Inhalt 1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) 1.2 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (kbüg)

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1 Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller Inhalt. Gesetzliche Grundlagen. Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG). Kantonales Bürgerrechtsgesetz (kbüg). Konkretes Vorgehen in der Gemeinde Neuenkirch. Vorbemerkung. Einreichen des formellen Einbürgerungsgesuches.3 Entgegennahme des Einbürgerungsgesuches und Vorbereitungsarbeiten durch die Gemeindeverwaltung 3. Einbürgerungsgespräch durch die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch 4. Grundsätze und Kriterien bei der Beurteilung des Einbürgerungsgesuches 5. Einbürgerung durch die Gemeindeversammlung 6. Kantonsbürgerrecht und Schweizer Bürgerrecht 7. Schlussbestimmungen Anhang Anhang Leitlinien für das Einbürgerungsgespräch Einbürgerungsgebühren

2 - - Der Gemeinderat Neuenkirch erlässt folgende Richtlinien für ein transparentes Einbürgerungsverfahren:. Gesetzliche Grundlagen. Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz) Art. 9 Formelle Voraussetzungen Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 8. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen. Art. Materielle Voraussetzungen Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist; b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.. Kantonales Bürgerrechtsgesetz 7 Schweizerinnen und Schweizer Schweizerinnen und Schweizer erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie a. sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben, b. sich unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben und c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen. 8 Ausländerinnen und Ausländer Ausländerinnen und Ausländern kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss 7 a. erfolgreich integriert sind, b. mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind und c. keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen. Die Situation von Personen, welche die Kriterien von Absatz a und b aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gleichwichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

3 - 3-9 Erfolgreiche Integration Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung, c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in deutscher Sprache und Schrift zu verständigen, d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, e. in der Förderung und Unterstützung der Integration des Ehemannes oder der Ehefrau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. 0 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die gesuchstellende Person verstösst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn sie namentlich a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet, b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt, c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange ein Eintrag im Strafregister des Bundes besteht, der für die zuständigen Einbürgerungsbehörden einsehbar ist. Ausnahmen sind bei bedingten Strafen und Übertretungen möglich. Massgebend ist die Schwere der Straftat. Respektierung der Werte der Bundesverfassung Die gesuchstellende Person hat die Werte der Bundesverfassung zu respektieren. Dazu gehören insbesondere a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz, b. die Grundrechte, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit, c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch. Sprachnachweis Die gesuchstellende Person muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt, b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat, c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat, d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

4 - 4-3 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung Die gesuchstellende Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ihre Lebensunterhaltskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt. Die gesuchstellende Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist. 3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet. 4 Förderung der Integration von Familienmitgliedern Die gesuchstellende Person fördert die Integration der Familienmitglieder, wenn sie diese unterstützt: a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in deutscher Sprache, b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft am Ort oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz und am Ort beitragen. 5 Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen Die gesuchstellende Person ist mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügt, b. am sozialen und kulturellen Leben der lokalen Gesellschaft teilnimmt und c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.. Konkretes Vorgehen in der Gemeinde Neuenkirch. Vorbemerkung In den vorliegenden Richtlinien steht die männliche Form "Gesuchsteller" stellvertretend für "Gesuchstellerin" bzw. für eine gesuchstellende Familie.. Einreichen des formellen Einbürgerungsgesuchs Der Gesuchsteller bezieht bei der Gemeindeverwaltung das Formular Einbürgerungsgesuch. Mit dem Gesuchsformular werden dem Gesuchsteller auch die Einbürgerungsrichtlinien der Gemeinde Neuenkirch abgegeben. Die einbürgerungswillige Person muss sich beim Regionalen Zivilstandsamt Oberer Sempachersee melden und sich im Infostar eintragen lassen. Nach erfolgreicher Aufnahme im Infostar (oder Aktualisierung der bereits erfassten Daten) stellt das Zivilstandsamt dem Gesuchsteller den erforderlichen Auszug aus dem Infostar aus. Nach Erhalt des Auszuges kann das Einbürgerungsgesuch zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen bei der Gemeinde eingereicht werden.

5 Die Gemeindeverwaltung überprüft die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen und das Erfüllen der formellen Voraussetzungen. Folgende Unterlagen sind dem vollständig ausgefüllten Einbürgerungsgesuch beizulegen: - Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister - Wohnsitzbestätigungen derjenigen Gemeinden, in denen der Bewerber oder die Bewerberin in der Schweiz Wohnsitz hatte (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle der jeweiligen Gemeinde) - aktueller Strafregisterauszug für alle gesuchstellenden Personen über 8 Jahre - aktueller Betreibungsregisterauszug für alle gesuchstellenden Personen über 8 Jahre - Passkopie aller gesuchstellenden Personen - Kopie des Ausländerausweises aller gesuchstellenden Personen - allfällige weitere Unterlagen Minderjährige Kinder und Personen unter umfassender Beistandschaft können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Bei Kindern ab dem. Altersjahr werden die Voraussetzungen eigenständig und altersgerecht geprüft. Über 6-jährige Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen bezüglich dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären..3 Entgegennahme des Einbürgerungsgesuches und Vorbereitungsarbeiten durch die Gemeindeverwaltung Die Gemeindeverwaltung nimmt das Einbürgerungsgesuch am Schalter entgegen und überprüft es auf Vollständigkeit. Sind alle Gesuchsunterlagen vorhanden, werden sie entgegengenommen. Mit der Einreichung des Gesuches wird der Kostenvorschuss gemäss Anhang zur Zahlung fällig. Bei der Abgabe des Gesuches wird ein erstes Gespräch geführt. Dabei werden die formellen Voraussetzungen (Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsdauer) für eine Einbürgerung überprüft. Zudem wird geprüft, ob in den letzten drei Jahren vor der Gesuchseinreichung oder während des Einbührgerungsverfahrens Sozialhilfe bezogen wurde. Im Weiteren klärt die Gemeindeverwaltung intern die Erfüllung der Steuerpflicht ab. Wird bereits zu diesem Zeitpunkt festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt sind, stellt die Gemeindeverwaltung der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch einen ablehnenden Antrag. Gibt die Geschäftsleitung dem Antrag statt, wird dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass der Gemeinderat den Stimmbürgern das Gesuch zur Ablehnung empfehlen wird. Der Gesuchsteller hat dann die Möglichkeit, das Gesuch zurück zu ziehen. Bestehen keine Vorbehalte oder hält der Gesuchsteller trotz Antrag auf Ablehnung am Gesuch fest, sind die folgenden Schritte in die Wege zu leiten: - Einholen des Einbürgerungsberichts des Amtes für Migration des Kantons Luzern - Einholen eines Polizeiberichts mit Befragung der Nachbarn - Interne Abklärungen der Gemeindeverwaltung bei den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft etc.). Sind nach diesen Abklärungen aus Sicht der Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht gegeben, teilt die Geschäftsleitung dem Gesuchsteller ihre ablehnende Haltung mit und fordert diesen auf, mitzuteilen, ob er das Gesuch trotzdem aufrecht erhalten wolle.

6 Einbürgerungsgespräch durch die Geschäftsleitung 3 4 Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, führt die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch mit dem Gesuchsteller anhand von Gesprächsleitlinien (Anhang ) und basierend auf den vorhandenen Unterlagen (inkl. Einbürgerungsbericht) ein ausführliches Gespräch. Dabei wird die Einhaltung der Voraussetzungen des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (erfolgreiche Integration, beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, respektieren der Werte der Bundesverfassung, Sprachnachweis, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung, Förderung der Integration von Familienmitgliedern, Vertrautsein mit den öffentlichen Lebensverhältnissen) geprüft. Gelangt die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch zur Auffassung, dass der Gesuchsteller die erforderlichen Kriterien erfüllt (siehe Ziffer 4 nachstehend), werden die Namen der gesuchstellenden Personen im Info Neuenkirch, auf der Homepage der Gemeinde Neuenkirch sowie im Anschlagkasten der Gemeinde Neuenkirch veröffentlicht. Dabei werden folgende Angaben des Gesuchstellers mit Passfoto veröffentlicht: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Zivilstand, Kinder, Ausbildung, Tätigkeit, Arbeitgeber, Datum der Einreise in die Schweiz, Datum des Zuzugs nach Neuenkirch und Adresse Die Stimmberechtigten der Gemeinde Neuenkirch können während der Publikationsfrist des Einbürgerungsgesuches von 30 Tagen bei der Gemeindeverwaltung begründete Einwendungen gegen das Einbürgerungsgesuch vorbringen. Die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch klärt nach der Meldung von allfälligen Einwendungen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab und würdigt die Einwendungen der Stimmberechtigten nach pflichtgemässem Ermessen. 4. Grundsätze und Kriterien bei der Beurteilung des Einbürgerungsgesuches 3 4 Die Gemeinde Neuenkirch unterstützt durch bestmögliche Rahmenbedingungen einen erfolgreichen Integrationsprozess. Damit soll ein echter Einbürgerungswille gefördert werden. Die Einbürgerung ist daher keine Massnahme zur Verbesserung der Integration, sondern das Ziel. Sichtbare Integrationsbemühungen werden vorausgesetzt. Gesuchsteller mit Ehepartner werden in der Regel gemeinsam eingebürgert. Der Gesuchsteller hat sich über gesicherte finanzielle Verhältnisse auszuweisen: - stabile Arbeitssituation oder - ausreichende andere Einkommensquellen (Rente, Pension, Ehepartner mit gesichertem Einkommen, kein Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe) Der Gesuchsteller hat folgende formelle Bedingungen zu erfüllen: - kein Eintrag im Strafregister - keine hängigen Strafverfahren (bei bedingten Strafen bis zum Ablauf einer Probezeit) - keine offenen Betreibungen - keine Verlustscheine - positive Referenzauskünfte

7 - 7-5 Bezüglich Integration sind folgende Bedingungen zu erfüllen: - gute Verständigung auf schweizerdeutsch oder hochdeutsch - Kenntnisse über die Schweiz, den Kanton und die Gemeinde Neuenkirch auf folgenden Ebenen: aktuelles Geschehen, Geographie, Kultur, Geschichte, Staatskunde - Pflege von Kontakten zu Schweizerinnen und Schweizern am Arbeitsplatz und privat (z.b. durch Mitwirken in Vereinen mit Schweizer Beteiligung, Engagement im Quartier, in der Nachbarschaft, in gemeinnützigen Organisationen etc.) 6 Das Bildungsniveau des Gesuchstellers wird im Gespräch berücksichtigt. 5. Einbürgerung durch die Gemeindeversammlung In der Botschaft zur Gemeindeversammlung wird der Gesuchsteller wie folgt vorgestellt: Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Geburtsdatum, Zivilstand, Kinder, Ausbildung, Tätigkeit, Arbeitgeber, Datum der Einreise in die Schweiz, Datum des Zuzugs nach Neuenkirch. Die Stimmberechtigten beschliessen an der Gemeindeversammlung über die Zusicherung des Gemeindebürgerrechts. 6. Kantonsbürgerrecht und Schweizerbürgerrecht Bei Gutheissung eines Gesuches werden die Unterlagen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden, zur Erledigung folgender Aufgaben weitergeleitet: - Einholen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts 7. Schlussbestimmungen Diese Richtlinien treten mit der Genehmigung durch den Gemeinderat per. Januar 08 in Kraft. Alle in diesem Zeitpunkt pendenten Einbürgerungsgesuche werden ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Einreichung auf Grund der vorliegenden Richtlinien bearbeitet. 606 Neuenkirch, 0. Dezember 07 GEMEINDERAT NEUENKIRCH Gemeindepräsident: K. Huber Gemeindeschreiberin: A. Stocker

8 - 8 - Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller Anhang Leitlinien für das Einbürgerungsgespräch Beim ausführlichen Gespräch diskutiert die Geschäftsleitung der Gemeinde Neuenkirch mit dem Gesuchsteller folgende Aspekte:. Grund für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts Ist der Grund plausibel? Ist der Bewerber bereit, seine bisherige Staatsbürgerschaft aufzugeben?. Kenntnisse der deutschen Sprache Liegt der Sprachnachweis in Deutsch gemäss KBüG vor (mündlich Referenzniveau B und schriftlich A)? Kann sich der Bewerber mit den Behörden verständigen? Versteht der Bewerber den Inhalt eines einfachen Briefes (z.b. Gesprächseinladung)? Kann der Bewerber lesen und schreiben? Wie informiert sich der Bewerber (Zeitung, Radio, TV etc.)? 3. Integration in die Gemeinschaft Kennen die Nachbarn den Bewerber? Kennt der Bewerber seine Nachbarn? Wo, wie und mit wem verbringt der Bewerber seine Freizeit? Welche konkreten Anstrengungen zur Integration hat der Bewerber bisher unternommen? 4. Finanzielle Situation Einkommens- und Vermögensverhältnisse Hat der Bewerber Schulden? 5. Schule / Ausbildung / Weiterbildung Kennt der Bewerber unser Schulsystem? Hat er eine Schule in der Schweiz besucht? Besucht er eine Weiterbildung? Kennt er Weiterbildungsangebote? 6. Bräuche und Sitten Kennt der Bewerber Schweizer Bräuche oder Dorfanlässe (z.b. Fasnacht,. August, Kilbi) Kennt er typische Schweizer Speisen? 7. Arbeitsplatz Was und wo arbeitet der Bewerber? Ist er mit seiner Arbeit zufrieden? 8. Referenzen Welche Referenzen kann der Bewerber angeben (Nachbarn, Bekannte, Arbeitgeber, Lehrer)? 9. Schweizerisches Staatswesen Interessiert sich der Bewerber für das schweizerische Staatswesen? Kennt er unser politisches System (Gewaltentrennung auf Stufe Gemeinde / Kanton / Bund)? Kennt er die Behörden (Exekutive, Legislative, Judikative)? Kennt er die Parteien und ihre grundsätzliche Ausrichtung? Hinweis Bei der Gemeindeverwaltung Neuenkirch (Tel ) kann die Broschüre Der Bund kurz erklärt bezogen werden. Die Broschüre vermittelt politisches Grundwissen für Bewerberinnen und Bewerber des schweizerischen Bürgerrechts.

9 - 9 - Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller Anhang. Gebühren der Einwohnergemeinde Neuenkirch Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Einbürgerungsgesuchs erhebt die Gemeinde eine Gebühr. Diese richtet sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden ( der Kant. Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz). Für die Bearbeitung des Gesuches werden dem Gesuchsteller die Gebühren nach Aufwand zu einem Stundenansatz von Fr in Rechnung gestellt ( 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden). Für die Behandlung des Gesuches durch die Geschäftsleitung wird pauschal eine Stunde angerechnet. Die Einbürgerungsgespräche werden nach Aufwand verrechnet.. Kostenvorschuss an die Einwohnergemeinde Neuenkirch Mit der Einreichung des Gesuches ist der Gemeinde Neuenkirch ein Kostenvorschuss von Fr zu entrichten. Der geleistete Kostenvorschuss wird bei den Gebühren für das Einbürgerungsverfahren angerechnet. Eine allfällige Rückzahlung des Differenzbetrages erfolgt ohne Vergütung von Zinsen. Bei einem Rückzug des Gesuches oder bei einer Abweisung des Einbürgerungsgesuches wird die Differenz zum effektiven Kostenaufwand abgerechnet. 3. Gebühren für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Staatssekretariat für Migration stellen für die Bearbeitung des Einbürgerungsgesuches zusätzlich zu den Gebühren der Einwohnergemeinde ihre Aufwendungen in Rechnung. 606 Neuenkirch, 0. Dezember 07 GEMEINDERAT NEUENKIRCH Gemeindepräsident: K. Huber Gemeindeschreiberin: A. Stocker

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