Fristen Wertstellungen bei Einzahlungen und Gutschriften

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1 Angebot zur einseitigen Vertragsabänderung (proposta di modifica unilaterale del contratto) im Sinne des Art. 126-sexies Legislativdekret Nr. 385/1993 (Bankwesengesetz) Kontokorrent/Raiffeisen Bankkarte/Raiffeisen Online-Banking Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, am 13. Januar 2018 sind neue gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Zahlungsdienste in Kraft getreten (EU-Richtlinie 2015/2366 und Legislativdekret Nr. 218 vom 15. Dezember 2017). Die Einhaltung der neuen Bestimmungen bringt notwendigerweise einige Änderungen der bei unserer Bank bestehenden Geschäftsbeziehungen mit sich. Konkret betroffen sind die Regelung des Überweisungs- und Lastschriftverkehrs, die Bedingungen zur Raiffeisen Bankkarte (Debitkarte) sowie die Bedingungen zum Raiffeisen Online-Banking (ROB). Nachfolgend teilen wir Ihnen die Änderungen/Ergänzungen der vertraglichen Bedingungen mit (in kursiver Schrift). Wir informieren Sie zudem, dass eine wesentliche Neuerung darin besteht, dass berechtigte Zahlungsdiensteanbieter auf ein online geführtes Zahlungskonto zugreifen können und dort künftig auch Informationen abrufen dürfen. In diesem Zusammenhang informieren wir Sie bereits jetzt, dass Sie als Kunde Zahlungsdiensteanbieter zur Auslösung von Überweisungen oder zur Abfrage von Kontodaten beauftragen werden können; die Zahlungsdiensteanbieter, welche Sie als Kunde beauftragen sollten, zukünftig berechtigt sein werden, Ihre Kontozugangsdaten abzufragen; Zahlungsdiensteanbieter dafür Sorge tragen müssen, dass Ihre persönlichen Zugangsdaten keinen anderen Parteien zugänglich sind. Den Zahlungsdiensteanbietern ist es zudem verboten, Ihre Zahlungsvorgänge oder Ihre Zugangsdaten zu speichern. Die konkreten Vorgaben hierfür müssen noch von der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) festgelegt werden. Diese werden voraussichtlich erst im Herbst 2019 in Kraft treten. Eine nähere Erläuterung der wesentlichsten normativen Änderungen finden Sie auf unserer Internetseite im Abschnitt Transparenz. 1. KONTOKORRENTVERTRAG 1.1. Änderungen in der Zusammenfassung der Bedingungen Fristen Wertstellungen bei Einzahlungen und Gutschriften Überweisung im Eingang innerhalb EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) Wertstellung/Verfügbarkeit sofern keine Währungsumrechnung oder Währungsumrechnung zwischen Währungen von EWR-Mitgliedstaaten: Tag der Gutschrift der Mittel auf dem Konto der Bank sofern Währungsumrechnung mit Nicht-EWR- Währung: 1. Geschäftstag nach Gutschrift der Mittel auf dem Konto der Bank Überweisung im Eingang außerhalb EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sofern keine Währungsumrechnung: Tag der Gutschrift der Mittel auf dem Konto der Bank sofern Währungsumrechnung: 2. Geschäftstag nach Gutschrift der Mittel auf dem Konto der Bank

2 1.2. Änderungen im Vertrag Abschnitt Allgemeine Bedingungen des Vertrages Im Bereich der Zahlungsdienstleistungen wird die Frist für die Beantwortung der Beschwerden von 30 Tagen auf 15 Bankarbeitstage herabgesetzt. Abschnitt Zahlungsdienste - Rahmenvertrag Der nachfolgende Abschnitt ersetzt vollinhaltlich die vorhergehende vertragliche Vereinbarung zu den Zahlungsdiensten. Art. 1 - Anwendungsbereich und Merkmale der Zahlungsdienste 1. Der Abschnitt regelt die Zahlungsdienste, wie vom Gesetz vorgesehen, welche die Bank sowohl als Bank des Zahlers als auch als Bank des Zahlungsempfängers in der offiziellen Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder aber in der Währung, die keiner Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union entspricht, erbringt. 2. Zum Zwecke des vorliegenden Abschnittes gelten als: a) Zahlungsdienste: die Tätigkeiten gemäß Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe h-septies.1) des Bankwesengesetzes, Legislativdekret Nr. 385 vom 1. September 1993; b) Zahlungsvorgang: die bzw. der vom Zahler im Namen des Zahlers oder vom Zahlungsempfänger ausgelöste Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrages, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, mit Ausnahme von Bargeld und Schecks; c) Zahlungsauftrag: ein Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt; d) Zahlungskonto: ein auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer(s) lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird; e) Zahler: eine natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder falls kein Zahlungskonto vorhanden ist eine natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt; f) Zahlungsempfänger: eine natürliche oder juristische Person, die den Geldbetrag, der Gegenstand eines Zahlungsvorgangs ist, erhalten soll; g) Zahlungsdienstnutzer: eine natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt; h) Zahlungsdienstleister: eine der folgenden Stellen: E-Geld-Institute und Zahlungsinstitute sowie, wenn sie Zahlungsdienste leisten, Banken, die Italienische Post AG, die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden handeln, andere öffentliche Behörden, die Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als öffentliche Behörden handeln; i) kontoführender Zahlungsdienstleister: ein Zahlungsdienstleister, der für einen Zahler ein Zahlungskonto bereitstellt oder führt; j) Kundenidentifikator: eine Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit ein anderer am Zahlungsvorgang beteiligter Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto bei einem Zahlungsvorgang zweifelsfrei ermittelt werden kann; k) Geschäftstag: ein Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers den für die Ausführung des Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. l) Wertstellungsdatum: der Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrages auf einem Zahlungskonto zugrunde legt; m) Verbraucher: eine natürliche Person im Sinne des Artikels 3, Absatz 1, Buchstabe a, des Verbraucherschutzgesetzes, Legislativdekret Nr. 206 vom 6. September n) Kleinstunternehmen: ein Unternehmen, das zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zahlungsdienstvertrages ein Unternehmen ist, das die Voraussetzungen besitzt, welche in der bei Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets geltenden Empfehlung der Europäischen Kommission 2003/361/CE vom 6. Mai 2003, vorgesehen sind; oder aber es besitzt die Voraussetzungen, welche vom Dekret des Wirtschafts- und Finanzministeriums, mit dem die Maßnahmen der Europäischen Kommission gemäß Artikel 104, Buchstabe a), der Richtlinie 2015/2366/EU, umgesetzt wurden, vorgesehen sind (laut derzeitiger Definition Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer jährlichen Bilanzsumme von nicht mehr als 2 Mio. Euro). o) Überweisung: ein auf Aufforderung des Zahlers ausgelöster Zahlungsdienst zur Erteilung einer Gutschrift auf das Zahlungskonto des Zahlungsempfängers zulasten des Zahlungskontos des Zahlers in Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister, der das Zahlungskonto des Zahlers führt; p) Lastschrift: Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskonto des Zahlers, wenn ein Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger aufgrund der Zustimmung des Zahlers gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen

3 Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister ausgelöst wird; q) SEPA Direct Debit (SDD): Lastschriftmandat in Euro des Schuldners (Zahler) an seinen Gläubiger (Zahlungsempfänger). Die Information zum Lastschriftauftrag wird mittels Interbankenprozedur über die Bank des Gläubigers an die Bank des Schuldners weitergeleitet, die daraufhin die ermächtigte Lastschrift zur Fälligkeit durchführt. Es sind sowohl Lastschriftmandate mit einer einmaligen Belastung als auch Mandate mit wiederkehrenden Lastschriften möglich. Das Lastschriftmandat "SDD Core" kann von allen Kunden genutzt werden, während das Lastschriftmandat "SDD B2B" (Business to Business) nur auf Kontokorrenten belastet werden kann, die nicht auf Verbraucher lauten. Ausschließlich für die Belastungen mittels "SDD B2B" ist eine schriftliche Bestätigung von Seiten des Schuldners (Zahlers) innerhalb eines Tages vor Durchführung der ersten Belastung notwendig. Die Bank lehnt "SDD B2B" Mandate zu Lasten von Kontokorrenten lautend auf Verbraucher und "SDD B2B" Lastschriften, die vom Zahler nicht fristgerecht bestätigt wurden ab. Der Kunde kann die Durchführung von SEPA Lastschriften auf seinem Kontokorrent gänzlich ausschließen oder teilweise einschränken. r) Bankerlagschein Freccia: Einzugsverfügung mittels eines vorgedruckten vom Gläubiger ausgefüllten Erlagscheins und ohne vorherbestimmten Betrag. Der Schuldner benutzt diese Vordrucke zur Zahlung seiner Schuld in bar oder auf andere Art und Weise bei jedem Bankschalter, unabhängig davon, ob er bei dieser Bank ein Konto besitzt oder nicht. Die Bank des Schuldners (banca esattrice) teilt der Bank des Gläubigers (übernehmende Bank) die erfolgte Zahlung mittels entsprechender Interbankenprozedur mit; s) Posterlagschein: von der Bank angebotene Zahlungsmöglichkeit von vom Kunden ausgefüllten Erlagscheinen zur Zahlung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Inhaber eines Postkontokorrents. t) Mav (Zahlung mittels Aufforderung): Einzugsverfügung von Forderungen, auf der Basis derer die Bank des Gläubigers (übernehmende Bank) dem Schuldner eine Zahlungsanzeige zusendet; dieser kann seine Schuld bei jedem Bankschalter (banca esattrice) und, in einigen Fällen, auch bei den Postämtern bezahlen. Die banca esattrice teilt der übernehmenden Bank die erfolgte Zahlung mittels entsprechender Interbankenprozeduren mit. Art. 2 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen, Zustimmung und Widerruf 1. Bei den vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgängen gilt die Zustimmung dann als erteilt, wenn der Zahler den Zahlungsauftrag an die eigene Bank übermittelt. Bei den vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen gilt die Zustimmung durch die Autorisierung zur Belastung des Kontos seitens des Zahlers als erteilt. 2. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorganges oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird auf dieselbe Art und Weise widerrufen, mit der der Zahlungsauftrag erteilt worden ist. Der Widerruf ist so lange möglich, bis der Zahlungsauftrag im Sinne des folgenden Artikels unwiderruflich wird. 3. Der Widerruf der Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge verhindert die Ausführung der nachfolgenden Zahlungsvorgänge, die, falls ausgeführt, als nicht autorisiert gelten. Art. 3 Nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge 1. Der Kunde kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs erwirken, wenn er diesen Umstand unverzüglich und jedenfalls innerhalb einer Frist von 13 Monaten der Bank mitteilt. Die Frist läuft ab Datum der Belastung beim Zahler und ab Datum der Gutschrift beim Zahlungsempfänger. 2. Die in Absatz 1 genannte Frist findet keine Anwendung, wenn die Bank die die Zahlungsvorgänge betreffenden Informationen nicht nach Maßgabe der Bestimmungen zur Transparenz der Vertragsbedingungen geliefert oder zur Verfügung gestellt hat. 3. Ein Zahlungsvorgang gilt dann als fehlerhaft ausgeführt, wenn die Ausführung vom Zahlungsauftrag oder von den vom Kunden erteilten Anweisungen abweicht. 4. Bestreitet der Kunde einen bereits ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben oder behauptet er, dass dieser fehlerhaft ausgeführt wurde, muss die Bank nachweisen, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch Mängel im Zusammenhang mit der für die Durchführung des Zahlungsvorganges notwendigen Prozeduren beeinträchtigt wurde. Art. 4 - Erstattung für vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöste autorisierte Zahlungsvorgänge 1. Wurde ein autorisierter Zahlungsvorgang von einem oder über einen Zahlungsempfänger angewiesen und bereits ausgeführt, hat der Zahler Anspruch auf Erstattung, wenn folgende beiden Voraussetzungen erfüllt sind: a) bei der Ermächtigung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorganges nicht angegeben; b) der Betrag des Zahlungsvorganges übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten und den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen der Bank hat der Zahler Dokumente und alle anderen nützlichen Elemente für den Bestand dieser Voraussetzungen beizubringen. Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs und der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. 2. Im Sinne des Buchstaben b) des vorhergehenden Absatzes, darf der Zahler keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit der Bank vereinbarte Referenzwechselkurs angewandt wurde. 3. Unbeschadet des Absatzes 6 des vorliegenden Artikels, hat der Zahler bei auf Euro lautenden Lastschriften innerhalb der Europäischen Union auch dann Anspruch auf Erstattung, wenn die im Absatz 1 genannten

4 Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 4. Der Zahler kann die Erstattung gemäß den vorhergehenden Absätzen innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung der betreffenden Geldbeträge verlangen. Die Anfrage erfolgt schriftlich und in Papierform. Gegebenenfalls kann sie mit einem anderen Mittel angekündigt werden, wobei sie aber erst ab Erhalt der Mitteilung in Papierform wirksam wird. Für die vom Verbraucher verschiedenen Kunden haben spezifische Abkommen Vorrang, mit welchen selbige darauf verzichten, die Rückerstattung zu verlangen oder geringere Fristen für die Geltendmachung der Rückerstattung vereinbaren, außer der Kunde verwendet die SEPA Direct Debit Business to Business (SDD B2B) Lastschriften, bei welchen die Rückerstattung nicht vorgesehen ist. 5. Die Bank erstattet den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler innerhalb von zehn Bankarbeitstagen ab Erhalt der Anfrage die Gründe für die Ablehnung mit. In letzterem Fall teilt die Bank dem Zahler mit, an welche Stellen er sich wenden kann und auf welche Art und Weise er Beschwerde oder Rekurs einlegen kann, wenn er die gelieferte Begründung nicht akzeptieren sollte. 6. Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn folgende beiden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Zahler hat die Ermächtigung seiner Bank direkt erteilt; b) sofern möglich, wurden dem Zahler die Informationen zum künftigen Zahlungsvorgang von der Bank oder vom Zahlungsempfänger mindestens vier Wochen vor Durchführung geliefert oder zur Verfügung gestellt; dies beschränkt auf den Fall, dass der Zahler die Ermächtigung vor Durchführung des Zahlungsvorgangs gegeben hat. Art. 5 Erteilung des Zahlungsauftrags 1. In den vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgängen erteilt dieser der Bank den Zahlungsauftrag; in den vom Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgängen übermittelt dieser selbst den Zahlungsauftrag an seine eigene Bank, die den Auftrag an die Bank des Zahlers übermittelt. 2. Der Auftrag wird in Papierform oder auf anderem Datenträger übermittelt; dies je nach der Vorgehensweise, die von der Bank von Mal zu Mal und in Funktion der von ihr für die Ausführung des Auftrages angewandten Verfahren angegeben wird. 3. Der Zahlungsauftrag muss den Kundenidentifikator des Zahlungsempfängers wiedergeben (beispielsweise den IBAN für die Inlandsüberweisung, Freccia und Bankerlagschein, sowie die Effektennummer für Ri.Ba., MAV und RAV); diesem entsprechend hat die Bank den Zahlungsauftrag durchzuführen. Art. 6 - Eingang von Zahlungsaufträgen 1. Als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrages gilt der Zeitpunkt, an dem der Zahlungsauftrag bei der Bank des Zahlers eingeht. Vor diesem Zeitpunkt darf das Zahlungskonto des Zahlers nicht belastet werden. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag der Bank, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank legt in der Zusammenfassung der Bedingungen einen Zeitpunkt (Ende des Geschäftstages in Bezug auf den Eingang von Zahlungsaufträgen - cut off) fest, außerhalb dem die eingehenden Zahlungsaufträge so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. 2. Handelt es sich um an einem bestimmten Tag wiederkehrende Zahlungsaufträge oder um Zahlungsaufträge, für welche jedenfalls vereinbart ist, dass deren Durchführung an einem bestimmten Tag beginnen soll, so gilt dieser Tag als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrages. Fällt genannter Tag nicht auf einen Geschäftstag der Bank so wird der eingegangene Zahlungsauftrag behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Art. 7 - Ablehnung von Zahlungsaufträgen 1. Lehnt die Bank es ab, einen erhaltenen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang auszulösen, so muss sie dies dem Kunden mitteilen. Diese Mitteilung muss möglichst auch die Angabe der Gründe für die Ablehnung sowie des Verfahrens enthalten, mit welchem etwaige sachliche Fehler, die dem Kunden anzulasten sind und zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern diese Information nicht gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gemäß Artikel 126 des Bankwesengesetzes, Legislativdekret Nr. 385 vom 1. September 1993 verstößt oder gerechtfertigte Hinderungsgründe im Bereich der Abwehr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder gesetzlicher Natur vorliegen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Mittel für die Durchführung des Zahlungsauftrages bereitzustellen. Die Unmöglichkeit der Durchführung des Zahlungsauftrages seitens der Bank wegen fehlender Mittel stellt keinen Fall von Ablehnung dar. 3. Die genannte Mitteilung erfolgt in der vereinbarten Form; sie kann auch telefonisch erfolgen, sofern das Telefonat aufgezeichnet wird, und hat so rasch wie möglich und jedenfalls innerhalb der Fristen für die Ausführung der Zahlungsvorgänge zu erfolgen. 4. Für die Zwecke der Artikel 9 und 12 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung aus objektiv gerechtfertigten Gründen abgelehnt wurde, als nicht eingegangen. 5. Sind alle im vorliegenden Abschnitt festgelegten Bedingungen erfüllt, darf die Bank des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages nicht ablehnen, sofern das nicht gegen einschlägiges Recht der Europäischen Union oder gegen nationales Recht verstößt. Art. 8 - Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrages 1. Sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, gilt der Zahlungsauftrag als unwiderruflich, sobald

5 er bei der Bank des Zahlers eingegangen ist. 2. Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorganges erteilt hat. 3. Im Falle einer Lastschrift kann der Zahler einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem für die Belastung der Mittel vereinbarten Tag widerrufen. Die Bank des Zahlers teilt der Bank des Zahlungsempfängers den Widerruf unverzüglich mit, sofern dies die Art und Weise sowie die Zeiten des Widerrufs zulassen. 4. Handelt es sich um Zahlungsaufträge, für die vereinbart ist, dass deren Durchführung an einem bestimmten Tag beginnen soll oder aber am Ende eines bestimmten Zeitraums, oder an einem Tag, an dem der Zahler der eigenen Bank die Mittel zur Verfügung gestellt hat, so können die Zahlungsaufträge spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag für die Durchführung widerrufen werden. 5. Nach Ablauf der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister es vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Art. 9 - Spesen, Kommissionen, Ausführungsfristen und Wertstellungsdatum 1. Die Ausführungsfristen der erteilten Zahlungsaufträge, die Spesen und Kommissionen, die auf die Kunden angewandten Wertstellungen sowie die Verfügbarkeit der infolge der Ausführung der Aufträge gutgeschriebenen Geldbeträge sind in der Beilage (Zusammenfassung der Bedingungen) enthalten. 2. Die Bank wird unentgeltlich die Schritte setzen, um Fehler und Ungenauigkeiten in der Durchführung der Zahlungsaufträge zu berichtigen und zu verhindern, mit Ausnahme: des Widerrufs des Zahlungsauftrages, sofern die Bedingungen des Artikels 8 Absatz 5 des gegenständlichen Vertrages vorliegen; der Wiedererlangung von Geldbeträgen, die infolge eines vom Kunden verwendeten ungenauen Kundenidentifikators gemäß Artikel 11 Absatz 2 des vorliegenden Vertrages übertragen worden sind; der gerechtfertigten Ablehnung, einen Zahlungsauftrag durchzuführen, dies gemäß Artikel 7 Absatz 1 des vorliegenden Vertrages; In diesen Fällen wendet die Bank die in der Zusammenfassung der Bedingungen angeführten Spesen an. Die Spesen müssen jedenfalls angemessen und verhältnismäßig sein und den tatsächlich von der Bank getragenen Kosten entsprechen. Art. 10 Haftung der Bank für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 1. Unbeschadet des Artikels 3, erstattet die Bank im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs dem Kunden den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags, nachdem sie von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihr angezeigt wurde. Die Bank bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei stellt sie sicher, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung wertgestellt wird. 2. Hat der Zahlungsdienstleister berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, kann er die Rückerstattung gemäß Absatz 1 aussetzen. 3. Ungeachtet der Rückerstattung gemäß Absatz 1 kann die Bank, auch in einem nachfolgenden Moment, nachweisen, dass der Zahlungsvorgang autorisiert worden ist. In diesem Fall hat die Bank das Recht, vom Kunden den erstatteten Betrag zu verlangen und zu erhalten. 4. Die Entschädigung darüber hinausgehender Schäden kann nach dem auf den Vertrag zwischen Bank und Kunden anwendbaren Recht festgelegt werden. Art Haftung der Bank für fehlerhafte Kundenidentifikatoren 1. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger und/oder das durch den Kundenidentifikator bezeichnete Kontokorrent/Zahlungskonto als korrekt durchgeführt. 2. Ist der vom Kunden angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet die Bank nicht im Sinne des nachfolgenden Artikels für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorganges. Die Bank des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihr dies zugemutet werden kann, den Geldbetrag des Zahlungsvorgangs wiederzuerlangen. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen beteiligt sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an den Bemühungen auch dadurch, dass er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Geldbetrages maßgeblichen Informationen mitteilt. 3. Der Kunde hat bei der Verwendung des Kundenidentifikators besondere Vorsicht walten zu lassen, und sich zu versichern, dass dieser korrekt ist. Die Bank haftet nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Kunden angegebenen Kundenidentifikator, auch dann, wenn der Kunde der eigenen Bank zusätzliche Informationen zum Kundenidentifikator geliefert hat. Art. 12 Haftung der Bank für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung von Zahlungsvorgängen 1. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, haftet die Bank des Zahlers, unbeschadet der Artikel 3, 4 und 11 dieses Abschnitts, diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des erhaltenen

6 Zahlungsauftrages, es sei denn, sie kann dem Zahler und gegebenenfalls der Bank des Zahlungsempfängers gegenüber nachweisen, dass die Bank des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs entsprechend den getroffenen Vereinbarungen erhalten hat. In diesem Fall haftet die Bank des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorganges. 2. Haftet die Bank des Zahlers nach vorhergehendem Absatz, so erstattet sie dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs; sie bringt das Kontokorrent wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. 3. Haftet die Bank des Zahlungsempfängers nach Absatz 1, so stellt sie dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung oder schreibt dem Konto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag unverzüglich gut. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. 4. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so verhält es sich, unbeschadet der Artikel 3, 4 und 11 dieses Abschnittes, mit der Bank des Zahlungsempfängers wie folgt: a) sie haftet gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrages an die Bank des Zahlers; b) sie übermittelt den Zahlungsauftrag unverzüglich an die Bank des Zahlers; c) sie haftet gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Einhaltung der vereinbarten Ausführungszeiten und Wertstellungen. 5. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den die Bank des Zahlungsempfängers nicht nach dem vorherigen Absatz haftet, haftet die Bank des Zahlers gegenüber dem Zahler und ist verpflichtet, dem Zahler unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, zu erstatten. Die Bank bringt das Kontokorrent wieder auf den Stand, auf dem es sich befunden hätte, wenn der Zahlungsvorgang nicht durchgeführt worden wäre. 6. Die Verpflichtung der Bank des Zahlers gemäß vorhergehendem Absatz besteht nicht, wenn die Bank des Zahlers nachweist, dass die Bank des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall wird der Betrag von der Bank des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. 7. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges bemüht sich die Bank auf Verlangen des Kunden und ungeachtet der Haftung gemäß den vorhergehenden Absätzen unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Kunden über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt. 8. Die Bank haftet darüber hinaus gegenüber ihrem Kunden für alle von ihr zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Kunden infolge der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorganges in Rechnung gestellt werden. Art Haftungsausschluss 1. Die Haftung der Banken gemäß den vorhergehenden Artikeln erstreckt sich nicht auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse und auf Fälle, in denen die Bank nach den anderen gesetzlichen Verpflichtungen vorgegebenen Einschränkungen gehandelt hat. Art Haftung des Kunden für die nicht autorisierte Nutzung von Zahlungsinstrumenten oder für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge 1. Der Kunde, ausgenommen jene Fälle, in denen er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt bzw. die für die Gewährleistung der Sicherheit des Zugriffs auf den jeweiligen Dienst geeigneten Maßnahmen nicht getroffen hat, haftet für die Verluste welche aus der missbräuchlichen Nutzung des Dienstes entstehen im Höchstmaß von 50,00 Euro. Hat der Kunde hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder hat er eine oder mehrere Verpflichtungen des gegenständlichen Vertrages nicht erfüllt oder die von der Bank erteilten Weisungen zur Nutzung des jeweiligen Dienstes nicht befolgt, haftet er für alle Verluste, die sich aus nicht autorisierten Zahlungsoperationen ergeben, sodass das Betragslimit von 50,00 Euro nicht zur Anwendung gelangt. In diesen Fällen haftet der Kunde folglich für alle nachteiligen Folgen, die durch eine missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Mittel und des Dienstes, auch in Folge ihres Verlustes oder Diebstahls, von Seiten eines beliebigen Dritten und wie auch immer erfolgt, entstanden sind, inklusive jenes Schadens, welcher sich aus der Nutzung des Dienstes nach erfolgtem Rücktritt von Seiten der Bank im Sinne des Artikels 18 Abschnitt IV oder in einem Zeitraum ergeben hat, für welchen der Kunde von der Bank eine Mitteilung über das vorübergehende Verbot der Nutzung des Dienstes erhalten hat. Art Mitteilungen 1. Die Mitteilungen zwischen den Parteien erfolgen gemäß der mit dem Kunden bei Abschluss dieses Vertrages getroffenen und gegebenenfalls später geänderten Vereinbarung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger. 2. Die durchgeführten Zahlungsvorgänge werden, vorbehaltlich der Bestimmungen des folgenden Artikels 16, auf dem Kontoauszug des als "Zahlungskonto" benutzten und von diesem Vertrag geregelten Kontokorrents verbucht. 3. Vorbehaltlich einer besonderen, anderslautenden Vereinbarung mit dem Kunden, erfolgen die Mitteilungen in

7 deutscher Sprache. 4. Der Kunde kann während der Geschäftsbeziehung jederzeit von der Bank eine vollständige Kopie dieses Vertrages in der jeweils geltenden Fassung, in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Art Mitteilung von Informationen an den Zahler bei einzelnen Zahlungsvorgängen 1. Für jeden durchgeführten Zahlungsvorgang liefert die Bank ihrem Kunden, ob Zahler oder Zahlungsempfänger, unverzüglich einen Beleg mit den vorgegebenen Angaben bzw. stellt ihm diese jedenfalls in der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Art und Weise zur Verfügung. Art Änderung der Bedingungen 1. Es wird vereinbart, dass die Bank die Bedingungen sowie die Klauseln dieses Abschnitts abändern kann. Ist der Kunde ein Verbraucher, so erfolgt eine einseitige Abänderung der Klauseln und Bedingungen dieses Abschnittes nur bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes. 2. Änderungen der Bedingungen zu Ungunsten des Kunden müssen diesem schriftlich, in Papierform oder auf anderem mit dem Kunden im Sinne des Artikels 15 vereinbarten dauerhaften Datenträger und unter Einhaltung einer Vorankündigung von 2 Monaten vor dem im Angebot zur einseitigen Änderung angeführten geplanten Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mitgeteilt werden. 3. Die so mitgeteilten Änderungen gelten vom Kunden als angenommen, wenn er der Bank nicht vor dem im Angebot zur einseitigen Änderung angeführten Inkrafttreten der Änderung mitteilt, dass er sie nicht akzeptiert. Deshalb muss in der Mitteilung angeführt sein, dass das Angebot ohne ausdrückliche Ablehnung als angenommen gilt und dass der Kunde das Recht hat, von diesem Abschnitt ohne Spesen zurückzutreten, und zwar bis zum Inkrafttreten der Änderung. 4. Für den Kunden vorteilige Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse sind hingegen unmittelbar und ohne Vorankündigung anwendbar; jene für den Kunden nachteiligen sind ebenfalls unmittelbar und ohne Vorankündigung anwendbar, wenn sie sich aus der Änderung der vereinbarten Bezugsparameter für Zinsen und der Wechselkurse ergeben und sofern sie dem Kunden mit der ersten auf die Änderung folgenden periodischen Mitteilung mitgeteilt werden. Art Dauer des Vertrages und Kündigung 1. Der Kunde kann jederzeit, ohne Vorankündigung, und ohne Straf- und Abschlussgebühren von diesem Abschnitt zurücktreten. Ebenso kann die Bank unter Einhaltung einer Voranzeigefrist von 2 Monaten zurücktreten. Die Vorankündigung erfolgt schriftlich und in Papierform. Gegebenenfalls kann der Rücktritt mit einem anderen Mittel angekündigt werden, wobei er aber erst ab Erhalt der Mitteilung in Papierform wirksam wird. 2. Liegt ein rechtfertigender Grund vor, kann die Bank auch ohne Vorankündigung zurücktreten. Sie muss den Kunden unverzüglich darüber informieren. 3. Die Beendigung der Geschäftsbeziehung stimmt mit dem Datum des Wirksamwerdens des Rücktritts überein, vorbehaltlich der Verpflichtung des Kunden, die Mittel bereitzustellen, die von der Bank begründetermaßen gefordert werden, und notwendig sind, um etwaige noch offene Positionen abzuschließen. 4. Regelmäßig von der Bank eingehobene Zahlungsdienstentgelte und Gebühren sind anteilsmäßig bis zur Kündigung des Vertrages vom Kunden zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind dem Kunden von der Bank anteilsmäßig zur Dauer des Vertragsverhältnisses zu erstatten. Art Sanktionen 1. Im Falle der Nichtbeachtung der Verpflichtungen zur Transparenz laut Bankwesengesetz und der entsprechenden Durchführungsbestimmungen sowie laut Legislativdekret Nr. 11 vom 27. Jänner 2010 in der jeweils geltenden Fassung zur Übernahme der Richtlinien über Zahlungsdienste im Binnenmarkt durch die Bank werden über sie die Verwaltungsgeldbußen gemäß Artikel 32 und Art. 32-bis des Legislativdekret Nr. 11 vom 27. Jänner 2010 sowie laut Artikel 144 des Bankwesengesetzes, Legislativdekret Nr. 385 vom 1. September 1993 verhängt. 2. VERTRAG ZUR RAIFFEISEN BANKKARTE DEBITKARTE (SOFERN MIT DER BANK ABGESCHLOSSEN) Abschnitt vertragliche Bedingungen In Art. 5 wird nach Absatz 5 ein neuer Absatz eingefügt. Art. 5 - Verlust oder Diebstahl der Karte und/oder der PIN und Haftung des Kunden 1. Im Falle der Entwendung oder des Verlustes der Karte oder der PIN muss der Kunde die Sperre der Karte unverzüglich beantragen, indem er zu jeder Tages- und Nachtzeit an die oben angeführte Sperrnummer telefoniert und die für die Sperre der Karte unerlässlichen Informationen mitteilt, d.h.: Vor- und Zuname, Geburtsort und Geburtsdatum; zudem muss er den Vorfall bei der Gerichtsbehörde oder Polizei zur Anzeige bringen. 2. Anlässlich dieser telefonisch beantragten Sperre wird dem Kunden die Sperrnummer 'numero di blocco' mitgeteilt. In der Folge muss der Kunde binnen 2 Banktagen ab Durchführung des Telefongespräches der Bank die Sperre der Karte persönlich oder mittels Einschreiben, Telegramm oder Telefax mitteilen und ihr so bald wie möglich eine

8 Abschrift der Anzeige an die Gerichtsbehörde oder Polizei überreichen und die Sperrnummer mitteilen. 3. Ist die Sperrnummer nicht erreichbar, muss der Kunde der Bank den Vorfall sobald wie möglich anzeigen, und zwar persönlich oder mittels Einschreiben, Telegramm oder Telefax und eine Abschrift der Anzeige an die Gerichtsbehörde oder Polizei vorlegen. 4. Sobald bei der Bank die Anzeige im Sinne des vorhergehenden Absatzes eingegangen ist, nimmt sie die Sperre der Karte vor. 5. Die Anzeige des Verlustes oder des Diebstahles der Karte kann der Bank nach 1 Bankarbeitstag nach Eingang der Anzeige entgegengehalten werden. 6. Der Kunde, ausgenommen jene Fälle, in denen er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt bzw. die für die Gewährleistung der Sicherheit des Zugriffs auf den Dienst geeigneten Maßnahmen nicht getroffen hat, haftet vor der Meldung laut gegenständlichem Artikel für die Verluste welche aus der missbräuchlichen Nutzung des Dienstes entstehen im Höchstmaß von 50,00 Euro. Hat der Kunde hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder hat er eine oder mehrere Verpflichtungen des gegenständlichen Vertrages nicht erfüllt oder die von der Bank in der Anleitung, welche integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, erteilten Weisungen zur Nutzung des Dienstes nicht befolgt, haftet er für alle Verluste, die sich aus nicht autorisierten Zahlungsoperationen ergeben, sodass das Betragslimit von 50,00 Euro nicht zur Anwendung gelangt. In diesen Fällen haftet der Kunde folglich für alle nachteiligen Folgen, die durch eine missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Mittel und des Dienstes, auch in Folge ihres Verlustes oder Diebstahls, von Seiten eines beliebigen Dritten und wie auch immer erfolgt, entstanden sind, inklusive jenes Schadens, welcher sich aus der Nutzung des Dienstes nach erfolgtem Rücktritt von Seiten der Bank im Sinne des Artikel 8 Abschnitt II oder in einem Zeitraum ergeben hat, für welchen der Kunde von der Bank eine Mitteilung über das vorübergehende Verbot der Nutzung des Dienstes erhalten hat. Abschnitt Dienstleistungen In Art. 3 wird nach Absatz 3 ein neuer Absatz eingefügt. Art. 3 - Zahlungsdienst 1. Der Zahlungsdienst ermöglicht es dem Kunden, Zahlungen an vertraglich ermächtigte Zahlungsempfänger innerhalb der oben angegebenen Grenzen und nach den Modalitäten, wie sie in der Beilage angegeben sind, durchzuführen, und zwar zu Lasten des Kontokorrents des Kunden mittels Geräten, die durch die Marke PagoBANCOMAT, Maestro oder den Marken der anderen Anbieter, die von der Bank mitgeteilt wurden, gekennzeichnet sind oder als solche identifizierbar sind. Über die durchgeführte POS Zahlung erhält der Kunde einen entsprechenden POS - Ausdruck in Papier oder in elektronischer Form. Die Zahlung kann nach erfolgter Durchführung nicht mehr widerrufen werden. 2. Der Dienst kann während der Öffnungszeit der angeschlossenen Zahlungsempfänger beansprucht werden oder, sollte der Dienst durch die Art. 6 Abschnitt II angesprochenen Geldautomaten genutzt werden, in der hierfür vorgesehenen Zeit. 3. Bei fehlerhaftem Funktionieren der Geräte darf der Kunde keine weiteren Operationen mehr durchführen. 4. Wird vom Kunden oder durch ihn ein Kartenzahlungsvorgang angeordnet, ohne dass zum Zeitpunkt der Zustimmung von Seiten des Zahlers der genaue Betrag des Vorgangs bekannt ist, kann die Bank die Mittel auf dem Konto des Kunden nur dann blockieren, wenn dieser der Sperre eines bestimmten Betrages zugestimmt hat. Sobald die Bank die Informationen über den genauen Betrag des Zahlungsvorganges erhält oder spätestens nach Erhalt des Zahlungsauftrages, gibt die Bank die Mittel unverzüglich frei. 3. VERTRAG ZUR NUTZUNG DES ONLINE BANKING DIENSTES (SOFERN MIT DER BANK ABGESCHLOSSEN) Die Haftung des Kunden für alle Schäden, die aus nicht autorisierten Zahlungsoperationen durch eine missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Mittel und des Dienstes, auch in Folge ihres Verlustes oder Diebstahls, entstehen, wurde von 150,00 auf 50,00 herabgesetzt. Abschnitt Vertragliche Bedingungen In Art. 8 wird Absatz 3 entsprechend geändert (diese Klausel ist nur in den neuen Online-Banking Verträgen enthalten). Art. 8 - Verpflichtungen und Verantwortung des Kunden 1. Der Kunde ist verpflichtet: a) die telematische Verbindung mit der Bank gemäß Handbuch herzustellen; b) alle verwendeten Geräte mit einem aktiven und ständig aktuellen Antivirusprogramm und mit einer entsprechenden Firewall auszustatten; c) die von der Bank zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie nachträglich, zwecks Gewährleistung der

9 ständigen Aktualität, mitgeteilten Verhaltensregeln einzuhalten; d) die Identifizierung, die Abfragen, die Aufträge sowie deren Widerruf und Annullierung auf die im Handbuch beschriebene Weise durchzuführen. Die Rechte des Kunden im Sinne der geltenden Gesetzgebung zu den Zahlungsdiensten bleiben davon unberührt; e) mit der Bank bestmöglich zusammenzuarbeiten und sie in der Erhebung der Gründe, die zu einem eventuellen Angriff geführt haben zu unterstützen. Dies erfolgt, unter anderem, durch die Zurverfügungstellung der Geräte, auch des PCs, die der Kunde genutzt hat und von denen der Angriff wahrscheinlich ausgegangen ist. Zu diesem Zweck ist der Kunde angehalten, zumindest eine Analyse vor Ort von Seiten eines Technikers des Vertrauens der Bank, zuzulassen. 2. Der Kunde, ausgenommen jene Fälle, in denen er betrügerische Handlungen vornimmt: a) erleidet keine Verluste, welche aus der missbräuchlichen Nutzung des Dienstes nach erfolgter Meldung im Sinne des vorangehenden Artikels entstehen; b) haftet nicht für Verluste, die durch die unerlaubte Nutzung des Dienstes entstehen, falls die Bank nicht die Pflicht laut vorangehendem Artikel erfüllt. 3. Der Kunde, ausgenommen jene Fälle, in denen er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt bzw. die für die Gewährleistung der Sicherheit des Zugriffs auf den Dienst geeigneten Maßnahmen nicht getroffen hat, haftet vor der Meldung laut vorangehendem Artikel für die Verluste welche aus der missbräuchlichen Nutzung des Dienstes entstehen im Höchstmaß von 50,00 Euro. Hat der Kunde hingegen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt oder hat er eine oder mehrere Verpflichtungen des gegenständlichen Vertrages nicht erfüllt oder die von der Bank in der Anleitung, welche integrierenden Bestandteil des Vertrages bildet, erteilten Weisungen zur Nutzung des Dienstes nicht befolgt, haftet er für alle Verluste, die sich aus nicht autorisierten Zahlungsoperationen ergeben, sodass das Betragslimit von 50,00 Euro nicht zur Anwendung gelangt. In diesen Fällen haftet der Kunde folglich für alle nachteiligen Folgen, die durch eine missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Mittel und des Dienstes, auch in Folge ihres Verlustes oder Diebstahls, von Seiten eines beliebigen Dritten und wie auch immer erfolgt, entstanden sind, inklusive jenes Schadens, welcher sich aus der Nutzung des Dienstes nach erfolgtem Rücktritt von Seiten der Bank im Sinne des Artikel 14 Sektion II oder in einem Zeitraum ergeben hat, für welchen der Kunde von der Bank eine Mitteilung über das vorübergehende Verbot der Nutzung des Dienstes erhalten hat. Die Änderungen gelten seit Inkrafttreten der anfänglich genannten Bestimmungen. Sie haben das Recht, innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der gegenständlichen Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten, wenn Sie mit den Änderungen nicht einverstanden sind. Der Rücktritt ist spesenfrei und bei Endabrechnung gelangen die zum gültigen Konditionen zur Anwendung. Wenn Sie Ihr Rücktrittsrecht nicht ausüben, gelten die Änderungen als angenommen. Mit freundlichen Grüßen Raiffeisenkasse Toblach Gen.

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