis die Wohnsitzbescheinigung einzureichen. bzw. ein Familienausweis und die Wohnsitzbescheinigung einzureichen. 3 Nach Abschluss des gesamten Verfahrens werden den gesuchstellenden Personen die Ausweise und Belege b), i), l), m) und n) zurückgesandt. Art. 12 Prüfung 1 Die Gesuche werden vom Burgergemeindepräsidenten bzw. von der -präsidentin der Burgerkommission zur Prüfung und Antragstellung überwiesen. 2 Die Burgerkommission kann von den gesuchstellenden Personen zusätzliche Auskünfte und Ausweise verlangen. 3 Einzelne Mitglieder der Burgerkommission führen mit den gesuchstellenden Personen persönliche Gespräche. Art. 13 Würdigung Die burgerlichen Behörden würdigen die Persönlichkeit der gesuchstellenden Personen, gegebenenfalls deren Familie sowie die Erfüllung aller Erfordernisse nach freiem Ermessen. Art. 14 Zuständigkeit 1 Gesuche werden mit dem Antrag auf Gutheissung oder Ablehnung von der Burgerkommission an den Kleinen Burgerrat und von diesem an den Grossen Burgerrat weitergeleitet. 3 Nach Abschluss des gesamten Verfahrens werden den gesuchstellenden Personen die Ausweise und Belege b), i), l), m) und n) zurückgesandt. Art Prüfung Art Würdigung Art Zuständigkeit Abs. 2 wird neu zu Abs. 4. Mit der Einführung des schweizweiten elektronischen Registers Infostar wurde das Familienbüchlein abgeschafft. Stattdessen kommt nun ein Familienausweis zum Einsatz, ein Auszug aus den Einträgen von Infostar. Die Steuerdaten werden nur noch in Kopie einverlangt. Somit entfällt der Rückversand von eingereichten Originalunterlagen. 19

20 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar 2 Beschliesst die Burgerkommission oder der Kleine Burgerrat, ein Gesuch nicht weiterzuempfehlen, so ist dies den gesuchstellenden Personen mitzuteilen und ihnen freizustellen, es zurückzuziehen oder aufrechtzuerhalten. 3 Die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechtes durch den Grossen Burgerrat wird den Stimmberechtigten zur Genehmigung unterbreitet. Art. 15 Anzeige 1 Der Beschluss der Stimmberechtigten wird durch den Burgergemeindeschreiber bzw. die -schreiberin den gesuchstellenden Personen mitgeteilt. 2 Sind innert Monatsfrist keine Beschwerden eingegangen, werden die Akten dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zwecks Erlass der amtlichen Mitteilungen und gegebenenfalls Erteilung des Kantonsbürgerrechtes durch die zuständige kantonale Behörde zugestellt. 3 Die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts durch den Grossen Burgerrat wird den Stimmberechtigten zur Genehmigung unterbreitet. Art Anzeige 2 Sind innert Monatsfrist keine Beschwerden eingegangen, werden die Akten dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zwecks Erlass der amtlichen Mitteilungen und gegebenenfalls Erteilung des Kantonsbürgerrechtes durch die zuständige kantonale Behörde zugestellt. Gleichzeitig werden die gesuchstellenden Personen aufgefordert, die Einkaufssumme innert Monatsfrist zu bezahlen. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Im Verfahrensablauf kommt zuerst Abs. 3, d.h. die Weiterleitung der Akten ans Amt für Migration bedingt, dass die Einkaufssumme und die kantonalen Gebühren bezahlt worden sind. Es ist daher logischer, den geltenden Abs. 3 als Abs. 2 zu formulieren und umgekehrt. 20

21 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar 3 Gleichzeitig werden die gesuchstellenden Personen aufgefordert, die Einkaufssumme innert Monatsfrist zu bezahlen. Art. 16 Schenkung 1 Bei der Schenkung des Burger rechtes an eine Person, die in einer ausserkantonalen Gemeinde heimatberechtigt ist, ersuchen die burgerlichen Behörden um den Erlass der kantonalen Gebühren und Kosten. 2 Werden die Gebühren und Kosten nicht erlassen, so zahlt sie die Burgergemeinde. 3 Geht der Schenkungsantrag von einer Gesellschaft/Zunft aus, so hat diese der Burgergemeinde alle Auslagen zu vergüten. Art. 17 Ablehnung 1 Wird ein Gesuch abgelehnt, so wird dies den gesuchstellenden Personen ohne Verzug mitgeteilt. 3 Gleichzeitig werden die gesuchstellenden Personen aufgefordert, die Einkaufssumme innert Monatsfrist zu bezahlen. Sind innert Monatsfrist keine Beschwerden eingegangen und ist die Einkaufssumme bezahlt, werden die Akten dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern zwecks Erlass der amtlichen Mitteilungen und gegebenenfalls Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die zuständige kantonale Behörde zugestellt. Art Schenkung 1 Bei der Schenkung des Anpassung des «es»-genitivs Burgerrechts an eine Person, an die neue Rechtschreibung. die in einer ausserkantonalen Gemeinde heimatberechtigt ist, ersuchen die burgerlichen Behörden um den Erlass der kantonalen Gebühren und Kosten. Art Ablehnung 1 Wird ein Gesuch abgelehnt, so wird dies den gesuchstellenden Personen ohne Verzug mitgeteilt mit begründeter Verfügung eröffnet. Dass die Ablehnung eines Einburgerungsgesuch schriftlich und begründet verfügt und eröffnet werden muss, entspricht den übergeordneten Vorgaben (Art. 9 Abs. 4 EBüV). 21

22 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar 2 Nach Abschluss allfälliger Beschwerdeverfahren werden ihnen die eingereichten Ausweise und Belege zurückgesandt. 3 Wird den gesuchstellenden Personen das Kantonsbürgerrecht nicht erteilt, so werden ihnen die entrichteten Einkaufssummen mit fünf Prozent Zins zurückerstattet. Art. 18 Burgergemeinde 1 Für den Erwerb des Burgerrechtes entrichten die gesuchstellenden Personen die vom Kleinen Burgerrat auf Antrag der Burgerkommission festgesetzte Einkaufssumme. 2 Nach Abschluss allfälliger Beschwerde-verfahren werden ihnen die eingereichten Ausweise und Belege zurückgesandt. Art Burgergemeinde 1 Für den Erwerb des Burgerrechts entrichten die gesuchstellenden Personen die vom Kleinen Burgerrat auf Antrag der Burgerkommission festgesetzte Einkaufssumme. Diese richtet sich nach Einkommen und Vermögen. 2 Für Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, welche mit einer Burgerin bzw. einem Burger verheiratet sind oder mit ihr/ihm in eingetragener Partnerschaft leben, sowie für Einzelaufnahmen von Kindern bis zum 25. Altersjahr, deren Mutter Burgerin oder deren Vater Burger sind, ist eine reduzierte Einkaufssumme zu entrichten. Steuerdaten werden nur noch in Kopie einverlangt (vgl. Art. 11 bzw. neu Art. 10 Abs. 3). Ein Rückversand entfällt also, und Abs. 2 kann ersatzlos gestrichen werden. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Mit dem Hinweis, dass die Summe von Einkommen und Vermögen abhängig ist, wird klar, dass letztere den finanziellen Möglichkeiten der gesuchstellenden Person Rechnung trägt. Diese Lösung belässt der Burgergemeinde Bern einen Spielraum im Einzelfall, ohne dass sie deswegen dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt wird. Die neue Bestimmung nimmt den Beschluss des Kleinen Burgerrats vom 12. November 2012 auf. Zusätzlich wird die Ungleichheit abgeschafft, indem minderjährige Kinder mit einem nicht namensgebenden burgerlichen Elternteil, die um Einzelaufnahme ersuchen, den volljährigen Kindern bis 25 Jahre in der gleichen Situation gleichgestellt sind und vom reduzierten Tarif von CHF 1000 bis CHF 2000 profitieren. 22

23 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar 2 Diese kommt, wenn gleichzeitig ein Gesellschafts-/Zunftrecht erworben wird, je zur Hälfte dem Burgerspittel und dem Burgerlichen Jugendwohnheim Schosshalde zu, andernfalls zu vier Teilen dem Allgemeinen Burgerlichen Armengut und zu je einem Teil den beiden vorgenannten Einrichtungen. Art. 19 Gesellschaften/ Zünfte Die Gesellschaften/Zünfte bestimmen die von ihnen zu erhebende Einkaufssumme selbstständig. Art. 20 Inkrafttreten des Burgerrechtes Das Burgerrecht tritt nach der Bezahlung der Einkaufssumme an die Burgergemeinde und dem Erlass der amtlichen Mitteilungen durch das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern rückwirkend in Kraft a) beim Erwerb auf dem Weg der Erteilung mit dem Beschluss der Stimmberechtigten, b) beim Erwerb auf dem Weg der Zusicherung mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes durch die zuständige kantonale Behörde. 2 3 Diese Die Einkaufssumme kommt, wenn gleichzeitig ein Gesellschafts-/Zunftrecht erworben wird, je zur Hälfte dem Burgerspittel und dem Burgerlichen Jugendwohnheim Schosshalde zu, andernfalls zu vier Teilen dem Allgemeinen Burgerlichen Armengut. und zu je einem Teil den beiden vorgenannten Einrichtungen. Art Gesellschaften/ Zünfte Art Inkrafttreten des Burgerrechts b) beim Erwerb auf dem Weg der Zusicherung mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die zuständige kantonale Behörde. Abs. 2 wird neu zu Abs. 3. Daher ist nicht mehr ersichtlich, worauf der Begriff «diese» verweist. Eine Präzisierung ist notwendig. In Fällen, in welchen die gesuchstellende Person nicht gleichzeitig ein Gesellschaftsoder Zunftrecht erwirbt, soll die Einkaufssumme neu ausschliesslich dem burgerlichen Armengut zukommen. Burgerspital und Jugendwohnheim sind nicht länger rein soziale Institutionen. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. 23

24 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar Art. 21 Burgerbrief 1 Nach Bezahlung der Einkaufssumme, nach Erlass der amtlichen Mitteilungen durch das Amt für Migration und Personen stand des Kantons Bern und gegebenenfalls nach Erteilung des Kantonsbürgerrechtes wird jeder Burgerin und jedem Burger der Burgerbrief ausgestellt. Art. 22 Register Nach dem Inkrafttreten des Burgerrechtes wird jede Burgerin und jeder Burger in die Personenregister der Burger gemeinde und gegebenenfalls der entsprechenden Gesellschaft/Zunft eingetragen. Art. 23 Erlöschen Das Burgerrecht erlischt von Gesetzes wegen nach Art. 259 Abs. 1, 267a und 271 Abs. 3 ZGB sowie Art. 4 Abs. 3 und Art BüG. Art Burgerbrief 1 Nach Bezahlung der Einkaufssumme, nach Erlass der amtlichen Mitteilungen durch das Amt für Migration und Personen stand des Kantons Bern und gegebenenfalls nach Erteilung des Kantonsbürgerrechts, wird jeder Burgerin und jedem Burger der Burgerbrief ausgestellt. 2 Ebenfalls einen Burgerbrief erhalten alle Kinder, deren namensgebender Elternteil Burgerin oder Burger ist, zu ihrer Volljährigkeit und alle Personen, welche aufgrund übergeordneten Rechts erleichtert eingebürgert wurden. Art Register Nach dem Inkrafttreten des Burgerrechts wird jede Burgerin und jeder Burger in die Personenregister der Burger gemeinde und gegebenenfalls der entsprechenden Gesellschaft/Zunft eingetragen. Art Erlöschen Das Burgerrecht erlischt von Gesetzes wegen nach Art. 259 Abs. 1, 267a und 271 Abs. 3 ZGB sowie Art. 4 Abs. 3 und Art BüG. Das Erlöschen des Burgerrechts richtet sich nach übergeordnetem Recht. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Eine Anpassung an die gelebte Praxis erfolgt bei Kindern, deren namensgebender Elternteil Burger oder Burgerin ist. Diese erhalten bereits heute zur Volljährigkeit einen Burgerbrief. Neu sollen aber zusätzlich auch die durch Bundesverfahren erleichtert Eingebürgerten und dadurch automatisch Eingeburgerten einen Burgerbrief erhalten. Viele sind sich dieses Automatismus nicht bewusst und nehmen daher auch nicht aktiv am Leben der Burgergemeinde teil. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Damit die Pflege der Burgerlichen Rechtssammlung einfacher wird bzw. eine aktuelle und korrekte Fassung garantiert werden kann, sollen Verweise auf andere Erlasse inskünftig nur noch generell und nicht artikelbezogen erfolgen. 24

25 2. antrag Geltende Fassung Vorgeschlagene Fassung Kommentar Art. 24 Entlassung und Entzug Das Burgerrecht geht verloren a) auf Gesuch hin mit der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nach Art BüG, b) mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechtes nach Art. 48 BüG, c) auf Gesuch hin mit der gleichzeitigen Entlassung aus dem Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Bern durch die kantonale Behörde nach Art. 17 Abs. 1 KBÜG, wenn die gesuchstellende Person das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde nachweist, d) auf Gesuch hin mit der Entlassung durch den Kleinen Burgerrat nach Anhören der Gesellschaft/Zunft, der die gesuchstellende Person angehört, wenn diese das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Bern beibehalten will. Art. 25 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Art. 26 Aufhebung bestehender Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Burgerrechtsreglement vom 17. Juni 1992 aufgehoben. Art Entlassung und Entzug a) auf Gesuch hin mit der Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nach Art BüG, b) mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts nach Art. 48 BüG, c) auf Gesuch hin mit der gleichzeitigen Entlassung aus dem Bürgerrecht der Einwohnergemeinde Bern durch die kantonale Behörde nach Art. 17 Abs. 1 KBÜG, wenn die gesuchstellende Person das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde nachweist, Art Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 2 Der Kleine Burgerrat beschliesst den Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Teilrevision dieses Reglements. Art Aufhebung bestehender Vorschriften Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Burgerrechtsreglement vom 17. Juni 1992 aufgehoben. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. Anpassung des «es»-genitivs an die neue Rechtschreibung. 25

26 2. antrag Der Grosse Burgerrat empfiehlt den Stimmberechtigten folgenden Beschluss: Das Burgerrechtsreglement wird in der vorgelegten Form genehmigt. Der Kleine Burgerrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. Bern, 17. Februar 2014 Namens des Grossen Burgerrats Der Burgergemeindepräsident Rolf Dähler Die Burgergemeindeschreiberin Henriette von Wattenwyl 26

27 3. Antrag Zusammenführung von Kunstmuseum Bern (KMB) und Zentrum Paul Klee (ZPK): Verpflichtungskredit, Bewilligung Das Wichtigste in Kürze Das Kunstmuseum Bern (KMB) und das Zentrum Paul Klee (ZPK) wollen mit gemeinsamer strategischer Führung und enger Kooperation im operativen Bereich näher zusammenrücken. Die Burgergemeinde Bern begrüsst dieses Vorhaben und hat deshalb eine einmalige finanzielle Unterstützung in der Höhe von vier Millionen Franken in Aussicht gestellt. Zwei Millionen sollen die Altlast des ZPK tilgen und dieser bisher unterfinanzierten Kulturinstitution einen schuldenfreien Neustart ermöglichen. Weitere zwei Millionen Franken sollen als Starthilfe dazu dienen, möglichst viele Synergien zwischen den beiden Häusern zu schaffen und zu nutzen. L essentiel en bref Le Musée des Beaux-Arts de Berne et le Zentrum Paul Klee (ZPK) veulent se rapprocher par une conduite stratégique commune et une collaboration plus étroite sur le plan opérationnel. La Bourgeoisie de Berne salue ce projet et envisage par conséquent d accorder un soutien financier unique à hauteur de quatre millions de francs. Deux millions doivent servir à rembourser les anciens engagements du ZPK et permettre ainsi à cette institution culturelle jusqu ici sous-financée un nouveau départ exempt de toute dette. Deux autres millions de francs doivent servir d aide initiale pour créer et exploiter un maximum de synergies entre les deux établissements. 27

28 3. Antrag Ausgangslage Die Burgergemeinde nimmt seit jeher in den Stiftungsräten von KMB und ZPK Einsitz und engagiert sich auch finanziell stark. Tatsächlich gehören das Engagement in Kunst und Kultur und damit auch in die beiden wichtigsten Kunsthäuser Berns zu den angestammten Aufgaben der Burgergemeinde. Das KMB und das ZPK werden von zwei bisher unabhängigen Stiftungen betrieben. Zwar haben die beiden Stiftungen bereits bisher in Teilbereichen zusammengearbeitet, aber es bestand keine institutionelle Verbindung. Stadt und Kanton Bern trugen bisher die Betriebs kostendefizite je hälftig. Ab 1. Januar 2014 übernimmt der Kanton Bern das Defizit alleine. Er verlangt mit Recht, dass die beiden Häuser in Zukunft näher zusammenrücken sollen, und zwar mit gemeinsamer strategischer Führung und enger operativer Koordination. Die beiden Stiftungsräte haben dem Grundsatz nach einer Dachstiftung zugestimmt, wobei allseits der personell gleiche Stiftungsrat für die strategische Führung verantwortlich ist. Auch die Burger gemeinde ist der Meinung, dass ein unkoordiniertes Nebeneinander der beiden wichtigsten Kunst zentren des Kantons Bern den hohen Anforderungen an den Kunstplatz nicht genügt. Sie begrüsst deshalb das Bestreben, die beiden Betriebe unter Wahrung ihrer jeweiligen Identität näher zusammenzuführen, und will dazu einen Beitrag leisten. Bereinigung der Verschuldung des ZPK Es ist bekannt, dass das ZPK wegen der nicht ausreichenden Betriebsbeiträge von Stadt und Kanton Bern bisher unterfinanziert war. Das ZPK häufte deshalb mit den Jahren ein Betriebskostendefizit von insgesamt CHF 2 Mio. an, welches es trotz erheblichen Sparbemühungen nicht abtragen konnte. Um einen schuldenfreien Neustart zu befördern, ist die Burgergemeinde Bern bereit, diese «Altlast» von CHF 2 Mio. zu tilgen. Starthilfe Die Zusammenführung von KMB und ZPK hat im Hinblick auf eine optimale Nutzung von Synergien erfahrungsgemäss zunächst Mehrkosten zur Folge. So sind Synergien etwa im Bereich Marketing/Kommunikation, Administration, Gerätepool, Konservierung/Restauration, Facility Management, bei der Ausstellungsadministration und beim Shop möglich, und es können der gemeinsame Auftritt, die gemeinsame Programmierung und die Ausleihe organisiert werden. Aber auch das Sponsoring oder der Leistungsbezug können gemeinsam erfolgen. Es ist nicht Aufgabe der Burger- 28

29 3. Antrag gemeinde, die Projekte mit Synergiepotenzial vorzuschreiben oder zu erarbeiten. Die Burgergemeinde ist aber bereit, solche Projekte im Umfang von insgesamt maximal CHF 2 Mio. zu finanzieren. Diese sind dem Kleinen Burgerrat von der neuen gemeinsamen Leitung von KMB und ZPK zur Bewilligung vorzulegen. Hingegen wird sich die Burgergemeinde nicht an den ordentlichen Betriebskosten beteiligen. Bedingungen Diese beiden Kredite stehen erstens unter der Voraussetzung, dass nach der internen Bereinigung der Strukturen im ZPK die beiden Stiftungen von KMB und ZPK eine gemeinsame strategische Führung erhalten mit dem Auftrag, auch operativ eng zusammen zu arbeiten. Zweitens wird erwartet, dass der für den Betrieb zuständige Kanton Bern die Betriebsbeiträge derart anhebt, dass der Betrieb in Zukunft ohne erneutes Betriebskostendefizit finanziert werden kann. Der Kleine Burger rat wird die Kredite der Burgergemeinde erst frei geben, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. Burgerliche Museumsstiftung für Kunst Die Burgergemeinde Bern hat im Hinblick auf die Eröffnung des ZPK die «Paul Klee- Stiftung der Burgergemeinde» errichtet und diese damals mit einer Zuwendung von CHF 20 Mio. ausgestattet. Die Stiftung trägt nach ihren Statuten zur langfristigen Attraktivität des ZPK bei, indem sie dieses mit dem Ankauf von Kunstgegenständen, bei der Durchführung von Wechselausstellungen und bei weiteren Projekten (Forschung etc.) unterstützt. Beiträge an den ordentlichen Betrieb sind dagegen ausgeschlossen. Für das KMB bestand bisher keine vergleichbare Finanzierungsstruktur. Vielmehr hat die Burgergemeinde auf Gesuch hin Beiträge an einzelne Vorhaben gesprochen. Der Kleine Burgerrat nimmt in Aussicht, die Stiftung in «Museumsstiftung für Kunst» umzubenennen und den Zweck der Stiftung auf das KMB auszudehnen, wobei der Zweck so zu formulieren ist, dass eine spätere Ausdehnung auf weitere Institutionen nicht verunmöglicht wird (z.b. Creaviva, Kunsthalle). Durch diese Zweckerweiterung sollen die bisherigen Beiträge an das ZPK und das KMB in der Grössenordnung von jährlich insgesamt ca. CHF weder erhöht noch verringert werden. Die bisherige statutarische Einschränkung, wonach die ursprüngliche Zuwendung von CHF 20 Mio. teuerungsbereinigt erhalten werden muss, soll aufgehoben werden. Damit nimmt die Burgergemeinde in Kauf, dass in weiterer Zukunft eine Nachschüttung an die Stiftung erforderlich sein könnte. Gegenwärtig sind die Namensänderung und Erweiterung des Stiftungszwecks mit Ausnahme der Notariatsgebühren mit keinen Kosten verbunden. 29

30 3. Antrag Zuständigkeit Gemäss Art. 65 lit. a der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 sind für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten über CHF 2 Mio. die Stimmberechtigten zuständig. Die Namensänderung und die Zweckerweiterung der Paul Klee-Stiftung der Burgergemeinde liegen in der Zuständigkeit des Kleinen Burgerrats (Art. 65 Abs. 1 Bst. c der Satzungen). Der Grosse Burgerrat empfiehlt den Stimmberechtigten folgenden Beschluss: 1. Der Verpflichtungskredit zugunsten von Kunstmuseum Bern (KMB) und Zentrum Paul Klee (ZPK) von insgesamt CHF 4 Mio. wird bewilligt. 2. Der Verpflichtungskredit wird ausbezahlt, sobald die Strukturen der beiden Stiftungen entsprechend dem Vortrag bereinigt sind und der Kanton Bern die erforderlichen Betriebsbeiträge an das KMB und das ZPK im Sinne des Vortrags zugesichert hat. 3. Die Kreditfreigabe erfolgt durch den Kleinen Burgerrat. Bern, 16. Dezember 2013 Namens des Grossen Burgerrats Der Burgergemeindepräsident Rolf Dähler Die Burgergemeindeschreiberin Henriette von Wattenwyl 30

31 4. Antrag Kehrsatz, Im Breitenacker: Erschliessungsprojekt; Verpflichtungskredit, Bewilligung Das Wichtigste in Kürze Die Burgergemeinde besitzt im oberen Breitenacker in Kehrsatz eine Parzelle mit einer Fläche von m m 2 der Parzelle liegen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP2). Auf diesem Teil der Parzelle sollen in einer ersten Etappe im Baurecht ein Verkaufsgeschäft und eine Tankstelle mit Shop entstehen. Für die zweite Etappe sind eine Wohnnutzung (rund 50 Wohnungen) und eine Gewerbefläche von ca. 250 m 2 vorgesehen. Bevor mit dem Bau der einzelnen Gebäude gestartet werden kann, muss für die Erschliessung ein neuer Kreisel auf der Hauptstrasse realisiert werden. Die Kosten für die Erschliessung betragen CHF 6 Mio. L essentiel en bref La commune bourgeoise possède dans la région de l Oberer Breitenacker à Kehrsatz une parcelle d une superficie de m m 2 du terrain se situent en zone à planification obligatoire ( ZPO2 ). Dans une première étape, le droit de superficie prévoit de construire sur cette partie de la parcelle un magasin ainsi qu une station-service avec shop. Pour la deuxième étape, une affectation résidentielle ( env. 50 appartements ) et une superficie commerciale d environ 250 m 2 sont prévues. Avant de pouvoir débuter les travaux pour les divers bâtiments, un nouveau giratoire doit être réalisé sur la route principale pour relier le nouveau quartier. Les coûts pour celui-ci s élèvent à CHF 6 millions. 31

32 4. Antrag Ausgangslage Die Burgergemeinde Bern besitzt im oberen Breitenacker in Kehrsatz die Parzelle Nr. 131 mit einer Fläche von m 2. Heute ist die Parzelle dem Breitenackergut verpachtet m 2 der Parzelle liegen in einer Zone mit Planungspflicht (ZPP2). Der Rest verbleibt in der Landwirtschaftszone. Die Landfläche im Süden der Parzelle soll an zwei Unternehmungen, welche bereits in das Projekt involviert sind, im Baurecht abgetreten werden. So sollen in einer ersten Etappe ein Verkaufsgeschäft mit 1000 m 2 Verkaufsfläche und eine Tankstelle mit Shop entstehen. Die beiden Unternehmungen haben sich an den bisherigen Kosten beteiligt. Der Baurechtszins von CHF 14/m 2 wurde bereits im Jahr 2008 mit Zustimmung der Feld- und Forstkommission zwischen der Domänenverwaltung und den Baurechtsnehmern vereinbart. Für die zweite Etappe sind eine Wohnnutzung (rund 50 Wohnungen) und eine Gewerbefläche von ca. 250 m 2 vorgesehen. Diese Flächen wurden bewusst noch nicht auf dem Markt angeboten, da noch zu viele Projektparameter offen sind. Die Feld- und Forstkommission empfiehlt, das Land im Baurecht abzutreten und nicht eine burgerliche Überbauung zu realisieren. Die Fläche vor dem BLS-Bahnhof Kehrsatz Nord soll der Einwohnergemeinde Kehrsatz unentgeltlich im Baurecht abgetreten werden. Nutzungsvolumen Folgende Nutzungen sind auf der Parzelle Nr. 131 möglich: Nutzung BGF m 2 Bemerkung a.) Verkaufsnutzung (Südteil der Parzelle) b.) Gemischte Nutzung Wohnen/Gewerbe (Nordteil der Parzelle) 2280 Verkaufsgeschäft und Tankstelle mit Shop bis 7800 Total (max. BGF) Vermarktung noch nicht gestartet ca. 50 Wohnungen 250 m 2 für Dienstleistungsnutzung 32

33 4. Antrag Das Erschliessungsprojekt Im Breitenacker, Kehrsatz Bisherige Beschlüsse Die Feld- und Forstkommission hat am 19. Dezember 2011 einem Planungskredit von CHF zugestimmt. Dieser Kredit wurde bereits vollständig für die laufende Planungsphase eingesetzt. Der Grosse Burgerrat hat an seiner Sitzung vom 17. Februar 2014 die drei Verträge, welche die Kostenaufteilung und Landabtretungen zwischen den Parteien regeln, d.h. den Vertrag über die Durchführung der archäologischen Untersuchungen, den Detailerschliessungsvertrag und die Erschliessungs- und Landerwerbsvereinbarung, genehmigt. Weiter hat der Grosse Burgerrat der Feld- und Forstkommission die Kompetenz zur Genehmigung der noch zu erstellenden Kaufverträge (Landerwerbsvereinbarungen zwischen dem Kanton und der Burgergemeinde) zur Arrondierung des Überbauungsperimeters erteilt. Projektübersicht Bevor mit dem Bau der einzelnen Gebäude im Überbauungsperimeter gestartet werden kann, müssen die Erschliessung mittels eines neuen Kreisels auf der Hauptstrasse sowie die Detailerschliessung realisiert werden. Im Zuge der Projektarbeit wurde bei Testgrabungen durch den Archäologischen Dienst des Kantons Bern festgestellt, dass eine wichtige prähistorische 33

34 4. Antrag Siedlung im Überbauungsperimeter liegt. Gemeinsam mit der Einwohnergemeinde Kehrsatz, dem Tiefbauamt des Kantons Bern, dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern und den beiden Projektpartnern (Geschäft und Tankstelle) wurden die angestrebten Projektetappen und Kostenteiler in Vereinbarungen und Verträgen festgehalten. Nachfolgend ist der aktuelle Projektstand pro Teilprojekt aufgeführt. Archäologische Funde Im Jahr 2010 ergaben Sondierschnitte des Archäologischen Diensts des Kantons Bern, dass im Projektperimeter Funde aus der Bronzezeit (ca bis 800 Jahre vor Christus) zu erwarten sind. Damals ging der Archäologische Dienst von Kosten bis maximal CHF 2,5 Mio. für Massnahmen zur Sicherung der archäologischen Funde aus. Um detailliertere Informationen zum Ausmass der Funde zu erhalten, liessen die Projektpartner, der Kanton Bern und die Einwohnergemeine Kehrsatz im Frühjahr 2011 eine Testgrabung durch den Archäologischen Dienst durchführen. Die Untersuchung ergab, dass sogar mit Kosten von CHF 5,2 Mio. gerechnet werden muss. In mehreren Gesprächen mit dem Archäologischen Dienst wurde das weitere Vorgehen festgelegt. Die erwarteten Kosten konnten auf maximal CHF 4,5 Mio. reduziert und in einer Vereinbarung mit Kostendach für die Burgergemeinde Bern festgehalten werden Gemäss kantonalem Denkmalpflegegesetz (Art. 24) wird die Burgergemeinde Bern die Kosten bis zu einem maximalen Anteil von 50 % übernehmen müssen. Es steht ihr frei, diese an die Endnutzer zu übertragen. Für die aktuelle Berechnung der Projektkosten geht die Domänenverwaltung vom teuersten Szenario aus, also von der Übernahme von 50 % der Gesamtkosten (CHF 2,25 Mio.). Mit der Einwohnergemeinde Kehrsatz wurde vereinbart, dass diese einen freiwilligen Pauschalbeitrag von CHF an diese Kosten leisten wird. Dieser Anteil muss aber erst noch von der Gemeindeversammlung genehmigt werden und wird deshalb im vorliegenden Antrag nicht in die Berechnungen mit einbezogen. Anlässlich der Besprechungen mit den beiden zukünftigen Baurechtsnehmern wurde beschlossen, dass der Kostenanteil der Burgergemeinde Bern für die archäologischen Massnahmen im Gesamtperimeter mittels einer Erhöhung des bereits vereinbarten Baurechtszinses auf die Bauberechtigten übertragen wird. 34

35 4. Antrag Strassenprojekt (Neubau Kreisel) Gemeinsam mit dem Tiefbauamt des Kantons Bern und der Einwohnergemeinde Kehrsatz wurde parallel zur Erarbeitung der Überbauungsordnung für den oberen Breitenacker ein Projekt für einen zentralen Kreisel auf der Kantonsstrasse ausgearbeitet. Dieser ist für die Detailerschliessung des Areals eine zwingende Voraussetzung. Der Kostenteiler für das Strassenprojekt wurde wie folgt festgelegt: Kostenträger CHF (inkl. MwSt.) Bemerkung Kanton Bern, Tiefbauamt Einwohnergemeinde Kehrsatz Anteil Basiserschliessung Anschlussbereiche vor Kreisel Total Anteil Basiserschliessung Fussweg Basiserschliessung Total Burgergemeinde Bern Kreiselkosten (Abtretung an Baurechtsnehmer vereinbart *) Total * Abtretung an Baurechtsnehmer Verkaufsgeschäft Tankstelle Nutzer 2. Etappe Total Geregelt in Vereinbarung Geregelt in Vereinbarung z. L. zukünftigen Baurechtsnehmer Die Burgergemeinde Bern übernimmt somit einen Brutto-Anteil von maximal CHF 1,274 Mio. der Kosten für die Erstellung des neuen Kreisels. Dieser Betrag wird auf die bereits bekannten Nutzer der 1. Etappe und auf die zukünftigen Nutzer der 2. Etappe (Nord) des Überbauungsperimeters abgewälzt. Im Detailerschliessungsvertrag mit der Einwohnergemeinde Kehrsatz ist zudem geregelt, dass die zusätzliche Basiserschliessung (Wasserleitungen, Abwasserleitungen etc.) mit Investitionen von rund CHF 1,173 Mio. von der Einwohnergemeinde getragen wird. Landkauf und Verkauf Durch den Bau des neuen Kreisels sind Parzellenkorrekturen zwischen der Burgergemeinde Bern (Terrain) und dem Kanton Bern (Terrain und Strasse) zu vollziehen. Diese Landabtretungen wurden im Zuge der Projektarbeiten vereinbart und sind 35

36 4. Antrag in der Erschliessungs- und Landerwerbsvereinbarung geregelt. Per Saldo wird die Burgergemeinde Bern dem Kanton Bern CHF für die Landabtretungen bezahlen. Infrastrukturverträge In diesem Teilprojekt wurden die Kostenteiler für die Erschliessung des Perimeters durch die einzelnen Projektpartner sowie die Landabtretungen zwischen der Burgergemeinde und dem Kanton Bern in zwei Verträgen geregelt: 1. Detailerschliessungsvertrag zwischen der Einwohnergemeinde Kehrsatz und der Burgergemeinde Bern 2. Erschliessungs- und Landerwerbsvertrag (Beilage 4) zwischen denselben Partnern und dem Kanton Bern. Detailerschliessung Die Detailerschliessung für das Areal Im Breitenacker beläuft sich gemäss einer Kostenschätzung des Ingenieurbüros weber & brönnimann ag, Bern, auf CHF Diese Kosten werden auf die Bauberechtigten übertragen (Aufteilung nach m 2 Flächennutzung). Die Zusicherung der Bauberechtigten für die erste Etappe wird in den Vereinbarungen festgehalten. Nutzer-Vereinbarungen; Bauberechtigte der 1. Etappe (Optionen) Mit den Projektpartnern der 1. Etappe sind aufgrund der zusätzlichen Kosten für die archäologischen Rettungsgrabungen die Baurechtszinse gegenüber der Vereinbarung von 2008 erhöht worden. Anstelle von CHF 14/m 2 Land (vereinbart 2008) wird ein Baurechtszins von bis zu maximal CHF 21/m 2 Land (je nach Endkosten der archäologischen Rettungsgrabungen) vereinbart. Diese Baurechtszinse beinhalten den zu amortisierenden Anteil der Kosten für die Rettung der archäologischen Funde. Der Berechnung liegt der höchstmögliche Kostenanteil für die Burgergemeinde von CHF 2,25 Mio. zugrunde. Die Burgergemeinde wird die CHF 2,25 Mio. bezahlen (vorschiessen) und erhält diese innerhalb der Laufzeit der Baurechte im Süd- und Nordteil des Perimeters via den erhöhten Baurechtszins zurück. Diese Vor-Investitionen der Burgergemeinde werden zudem mit 3 % verzinst. Sollte der Kostenanteil der Burgergemeinde tiefer ausfallen, beispielsweise aufgrund eines fixen Beitrags der Einwohnergemeinde Kehrsatz, werden die Baurechtzinse entsprechend gesenkt. 36

37 4. Antrag Nach Ablauf der Baurechtsdauer wird eine Neubeurteilung der Wertverhältnisse vorgenommen. Mit beiden Projektpartnern wurde im Oktober 2013 je eine Vereinbarung unterzeichnet, welche die Rahmenbedingungen für den späteren Baurechtsvertrag regelt. Verpflichtungskredit: Bruttokosten Erschliessung zu Lasten Burgergemeinde Bern (Kostenstand Oktober 2013 / gerundet auf Tausend CHF; inkl. MwSt.) Bruttokosten Burgergemeinde TP 3 Baukosten Kreisel und Zufahrt Detailerschliessung, Basiserschliessung, Öffentliche Plätze, Fusswege etc. Arch. Dienst Kt. Bern Rettungs grabungen Entschädigung Landkauf Reserve, Unvorhergesehenes, Honorare, Gebühren, Bauherrenhonorar etc. z. L. Burger - gemeinde Bern in CHF Vor-Investition (Rückzahlung durch) in CHF (Verkaufsgeschäft) (Tankstelle mit Shop) (Baurechtsnehmer 2. Etappe) (alle Baurechtsnehmer) Ausgleichszahlung zu Gunsten Burgergemeinde Bern erfolgt durch entsprechend höhere Baurechtszinse Total / Gesamtkredit Zusätzliche Dritte Kostenträger in CHF (Kanton) (Gemeinde Kehrsatz) Gemeinde Kehrsatz Arch. Dienst Kt. Bern Vom Gesamtkredit der Burgergemeinde Bern (CHF 6 Mio.) werden gemäss vorgängiger Aufstellung CHF 1,954 Mio. durch die Baurechtsnehmer der ersten und zweiten Realisierungsetappe an die Burgergemeinde Bern zurückerstattet. Netto wird daraus eine Investition von CHF 4,046 Mio. zu Lasten der Burgergemeinde Bern resultieren. 37

38 4. Antrag Finanzierung Der Verpflichtungskredit über die Brutto-Investition der Burgergemeinde Bern von CHF 6 Mio. wird der Funktion «101 Immobilien» belastet und direkt abgeschrieben. Zuständigkeit Gemäss Art. 65 lit. a der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 sind für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten über CHF 2 Mio. die Stimmberechtigten zuständig. Der Grosse Burgerrat empfiehlt den Stimmberechtigten folgenden Beschluss: 1. Der Verpflichtungskredit für den Erschliessungsanteil der Burgergemeinde Bern für den Überbauungsperimeter Im Breitenacker, Kehrsatz, von insgesamt CHF 6 Mio. (inkl. 8 % MwSt.) wird genehmigt. Dieser Verpflichtungskredit beinhaltet den untenstehenden bereits genehmigten Planungskredit nicht. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Feld- und Forstkommission am 19. Dezember 2011 für Planungsarbeiten bereits einen Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF bewilligt hat. Bern, 17. Februar 2014 Namens des Grossen Burgerrats Der Burgergemeindepräsident Rolf Dähler Die Burgergemeindeschreiberin Henriette von Wattenwyl 38

39 5. Antrag Bern, Schauplatzgasse 21: DC Bank, neuer Standort, Umbau und Sanierung; Verpflichtungskredit, Bewilligung Das Wichtigste in Kürze Der heutige Standort der DC Bank bietet zu wenig Platz. Die DC Bank benötigt einen neuen Standort, an dem ein effizienter Betrieb längerfristig sicherstellt werden kann. Dazu wurden verschiedene Standorte evaluiert. Die DC Bank wird im Spätherbst 2014 an die Schauplatzgasse 21 ziehen. Die Räumlichkeiten bieten ideale Voraussetzungen. Sie wurden bereits von der Basler Kantonalbank, welche einen Standortwechsel vornimmt, genutzt und verfügen über eine gewisse Bankeninfrastruktur. Die Kosten für die Sanierung betragen CHF 4,41 Mio. L essentiel en bref Le site actuel de la DC Bank est trop restreint. La DC Bank a besoin d'un nouvel emplacement pour assurer à long terme une exploitation efficace. Divers sites ont été évalués à cet effet. La DC Bank emménagera à la Schauplatzgasse 21 à la fin de l automne Les locaux offrent des conditions idéales. Ils étaient utilisés jusqu à récemment par la Banque Cantonale de Bâle et disposent donc d une certaine infrastructure bancaire. Les coûts de la rénovation s élèvent à CHF 4,41 millions. 39

40 5. Antrag Ausgangslage Im Spätherbst 2014 zieht die Burgerverwaltung in das renovierte und umgestaltete Burgerspital am Bahnhofplatz. Damit stehen die Liegenschaften Amthausgasse 5 und Kochergasse 4 für neue Nutzungen zur Verfügung. Der heutige Standort der DC Bank an der Kochergasse 6 bietet zu wenig Platz. Die Räumlichkeiten an der Kochergasse 4 und Amthausgasse 5 haben sich aufgrund der Gebäudestruktur für eine entsprechende Erweiterung aber als ungeeignet erwiesen. Die DC Bank benötigt deshalb einen neuen Standort, an dem ein effizienter Betrieb längerfristig sicherstellt werden kann. Verschiedene Standorte wurden evaluiert. Im Auftrag des Kleinen Burgerrats wurden als neuer Standort für die DC Bank Mietflächen in der Liegenschaft Schauplatzgasse 21 gesichert. Die DC Bank wird dort alle ihre Geschäftstätigkeiten neu unter einem Dach an zentralster Lage in Bern anbieten können. Der Mietvertrag für die neuen Räumlichkeiten wurde von der DC Bank unterzeichnet. Dieser sieht einen Umzug auf Ende November 2014 vor. Bis dahin werden die Kundenzone im Erdgeschoss und die Büros in den drei oberen Etagen saniert. Die Räumlichkeiten sind für den Betrieb einer Bank bestens geeignet. Die DC Bank wird ihre Kunden auch am neuen Standort in einer ebenerdigen Schalterhalle begrüssen sowie einen erweiterten Kundentresor anbieten können. Für eine Übergangsphase von rund einem Jahr werden auch die Büros des Forstbetriebs der Burgergemeinde Bern an der Schauplatzgasse 21 platziert, und zwar innerhalb der Mietfläche der DC Bank. Sobald der Forstbetrieb den zukünftigen Standort im Forsthaus beziehen kann, wird die DC Bank diese vier Büros für sich selber nutzen. Die Räumlichkeiten an der Amthausgasse 5, Kochergasse 4 und Kochergasse 6 sind miteinander verbunden und werden ab 1. Januar 2015 an die Schweizerische Eidgenossenschaft vermietet. Während der bevorstehenden Gesamtsanierung des Bundeshauses Nord (Kochergasse 10) werden die drei Gebäude zum temporären Sitz des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Anschliessend werden die Liegenschaften für repräsentative Aufgaben der Landesregierung sowie als Sitz für die Stabs- und Koordinationsorgane des Bundespräsidenten respektive der Bundespräsidentin genutzt. Die Mietverträge wurden durch den Grossen Burgerrat am 4. September 2013 genehmigt. 40

41 5. Antrag Projektskizze DC Bank an der Schauplatzgasse Sanierung der Mietflächen (Umbau- und Sanierungsprojekt) Die Feld- und Forstkommission hat an der Sitzung vom 24. Juni 2013 dem gemeinsamen Vorschlag der DC Bank und der Domänenverwaltung zugestimmt, mit dem Architekturbüro Rykart Architekten AG als Generalplaner zu arbeiten. Claude Rykart kennt die Bedürfnisse der Bank als Bankrat der DC Bank sehr gut. Dieser Umstand wurde für diese spezifische Aufgabe als Vorteil bewertet. Der Auftrag an das Büro Rykart Architekten AG erfolgte im freihändigen Verfahren per publizierter Zuschlagsverfügung. Eine Projektkommission unter der Leitung des Domänenverwalters mit Vertretern der DC Bank erarbeitete das umfassende Projekt mit Unterstützung der Feldund Forstkommission und des Bankrats. Die Eigentümerin der Liegenschaft an der Schauplatzgasse 21, die Univest Immobilien AG in Basel, hat sich im Zuge der Mietvertragsverhandlungen dazu bereit erklärt, die Mietflächen der DC Bank, welche nicht umgestaltet werden, jedoch Unterhaltsbedarf aufweisen, einer Grobsanierung von rund CHF zu unterziehen (Boden, Wand, Decke). Diese Grobsanierung erfolgt im Mai/Juni 2014 zu Lasten der Vermieterin. 41

42 5. Antrag Das mieterseitige Bauprojekt der DC Bank beinhaltet folgende Umbau- und Sanierungspositionen: Errichtung einer neuen zentralen Eingangsfront mit Windfang. Darin wird ein Bancomat für Aus- und Einzahlungen montiert. Einbau einer Kundenzone mit Schalterhalle im Erdgeschoss Abtrennung und Einrichtung eines Konferenzraumes im Untergeschoss Kleinere Anpassungen in den drei Bürogeschossen (einzelne Türdurchbrüche, zusätzlich benötigte WC-Anlagen, Einbau eines kleinen Aufenthaltsraums) Anpassung der haustechnischen Installationen (Heizung, Lüftung, Kühlung, Sanitär anlagen) in den Umbaubereichen Anpassung und Erneuerung der Elektroinstallationen (neue Verkabelungen, Vereinheitlichung der Beleuchtungen in der Kundenzone) Erweiterung der bestehenden Tresor-Anlage im Untergeschoss Die DC Bank erhält an ihrem neuen Standort gegenüber den Einrichtungen am heutigen Standort keine zusätzliche Ausbauten oder Einrichtungen. Ziel ist es, den heutigen Einrichtungsstandard zu erhalten. Zusätzliche Einrichtungen, wie beispielsweise ein zukünftiger zweiter Bancomat, würden durch die DC Bank selber bezahlt. Die Umzugskosten der DC Bank werden vollumfänglich dem Projekt belastet. Dies ist nachvollziehbar, da beispielsweise die Verlegung der Tresor-Anlagen und insbesondere deren Inhalte hohe Kosten verursachen werden. Mieterentschädigungen, Leerstandskosten Mit dem vorgängigen Mieter der Ladenfläche im Erd- und Untergeschoss an der Schauplatzgasse 21 konnte eine einvernehmliche Lösung in Form einer Mieterentschädigung getroffen werden, damit dieser die Mietfläche vor Vertragsende (31. Januar 2017) freigab. Eine erste Tranche von CHF wurde von der Feld- und Forstkommission am 24. Juni 2013 genehmigt und am 30. August 2013 ausbezahlt. Die Leerstandskosten, welche durch die frühzeitige Übernahme der Verkaufsflächen im Erdgeschoss und Untergeschoss bis 30. Juni 2014 entstanden, betragen CHF Diese wurden von der Feld- und Forstkommission am 19. August 2013 innerhalb des Planungskredits (siehe nachfolgendes Kapitel) genehmigt. Diese beiden Kostenpunkte sind nicht Bestandteil des vorliegenden Kreditantrags und werden einzeln abgerechnet. 42

43 5. Antrag Folgende weitere Mietentschädigungen sind im vorliegenden Kreditantrag enthalten (in CHF): Mieterentschädigung 2. Hälfte Leerstandskosten ganze Mietfläche Schauplatzgasse (Juli 2014 November 2014 = 5 Monate Umbauzeit) Eventual-Mieterentschädigungen an Nachbarschaft Total Realisierungskosten Damit die Projektierung des mieterseitigen Umbau- und Sanierungsprojekts ausgelöst werden konnte, hat die Feld- und Forstkommission am 19. August 2013 einen Planungskredit (Planerhonorare bis Baueingabe und die erwähnten Leerstandskosten für die frühzeitige Übernahme der Ladenfläche) von insgesamt CHF genehmigt. Dieser Kostenanteil ist nicht Bestandteil des vorliegenden Kreditantrags und wird einzeln abgerechnet. Gemäss Kostenschätzung des Generalplaners ist für die mieterseitige Sanierung mit folgenden Kosten (inkl. MwSt.) zu rechnen. Die Kostenzusammenstellung, welche in drei Teilprojekte (TP) aufgeteilt ist, weist eine Kostengenauigkeit von +/ 20 % auf. TP1 Kostenschätzung für mieterseitiges Umbauprojekt TP2 Umzugskosten DC Bank (inkl. Umzug Tresoranlage) TP3 Weitere Mieterentschädigungen und Leerstandkosten Total Verpflichtungskredit (inkl. MwSt.) Der detaillierte Kostenvoranschlag lag erst nach Abschluss der vorliegenden Botschaft vor. Damit die Bank per Ende November die neuen Räumlichkeiten beziehen kann, muss mit den Sanierungsarbeiten im Juli 2014 begonnen werden. Die Eigentümerschaft beginnt mit den Vorbereitungsarbeiten zur Mietflächenübergabe bereits im Juni Aus diesem Grund musste der Verpflichtungskredit auf Basis der Kostenschätzung erstellt werden. 43

44 5. Antrag Finanzierung Der Verpflichtungskredit wird der Funktion «101 Immobilien» belastet und direkt abgeschrieben. Zuständigkeit Gemäss Art. 65 lit. a der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 sind für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten über CHF 2 Mio. die Stimmberechtigten zuständig. Der Grosse Burgerrat empfiehlt den Stimmberechtigten folgenden Beschluss: 1. Der Verpflichtungskredit für den mieterseitigen Umbau und die Sanierung der Mietfläche der DC Bank an der Liegenschaft Schauplatzgasse 21, Bern, von insgesamt CHF 4,41 Mio. (inkl. MwSt.) wird genehmigt. 2. Es wird zur Kenntnis genommen, dass von der Feld- und Forstkommission am 24. Juni 2013 eine Mieterentschädigung an den Mieter der Ladenflächen an der Schauplatzgasse 21 von CHF genehmigt und per 30. August 2013 ausbezahlt wurde. Dieser Verpflichtungskredit ist im vorliegenden Kreditantrag nicht enthalten. 3. Es wird zur Kenntnis genommen, dass von der Feld- und Forstkommission am 19. August 2013 ein Verpflichtungskredit für die Planung in der Höhe von CHF bewilligt wurde. Dieser Verpflichtungskredit ist im vorliegenden Kreditantrag nicht enthalten. Bern, 14. April 2014 Namens des Grossen Burgerrats Der Burgergemeindepräsident Rolf Dähler Die Burgergemeindeschreiberin Henriette von Wattenwyl 44

45 6. Antrag Bern, Amthausgasse 5: Überführung der Liegenschaft vom Verwaltungsins Finanzvermögen; Bewilligung Das Wichtigste in Kürze Im Rahmen des Grossprojekts Alterspolitik der Burgergemeinde Bern wird die Burgerverwaltung im Spätherbst 2014 die Räumlichkeiten im sanierten und umgestalteten Burgerspital am Bahnhofplatz beziehen. Ab 1. Januar 2015 werden die heutigen Liegenschaften der Burgerverwaltung und der DC Bank (Amthausgasse 5, Kochergasse 4 und Kochergasse 6) an die Schweizerische Eidgenossenschaft vermietet. Die Fremdvermietung bedingt die Überführung der Liegenschaft an der Amthausgasse 5 vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen. L essentiel en bref Dans le cadre du grand projet de politique de la vieillesse de la Bourgeoisie de Berne, l administration bourgeoise emménagera à la fin de l automne 2014 dans les locaux transformés et rénovés du Burgerspital sur la Place de la gare. A partir du 1 er janvier 2015, les immeubles actuels de l'administration bourgeoise et de la DC Bank ( Amthausgasse 5, Kochergasse 4 et Kochergasse 6 ) seront loués à la Confédération. Cette location à un tiers implique un transfert de l immeuble de l Amthausgasse 5 du patrimoine administratif au patrimoine financier. 45

46 6. Antrag Ausgangslage Im Spätherbst 2014 zieht die Burgerverwaltung in das renovierte und umgestaltete Burgerspital am Bahnhofplatz. Auch die DC Bank verlässt ihren heutigen Standort. Damit stehen die Liegenschaften Amthausgasse 5, Kochergasse 4 und Kochergasse 6 für neue Nutzungen zur Verfügung. Diese sind miteinander verbunden und werden ab 1. Januar 2015 an die Schweizerische Eidgenossenschaft vermietet. Während der bevorstehenden Gesamtsanierung des Bundeshauses Nord (Kochergasse 10) werden die drei Gebäude zum temporären Sitz des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Anschliessend werden die Liegenschaften für repräsentative Aufgaben der Landesregierung sowie als Sitz für die Stabs- und Koordinationsorgane des Bundespräsidenten respektive der Bundes präsidentin genutzt. Die Mietverträge wurden durch den Grossen Burgerrat am 4. September 2013 genehmigt. Überführung der Liegenschaft Amthausgasse 5, Bern, vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen Der bevorstehende Umzug der Burgerverwaltung in das Burgerspital führt dazu, dass die Liegenschaft an der Amthausgasse 5 per 1. Januar 2015 nicht mehr für burgerliche Zwecke genutzt, sondern fremdvermietet wird. Da die Liegenschaft damit nicht mehr unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, muss sie für die geplante Fremdnutzung per 1. Januar 2015 vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen überführt werden. Die beiden Liegenschaften Kochergasse 4 und Kochergasse 6 werden bereits im Finanzvermögen der Burgergemeinde Bern geführt. Grunddaten Amthausgasse 5, Bern (Gbbl. 800, Kreis I) in CHF: Amtlicher Wert Gebäudeversicherungswert Verkehrswert (Ertragswert) Heutiger Buchwert 0 46

47 6. Antrag Die Berechnung des Verkehrswerts erfolgte mittels Kapitalisierung der neuen Mieterträge im Jahr Die Überführung erfolgt zum Buchwert. Die Liegenschaft wird im Finanzvermögen zu den üblichen Ertragswerten bilanziert. Somit entsteht ein Aufwertungsgewinn von CHF Zuständigkeit Zuständig für die Überführung von Verwaltungs- ins Finanzvermögen ist das kreditkompetente Organ (Art. 104 der Gemeindeverordnung des Kantons Bern). Da der Verkehrswert der Amthausgasse 5 über CHF 2 Mio. liegt, sind die Stimmberechtigten der Burgergemeinde Bern zuständig. Der Grosse Burgerrat empfiehlt den Stimmberechtigten folgenden Beschluss: Der Überführung der Liegenschaft Amthausgasse 5, Bern, vom Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen der Burgergemeinde Bern per 1. Januar 2015 wird zugestimmt. Bern, 14. April 2014 Namens des Grossen Burgerrats Der Burgergemeindepräsident Rolf Dähler Die Burgergemeindeschreiberin Henriette von Wattenwyl 47

48 7. Antrag Forstzentrum der Burgergemeinde Bern, Halenstrasse 10: Umbau und Sanierung; Verpflichtungskredit, Bewilligung Das Wichtigste in Kürze Im Rahmen des Grossprojekts Alterspolitik der Burgergemeinde Bern wird die Burgerverwaltung im Spätherbst 2014 die Räumlichkeiten im umgebauten Burger spital am Bahnhofplatz beziehen. Ab 1. Januar 2015 werden die heutigen Liegenschaften der Burgerverwaltung und der DC Bank (Amthausgasse 5, Kochergasse 4 und Kochergasse 6) an die Schweizerische Eidgenossenschaft vermietet. Die Forstverwaltung, heute an der Kochergasse 4 beheimatet, wird ins Forstzentrum an der Halenstrasse 10 umziehen. Ein Zusammenzug des ganzen Betriebs im Forstzentrum ermöglicht eine effiziente Betriebsführung. Für die künftige Nutzung als Betriebszentrum wird das Gebäude umgebaut und saniert. Die Investitionen zu diesem Zweck belaufen sich auf CHF 3,87 Mio. L essentiel en bref Dans le cadre du grand projet de politique de la vieillesse de la Bourgeoisie de Berne, l administration bourgeoise emménagera à la fin de l automne 2014 dans les locaux transformés du Burgerspital sur la Place de la gare. A partir du 1 er janvier 2015, les immeubles actuels de l'administration bourgeoise et de la DC Bank ( Amthausgasse 5, Kochergasse 4 et Kochergasse 6 ) seront loués à la Confédération. Le triage forestier, situé aujourd hui à la Kochergasse 4, déménagera au centre forestier de la Halenstrasse 10. Un regroupement de toute l exploitation au centre forestier permettra de mener une gestion efficace. En vue de son futur rôle de centre d exploitation, l immeuble sera transformé et rénové. Les investissements s élèvent à CHF 3,87 millions. 48

49 7. Antrag Das Forsthaus im Bremgartenwald soll zum Forstzentrum umgebaut werden. Ausgangslage Bedingt durch den Umzug der Burgerverwaltung muss auch die Verwaltung des Forstbetriebs aus ihrer heutigen Liegenschaft Kochergasse 4 ausziehen. Als neuen Standort für die Forstverwaltung bietet sich das Forstzentrum an der Halenstrasse 10 beim Eingang zum Bremgartenwald am Ende der Länggasse an. Die Neuorganisation des Forstbetriebs der Burgergemeinde Bern setzt die Konzentration der Arbeitsplätze, eine gute Anbindung an die Verkehrsinfrastrukturen und die Nähe zu den bewirtschafteten Wäldern voraus. Nur so kann die bestmögliche Effizienz erreicht werden. Ein Zusammenzug des ganzen Betriebs im Forstzentrum ist deshalb sinnvoll. Das rund 40-jährige Forstzentrum steht gemäss Zonenplan auf Waldboden und darf gemäss Baubewilligung nur für forstliche Zwecke genutzt werden. Voraussetzung für die künftige Nutzung durch den Forstbetrieb sind ein Umbau und eine umfassende Sanierung des Gebäudes. 49

50 7. Antrag Projektbeschrieb Der Umbau und die Totalsanierung der Liegenschaft an der Halenstrasse 10 umfassen die Sanierung der Gebäudehülle (inkl. Asbestsanierung), der Fenster, der Sanitär- und der Elektroanlagen. Das Gebäude wird zudem an die Bedürfnisse des Forstbetriebs mit Werkhof, Garagen und Bürotrakt angepasst. Die heutige Werkstatt und die Garage werden während der Bauphase in dezentralen Liegenschaften des Forstbetriebs sowie in Baustellenanhängern untergebracht. Provisorien sind somit keine notwendig. Die Verwaltung des Forstbetriebs wird aufgrund der unterschiedlichen Termine zwischen Fertigstellung des Forstzentrums und Auszug aus der Kochergasse 4 ein Provisorium an der Schauplatzgasse 21 (neuer Standort DC Bank) beziehen. Der Umzug von der Kochergasse an die Schauplatzgasse (Provisorium) wird einem separaten Verpflichtungskredit im Zusammenhang mit dem Umzug der Burgerverwaltung belastet. Der Umzug von der Schauplatzgasse ins Forstzentrum wird dem vorliegend beantragten Kredit «Sanierung und Umbau Forstzentrum» belastet. Während des Bezugs des Provisoriums an der Schauplatzgasse fallen keine Doppelmieten (Kochergasse und Schauplatzgasse) an. Die Miete an der Schauplatzgasse ist gleich hoch wie die Miete an der Kochergasse. Einrichtungskosten an der Schauplatzgasse werden dem Verpflichtungskredit «Umzug Burgerverwaltung» belastet. Dem Projekt «Sanierung und Umbau Forstzentrum» wurden bereits ein Verpflichtungskredit für die Machbarkeitsstudie von CHF (bewilligt von der Feld- und Forstkommission am 20. Juni 2011) und ein Verpflichtungskredit für die Projektierung von CHF (bewilligt vom Kleinen Burgerrat am 11. März 2013) zugesprochen. Das Projekt wird unter der Leitung des Forstbetriebs geführt. Fachliche Beratung erhält der Forstbetrieb durch den Leiter Immobilienprojekte der Domänenverwaltung. Die Projektierung und Ausführung wird einem Gesamtplaner vergeben, der in einem Auswahlverfahren unter Einhaltung der Vorgaben des öffentlichen Beschaffungswesens gewählt wurde. 50

51 7. Antrag Umbau- und Sanierungskosten (in CHF) Gemäss Kostenvoranschlag des Planers ist mit folgenden Kosten (inkl. MwSt.) zu rechnen: BKP Leistung Antrag 1 Vorbereitungsarbeiten Gebäude Umgebung Baunebenkosten Reserven Ausstattung, Umzug Total Diese Zusammenstellung weist eine Kostengenauigkeit von +/ 10 % auf. In diesem Betrag nicht enthalten sind die CHF inkl. MwSt. des Verpflichtungskredits «Machbarkeitsstudie» sowie die CHF inkl. MwSt. des Verpflichtungskredits «Projektierung». Finanzierung Für das Projekt sind im Finanzplan folgende Beträge (in CHF) eingestellt: Voranschlag Finanzplan Finanzplan Die Investition wird über die Investitionsrechnung aktiviert und zu 100 % über die a. o. Abschreibungen (Konto ) abgeschrieben. Der daraus resultierende Mehraufwand geht nicht zu Lasten der Burgergemeinde, sondern wird der Spezialfinanzierung Forstbetrieb entnommen. Die Investitionen wurden anteilsmässig im Budget und im Finanzplan eingestellt. 51

52 7. Antrag Zuständigkeit Gemäss Art. 65 lit. a der Satzungen der Burgergemeinde Bern vom 17. Juni 1998 sind für die Bewilligung von Verpflichtungskrediten über CHF 2 Mio. die Stimmberechtigten zuständig. Der Grosse Burgerrat empfiehlt den Stimmberechtigten folgenden Beschluss: 1. Der Verpflichtungskredit in der Höhe von CHF 3,87 Mio. inklusive MwSt. für den Umbau des Forstzentrums wird genehmigt. 2. Der am 20. Juni 2011 durch die Feld- und Forstkommission bewilligte Verpflichtungskredit für die Machbarkeitsstudie in der Höhe von CHF inklusive MwSt., welcher in der Summe von CHF 3,87 Mio. (gemäss Ziffer 1) nicht enthalten ist, wird zur Kenntnis genommen. 3. Der am 11. März 2013 durch den Kleinen Burgerrat bewilligte Verpflichtungskredit für die Projektierung von CHF inklusive MwSt., welcher in der Summe von CHF 3,87 Mio. (gemäss Ziffer 1) nicht enthalten ist, wird zur Kenntnis genommen. Bern, 17. Februar 2014 Namens des Grossen Burgerrats Der Burgergemeindepräsident Rolf Dähler Die Burgergemeindeschreiberin Henriette von Wattenwyl 52

53 Kontakt Wichtige Adressen Burgergemeinde Bern, Amthausgasse 5, Postfach 234, 3000 Bern 7 Telefon , info@bgbern.ch Burgerkanzlei, Amthausgasse 5, Postfach 234, 3000 Bern 7 Telefon , info@bgbern.ch Burgerliches Sozialzentrum, Bahnhofplatz 6, Postfach 5620, 3001 Bern Telefon , bsz@bgbern.ch Finanzverwaltung, Amthausgasse 5, Postfach 234, 3000 Bern 7 Telefon , info@bgbern.ch Domänenverwaltung, Kochergasse 4, Postfach 234, 3000 Bern 7 Telefon , domaenen@bgbern.ch Forstbetrieb, Kochergasse 4, Postfach 234, 3000 Bern 7 Telefon , forstbetrieb@bgbern.ch DC Bank, Kochergasse 6, Postfach 279, 3000 Bern 7 Telefon , info@dcbank.ch Kultur Casino Bern, Herrengasse 25, 3011 Bern Telefon , admin@kulturcasino.ch Burgerbibliothek, Münstergasse 63, Postfach, 3000 Bern 8 Telefon , bbb@burgerbib.ch Naturhistorisches Museum, Bernastrasse 15, 3005 Bern Telefon , contact@nmbe.ch Burgerliches Jugendwohnheim Schosshalde, Melchenbühlweg 8, 3006 Bern Telefon , bjw-adm@bgbern.ch Der Burgerspittel, Viererfeldweg 7, 3012 Bern Telefon , info.bsviererfeld@bgbern.ch 53

54 Kontakt Weitere Informationen Für detailliertere Informationen zu den einzelnen Abstimmungsgeschäften wenden Sie sich bitte an die Burgergemeindeschreiberin, Henriette von Wattenwyl, Amthausgasse 5, 3011 Bern, Telefon , oder an eine der folgenden burgerlichen Vereinigungen: Stadtbernischer Burgerverband Marcel Gerber, Dr. phil. Villettengässli 47b 3074 Muri b. Bern Telefon G Telefon P gerber.marcel@bluewin.ch Vereinigung Burgerliches Bern Adrian Lüthi, lic.iur., Fürsprecher Advokatur Flückiger & Bärtschi Thunstrasse 68, Postfach Muri b. Bern Telefon G Fax luethi@law-muri-bern.ch 54

55 Hinweise an die Stimmberechtigten Briefliche Stimmabgabe Bei brieflicher Stimmabgabe ist der Stimmausweis zu unterzeichnen. Erfrischung für die Stimmenden Im Stimm- und Wahllokal Kultur Casino Bern wird während der Dauer der Urnenabstimmung von Uhr eine Erfrischung für die Stimmenden bereitstehen. Nächste Urnenabstimmung 17. Dezember 2014

56 Burgergemeinde Bern Amthausgasse 5, Postfach 3000 Bern 7 T info@bgbern.ch

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