RICHTLINIEN FÜR DAS EINBÜRGERUNGSVERFAHREN AUSLÄNDISCHER GESUCHSTELLER
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- Petra Bretz
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1 RICHTLINIEN FÜR DAS EINBÜRGERUNGSVERFAHREN AUSLÄNDISCHER GESUCHSTELLER SRR Nr Inhalt 1. DIE WICHTIGSTEN GESETZLICHEN GRUNDLAGEN 1.1 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) 1.2 Kantonales Bürgerrechtsgesetz (kbüg) 2. KONKRETES VORGEHEN IN DER GEMEINDE ROOT 2.1 Vorbemerkung 2.2 Einreichen des formellen Einbürgerungsgesuches 2.3 Entgegennahme des Einbürgerungsgesuches und Vorbereitungsarbeiten durch die Gemeindekanzlei 3. GRUNDSÄTZE UND KRITERIEN BEI DER BEURTEILUNG DES EINBÜRGERUNGSGESUCHES 4. INTERVIEW-GESPRÄCH DURCH DEN GESCHÄFTSFÜHRER 5. EINBÜRGERUNGSGESPRÄCH MIT DER BÜRGERRECHTSKOMMISSION 6. KANTONS- UND SCHWEIZER BÜRGERRECHT 7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Anhang 1 Anhang 2 Leitlinien für das Einbürgerungsgespräch Einbürgerungsgebühren Gemeindekanzlei Schulstrasse 14 Postfach Root T F info@gemeinde-root.ch
2 2 Der Gemeinderat Root erlässt folgende Richtlinien für ein transparentes Einbürgerungsverfahren: 1. DIE WICHTIGSTEN GESETZLICHEN GRUNDLAGEN 1.1 Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) Art. 9 Formelle Voraussetzungen 1 Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs. 2 Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen. Art. 10 Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft 1 Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und b. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. 2 Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch: a. eine Wiedereinbürgerung; oder b. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil. Art. 11 Materielle Voraussetzungen Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist; b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
3 3 Art. 12 Integrationskriterien 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. 2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. 3 Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen. 1.2 Kantonales Bürgerrechtsgesetz 18 Ausländerinnen und Ausländer 1 Ausländerinnen und Ausländern kann auf Gesuch hin das Gemeindebürgerrecht zugesichert werden, wenn sie zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss 17*: a. erfolgreich integriert sind; b. mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut sind; und c. keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellen. 2 Der Situation von Personen, welche die Kriterien von Absatz 1a und b aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen. * 17 Schweizerinnen und Schweizer 1 Schweizerinnen und Schweizer erhalten das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht auf Gesuch hin, wenn sie: a. sich in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs während insgesamt dreier Jahre in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben; b. sich unmittelbar vor der Einbürgerung während mindestens eines Jahres ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde aufgehalten haben; und c. in der Einbürgerungsgemeinde einen guten Ruf geniessen.
4 4 19 Erfolgreiche Integration 1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in deutscher Sprache und Schrift zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; e. in der Förderung und Unterstützung der Integration des Ehemannes oder der Ehefrau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird. 20 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 1 Die gesuchstellende Person verstösst gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wenn sie namentlich: a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet; b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt; c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt. 2 Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, solange ein Eintrag im Strafregister des Bundes besteht, der für die zuständigen Einbürgerungsbehörden einsehbar ist. Ausnahmen sind bei bedingten Strafen und Übertretungen möglich. Massgebend ist die Schwere der Straftat. 21 Respektierung der Werte der Bundesverfassung 1 Die gesuchstellende Person hat die Werte der Bundesverfassung zu respektieren. Dazu gehören insbesondere: a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz; b. die Grundrechte, wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch. 22 Sprachnachweis 1 Die gesuchstellende Person muss in Deutsch mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachweisen. 2 Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die gesuchstellende Person: a. Deutsch als Muttersprache spricht und schreibt; b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in deutscher Sprache besucht hat;
5 5 c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe in deutscher Sprache abgeschlossen hat; d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht. 23 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder Erwerb von Bildung 1 Die gesuchstellende Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ihre Lebensunterhaltskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt. 2 Die gesuchstellende Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist. 3 Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet. 24 Förderung der Integration von Familienmitgliedern 1 Die gesuchstellende Person fördert die Integration der Familienmitglieder, wenn sie diese unterstützt: a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in deutscher Sprache; b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft am Ort; oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz und am Ort beitragen. 25 Vertrautsein mit den örtlichen Lebensverhältnissen 1 Die gesuchstellende Person ist mit den örtlichen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie namentlich: a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in Bund, Kanton und Gemeinde verfügt; b. am sozialen und kulturellen Leben der lokalen Gesellschaft teilnimmt; und c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. 2. KONKRETES VORGEHEN IN DER GEMEINDE ROOT 2.1 Vorbemerkung In den vorliegenden Richtlinien steht die männliche Form "Gesuchsteller" stellvertretend für "Gesuchstellerin" bzw. für eine gesuchstellende Familie.
6 6 2.2 Einreichen des formellen Einbürgerungsgesuchs 1 Der Gesuchsteller bezieht bei der Gemeindeverwaltung Root das Formular "Gesuch um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts". Mit dem Einbürgerungsformular wird dem Gesuchsteller auch das Merkblatt über den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts der Gemeinde Root und die Zustimmungserklärung für die Verwendung des Passfotos abgegeben. Die Gemeindekanzlei überprüft die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen und das Erfüllen der Wohnsitzerfordernisse. 2 Dem vollständig ausgefüllten Einbürgerungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen: - Auszug aus dem Schweizerischen Personenstandsregister - Wohnsitzbestätigungen für die gesamte Wohnsitzdauer in der Schweiz - Strafregisterauszug für alle volljährigen Gesuchsteller - Betreibungsregisterauszug für alle volljährigen Gesuchsteller - Kopie Ausländerausweis/e - Kopie Reisepass - Einschätzung der Deutschkenntnisse: B1 (hören und sprechen) A2 (lesen und schreiben) gem. GER Sprachenpass von fide, Die Gesuchsteller sind für die Beschaffung des Nachweises selber verantwortlich und tragen die Kosten. Das Einbürgerungsgesuch wird nur mit dem bestandenen Nachweis entgegengenommen. - Vollmacht zur Entbindung der Strafverfolgungsbehörden vom Amtsgeheimnis mit Zustimmung zur Veröffentlichung des Passfotos des Gesuchstellers - Passfoto 3 Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Über 16-jährige Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen bezüglich dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären (auf Einbürgerungsgesuch). Die ausführlichen Bestimmungen sind in Art. 30 BüG und 12 kbüg festgelegt. 2.3 Entgegennahme des Einbürgerungsgesuches und Vorbereitungsarbeiten durch die Gemeindekanzlei 1 Die Gemeindekanzlei nimmt das Einbürgerungsgesuch entgegen. 2 Die zuständige Person überprüft das Einbürgerungsgesuch auf Vollständigkeit. Sind alle Gesuchsunterlagen vorhanden, wird die Einbürgerungsgebühr gemäss Anhang 2 zur Zahlung fällig. Unvollständige Gesuche werden zurückgestellt, bis der Gesuchsteller alle Unterlagen vollständig eingereicht hat. 3 Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht erfüllt sind, stellt die Bürgerrechtskommission einen ablehnenden Antrag. Der Gesuchsteller hat dann die Möglichkeit, das Gesuch zurück zu ziehen. 4 Bestehen keine Vorbehalte, sind die folgenden Schritte in die Wege zu leiten: - Einholen des Einbürgerungsberichtes des Amtes für Migration des Kantons Luzern - Einholen eines Polizeiberichtes - Interne Abklärungen der Gemeindeverwaltung bei den Strafverfolgungsbehörden
7 7 5 Sind nach diesen Abklärungen aus Sicht der Bürgerrechtskommission der Gemeinde Root die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nicht gegeben, teilt die Bürgerrechtskommission dem Gesuchsteller die ablehnende Haltung mit und fordert diesen auf, mitzuteilen, ob er das Gesuch trotzdem aufrechterhalten wolle. 3. GRUNDSÄTZE UND KRITERIEN BEI DER BEURTEILUNG DES EINBÜRGERUNGSGESUCHES 1 Die Gemeinde Root unterstützt durch bestmögliche Rahmenbedingungen einen erfolgreichen Integrationsprozess. Damit soll ein echter Einbürgerungswille gefördert werden. Die Einbürgerung ist daher keine Massnahme zur Verbesserung der Integration, sondern das Ziel. Sichtbare Integrationsbemühungen werden vorausgesetzt. 2 Gesuchsteller mit minderjährigen Kindern werden gemeinsam eingebürgert. Minderjährige Kinder haben in der Regel mit ihren Eltern ein Gesuch zu stellen. 3 Gesuchsteller mit Ehepartner werden in der Regel gemeinsam eingebürgert. 4 Der Gesuchsteller hat sich über gesicherte finanzielle Verhältnisse auszuweisen: - stabile Arbeitssituation - ausreichende andere Einkommensquellen (Rente, Pension, Ehepartner mit gesichertem Einkommen, kein Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe) 5 Der Gesuchsteller hat folgende formelle Bedingungen zu erfüllen: - kein Eintrag im Strafregister - keine hängigen Strafverfahren - keine Sozialhilfeschulden bzw. kein Sozialhilfebezug während dem Verfahren oder bis 3 Jahre vor Gesuchseinreichung, ausgenommen die Sozialhilfe wurde vollständig zurückerstattet. - keine offenen Betreibungen - keine Verlustscheine - Niederlassungsbewilligung C - Aufenthaltsdauer von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs - positive Referenzauskünfte 6 Bezüglich Integration sind folgende Bedingungen zu erfüllen: - Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - Respektierung der Werte der Bundesverfassung - Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift auf Deutsch zu verständigen (Nachweis) - Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung - Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird
8 8 4. INTERVIEW-GESPRÄCH DURCH DEN GESCHÄFTSFÜHRER 1 Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, führt der Geschäftsführer der Gemeinde Root mit dem Gesuchsteller anhand von Gesprächsleitlinien (Anhang 1) ein ausführliches Gespräch. 2 Nach Erstellung des Einbürgerungsberichtes haben die Stimmberechtigten während 30 Tagen die Möglichkeit, Einwendungen an die Kommission zu bringen. Die Publikation erfolgt im Anschlagkasten und im Internet. 3 Die Gemeindekanzlei Root klärt nach der Meldung von allfälligen Einwendungen den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen ab und würdigt die Einwendungen der Stimmberechtigten nach pflichtgemässem Ermessen. 5. EINBÜRGERUNGSGESPRÄCH MIT DER BÜRGERRECHTSKOMMISSION Die Bürgerrechtskommission führt die Gespräche mit den Gesuchstellern durch. Die Gesuchsteller werden in der Regel nach Eingang der vollständigen Unterlagen eingeladen. Die Kommission prüft am Gespräch die folgenden Punkte: 1 Deutschkenntnisse 2 Beweggründe zur Einbürgerung 3 Stand der Integration 4 Grundkenntnisse in Staatskunde (mit vorbereitetem Fragebogen) 5 Bereitschaft zur Übernahme von Rechten und Pflichten 6 Finanzielle Verhältnisse Das Gespräch berücksichtigt das Bildungsniveau des Gesuchstellers. Die Bürgerrechtskommission entscheidet abschliessend über die Einbürgerungsgesuche und begründet ihre Entscheide schriftlich. Sie publiziert die Namen der Personen, deren Gesuch gut geheissen wurde. 6. KANTONS- UND SCHWEIZER BÜRGERRECHT Bei Gutheissung eines Gesuches werden die Unterlagen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Abteilung Gemeinden, zur Erledigung folgender Aufgaben weitergeleitet: - Einholen der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung - Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts
9 9 7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Diese Richtlinien treten mit der Genehmigung durch den Gemeinderat per 1. Januar 2018 in Kraft. Alle in diesem Zeitpunkt pendenten Einbürgerungsgesuche werden noch nach dem alten Recht behandelt. Root, 21. Dezember 2017 Gemeinderat Root Heinz Schumacher Gemeindepräsident André Wespi Geschäftsführer
10 10 ANHANG 1 Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller Leitlinien für das Einbürgerungsgespräch Beim ausführlichen Gespräch diskutiert der Geschäftsführer der Gemeinde Root mit dem Gesuchsteller folgende Aspekte: 1. Grund für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung des Schweizer Bürgerrechts Ist der Grund plausibel? 2. Kenntnisse der deutschen Sprache (Deutschtest) Kann sich der Bewerber mit den Behörden verständigen? Versteht der Bewerber den Inhalt eines einfachen Briefes (z.b. Gesprächseinladung)? Kann der Bewerber lesen und schreiben? Wie informiert sich der Bewerber (Zeitung, Radio, TV etc.)? 3. Integration in die Gemeinschaft Kennen die Nachbarn den Bewerber? Kennt der Bewerber seine Nachbarn? Wo, wie und mit wem verbringt der Bewerber seine Freizeit? Welche konkreten Anstrengungen zur Integration hat der Bewerber bisher unternommen? Förderung Integration von Ehepartnern und Kinder 4. Finanzielle Situation Einkommens- und Vermögensverhältnisse Betreibungen Sozialhilfebezug oder Sozialhilfeschulden Steuerschulden 5. Schule / Ausbildung / Weiterbildung Kennt der Bewerber unser Schulsystem? Hat er eine Schule in der Schweiz besucht? Besucht er eine Weiterbildung? Kennt er Weiterbildungsangebote? 6. Bräuche und Sitten Kennt der Bewerber Schweizer Bräuche oder Dorfanlässe (z.b. Fasnacht, 1. August, Kilbi) Kennt er typische Schweizer Speisen? Ist er in einem Verein aktiv? Welche Hobbies werden ausgeübt? Pflegt er Kontakte zu Nachbarn?
11 11 7. Arbeitsplatz Was und wo arbeitet der Bewerber? Ist er mit seiner Arbeit zufrieden? 8. Referenzen Welche Referenzen kann der Bewerber angeben (Nachbarn, Bekannte, Arbeitgeber, Lehrer)? 9. Schweizerisches Staatswesen Interessiert sich der Bewerber für das schweizerische Staatswesen? Kennt er unser politisches System (Gewaltentrennung, Gemeinde / Kanton / Bund)? Kennt er die Behörden (Exekutive, Legislative, Judikative)? Kennt er die Parteien und ihre grundsätzliche Ausrichtung? Weiss er Bescheid über Soziale Sicherheit / Sozialversicherungswesen 10. Rechtsordnung Unterzeichnung der Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung Hinweis Nach dem Interview-Gespräch mit dem Geschäftsführer werden die Fragen zum Staatskundetest und die Broschüre ECHO Informationen zur Schweiz per Post zugestellt. Die Broschüre vermittelt politisches Grundwissen für Bewerberinnen und Bewerber des schweizerischen Bürgerrechts. Am Gespräch mit der Bürgerrechtskommission werden darüber Fragen gestellt! Der Staatskundetest wird mit allen 112 Fragen den Gesuchstellern abgegeben. Aus diesen Fragen werden sechs verschiedene Fragebögen mit den relevantesten Fragen erstellt. Die Bürgerrechtskommission nimmt für die Gespräche jeweils einen von diesen sechs Fragebögen; wenn von 15 Fragen neun richtig beantwortet werden können, gilt der Test als Bestanden.
12 12 ANHANG 2 Richtlinien für das Einbürgerungsverfahren ausländischer Gesuchsteller 1. Gebühren der Einwohnergemeinde Root Gemeinde und Kanton erheben für ihre Verrichtungen im Einbürgerungsverfahren kostendeckende Gebühren. Für die Gemeinde betragen diese gemäss Beschluss des Gemeinderates Root: Familien Fr Einzelperson Fr Einzelperson 1 Fr Rückerstattung Gebühren Bei einem Rückzug des Gesuches oder bei einer Abweisung des Einbürgerungsgesuches wird die Differenz zum effektiven Kostenaufwand abgerechnet. 3. Gebühren für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts und des Schweizer Bürgerrechts Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Bundesamt für Ausländerfragen stellen für die Bearbeitung des Einbürgerungsgesuches zusätzlich zu den Gebühren der Einwohnergemeinde ihre Aufwendungen in Rechnung. 1 unter 18 Jahre oder in Ausbildung bis max. 25 Jahre
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